Bekanntmachungen. Gebührensatzung der Stadt Barsinghausen. für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) für das Jahr 2012

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Transkript:

STADT BARSINGHAUSEN Bekanntmachungen Gebührensatzung der Stadt Barsinghausen für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) für das Jahr 2012 vom 20.09.2012 Aufgrund der 10, und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i.d.f. vom 24.09.80 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661) und des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), hat der Rat der Stadt Barsinghausen in seiner Sitzung am 20.09.2012 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Barsinghausen führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 4 Abs. 1 Nds. Straßengesetz) als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung - in den Fassungen vom 03.06.2010 - durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungssatzung - in der zur Zeit gültigen Fassung -) aufgeführten Straßen, Wege und Plätze liegen. (2) Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (3) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) sowie die Nießbraucher ( 1030 BGB), die Erbbauberechtigten ( 1012 BGB, 1 Erbbaurechtsverordnung), die Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ( 31 WEG) gleichgestellt. (4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. - 2 -

- 2-3 Gebührenmaßstab (1) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Stadt trägt den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 25 v.h. der gesamten Straßenreinigungskosten einschließlich der Kosten des Winterdienstes festgesetzt. Der auf die Stadt entfallende Teil umfasst: 1. die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen, 2. die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden, und 3. die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach 11 Abs. 1 Nr. 5 a) NKAG i.v.m. 227 Abs. 1 AO 1977. (2) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse, zu der die Straße gehört. Bruchteile von Metern der Straßenfrontlänge werden auf volle Meter abgerundet. Die Grundstücksbreite abgeschrägter oder abgerundeter Grundstücksgrenzen wird vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien aus gerechnet. Grundstücke, die an mehreren zu reinigenden Straßen liegen, sind mit allen Frontlängen zu veranlagen. (3) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach der Häufigkeit der Reinigung in folgende Reinigungsklassen eingeteilt: Reinigungsklasse I: Reinigung einmal wöchentlich Reinigungsklasse II: Reinigung an 5 Tagen/Woche 4 Hinterlieger (1) Bei Grundstücken, die nicht an die von der Stadt zu reinigenden Straßen angrenzen, durch sie aber erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke), gilt als Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der zu reinigenden Straße zugewandt ist. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die zu der Straßengrenze oder deren in gerader Linie gedachten Verlängerung in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen. - 3

- 3 - (2) Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so ist die Gebühr nach der Straße zu berechnen, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhält. Hauptsächlich erschlossen wird das Grundstück durch die Straße, zu der unmittelbar der Weg führt, an dem das Grundstück seinen Hauptzugang hat. Bei gleicher Erschließungssituation zu mehreren Straßen wird die Gebühr für alle Straßen berechnet und durch die Anzahl der erschließenden Straßen geteilt. Die Gebühr beträgt je Meter Straßenfront für die Straßenreinigung: Reinigungsklasse I 1,66 EUR Reinigungsklasse II 8,31 EUR für den Winterdienst: 0,34 EUR 5 Gebührenhöhe 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar weniger als einen Monat, eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt, wenn die Stadt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. (2) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. 8 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem 1. des Folgemonats. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. - 4

- 4-9 Erhebungszeitraum; Entstehen der Gebührenschuld, Veranlagung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. (2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind Abschlagszahlungen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. (3) Im Jahr 2012 ist der Abschlag in einer Summe zu zahlen. Er ist fällig zum 15.11.2012. (4) Sich aus der endgültigen Festsetzung ergebende Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 10 Datenverarbeitung Zur Ausführung dieser Satzung dürfen die mit der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren befassten Stellen die hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten ermitteln, sich von Dritten übermitteln lassen und verarbeiten. Die Weitergabe der Daten darf auch regelmäßig und im Wege automatisierter Abrufverfahren erfolgen. 11 In-Kraft-Treten Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft und ersetzt die Gebührensatzung für das Jahr 2011 vom 10.12.2009. Barsinghausen, den 04.10.2012 Stadt Barsinghausen Der Bürgermeister In Vertretung Lahmann Erster Stadtrat

Gebührensatzung der Stadt Barsinghausen für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) für das Jahr 2011 vom 20.09.2012 Aufgrund der 10, und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i.d.f. vom 24.09.80 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661) und des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), hat der Rat der Stadt Barsinghausen in seiner Sitzung am 20.09.2012 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Barsinghausen führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 4 Abs. 1 Nds. Straßengesetz) als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung - in den Fassungen vom 03.06.2010 - durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungssatzung - in der zur Zeit gültigen Fassung -) aufgeführten Straßen, Wege und Plätze liegen. (5) Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (6) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) sowie die Nießbraucher ( 1030 BGB), die Erbbauberechtigten ( 1012 BGB, 1 Erbbaurechtsverordnung), die Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ( 31 WEG) gleichgestellt. (7) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. - 2 -

- 2-3 Gebührenmaßstab (1) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Stadt trägt den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 25 v.h. der gesamten Straßenreinigungskosten einschließlich der Kosten des Winterdienstes festgesetzt. Der auf die Stadt entfallende Teil umfasst: 1. die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen, 2. die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden, und 3. die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach 11 Abs. 1 Nr. 5 a) NKAG i.v.m. 227 Abs. 1 AO 1977. (4) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse, zu der die Straße gehört. Bruchteile von Metern der Straßenfrontlänge werden auf volle Meter abgerundet. Die Grundstücksbreite abgeschrägter oder abgerundeter Grundstücksgrenzen wird vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien aus gerechnet. Grundstücke, die an mehreren zu reinigenden Straßen liegen, sind mit allen Frontlängen zu veranlagen. (5) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach der Häufigkeit der Reinigung in folgende Reinigungsklassen eingeteilt: Reinigungsklasse I: Reinigung einmal wöchentlich Reinigungsklasse II: Reinigung an 5 Tagen/Woche 4 Hinterlieger (1) Bei Grundstücken, die nicht an die von der Stadt zu reinigenden Straßen angrenzen, durch sie aber erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke), gilt als Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der zu reinigenden Straße zugewandt ist. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die zu der Straßengrenze oder deren in gerader Linie gedachten Verlängerung in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen. - 3

- 3 - (2) Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so ist die Gebühr nach der Straße zu berechnen, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhält. Hauptsächlich erschlossen wird das Grundstück durch die Straße, zu der unmittelbar der Weg führt, an dem das Grundstück seinen Hauptzugang hat. Bei gleicher Erschließungssituation zu mehreren Straßen wird die Gebühr für alle Straßen berechnet und durch die Anzahl der erschließenden Straßen geteilt. 5 Gebührenhöhe Die Gebühr beträgt im Jahr 2011 je Meter Straßenfront für die Straßenreinigung: Reinigungsklasse I 1,66 EUR Reinigungsklasse II 8,31 EUR für den Winterdienst: 0,34 EUR 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar weniger als einen Monat, eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt, wenn die Stadt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. (4) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. 8 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem 1. des Folgemonats. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. - 4

- 4-9 Erhebungszeitraum; Entstehen der Gebührenschuld, Veranlagung und Fälligkeit (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr 2011, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. (2) Die Jahresgebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 10 Datenverarbeitung Zur Ausführung dieser Satzung dürfen die mit der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren befassten Stellen die hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten ermitteln, sich von Dritten übermitteln lassen und verarbeiten. Die Weitergabe der Daten darf auch regelmäßig und im Wege automatisierter Abrufverfahren erfolgen. 11 In-Kraft-Treten Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft und ersetzt die Gebührensatzung für das Jahr 2010 vom 10.12.2009. Barsinghausen, den 04.10.2012 Stadt Barsinghausen Der Bürgermeister In Vertretung Lahmann Erster Stadtrat

Gebührensatzung der Stadt Barsinghausen für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) für das Jahr 2010 vom 20.09.2012 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473 - VORIS 20300 03 00 00 000 -) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i.d.f. vom 24.09.80 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661) und des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), hat der Rat der Stadt Barsinghausen in seiner Sitzung am 20.09.2012 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Barsinghausen führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 4 Abs. 1 Nds. Straßengesetz) als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung in der Fassung vom 30.06.2005, zuletzt geändert am 10.12.2009 bzw. vom 03.06.2010 - und der Straßenreinigungsverordnung - in der Fassung vom 30.06.2005 bzw. vom 03.06.2010 - durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungssatzung - in den Fassungen vom 30.06.2005 bzw. 03.06.2010) aufgeführten Straßen, Wege und Plätze liegen. (8) Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (9) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) sowie die Nießbraucher ( 1030 BGB), die Erbbauberechtigten ( 1012 BGB, 1 Erbbaurechtsverordnung), die Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ( 31 WEG) gleichgestellt. (10) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. - 2

- 2-3 Gebührenmaßstab (1) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Stadt trägt den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 25 v.h. der gesamten Straßenreinigungskosten einschließlich der Kosten des Winterdienstes festgesetzt. Der auf die Stadt entfallende Teil umfasst: 1. die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen, 2. die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden, und 3. die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach 11 Abs. 1 Nr. 5 a) NKAG i.v.m. 227 Abs. 1 AO 1977. (2) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse, zu der die Straße gehört. Bruchteile von Metern der Straßenfrontlänge werden auf volle Meter abgerundet. Die Grundstücksbreite abgeschrägter oder abgerundeter Grundstücksgrenzen wird vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien aus gerechnet. Grundstücke, die an mehreren zu reinigenden Straßen liegen, sind mit allen Frontlängen zu veranlagen. (3) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach der Häufigkeit der Reinigung in folgende Reinigungsklassen eingeteilt: Reinigungsklasse I: Reinigung einmal wöchentlich Reinigungsklasse II: Reinigung an 5 Tagen/Woche 4 Hinterlieger (1) Bei Grundstücken, die nicht an die von der Stadt zu reinigenden Straßen angrenzen, durch sie aber erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke), gilt als Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der zu reinigenden Straße zugewandt ist. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die zu der Straßengrenze oder deren in gerader Linie gedachten Verlängerung in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen. - 3

- 3 - (2) Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so ist die Gebühr nach der Straße zu berechnen, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhält. Hauptsächlich erschlossen wird das Grundstück durch die Straße, zu der unmittelbar der Weg führt, an dem das Grundstück seinen Hauptzugang hat. Bei gleicher Erschließungssituation zu mehreren Straßen wird die Gebühr für alle Straßen berechnet und durch die Anzahl der erschließenden Straßen geteilt. 5 Gebührenhöhe Die Gebühr beträgt im Jahr 2010 je Meter Straßenfront für die Straßenreinigung: Reinigungsklasse I 1,49 EUR Reinigungsklasse II 7,45 EUR für den Winterdienst: 0,34 EUR 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar weniger als einen Monat, eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt, wenn die Stadt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (5) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. (6) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. 8 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem 1. des Folgemonats. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. - 4 -

- 4-9 Erhebungszeitraum; Entstehen der Gebührenschuld, Veranlagung und Fälligkeit (3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr 2010, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. (2) Die Jahresgebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 10 Datenverarbeitung Zur Ausführung dieser Satzung dürfen die mit der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren befassten Stellen die hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten ermitteln, sich von Dritten übermitteln lassen und verarbeiten. Die Weitergabe der Daten darf auch regelmäßig und im Wege automatisierter Abrufverfahren erfolgen. 11 In-Kraft-Treten Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 10.12.2009. Barsinghausen, den 04.10.2012 Stadt Barsinghausen Der Bürgermeister In Vertretung Lahmann Erster Stadtrat