Artikel 1. Umweltgesetzbuch (UGB) Viertes Buch (IV) - Nichtionisierende Strahlung - Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck

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Transkript:

BMU, PG UGB 19.11.2007 Artikel 1 Umweltgesetzbuch (UGB) Viertes Buch (IV) - Nichtionisierende Strahlung - Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Zweck dieses Buches ist es, Mensch und Umwelt vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung zu schützen sowie Vorsorge vor solchen Wirkungen zu treffen. 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Buch gilt für 1. die Errichtung, den gewerblichen Betrieb von Anlagen und den Betrieb von Anlagen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen, 2. die Errichtung, den nicht gewerblichen und hoheitlichen Betrieb von Funkanlagen, und 3. den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwendung in der Heil- und Zahnheilkunde, die nichtionisierende Strahlung aussenden können.

2 (2) Dieses Buch gilt nicht für die Exposition von Beschäftigten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sowie für Bergbahnen, Seilbahnen und Oberleitungsbusse. Die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes bleiben unberührt. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Buches sind: 1. Nichtionisierende Strahlung: a) Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz sowie b) optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1mm. 2. Hochfrequenzanlagen: Ortsfeste Funkanlagen, einschließlich solcher Funkanlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfahren, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300.000 Megahertz erzeugen, 3. Niederfrequente Funkanlagen: Ortsfeste Funkanlagen, einschließlich solcher Funkanlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfahren, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 100 Kilohertz erzeugen. 4. Standorte: Installationsorte, an denen Hochfrequenzanlagen oder niederfrequente Funkanlagen errichtet wurden oder errichtet werden sollen; zum Standort gehören alle Hochfrequenzanlagen oder niederfrequenten Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander betrieben werden.

3 5. Niederfrequenzanlagen: Folgende Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität: a) Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Spannung von 1.000 Volt oder mehr, b) Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hertz oder 50 Hertz, c) Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Oberspannung von 1.000 Volt oder mehr. 6. Gleichstromanlagen: Folgende Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität: a) Freileitungen und Erdkabel für Gleichstrom mit einer Spannung von 1.000 Volt oder mehr, b) Bahnstromfern- und Bahnstrombetriebsleitungen einschließlich der Umricht- und Schaltanlagen, die mit Gleichspannung betrieben werden oder diese erzeugen, c) Elektroumspann- oder Umrichtanlagen einschließlich der Schaltfelder mit Gleichspannungen von 1.000 Volt oder mehr. Kapitel 2: Schutz vor schädlichen Umweltveränderungen durch nichtionisierende Strahlung 4 Ortsfeste Anlagen

4 Ortsfeste Anlagen, einschließlich solcher Anlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfahren, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach 6 für diese Anlagen festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Für Anlagen nach Satz 1, die als Vorhaben nach 49 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitels 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch einer integrierten Vorhabengenehmigung bedürfen, gelten die Vorschriften des Kapitels 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch. 5 Anzeige (1) Wer eine Hochfrequenzanlage oder niederfrequente Funkanlage mit einer ä- quivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr privat, gewerblich oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen betreiben oder eine wesentliche Änderung einer dieser Anlagen oder ihres Betriebes herbeiführen will, die keiner integrierten Vorhabengenehmigung nach Kapitel 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch bedarf, hat dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage oder niederfrequente Funkanlage mit einer EIRP von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt EIRP oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Anlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt EIRP erreicht oder überschritten wird. (2) Wer eine Niederfrequenz- oder Gleichstromanlage betreiben oder eine wesentliche Änderung einer dieser Anlagen oder ihres Betriebes herbeiführen will, die keiner integrierten Vorhabengenehmigung nach Kapitel 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch bedarf, hat dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

5 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bei der Errichtung und beim Betrieb von Anlagen nach 4 bestimmte Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umweltveränderungen durch nichtionisierende Strahlung eingehalten werden müssen, insbesondere 1. dass beim Betrieb der Anlagen bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von der Einhaltung der Grenzwerte zugelassen werden können, 2. wie die Grenzwerte nach Nr. 1 zu ermitteln sind und mit welchen Mitteln und in welchem Verfahren die Einhaltung der Grenzwerte zu belegen ist, 3. welche Angaben eine Anzeige nach 5 enthalten muss und welche Ausnahmen von der Anzeigepflicht gelten. Kapitel 3: Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen 7 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heiloder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach 9 festgelegten Anforderungen eingehalten werden. 8 Nutzungsverbot für Minderjährige

6 Die Benutzung von Anlagen nach 7 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht gestattet werden. 9 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass beim Betrieb von Anlagen nach 7 bestimmte Anforderungen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung eingehalten werden müssen, insbesondere 1. dass beim Betrieb der Anlagen bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, 2. wie die Grenzwerte nach Nr. 1 zu ermitteln sind und mit welchen Mitteln und in welchem Verfahren die Einhaltung der Grenzwerte zu belegen ist, 3. welche Anforderungen an den gewerblichen oder den im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen stattfindenden Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde zu stellen sind; dies umfasst insbesondere Beratungs-, Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, das Erfordernis von Warnhinweisen sowie Vorgaben zur Höchstnutzungsdauer, 4. welche Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an den gewerblichen oder den im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen stattfindenden Betrieb von Anlagen zu stellen sind,

7 5. dass über 8 hinaus der gewerbliche oder der im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen stattfindende Betrieb weiterer Anlagen im Hinblick auf die Nutzung durch Kinder und Jugendliche beschränkt werden kann, 6. welche Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besonders qualifizierter Personen zu stellen sind, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken nichtionisierende Strahlung außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde anwenden, und welche Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen sind. Kapitel 4: Schutz vor den schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung in der Medizin 10 Schutz in der Medizin (1) In Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde am Menschen dürfen beim Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, die in einer Rechtsverordnung nach 11 für bestimmte Anwendungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten werden, wenn eine approbierte Ärztin oder ein approbierter Arzt oder eine Person, der die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist, (ärztliche Person), mit der für die Beurteilung der Risiken der jeweiligen Anwendung nichtionisierender Strahlung für den Menschen erforderlichen Fachkunde hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Bei Anwendungen nach Satz 1 sind die in einer Rechtsverordnung nach 11 festgelegten weiteren Anforderungen einzuhalten. (2) Eine rechtfertigende Indikation nach Absatz 1 erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung am Menschen gegenüber dem Risiko der Anwendung von nichtionisierender Strahlung überwiegt. Die nach Absatz 1 erforderliche Fachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

8 11 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass beim Betrieb von Anlagen nach 10 Abs. 1 in Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde bestimmte Anforderungen zum Schutz der Menschen vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung eingehalten werden müssen, insbesondere 1. ab welchen für bestimmte Anwendungsarten festzulegenden Werten es einer rechtfertigenden Indikation bedarf, 2. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde zu stellen sind und wie diese Fachkunde gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen ist, und 3. dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärztliche Stellen bestimmen und festlegen können, dass und auf welche Weise die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Medizin die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Geräte den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards zur Gewährleistung einer möglichst geringen Strahlenexposition von Patientinnen und Patienten entsprechen, und dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Kapitel 5: Gemeinsame Vorschriften 12 Befugnisse der zuständigen Behörden

9 (1) Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des zweiten Kapitels dieses Buches und der auf 6 gestützten Rechtsverordnungen durch die zuständige Behörde kommen die Vorschriften des Bundes Immissionsschutzgesetzes für die Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Anwendung. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung der Vorschriften des zweiten Kapitels dieses Buches und der auf 6 gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Die Vorschriften des Bundes Immissionsschutzgesetzes über die Anordnung und Untersagung im Einzelfall für den Bereich der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kommen zur Anwendung. (3) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des dritten und vierten Kapitels dieses Buches und der auf die 9 oder 11 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen oder deren Betrieb überprüfen. 123 Absatz 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung der Vorschriften des dritten und vierten Kapitels dieses Buches und der auf die 9 oder 11 gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere 1. anordnen, dass eine Anlage von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle ü- berprüft wird, 2. untersagen, dass eine Anlage, die nicht den Anforderungen einer aufgrund der 9 und 11 erlassenen Rechtsverordnung entspricht, weiter betrieben wird. (5) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach Absatz 4 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

10 13 Kosten (1) Die Person, die eine Anlage nach den Vorschriften des dritten und vierten Kapitels dieses Buches betreibt, hat die Kosten von Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen nach 12 Abs. 3 bis 5 zu tragen, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zuständige Behörde oder einen Dritten ergibt, dass die in einem dieser Kapitel oder einer auf die 9 oder 11 gestützten Rechtverordnung festgelegten Grenzwerte oder sonstige Anforderungen nicht eingehalten werden. (2) Für Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen nach 12 Abs. 1 und 2 kommen die Vorschriften des Bundes Immissionsschutzgesetzes über die Kostentragungspflicht zur Anwendung. Kapitel 6: Bußgeldvorschriften 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach 12 Abs. 5 eine Anlage betreibt,

11 3. entgegen 5 keine Anzeige erstattet, 4. entgegen 8 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Benutzung einer Anlage gestattet, oder 5. entgegen 10 Abs. 1 nichtionisierende Strahlung am Menschen anwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Artikel 2 Inkrafttreten Die 6, 8, 9, 11, 12 Abs. 3 und 4 sowie 13 Abs. 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zum Umweltgesetzbuch bestimmt wird.