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Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1 Prolog... 5 1.1 Begriffe, Definitionen, Abkürzungen... 5 1.1.1 Abkürzungen... 5 1.1.2 Definitionen... 7 1.1.3 Beschrieb der Anforderungen... 7 1.1.4 Bedeutung der Symbole... 7 1.2 Zweck dieser Wegleitung... 7 1.3 Geltungsbereich... 7 1.4 Gesetzliche Grundlagen... 8 1.5 Strukturierung der Anforderungen... 8 2 Allgemeine Anforderungen... 9 2.1 Einreicheformate... 9 2.2 Fristen... 13 2.3 Unterschriften/Vollmachten... 13 2.4 Eingangsbestätigung... 13 2.5 odul 1 / Part I... 14 2.5.1 Begleitbrief... 14 2.5.2 Formulare... 16 2.5.3 Arzneimittelinformationen... 18 2.5.4 Packungselemente... 21 2.5.5 Lebenslauf von Experten... 22 2.5.6 Dokumentation des Environmental Risk Assessment... 22 2.5.7 Entscheide ausländischer Behörden... 22 2.5.8 PVP / RP / Pharmacovigilance Planning Dokumente (nur HA)... 22 2.5.9 PIP / PDP / Dokumentation des pädiatrischen Prüfkonzepts (nur HA)... 23 2.5.10 Informationen zur Bioäquivalenzstudie / Referenzpräparat... 23 2.5.11 GP/Zertifikate/Betriebsbewilligungen... 24 2.5.12 Information zur Herstellung / Flowchart bei Impfstoffen und Blutprodukten... 24 2.5.13 Nachweis zur Erfüllung der eldepflicht gemäss Nagoya-Verordnung... 24 2.5.14 Angaben zu Kombinationsprodukten (Arzneimittel mit einer edizinprodukt-komponente)... 25 2.6 odul 2-5... 26 2.6.1 Inhaltsverzeichnis und Ordnerbeschriftung... 26 2.6.2 Referenzierung... 26 2.7 Antworten auf Swissmedic Briefe während des laufenden Gesuchssprozesses... 27 3 Spezielle Anforderungen... 28 3.1 Scientific Advice eeting... 28 3.2 Pre-Submission eeting... 28

3.3 Clarification eeting... 28 3.4 Anerkennung des Status als wichtiges Arzneimittel... 28 3.4.1 Anerkennung Orphan Drug Status (nur HA)... 28 3.4.2 US-Status (TA)... 29 3.5 Antrag BZV (nur HA)... 29 3.6 Anfrage Verfahren mit Voranmeldung (nur HA)... 29 3.7 NA NAS und wesentliche Änderungen... 30 3.8 NA BWS... 30 3.9 Biologisch ähnliche Arzneimittel (Biosimilars) nur HA... 30 3.10 Artikel 13 HG-Gesuche... 30 3.11 Co-arketing... 30 3.12 eldepflichtige Änderungen... 31 3.13 Genehmigungspflichtige Änderungen mit wissenschaftlicher Begutachtung... 32 3.14 Genehmigungspflichtige Änderungen ohne wissenschaftliche Begutachtung... 33 3.15 Auflagen Quality Review, Preclinical Review und Clinical Review... 33 3.16 eldeverfahren usterpackungen... 34 3.17 Verlängerung, Verlängerungsverzicht, Nicht-Inverkehrbringen und Vertriebsunterbruch... 34 3.17.1 Verlängerung und Verlängerungsverzicht... 34 3.17.2 Verzicht zugelassener Präparate... 34 3.17.3 Verzicht Dosisstärkenummer... 35 3.17.4 eldung nach Art. 8a VA: Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch sowie Inverkehrbringen / Wiederinverkehrbringen... 35 3.18 Komplementärarzneimittel: Reduzierte Dossiers... 35 3.19 Komplementärarzneimittel: eldeverfahren HOANT... 35 3.20 Komplementärarzneimittel: Asiatische Arzneimittel... 36 3.21 Zulassung / Änderung von Tierarzneimitteln im eldeverfahren nach Art. 39 VAZV / Art. 10-12 VA... 37 3.22 arktüberwachung... 37 3.22.1 PSUR/PBRER... 37 3.22.2 Werbebewilligung... 37 3.23 DF/ASF und Plasma aster Files... 37 3.23.1 DF/ASF... 37 3.23.2 Plasma aster Files (nur HA)... 38 3.24 Spezielle Präparatetypen und deren Einreichung... 39 3.24.1 Radiopharmazeutika... 39 3.24.2 Allergenpräparate... 40 3.24.3 Antidota... 40 3.24.4 edizinalgase... 41 3.24.5 Antivenine... 41 3.24.6 Parallelimport... 41

3.24.7 Traditionelle Phytoarzneimittel... 41 Änderungshistorie Version Gültig und verbindlich ab Ohne Versionsänderung angepasst Beschreibung, Bemerkung (durch Autor/in erstellt) 18 28.05.18 Präzisierung Kapitel 2.5.4 Packungselemente: Datei pro Präparat einreichen. 17 13.03.18 Präzisierung Kapitel A.2.5.3.8 arkierung der Änderungen und 2.5.8 PVP/RP/Pharmacovigilance Planning Dokumente. Präzisierung Kapitel A.2.5.6. aufgrund Aktualisierung der Wegleitung Zulassung Biosimilar. 16 05.02.18 Präzisierung Working Documents Arzneimittelinformation (Fach- und Patienteninformation) und Packungselemente in Kapitel 2.5.3 und 2.5.4. 15 01.07.17 14 24.05.17 13 14.12.16 31.08.17 Anforderung an Fachinformation für edizinalgase in Kapitel 3.24.4 aufgenommen. Präzisierung Kapitel 2.1, Tabelle Zusammenfassung Einreicheformate Aktualisierung formale Anforderungen Komplementärmedizinischer Arzneimittel. Neues Kapitel 2.5.14: Angaben zu Kombinationsprodukten (Arzneimittel mit einer edizinprodukt-komponente). Durch die Lancierung der neuen esubmissions Plattform, welche der Gesuchstellerin den ausschliesslich elektronischen Dokumentenaustausch bzw. die elektronische Gesuchsabwicklung für Zulassungs- und Änderungsgesuche ermöglicht, wurden entsprechende vorgenommen. Kapitel A.2.7.0.1: Aufnahme der Anforderung, dass Antworten von einem Anschreiben begleitet sein müssen. Um die Bezeichnungen zu vereinheitlichen, wurde Verwaltungsverordnung (VV) durch Wegleitung (WL) ersetzt. Die Funktion und die Wirkung der Dokumente ändern mit der neuen Bezeichnung nicht. Kapitel A.3.11.0.4: Aufgrund der neuen Wegleitung Co- arketing Arzneimittel wird auch die Wegleitung Formale Anforderungen korrigiert. Kapitel 2.5.3 unter Punkte A.2.5.3.8 & A.2.5.3.11: Anpassung der formalen Vorgaben zur Kennzeichnung/arkierung von Änderungen in den anuskripten der Arzneimittelinformation (Fach- und Patienteninformation). Bei Änderungen der Arzneimittelinformation wird nur der Änderungsmodus von Word akzeptiert. Kapitel 3.12 & 3.13: Neue Regelung für gemeinsame Einreichung von genehmigungs- und meldepflichtigen Änderungen (sog. gemischte Gesuche). Visum (Kürzel) Autor/in fi nma, stb nma wja rin wph, jec, na pfc lac cis vy wph

12 18.11.16 11 25.07.16 10 13.05.16 09 04.04.16 08 01.03.16 07 01.01.16 06 30.11.15 05 13.11.2015 29.07.16 Kapitel A2.5.12.1: Präzisierung der Anforderungen Kapitel A3.12.0.1: Tabelle wegen Doppelspurigkeit gelöscht Kapitel 2.5.13 Bestätigung der GP Konformität gelöscht (Doppelspurigkeit zu Kapitel 2.5.11). Aufgrund des komplett überarbeiteten Formulars Herstellerangaben die Anforderung in Kapitel A.2.5.2.4 zur Unterteilung Basisformular, Teil A oder Teil B gelöscht. Anpassung Kapitel A.2.5.11.1 nach Einführung einer Vorlage für die FVP-Deklaration für ausländische Hersteller. Vereinfachung bei der Einreichung von GP-Zertifikaten. Anpassung Kapitel 3.23.1: Verlängerung der Frist zur Einreichung von Drug aster Files und Active Substance aster Files vor der Einreichung des Gesuchs Ergänzung im Kapitel 2.1: Tabellen zu Dokumentenaustausch über das Swissmedic Portal eingefügt. Kapitel A.2.5.3.5 und Kapitel A.2.5.3.6 Doppelspurigkeiten gelöscht. Kapitel 2.1, Tabelle Zusammenfassung Einreicheformate : Sprachliche Präzisierungen zur Einreichung der Working Documents. Kapitel 2.5.3 und 2.5.4: Harmonisierung der Anforderungen mit denjenigen der Tabelle Zusammenfassung Einreicheformate in Kapitel 2.1. Neues Kapitel 2.5.13: Nachweis zur Erfüllung der eldepflicht gemäss Nagoya-Verordnung Präzisierung in Kapitel 3.23: DF/ASF müssen frühestens 7 Kalendertage vor, respektive spätestens 3 Kalendertage nach Einreichung des Gesuches bei Swissmedic eintreffen. Präzisierung zur Anpassung aufgrund Praxisänderung bei der Bearbeitung von Packungselementen. Kapitel A.2.5.6.1: Hinweis zu Biosimilar gelöscht, da für ein Biosimilar kein Gutachten zur Umweltverträglichkeit (ERA) einzureichen ist. Anpassungen nach Auswertung der Pilotphase: u.a. Verkürzung der Anmeldefrist, öglichkeit vom Antrag BZV in das VmVA zu wechseln und einer früheren Vorkorrektur relevanter Rubriken der Fachinformation. Bei reinen Papiereinreichungen kann auf die zusätzliche Papierkopie verzichtet werden. Anpassung aufgrund Praxisänderung bei der Bearbeitung von Packungselementen Verkürzung der Frist zur Einreichung von Drug aster Files und Active Substance aster Files Kapitel 3.22.2: Anzahl einzureichende Exemplare geändert: 1 Exemplar anstatt 5 Exemplare und Präzisierung zu Einreicheformate ergänzt. Kapitel 2.1 Tabelle Zusammenfassung Einreicheformate bzgl. FO Bioäquivalenzstudien sowie der Anzahl Exemplare Entwürfe FI/PI angepasst cis cis gme fi dts dts dts / stb cis spb

04 31.10.15 Kapitel A.3.12.0.1: Kapitel 2.1 Neuer Hinweis, dass bei Papiergesuchen publizierte Dokumentationen rein elektronisch eingereicht werden kann Kapitel A.2.1.0.8. das FO Bioäquivalenzstudien muss nicht mehr als Worddokument vorgelegt werden Kapitel A.2.5.1.2 Anforderung weiter gefasst ( Formulare durch Unterlagen ersetzt) Kapitel A.2.5.1.13 Zusätzliche Angaben Antrag Parallelimport ergänzt und fortlaufende Nummerierung der Unterkapitel korrigiert Kapitel A.2.5.2.5 wenn keine Einreichung bzw. Zulassung des betroffenen Präparates im Ausland besteht, entfällt die Pflicht, das FO Status Ausland einzureichen Kapitel 2.5.2 fortlaufende Nummerierung der Unterkapitel korrigiert Kapitel 3.1 Scientific Advice eeting bzw. Kapitel 3.2 Pre- Submission eeting: Präzisierung zur Adresse der beantragenden Firma und die Ausnahme zu Verfahren mit Voranmeldung wurde gelöscht. Kapitel A.3.10.0.3 Präzisierung, dass bei Gesuchen nach Art 13 HG der Assessment Report des Restricted Part, die LoQ und Antworten der Firma zum Restricted Part vom DF- Holder einzureichen sind. Kapitel 3.12 Ende bzw. Kapitel 3.13 Ende: die Dokumentation von Sammelmeldungen- /gesuchen im Papierformat muss nicht pro ZL separat sondern nur einmal (Original/Kopie) eingereicht werden. Neues Kapitel 3.24.6: Zusätzliche spezielle Anforderungen zu Kapitel A.2.5.1.13 Antrag Parallelimport ergänzt. Im Falle einer Gutheissung wird bei meldepflichtigen Änderungen keine Verfügung mehr verschickt. Änderungen dürfen umgesetzt werden, falls die Gesuchstellerin nicht innert 30 Tagen nach Eingangsdatum Swissmedic eine gegenteilige Nachricht erhält (vergl. Art. 11 Abs. 2 VA). Präzisierung zur Einreichung von eldungen Nr. 13-15 gemäss Anh. 8 Ziff. 2 Abs. 1 Ziff. 13-15 AZV. 03 01.04.15 Kapitel A.2.5.2.6: Verweis auf Formular ZL000_00_009d_FO_Humane Blutbestandteile gelöscht dts abe 1 Prolog 1.1 Begriffe, Definitionen, Abkürzungen 1.1.1 Abkürzungen ASF Active Substance aster File BWS Bekannter Wirkstoff BZV Beschleunigtes Zulassungsverfahren CCDS Company Core Data Sheet CDS Core Data Sheet CEP Certificate of Product

CL CTD DF DF/ASF-Holder edok ectd FI FK FO FvP GAE GVO HD HPC ICH KPA LoA LoQ AE US NA NAS NTA ODS PBRER PDP PE PI PIP PF PSUR/PBRER RE RL RP PVP SAP Nummer SmPC TAI TA TV UL VmVA WAE WL ZB ZI Checkliste Common Technical Document, Format für Zulassungsgesuche aufgeteilt in odule 1-5 Drug aster File Inhaber des Drug aster File / des Active Substance aster File (Wirkstoffhersteller) Swissmedic Gesuchseinreicheformat Papierversion + elektronische Version (siehe Swissmedic Homepage) electronic Common Technical Document Fachinformation Formale Kontrolle Formular fachtechnisch verantwortliche Person Genehmigungspflichtige Änderung gentechnisch veränderte Organismen Hilfsdokument Healthcare Professional Communication International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use Komplementär und Phytoarzneimittel Letter of Access List of Questions eldepflichtige Änderung inor Use and inor Species Neuanmeldung Neue Aktive Substanz Notice to Applicant, Format für Zulassungsgesuche aufgeteilt in Part I-IV Orphan Drug Status Periodic Benefit-Risk Evaluation Report Pediatric Development Plan der FDA Packungselemente Patienteninformation pädiatrisches Prüfkonzept der EA, Paediatric Investigation Plan Plasma aster File Periodic Safety Update Report/Periodic Benefit Risk Evaluation Report Regel Richtlinie Risk anagement Plan Pharmacovigilance Plan Identifikationsnummer in der Geschäftsfallapplikation SAP von Swissmedic, z. B. für Arzneimittel, Gesuche, Produkte Summary of Product Characteristics Tierarzneimittelinformation Tierarzneimittel Technische Validierung (bei Gesuchen im ectd-format) Unterlagen Verfahren mit Voranmeldung Wesentliche Änderung Wegleitung Zulassungsbescheinigung Zulassungsinhaberin, Gesuchstellerin

1.1.2 Definitionen Datenträger Ordner Schnellhefter Register Deckblätter 1.1.3 Beschrieb der Anforderungen CD, DVD, Blu-ray Disc Aktenordner/Bundesordner Format A4, mit Doppellochung, Dicke 50mm oder 80mm Kunststoffmappe für gelochtes Schriftgut, Format A4, mit Doppellochung Trennregister mit Reiter aus Halbkarton oder Kunststoff Die von Swissmedic online zur Verfügung gestellten Deckblätter mit Beschriftung und Barcode zur Trennung der einzelnen Abschnitte in der Zulassungsdokumentation odul 1-5 (CTD) bzw. Part I-IV (NTA). Die Anforderungen sind in Tabellenform beschrieben und nummeriert. Für die formale Kontrolle sind ausschliesslich die als Anforderungen definierten Tabelleneinträge relevant. Alle anderen Textpassagen dienen nur der Erläuterung. Format der Anforderungsbeschreibung: A.1.1.0.1 Beschrieb des Themas Erläuterung der Anforderung =muss K=kann ( wird beanstandet) Hier sind Spezialfälle und Ausnahmen beschrieben 1.1.4 Bedeutung der Symbole Dieses Symbol bedeutet: Bitte beachten!. it diesem Symbol markierte Information, dient der Erläuterung und Ergänzung. Dieses Symbol bedeutet: Beispiel/Zusammenfassung. Beispiele/Zusammenfassungen sollen helfen, die richtige Anwendung der Vorgaben zu verdeutlichen. Diese Information dient der Ergänzung 1.2 Zweck dieser Wegleitung Bei der vorliegenden Wegleitung handelt es sich um eine Vorgabe, welche sich an die Verwaltungsorgane richtet und somit nicht unmittelbar Rechte und Pflichten von Privaten festlegt. Die Wegleitung dient Swissmedic in erster Linie, als Hilfsmittel, um die gesetzlichen Bestimmungen einheitlich und rechtsgleich anzuwenden. Durch die Publikation der Wegleitung soll transparent gemacht werden, wie Gesuche auszugestalten sind, damit sie gemäss der Praxis und der Systeme von Swissmedic effizient behandelt und abgeschlossen werden können. Diese Wegleitung gilt ab dem 19. ai 2014. Die bisher geltenden Vorgabedokumente werden von Swissmedic bis Ende 2014 angepasst. Die vorliegende Wegleitung berücksichtigt auch sämtliche Publikationen im Swissmedic-Journal die in den vergangenen Jahren zum Thema gemacht wurden. Kommt es zu Abweichungen zwischen den Formalen Anforderungen in den bisher bestehenden Dokumenten und der Wegleitung, so ist die Wegleitung vorrangig zu befolgen. 1.3 Geltungsbereich Die Wegleitung gilt für alle Einreichungen bei Swissmedic. Sie gilt jedoch nicht für: Fachliche Anforderungen an die Gesuche edizinprodukte Andere als die oben genannten Fälle der arktüberwachung Rechtsfälle

Inspektionen Zertifikate Klinische Versuche eldungen für Betäubungsmittel Einreichung von Laboraufträgen 1.4 Gesetzliche Grundlagen Die Wegleitung richtet sich insbesondere nach folgenden Rechtsgrundlagen (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen): Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und edizinprodukte (Heilmittelgesetz, HG; SR 812.2) Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung AZV; SR 812.212.22) Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VA; SR 812.212.21) Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im eldeverfahren (VAZV; SR 812.212.23) Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Heilmittel- Gebührenverordnung, HGebV; SR 812.214.5) 1.5 Strukturierung der Anforderungen Für die Einreichung von Gesuchen gelten die Anforderungen dieser Wegleitung und die Anforderungen aus der Tabelle Einzureichende Unterlagen (separates Dokument).

2 Allgemeine Anforderungen 2.1 Einreicheformate A.2.1.0.1 Papiereinreichungen im Reine Papiereinreichung Es sind zwei Varianten möglich: Format CTD odul 1-5: Ein Papieroriginal Die einzelnen Abschnitte der odule 2-5 des Papieroriginals müssen durch Register/Reiter markiert sein. Zusätzlich muss das Papieroriginal mit von Swissmedic elektronisch zur Verfügung gestellten Deckblättern unterteilt werden. Zusätzlich müssen die FI/PI/TAI bzw. Packungselemente elektronisch auf einem Datenträger eingereicht werden. Papiereinreichung mit edok Kopie: Ein Papieroriginal für odule 1-5 plus eine identische elektronische Kopie auf einem Datenträger Die einzelnen Abschnitte sind als edok auf dem Datenträger gemäss Vorgaben (siehe Guidance edok) einzureichen. Das Papieroriginal (nach odulen getrennt einzureichen) muss keine Register und keine Deckblätter enthalten. Zusätzlich müssen die FI/PI/TAI bzw. Packungselemente auf einem A.2.1.0.2 A.2.1.0.3 Papiereinreichungen im Format NTA Binden der Papierunterlagen Datenträger eingereicht werden Es sind zwei Varianten möglich: Reine Papiereinreichung Ein Papieroriginal Die einzelnen Abschnitte des Papieroriginals (Part Ic-IV) müssen durch Register/Reiter markiert werden. Zusätzlich muss das Papieroriginal mit von Swissmedic elektronisch zur Verfügung gestellten Deckblättern unterteilt werden. Zusätzlich müssen die FI/PI/TAI bzw. Packungselemente elektronisch auf einem Datenträger eingereicht werden. Papiereinreichung mit edok Kopie: Ein Papieroriginal für Part I-IV plus eine identische elektronische Kopie auf einem Datenträger. Die einzelnen Abschnitte sind als edok auf dem Datenträger gemäss Vorgaben (siehe Guidance edok) einzureichen. Das Papieroriginal (nach odulen getrennt einzureichen) muss keine Register und keine Deckblätter enthalten. Zusätzlich müssen die FI/PI/TAI bzw. Packungselemente elektronisch auf einem Datenträger eingereicht werden. Papier-Unterlagen zu den odulen 1-5 (bzw. Parts I-IV) müssen in Ordnern oder Schnellheftern nach odulen getrennt eingereicht werden. A.2.1.0.4 Priorisierungsblatt Jeder Lieferung muss an oberster Stelle ein Priorisierungsblatt beiliegen, auf welchem Angaben zum Einreicheformat und der Art der Einsendung gemacht werden müssen.

Das Priorisierungsblatt wird von Swissmedic elektronisch zur Verfügung gestellt. Das Priorisierungsblatt ist nicht Bestandteil der jeweiligen Einreichung (muss nicht ins ectd bzw. edok eingebunden werden) A.2.1.0.5 Deckblätter Für die Trennung der einzelnen Abschnitte in der CTD- oder NTA- Struktur bei Papiereinreichungen stellt Swissmedic (zum Download von der Swissmedic Homepage) Deckblätter mit Abschnittbezeichnung und Barcode zur Verfügung. Diese Deckblätter müssen durch Gesuchstellerinnen ausgedruckt und in der Zulassungsdokumentation jeweils vor den entsprechenden Abschnitt eingeordnet werden. Alle Abschnitte müssen zusätzlich durch Register markiert werden. Geht ein Abschnitt über das Volumen eines Bundesordners hinaus, ist in jeden neuen Ordner an erster Stelle wieder ein Deckblatt für den betreffenden Abschnitt einzulegen. A.2.1.0.6 Nummerierungssystem CTD / NTA Die offizielle Struktur (CTD, NTA) zur Nummerierung der einzelnen Kapitel muss unverändert beibehalten werden. A.2.1.0.7 ectd Die speziellen Anforderungen an eine ectd- Einreichung sind auf der Swissmedic-Internetseite publiziert. Folgende Dokumente sind zu beachten: Guidance for Industry on Providing Regulatory information in ectd Format Questions and answers of Swissmedic ectd Implementation Swiss odule 1 Specification for ectd Swiss ectd Validation Criteria Guidance on Applications according to Paragraph 13 TPA for ectd Applications A.2.1.0.8 Zusätzliche Wordbzw. pdf dokumente Firmen, die nicht mit dem Swissmedic-Portal arbeiten, müssen Worddokumente der Fachinformation/ Patienteninformation resp. Tierarzneimittelinformation und Packungselemente als pdf (oder anuskripte als Worddatei) elektronisch auf einem Datenträger einreichen. Bei Einreichung einer edok Kopie kann auf die Deckblätter verzichtet werden. Weitere Anforderungen bezüglich der Art der Formulare je nach Gesuchstyp sind in Ergänzung zu dieser Wegleitung, der Tabelle, Einzureichende Unterlagen zu entnehmen. Für weitere Details zu den fachlichen Anforderungen sind die mitgeltenden Anleitungen und Dokumente auf der Swissmedic Homepage zu beachten. Reine Papiereinreichungen: Bei reinen Papiereinreichungen dürfen keine Heftklammern (Bostitch) verwendet werden. Bei edok und ectd dürfen weiterhin Heftklammern (Bostitch) verwendet werden. Es dürfen keine Klarsichthüllen verwendet werden.

Beim Gebrauch der Deckblätter beachten: Papiergesuche, Einreichung von Publikationen: Es kann bei der Einreichung von Dokumentation dann auf die Papierform verzichtet werden, wenn die referenzierten Dokumente jederzeit öffentlich und unentgeltlich zugänglich sind. In diesem Fall ist eine rein elektronische Einreichung der publizierten Daten ausreichend. Es ist eindeutig anzugeben, welche Referenzen sich auf der CD befinden und welchen Stand der Information diese Daten haben.

Zusammenfassung Einreicheformate egov Portal ectd Papier Papieroriginal mit edok Kopie Reine Papiereinreichung Begleitbrief, Formulare, etc. je --- 1 Exemplar 1 Exemplar 1 Exemplar odul 1 bzw. Part Ia/Ib in Papierform Entwürfe FI/PI/TAI je --- --- 1 Exemplar 1 Exemplar Packungselemente je --- --- 1 Exemplar 1 Exemplar Papierdokumentation (odule 2-5 bzw. Part 1c bis IV ) Heftklammern (Bostitch) Elektronische Dokumentation auf CD/DVD (odule 1-5 bzw.part I bis IV) --- --- --- Erlaubt Erlaubt Nicht erlaubt - 1 Exemplar 1 Exemplar 1 Exemplar 1 Exemplar - Elektronische Dokumentation per egov Portal (odule 1-5 bzw. Part I bis IV) 1 Exemplar Deckblätter (odule 1-5 bzw.part I bis IV) --- - - 1 Deckblatt pro Abschnitt Register (odule 2-5 bzw. Part 1c bis IV ) --- - - 1 Register pro Abschnitt Zusätzliche Worddokumente Packungselemente (auch als PDF möglich) und/oder FI/PI/TAI In der elektronischen Einreichung enthalten. auf ectd Datenträger auf Datenträger mit elektronischer Dok auf Datenträger Priorisierungsblatt --- 1 Exemplar 1 Exemplar 1 Exemplar

2.2 Fristen A.2.2.0.1 Allgemeines Es gelten die Fristen gemäss Wegleitung Fristen Zulassungsgesuche und Verzeichnis Fristen Zulassungsgesuche (siehe Swissmedic Homepage). A.2.2.0.2 Fristen für Behebung von formalen ängeln Bei Beanstandungen durch Swissmedic wird der Gesuchstellerin ein Soll-Termin zur Behebung der Beanstandung gesetzt. Kommunikation dieses Termins: Im Schreiben an A.2.2.0.3 Fristverlängerungen für Behebung von formalen ängeln 2.3 Unterschriften/Vollmachten die Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin kann eine Fristverlängerung beantragen. K Bei einer formalen Beanstandung zu einem Erstzulassungsgesuch kann die Frist von 120 Tagen nicht verlängert werden 1 A.2.3.0.1 Firmenvollmachten Gesuchstellerinnen können Dritte beauftragen, in ihrem Namen Zulassungs- und Änderungsgesuche einzureichen. In diesem Fall ist zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine entsprechende Vollmacht einzureichen. A.2.3.0.2 Unterschriften Begleitbriefe, Formulare und sonstige Dokumente, welche eine Originalunterschrift benötigen, sind auf Papier inklusive Originalunterschrift einzureichen (ausser bei Portalusern). A.2.3.0.3 Unterschriften zu Gesuchen DF/ASF Die erforderlichen Unterlagen zu einem DF/ASF (Formular Teil B und Letter of Access) müssen bei jedem neuen Gesuch vom DF/ASF-Holder im Original unterschrieben A.2.3.0.4 Zeichnungsberechtigte Person sein. Die Unterschriften müssen nicht zwingend von der fachtechnisch verantwortlichen Person (FvP) oder einer gemäss Handlungsregister zeichnungsberechtigten Person geleistet werden. Es kann stattdessen eine von der Gesuchstellerin für die entsprechende Handlung ermächtigte Person unterzeichnen. Swissmedic akzeptiert keine eingescannten, aufgedruckten oder elektronischen Unterschriften. 2.4 Eingangsbestätigung A.2.4.0.1 Eingangsbestätigung Swissmedic versendet keine postalische Eingangsbestätigung Der Eingang von meldepflichtigen Änderungen, Werbegesuchen und Bewilligungsgesuch en wird von Swissmedic postalisch bestätigt 1 Artikel 3, Absatz 3, VA

Die ZI haben die öglichkeit, den Gesuchsstatus online auf dem Swissmedic Portal abzufragen. Details hierzu siehe Swissmedic Homepage und Guidance Swissmedic Portal. 2.5 odul 1 / Part I A.2.5.0.1 Verpackung odul 1 (CTD)/ Part I (NTA) Das odul 1 (CTD) / Part I (NTA) muss zuoberst in einem Paket bzw. auf einem Palett verpackt werden. Das entsprechende Gebinde muss aussen gut leserlich mit "odul 1" bzw. "Part I" beschriftet sein. 2.5.1 Begleitbrief A.2.5.1.1 Originalunterschrift Papier einzureichen (ausser bei Portalusern). Der Begleitbrief ist mit Originalunterschrift auf A.2.5.1.2 Verzicht auf Falls auf die Einreichung von geforderten Unterlagen Unterlagen verzichtet wird, so ist dies im Begleitbrief oder in der Checkliste Formale Kontrolle zu deklarieren und zu begründen. A.2.5.1.3 Allgemeines Präparatname plus Angaben, falls in der Dokumentation andere Präparatebezeichnungen verwendet werden (z. B. andere Präparatnamen, chemische Bezeichnung, Entwicklungscode-Nr.) Wirkstoffname Falls bekannt: ATC / IT-Gruppe, resp. ATCvet Falls bekannt: Zulassungsnummer Falls bekannt: Gesuchs-ID Angabe des Gesuchstyps (bei Änderungsgesuchen inklusive Art der Änderungen) und kurze wissenschaftliche Begründung Sofern keine Checkliste Formale Kontrolle beiliegt: Verzeichnis aller eingereichten administrativen Unterlagen und der Dokumentation (odule/parts, Anzahl Ordner). A.2.5.1.4 A.2.5.1.5 A.2.5.1.6 Zusätzliche Angaben für NA NAS, NA BWS und wesentliche Änderungen Zusätzliche Angaben Ähnliche biologische Arzneimittel (Biosimilars) Zusätzliche Angaben Artikel 13 HG Gesuche Kurze Darstellung der durchgeführten klinischen Studien, ggf. der pharmazeutischen Eigenschaften und der Herstellung. Für BWS mit Bioäquivalenzstudie: Angabe des ausländischen Vergleichspräparates Begründung für die Beantragung eines Zulassungsverfahren gemäss Wegleitung Zulassung Biosimilar Kurze Darstellung der durchgeführten klinischen Studien, ggf. der pharmazeutischen Eigenschaften und der Herstellung. Angabe, wo in der Dokumentation die Vergleichbarkeitsstudie zwischen dem Biosimilar und dem Vergleichspräparat zu finden ist. Begründung der Abweichung, falls sich das Biosimilar in der Darreichungsform, Dosisstärke und / oder in den Hilfsstoffen vom Referenzpräparat unterscheidet. Vermerk, falls spezifische Anforderungen an die Umsetzung der Spontanerfassung vermuteter unerwünschter Arzneimittelwirkungen in der Schweiz vorgesehen sind, (z.b. spezielle

Fragebogen im Rahmen von enhanced Pharmacovigilance ) A.2.5.1.7 A.2.5.1.8 A.2.5.1.9 A.2.5.1.10 A.2.5.1.11 A.2.5.1.12 A.2.5.1.13 Zusätzliche Angaben Antrag BZV (nur HA) Zusätzliche Angaben Anfrage Verfahren mit Voranmeldung (nur HA) Zusätzliche Angaben zu Scientific Advice und Pre-Submission eeting Zusätzliche Angaben Clarification eeting Zusätzliche Angaben bei Lieferengpass (Out of Stock Situation) Zusätzliche Angaben Antrag Co-arketing Zusätzliche Angaben Antrag Parallelimport Hinweis auf Zulassungsgesuche oder das Vorliegen von Fragen oder Entscheiden anderer Behörden, sofern zutreffend. Kurze Begründung für Antrag mit Verweis auf Dokumentation. öglicher Termin für Pre-Submission eeting oder Begründung, warum dieses entfallen sollte Geplanter Einreichungstermin der Testeinreichung der ectd-testsequenz (sofern zutreffend) Geplanter Termin der effektiven Gesucheinreichung (Angabe auf +/- 2 Kalenderwochen genau) Agenda-Entwurf mit den zu diskutierenden Punkten Vorschlag der Form der Besprechung: Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz Vorschlag verschiedener möglicher Besprechungsdaten (im Zeitraum von 4 8 Wochen nach Eingang des Gesuchs um ein Pre-Submission eeting) Agenda-Entwurf mit den zu diskutierenden Punkten Vorschlag der Form der Besprechung: Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz Vorschlag verschiedener möglicher Besprechungsdaten (im Zeitraum von 3-6 Wochen nach Eingang des Gesuchs um ein Clarification eeting) Darstellung der Probleme bei der Beantwortung der List of Questions, sowie Darstellung des angestrebten Besprechungsergebnisses (auf 2 4 Seiten) galenische Form, Zulassungsinhaberin Angaben zu dem zu importierenden Arzneimittel (ausländische Zulassungs- Nummer, Präparatnamen, galenische Form, Zulassungsinhaberin) Namen und Anschrift der Firma im Exportland, bei der das zu importierende Arzneimittel bezogen wird Namen und Anschrift der Umpackfirma Kontaktmöglichkeiten der fachtechnisch verantwortlichen Person der Zulassungsinhaberin 24 Std.-Notfall-Nummer Name und Zulassungsnummer des Basispräparates sowie allfällige zulässige Unterschiede zum Basispräparat Angaben zum einzuführenden Arzneimittel: Bezeichnung und Zulassungsnummer des Arzneimittels Angaben zum Schweizer Original- /Referenzpräparat (Präparatename, galenische Form und Zulassungsnummer) Namen und Anschrift der Firma im Exportland, von welcher das Arzneimittel bezogen wird Namen und Anschrift der Firma, welche das Umpacken vornimmt Verantwortliche Person, die im Falle von Qualitätsproblemen kontaktiert werden

kann (Name, Adresse, Telefon- und Fax- Nummer, e-ail-adresse, 24-Stunden- Kontaktnummer Telefon). A.2.5.1.14 A.2.5.1.15 A.2.5.1.16 A.2.5.1.17 Zusätzliche Angaben Radiopharmazeutika Zusätzliche Angaben Vereinfachte Zulassung von edizinalgasen Zusätzliche Angaben Genehmigungspflichtige Änderungen der Arzneimittelinform ation Zusätzliche Angaben für NA traditonelles Phytoarzneimittel 2.5.2 Formulare Bezeichnung des Wirkstoffs bzw. des Radionuklids (wenn möglich INN- Bezeichnung verwenden) Anwendungsgebiet(e) in Diagnostik und/oder Therapie. Für Kits ist auch das zur arkierung angewendete Nuklid anzugeben. Arzneiform(en) Siehe Wegleitung Zulassung edizinalgas. Version, auf der das eingereichte anuskript basiert (d.h. zuletzt von Swissmedic genehmigte Version) Bei Textänderungen und Korrekturen in laufenden Verfahren (z.b. Antwort auf Vorbescheid oder Antwort auf Textprüfungsschreiben) Bestätigung, dass sämtliche Änderungen deutlich als solche gekennzeichnet sind. Bei sicherheitsrelevanten Änderungen: Im Betreff: Änderung Arzneimittelinformation sicherheitsrelevant Diskussion weitergehender assnahmen (z.b. HPC) Im Text ist die Begründung der Sicherheits-relevanz anzuführen. Falls die sicherheitsrelevanten Änderungen in Zusammenhang mit einem nationalen bzw. internationalen Sicherheitssignal stehen, ist dies im Begleitbrief zu erwähnen. Kurze Darstellung des Belegs der traditionellen Anwendung Angabe des direkt vergleichbaren pflanzlichen Arzneimittels A.2.5.2.1 Formular Gesuch Für Humanarzneimittel und Zulassung/ Tierarzneimittel ist jeweils das Änderung entsprechende Formular zu nutzen. Das Formular Gesuch Zulassung/Änderung ist pro Zulassungsnummer und pro Gesuchstyp im Original einzureichen. Es darf jeweils nur ein Gesuchstyp angekreuzt werden. Dosisstärkenummer: Die verschiedenen Dosisstärken sind anzugeben. Unter Zusätzliche Dokumente sind die Beilagen aufgeführt, die für das Gesuch eingereicht werden können, ihr Vorhandensein bzw. ihr Fehlen ist durch das Ankreuzen von ja bzw. nein zu A.2.5.2.2 Formular Gesuch Zulassung/ Änderung bei Sammelgesuchen deklarieren. Einmal pro Zulassungsnummer im Original auszufüllen Rubrik "Zulassungsnummer": Pro Formular jeweils eine der vom

Sammelgesuch betroffenen Zulassungsnummern aufführen. Rubrik "Sammelgesuch": Auf jedem Formular alle vom Sammelgesuch betroffenen Zulassungsnummern aufführen. A.2.5.2.3 A.2.5.2.4 A.2.5.2.5 A.2.5.2.7 A.2.5.2.8 A.2.5.2.10 A.2.5.2.11 Formular Volldeklaration Formular Herstellerangaben Formular Status Zulassungsgesuche im Ausland Formular Stoffe tierischen und humanen Ursprungs Formular Pharmazeutische Angaben Arzneimittelinformation betreffend Parenteralia (nur HA) Formular Site aster File ausländischer Herstellungsorte Formular Deklaration Radiopharmazeutika Es ist die vollständige qualitative und quantitative Zusammensetzung des Arzneimittels anzugeben. Bei pflanzlichen Arzneimitteln sind die Angaben zu Extraktdeklaration im erkblatt Extraktdeklaration pflanzliche Arzneimittel zu beachten. Angaben über die verschiedenen Hersteller Bei Arzneimitteln mit pflanzlichen Wirkstoffen sind die besonderen Anforderungen gemäss erkblatt Erforderliche Angaben zu Herstellern von pflanzlichen Wirkstoffen zu beachten. Bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln ohne Indikation mit reduziertem Dossier sind die Anforderungen gemäss erkblatt Erleichterungen auf dem Formular herstellerangaben bei Zulassungen homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel ohne Indikation mit reduziertem Dossier zu beachten. Ändert sich der Status während eines laufenden Gesuches, muss dies Swissmedic mit einem neu ausgefüllten Formular gemeldet werden. Dies kann mit der Antwort auf die List of Questions, bzw. Antwort auf Vorbescheid geschehen. Wenn ein Präparat keine Stoffe tierischen/humanen Ursprungs enthält, so ist im Formular Gesuch Zulassung/Änderung bei der entsprechenden Frage nein anzukreuzen. In diesem Fall entfällt die Pflicht, das Formular Stoffe tierischen und humanen Ursprungs einzureichen. Bei allen Erstzulassungen von Parenteralia sowie bei allen Änderungen zu diesen einzureichen. Nur Impfstoffe und Blutprodukte Das Formular ist bei sämtlichen Radiopharmazeutika-Gesuchen einzureichen, bei denen auch eine Volldeklaration eingereicht wird. Wenn keine Einreichung bzw. Zulassung des betroffenen Präparates im Ausland besteht, entfällt die Pflicht, das FO Status Ausland einzureichen. Die Nichteinreichung ist im Begleitbrief zu begründen

Formular Gesuch Zulassung/Änderung bei Sammelgesuchen: Ein Sammelgesuch für die Zulassungsnummern x, y und z. a) Formular für Zulassungsnummer x: Unter "Zulassungsnummer" im oberen Bereich wird die Zulassungsnummer x eingetragen. In der Rubrik "Sammelgesuch" werden alle vom Sammelgesuch betroffenen Zulassungsnummern x, y und z eingetragen. b) Formular für Zulassungsnummer y: Unter "Zulassungsnummer" im oberen Bereich wird die Zulassungsnummer y eingetragen. In der Rubrik "Sammelgesuch" werden alle vom Sammelgesuch betroffenen Zulassungsnummern x, y und z eingetragen. c) Formular für Zulassungsnummer z: Unter "Zulassungsnummer" im oberen Bereich wird die Zulassungsnummer z eingetragen. In der Rubrik "Sammelgesuch" werden alle vom Sammelgesuch betroffenen Zulassungsnummern x, y und z eingetragen. Das Formular Herstellerangaben darf nur für Gesuchstypen eingereicht werden, die eine Bearbeitung des Formulars erfordern. Wenn das Formular Herstellerangaben für andere Gesuchstypen eingereicht wird, wird es von Swissmedic weder geprüft noch genehmigt. Auf der Swissmedic Homepage stehen die aktuell gültigen Formulare zum Herunterladen zur Verfügung. Nur diese sind für das einzureichende Gesuch zu verwenden. Das Einsenden nicht mehr gültiger Formulare wird nach Ablauf der von Swissmedic vorgegebenen Übergangsfrist formal beanstandet. Alte Versionen von Formularen sind in der Regel noch 3 onate nach Inkrafttreten neuer Versionen gültig. Die Formulare müssen - falls das vorgesehen ist - unterzeichnet werden. Nicht unterzeichnete Formulare, z. B. Formular Bestätigung Stoffe aus GVO, werden nicht akzeptiert. 2.5.3 Arzneimittelinformationen Einreichungspflicht A.2.5.3.1 Einreichungspflicht Sowohl Fach- als Eine Patienteninformation ist nicht für Präparate der auch Patienteninformation erforderlich bei sind Arzneiformen nach Art. 14 Abs. 2 AZV, Abgabekategorien A und B (nur HA) erforderlich. die ausschliesslich von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten angewendet werden (z.b. Injectabilia, Infusionen); bei diesen Präparaten wird die Fachinformation der Packung beigefügt; Tierarzneimitteln Keine Arzneimittelinformation für homöopathische und anthroposophische Arzneimitteln ohne Indikation zur Individualtherapie nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 ff. KPAV Keine Fachinformation für homöopathische und anthroposophische Arzneimitteln nach Art. 16, Art.17 und Art. 19 ff KPAV sowie asiatische Arzneimittel ohne Indikation zur A.2.5.3.2 Einreichungspflicht für Präparate der Abgabekategorien C und D (nur HA) Sowohl Fach- als auch Patienteninformation sind erforderlich. Individualtherapie nach Art. 27 ff. KPAV Eine Patienteninformation ist nicht erforderlich bei Arzneiformen nach Art. 14 Abs. 2 AZV, die ausschliesslich von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten angewendet werden (z.b. Injectabilia, Infusionen); bei diesen Präparaten wird die Fachinformation der Packung beigefügt; Arzneimittel, bei denen alle geforderten Angaben auf dem Arzneimittelbehälter aufgeführt werden. Tierarzneimitteln Keine Arzneimittelinformation für homöopathische und anthroposophische Arzneimitteln ohne Indikation zur

Individualtherapie nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 ff. KPAV Bei folgenden Arzneimittelgruppen kann auf Gesuch hin auf eine Fachinformation verzichtet werden: Babynahrung Badezusätze und Umschläge (Heilerden, Kataplasmen) Desinfizientien Diätetika Intimpflegemittel Präparate für empfindliche Haut Tränenersatzmittel Nasalia (mit sekretolytischer und befeuchtender Wirkung) Laxantien (nur Quell- und Füllstoffe) Vitaminpräparate (mit ausschliesslich wasserlöslichen Vitaminen) Zahnpräparate (auf die Gingiva und die übrige undschleimhaut wirkende Präparate, Präparate mit Fluor, ittel zur Kariesprophylaxe, Zahnoberflächen- und Dentindesensibilisierungsmittel) Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nach Art. 16 KPAV Asiatische Arzneimittel nach Art. 25 KPAV Keine Fachinformation für: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nach Art. 16 und 17 und Art. 19 ff. KPAV sowie asiatische Arzneimittel ohne Indikation zur Individualtherapie nach Art. 27 ff. KPAV Pflanzliche Arzneimittel mit Ausnahme von anthrachinonhaltigen Laxantien johanniskrauthaltigen Präparaten. A.2.5.3.3 A.2.5.3.4 Anforderungen Einreichungspflicht für Präparate der Abgabekategorie E (nur HA) Tierarzneimittelinformation Eine Fach- oder Patienteninformation ist nicht erforderlich Jedem Tierarzneimittel ist eine Tierarzneimittelinformation beizufügen. it der Zustimmung des Instituts kann darauf verzichtet werden, wenn alle erforderlichen Angaben auf dem für die Abgabe bestimmten Behälter aufgeführt werden (Art 15 Abs. 1 und 2 AZV). Die Anforderungen an Angaben und Texte auf Behältern und Packungsmaterial richten sich nach Art 12 in Verbindung mit Anhang1 AZV. A.2.5.3.7 Referenzierung der Arzneimittelinformation Aussagen in der Arzneimittelinformation müssen wissenschaftlich begründet und belegt werden. Dabei kann auf Studienberichte, Publikationen oder andere wissenschaftliche Dokumentationen referenziert werden. Bei Referenzierung auf Studienberichte, Publikationen, auf andere wissenschaftliche Dokumentation, auf ein Summary oder Overview ist die jeweils zutreffende Seitenzahl anzugeben. Beispiel: Studie xyz, Ordner 3, Seite 736. Oder Ordner 2, Referenz 38: üller et al, Titel etc., Seite 13 TA: Referenzierung auf EU-SmPC in Ausnahme-fällen möglich

Die Referenzierung auf das firmeninterne Core Data Sheet (CDS) bzw. Company CDS (CCDS) oder das Summary of Product Characteristics (SmPC) ist nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um wissenschaftliche Referenzen handelt. A.2.5.3.8 A.2.5.3.9 A.2.5.3.10 arkierung der Änderungen Sicherheitsrelevante Änderung der Arzneimittelinformation Fachinformation anderer Länder, EU-SmPC Sämtliche gegenüber der zuletzt genehmigten Version vorgenommenen Änderungen müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein. Die arkierungen müssen im gesamten Gesuchsprozess in den anuskripten vorliegen. Die Kennzeichnung/arkierung muss ausschliesslich mit Hilfe des Korrekturmodus von Word vorgenommen werden. Andere Formen der Kennzeichnung/arkierung werden nicht akzeptiert. Im anuskript sind sämtliche Änderungen pendenter Gesuche einzufügen und deutlich als solche zu kennzeichnen, farblich anders zu markieren und mit der Gesuchs-ID zu versehen. Falls ein Änderungsgesuch Textänderungen mehrerer Textprüfungsrunden enthält und noch keine Textgenehmigung vorliegt, ist zu bestätigen, dass die in der Vorversion von Swissmedic vorgeschlagene Textkorrektur übernommen wurde. Korrekturen von Swissmedic, für die kein Einverständnis vorliegt, sind deutlich als Korrektur des Textes von Swissmedic zu kennzeichnen, z.b. mit Hilfe eines Kommentars. Das Gesuch erfordert entweder die Einreichung einer Health Professional Communication (HPC) oder einer Begründung, weshalb kein HPC eingereicht wurde. Im Rahmen eines Gesuches für sicherheitsrelevante Änderungen dürfen, neben den begründeten sicherheitsrelevanten Anpassungen, keine weiteren Änderungen an den zuletzt genehmigten Texten vorgenommen werden. Diese müssen separat beantragt werden. Sicherheitsrelevante Änderungen umfassen hauptsächlich inhaltlich neue und restriktivere Aussagen zu den Rubriken Dosierung/ Anwendung, Kontraindikationen, Warnhinweise und Vorsichtsmassnahmen, Interaktionen, Schwangerschaft/Stillzeit und Unerwünschte Wirkungen. Ist die Patienteninformation ebenfalls betroffen, sind die entsprechenden Änderungen zeitgleich mit der Fachinformation einzureichen. Bei EU-SmPCs: die letzte in der EU genehmigte Version mit Angabe des Genehmigungsdatums einreichen. Bei noch nicht zugelassenen Präparaten oder Änderungen: Der Vorschlag der Antragstellerin für das SmPC in der EU K TA: Ab Antwort Vorbescheid müssen nur die Änderungen markiert werden, welche den von Swissmedic vorgeschlagenen Korrekturen nicht entsprechen. TA: als sicherheitsrelevant gelten nur Änderungen, die schwerwiegende und lebensbedrohliche Reaktionen sowie irreversible Schädigungen betreffen

eindeutig als Entwurf der Antragstellerin kennzeichnen. A.2.5.3.11 A.2.5.3.12 Gestaltung der Arzneimittelinformation von Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen (ohne Innovation) und Biosimilars Handhabung von Fachinformationen und Patienteninformati onen Es muss bestätigt werden, dass die Arzneimittelinformation mit dem aktuell publizierten Text der Fach- und Patienteninformation des Originalpräparates... (Name des Originalpräparates) mit Stand der Information... (onat/jahr) übereinstimmt und dass einzig die folgenden, in der Arzneimittelinformation gekennzeichneten, im Vergleich zum Originalpräparat zulässigen Abweichungen oder Streichungen (nur zutreffendes aufführen) vorgenommen wurden. Das Format und die Anzahl einzureichender Exemplare richten sich nach Tabelle Zusammenfassung Einreicheformate in Kapitel 2.1. Bei Einreichung im ectd Format kann auf Papierexemplar e verzichtet werden. Bei Teilnahme am Swissmedic Portal braucht für die Fachund Patienteninform ation kein zusätzlicher elektronischer Datenträger eingereicht werden. Der Upload als Working Document ist aber weiterhin notwendig. Bei Arzneimitteln, die ausschliesslich für den Export zugelassen sind, wird ein anuskript der Basisinformation überprüft und genehmigt. Je nach Anforderung (Abgabekategorie) kann diese Basisinformation eine Fach-, Patienteninformation oder eine Information auf der äusseren Verpackung sein. 2.5.4 Packungselemente Handhabung von Packungselementen(Faltsch achtel, Etikette, Sachet, etc.) Das Format und die Anzahl einzureichender Exemplare richten sich nach Tabelle Zusammenfassung Einreicheformate in Kapitel 2.1. Statt Originaldrucken der Packungselemente (Faltschachtel, Etikette, Sachet usw.) können Laserfarbdrucke im Originalformat eingereicht werden. Zusätzlich sind Packungselemente digital auf einem Datenträger in einer einzigen Datei pro Präparat mit durchsuchbarem Text (OCR) einzureichen. Bei Einreichung im ectd Format kann auf Papierexemplar e verzichtet werden. Bei Teilnahme am Swissmedic Portal braucht für die Packungseleme nte kein zusätzlicher elektronischer Datenträger eingereicht werden. Der

Upload als Working Document ist aber weiterhin notwendig. 2.5.5 Lebenslauf von Experten A.2.5.5.1 Lebenslauf von Erforderlich bei: Experten Zusammenfassung (Overview (CTD: odul 2.3, 2.4, 2.5)) einem Expertenstatement uss nicht im Original vorliegen 2.5.6 Dokumentation des Environmental Risk Assessment A.2.5.6.1 Environmental Risk Assessment 2.5.7 Entscheide ausländischer Behörden HA: Erforderlich bei NAS-und Biosimilar- Gesuchen. Allfällige Nichteinreichung ist entsprechend zu begründen. TA: Ein ERA (mindestens Phase I Assessment) ist Teil jeder Neuzulassung Für Gesuche um wesentliche Änderung oder BWS ist die Einreichung eines ERA nur dann erforderlich, wenn eine erhöhte Umweltbelastung zu erwarten ist. Für Art. 13 Gesuche nur dann, wenn die Zulassung in einem nicht EU-Land erfolgte. Nichteinreichung ist entsprechend zu begründen. A.2.5.7.1 Alle Gesuche Vorhandene Assessment Reports und Entscheide K ausländischer Behörden sollen eingereicht werden. A.2.5.7.2 Gesuche nach Artikel 13 HG Finale Assessment Reports und der Entscheide ausländischer Behörden sind einzureichen. Detail siehe Wegleitung Zulassung Humanarzneimittel nach Art. 13 HG und Checkliste Formale Kontrolle Zulassungsgesuch Humanarzneimittel Art.13 HG 2.5.8 PVP / RP / Pharmacovigilance Planning Dokumente (nur HA) Allgemeines Es sind Unterlagen zum Pharmacovigilance Planning nach ICH E2E vorzulegen. Es handelt sich dabei um einen Risk anagement Plan (RP) gemäss EU-Richtlinien oder vergleichbare Dokumente. Liegt ein EU-RP vor, ist dieser bevorzugt einzureichen. Einzureichen bei: 1. Erstzulassungsgesuche - Neue aktive Substanzen synthetisch hergestellter sowie phytotherapeutischer Humanarzneimittel

- Biotechnologisch hergestellte Humanarzneimittel (einschliesslich Biosimilars) - Impfstoffe für den enschen 2. Gesuche, die eine wesentliche - Änderung der bestehenden Zulassung darstellen, z.b. - Pädiatrische Indikation / andere signifikante Änderung der Indikation - Neue Dosierungsempfehlung - Neue Anwendungsart / Darreichungsform - Neuer Herstellungsprozess (bei biotech. hergest. Substanzen) Auf Aufforderung von Swissmedic, z.b. bei relevanten Sicherheitsproblemen Das US Format RES (Risk Evaluation and itigation Strategy) zur Umsetzung der ICH Guideline wird nicht akzeptiert. 2.5.9 PIP / PDP / Dokumentation des pädiatrischen Prüfkonzepts (nur HA) A.2.5.9.1 PIP Liegt ein von der EA genehmigtes pädiatrisches Prüfkonzept vor, ist dieses einzureichen. A.2.5.9.2 PDP Der Pediatric Development Plan der FDA kann eingereicht werden. K 2.5.10 Informationen zur Bioäquivalenzstudie / Referenzpräparat A.2.5.10.1 Informationen zur Bioäquivalenzstudie (nur HA) A.2.5.10.2 A.2.5.10.1 Informationen zum Referenzpräparat (nur HA) TA: Informationen zu Bioäquivalenzstudie und Referenzpräparat Beruht der Nachweis der Übertragbarkeit der Prüfungsergebnisse des Referenzpräparates auf pharmakokinetischen Bioäquivalenzstudien, ist je ein vollständig ausgefülltes Formular Information zur Bioäquivalenzstudie (Swissmedic Bioequivalence Trial Information Form) gedruckt und als elektronisches Dokument einzureichen. Einzureichen ist: Unterzeichnete Erklärung, dass das in der Bioverfügbarkeitsstudie verwendete Testpräparat mit dem bei Swissmedic angemeldeten Präparat identisch ist. Notwendige Angaben: Präparatname, Name und Anschrift der Zulassungsinhaberin des Referenzpräparates, Herkunftsland, Zulassungsnummer, Chargennummer und Verfallsdatum der in der Bioäquivalenzstudie verwendeten Packungen. Beruht der Nachweis der Übertragbarkeit der Prüfungsergebnisse des Referenzpräparates auf pharmakokinetischen Bioäquivalenzstudien, ist zu erklären, dass das in der Bioverfügbarkeitsstudie verwendete Testpräparat mit dem bei Swissmedic angemeldeten Präparat identisch ist. Unterlagen zum Referenzpräparat sind (Präparatename, Name und Anschrift der Alternativ: entsprechende Angaben, wie im Appendix IV of the Guideline on the Investigation on Bioequivalence (CPP/EWP/QWP/ 1401/98 Rev.1) beschrieben, im odul 1 einreichbar

Zulassungsinhaberin des Referenzpräparates, Zulassungsland, Bezugsland, Zulassungsnummer, Chargennummer und Verfallsdatum der in der Bioäquivalenzstudie verwendeten Packungen) sind mit dem Part I der Dokumentation einzureichen. 2.5.11 GP/Zertifikate/Betriebsbewilligungen A.2.5.11.1 GP Nachweise, Zertifikate und Betriebsbewilligungen Für ausländische Hersteller, einzureichen gemäss: erkblatt GP-Konformität ausländischer Hersteller von Wirkstoffen und/oder verwendungsfertigen Arzneimittel 2.5.12 Information zur Herstellung / Flowchart bei Impfstoffen und Blutprodukten A.2.5.12.1 Darstellung der Herstellungsschritte bei Impfstoffen und Blutprodukten Zusammenfassende, übersichtliche Darstellung der Herstellungsschritte und Orte als Flowchart 2.5.13 Nachweis zur Erfüllung der eldepflicht gemäss Nagoya-Verordnung A.2.5.14.1 Nachweis zur Erfüllung der eldepflicht gemäss Nagoya- Verordnung Gemäss Art. 3 Abs. 1 bis VA muss ein Neuzulassungsgesuch für ein Arzneimittel, dessen Entwicklung auf der Nutzung genetischer Ressourcen oder auf sich darauf beziehenden traditionellen Wissens beruht, die Registernummer gemäss Art. 4 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 5 der NagV beinhalten. Die Registernummer wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erteilt und dient der Gesuchstellerin als Nachweis der Erfüllung der eldepflicht nach den Artikeln 4, 5 oder 8 der NagV und ist Voraussetzung für die Zulassung gemäss Art. 7 Absatz 1 bis VA. Die Anforderungen gemäss NagV sowie Art. 3 und 7 VA sind für alle Neuzulassungsgesuche zu erfüllen, welche Inhaltsstoffe (Wirk- oder Hilfsstoffe) enthalten, deren Entwicklung auf einer genetischen Ressource beruht, sofern der Zugang zur genetischen Ressource nach dem 12. Oktober 2014 erfolgte (siehe Art. 25d NHG). Handelt es sich um eine Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen nach Artikel 23p NHG gilt die eldepflicht nach Artikel 4 sinngemäss. Handelt es sich um die Nutzung einer genetischen Ressource aus dem Inland gemäss Art. 8 NagV, so ist der Nachweis der Erfüllung der eldepflicht mit Inkrafttreten des Art. 8 NagV ab 1. Januar 2017 zu erbringen. Weiterführende Informationen zum Nagoya-Protokoll und dessen Umsetzung in der Schweiz finden sich auf der Homepage der zuständigen Behörde und nationalen Kontaktstelle für das Nagoya- Protokoll des BAFU Der Zugang zur genetischen Ressource bzw. das sich darauf beziehende traditionelle Wissen erfolgte vor dem 12. Oktober 2014.

2.5.14 Angaben zu Kombinationsprodukten (Arzneimittel mit einer edizinprodukt- Komponente) A.2.5.14.1 Anforderungen an Wenn ein Gesuch zu einem Humanarzneimittel mit Gilt nicht für die Dokumentation Tierarzneimittel einer edizinprodukt-komponente eingereicht wird, zur edizinprodukt-komponente muss dies angezeigt werden(tickbox im Formular eines Kombinationsprodukts Humanarzneimittel). Weiter muss angegeben Gesuch Zulassung / Änderung für werden, ob es sich um ein nicht integrales oder ein integrales Kombinationsprodukt handelt. Bei nicht integralen Kombinationsprodukten ist die edizinprodukt-komponente lediglich beigepackt oder separat erhältlich (z.b. essbecher, esslöffel, separate Inhalatoren für Pulver etc.), während bei integralen Kombinationsprodukten die Arzneimittel- und die edizinprodukt-komponente eine integrale Einheit bildet. Diese ist ausschliesslich zur Verwendung in dieser Verbindung bestimmt und ist nicht wieder verwendbar (z.b. vorgefüllte Spritzen, Autoinjektoren, vorbeladene Pulverinhalatoren etc.). Bei nicht integralen Kombinationsprodukten ist das Vorliegen einer CE-Kennzeichnung mit entsprechender Konformitätserklärung obligatorisch; wenn bei integralen Kombinationsprodukten für die edizinproduktkomponente keine CE- Kennzeichnung vorliegt, so muss durch die Antragstellerin gezeigt werden, dass die edizinproduktkomponente die relevanten Anforderungen des Anhangs I der Europäischen Richtlinie für edizinprodukte 93/42/EWG (in der Regel Leistungsfähigkeit und Sicherheit) erfüllt. Sowohl für nicht integrale wie auch für integrale Kombinationsprodukte muss auch gezeigt werden, dass die Eignung der edizinprodukt-komponente für das spezifische Arzneimittel in der vorliegenden Kombination sichergestellt ist (z.b. Dosiergenauigkeit, Kompatibilität etc.). In Fällen, in denen ein integrales oder nicht integrales, innovatives und komplexes Kombinationsprodukt (z.b. elektronisch gesteuerter Injektor, Chip in einer Tablette zur Überwachung der Patienten- Compliance) eingereicht wird, ist die Eignung der edizinproduktkomponente in der vorliegenden Kombination mit dem Arzneimittel durch eine zusätzliche Expertise zu belegen. Dies kann beispielsweise in Form eines Gutachtens einer Konformitätsbewertungsstelle (z.b. bei integralen Kombinationsprodukten ohne CE-Kennzeichnung) oder einer anderweitigen Expertenmeinung und/oder der entsprechenden Assessment Reports einer EU-Arzneimittelbehörde erfolgen.