Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2017 925. Regionaler Richtplan Limmattal, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung) A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Limmattal wurde mit RRB Nr. 2659/1997 festgesetzt. Mit RRB Nr. 738/2010 wurde eine Revision im Bereich Verkehr und mit RRB Nr. 265/2014 eine Revision der regionalen Parkierungsanlagen beschlossen. Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantonalen Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben enthalten ( 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz [PBG]; LS 700.1). B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan Limmattal beruht insbesondere auf den wesentlichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts und den im kantonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwicklungsvorstellungen. Ein zentraler Stellenwert nimmt dabei die Zielsetzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die Handlungsräume «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» entfallen sollen. Dies bedingt eine umfassende und vorausschauende Planung. Neben der Bereitstellung von genügend Wohn- und Arbeitsflächen ist der Sicherung attraktiver Erholungsmöglichkeiten, der Freiraumversorgung, der leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur sowie der frühzeitigen Raumsicherung für die erforderlichen Infrastrukturen besondere Beachtung zu schenken. Diese Zielsetzungen wurden mit der Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Limmattal erfüllt. Im regionalen Richtplan werden die strategischen Stossrichtungen der künftigen Siedlungsentwicklung im Limmattal festgelegt. Die Strategie für die Siedlungsentwicklung unterscheidet zwischen Gebieten, die umstrukturiert, in denen die Struktur weiterentwickelt oder in denen die Struktur bewahrt werden soll. Das Rückgrat der Siedlungsentwicklung im Limmattal bildet die Limmattalbahn. Entlang des Trassees der Limmattalbahn ist ein Siedlungsband mit hohen bis sehr hohen Dichten vorgesehen. Der regionale Richtplan Limmattal

2 legt für die Zentrums-, Wohn-, Misch- und Arbeitsplatzgebiete anzustrebende Mindestwerte der baulichen Dichte fest. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt im regionalen Richtplan Limmattal ist die Sicherung von Flächen für das produzierende Gewerbe und die Güterlogistik durch die Festlegung regionaler Arbeitsplatzgebiete und zugehöriger Anschlussgleise. Der regionale Richtplan Limmattal greift die massgeblichen räumlichen Fragestellungen auf. Insbesondere im Bereich Siedlung wird eine Strategie formuliert, die es ermöglicht, weitergehende bauliche Kapazitäten zur Erhöhung der Nutzungsdichte zu schaffen, ohne Einbussen der Siedlungsqualität hinzunehmen. Der Zürcher Planungsgruppe Limmattal (ZPL) ist es insgesamt gelungen, einen regionalen Richtplan der neuen Generation zu entwerfen, der die Vorgaben des kantonalen Richtplans zu erfüllen vermag. C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen so - wie die öffentliche Auflage gemäss 7 PBG erfolgten vom 10. April 2015 bis zum 9. Juni 2015. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen 90 Einwendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der beiden Vorprüfungen vom 17. Juni 2014 und vom 18. März 2016 Stellung. Die ZPL überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der ZPL verabschiedete die Vorlage am 2. November 2016 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Dietikon vom 23. Januar 2017 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 bestätigte die ZPL, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelaufen war, und ersuchte um Festsetzung der Vorlage. D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 19. Mai 2017 zwischen Vertretungen des Kantons und der ZPL dargelegt. Demzufolge ist der Beschluss der Delegiertenversammlung vom 2. November 2016 wie folgt anzupassen (Richtplantext und entsprechende Anpassungen in den Richtplankarten):

3 Kapitel 2, Siedlung 2.2.2 Zentrumsgebiet S. 25 Beim Eintrag Nr. A2-Z (Dietikon, Silbern Lerzen Stierenmatt) ist die Verweisung auf die Absichtserklärung zu streichen (durchgestrichene Textstelle): «[ ] Verpflichtung des Kantons zur laufenden Verbesserung der übergeordneten Verkehrserschliessung (Absichtserklärung Dietikon / ZPL / Bau- resp. Volkswirtschaftsdirektion) [ ]» Bei den Koordinationshinweisen darf nicht auf externe Dokumente verwiesen werden, die dadurch eine Behördenverbindlichkeit erlangen würden. 2.4.2 Gebiet mit Nutzungsvorgaben S. 29 ff. Das regionale Mischgebiet Urdorf Grossmatt (M3) ist zu streichen und das Arbeitsplatzgebiet Urdorf Luberzen (A8) derart anzupassen, dass entlang des Schäflibachs alle rechtskräftigen Industriezonen dem Arbeitsplatzgebiet zugeordnet sind. Zur Aktivierung der städtebaulichen Potenziale entlang der Limmattalbahn wird mit vorliegender Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Limmattal das Arbeitsplatzgebiet Urdorf Luberzen im Bereich der neuen Haltestelle der Limmattalbahn bei der Kantonsschule für Mischnutzungen geöffnet (Mischgebiet M5). Das heute mehrheitlich funktionierende und nicht direkt an der Limmattalbahn gelegene Arbeitsplatzgebiet entlang des Schäflibachs (Mischgebiet M3) kann hingegen aufgrund des übergeordneten Sicherungsauftrags regionaler Arbeitsplatzgebiete nicht für Mischnutzungen geöffnet werden. Kapitel 3, Landschaft 3.3.2 Gewässer S. 46 Die Reppisch ist als zu revitalisierendes kantonales Gewässer zu streichen. Im kantonalen Richtplan (Teilrevision 2015, Antrag des Regierungsrates vom 29. Juni 2016) werden nur noch die prioritären Gewässerrevitalisierungen dargestellt. Gemäss kantonaler Revitalisierungsplanung ist die Reppisch nicht als prioritär zu revitalisierendes Gewässer bezeichnet, weshalb sie im regionalen Richtplan in Text und Karte zu streichen ist.

4 3.5.2 Erholung S. 50 Beim Erholungsgebiet Nr. 11 (Dietikon, Ziegelägerten) ist die Katasternummer des betroffenen Grundstücks zu ändern. Das Erholungsgebiet Nr. 11 befindet sich auf dem Grundstück Kat.- Nr. 4312 (und nicht auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3412). Kapitel 4, Verkehr 4.4 Fuss- und Wanderwege S. 76 ff. Beim Reppischhof (Dietikon) ist der Anschluss des Zürcher Wanderwegnetzes an das Aargauer Wanderwegnetz als geplant zu bezeichnen und darzustellen. Im regionalen Richtplan sind ausschliesslich, aber vollständig, die Wege in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, die im Wanderwegnetz der Zürcher Wanderwege enthalten sind. 4.4 Fuss- und Wanderwege S. 76 ff. Der Verlauf des Wanderwegs in Urdorf (Weihermatt) ist gemäss dem Wanderwegnetz der Zürcher Wanderwege anzupassen. Im regionalen Richtplan sind ausschliesslich, aber vollständig, die Wege in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, die im Wanderwegnetz der Zürcher Wanderwege enthalten sind. 4.4 Fuss- und Wanderwege S. 76 ff. Der Wanderweg in Birmensdorf auf der Kantonsgrenze zwischen Friedlisberg und Stierberg ist als bestehender Fuss-/Wanderweg (ohne Hartbelag) ersichtlich darzustellen. Der auf der Kantonsgrenze verlaufende Wanderweg ist in der Richtplankarte analog der Darstellung im GIS-Browser des Kantons Zürich darzustellen. 4.5.2 Radwege S. 80/81 Das Radwegnetz im Raum Dietikon/Geroldswil ist wie folgt anzupassen: Die Radwegverbindung entlang der Autobahn zwischen Dietikon Silbern und Geroldswil ist als geplante regionale Radwegverbindung aufzunehmen.

5 Der Wegführung des linksufrig entlang der Limmat führenden bestehenden Radwegs ist zwischen der geplanten Brücke über die Limmat und der bestehenden Brücke über die Reppisch an den EKZ-Kanal zu verlegen. Diese Verlegung ist darzustellen (geplante Radwegverbindung entlang EKZ-Kanal und bei Ersatz aufzuhebende Radwegverbindung entlang der Limmat). In der Tabelle auf Seite 80 des Richtplantextes ist diese Abhängigkeit als Koordinationshinweis beim Eintrag «Dietikon, linkes Limmatufer» aufzuführen. Bei der geplanten Brücke über die Limmat sind die Linien des Rad- und des Fusswegs nebeneinander und ersichtlich darzustellen. Die linksufrige Radwegverbindung zwischen der Überlandstrasse und der geplanten Brücke über die Limmat ist der Kategorie «bei Ersatz aufzuhebender Radweg» zuzuordnen. Dieser Radwegabschnitt ist mit der Inbetriebnahme der Brücke über die Limmat aufzuheben. Diese Abhängigkeit ist in der Tabelle auf Seite 80 des Richtplantextes als Koordinationshinweis beim Eintrag «Dietikon, Geroldswil; Rüchlig resp. Dornau» aufzuführen. Auf der linken Limmatuferseite führen übereinander gelagert ein bestehender Fuss- und ein bestehender Radweg. Die Dimensionierung dieser beiden Wege entspricht nicht den Ausbaustandards. Obwohl die Weganlagen durch die Moorschutz-Bestimmungen nicht ausgebaut werden können, wird diese Einschränkung wegen der Attraktivität der linksufrigen Verbindung hingenommen. Sobald die Brücke über die Limmat fertiggestellt ist, ist der linksufrige Radweg zwischen der neuen Brücke und der Überlandstrasse aufzuheben. Im Weiteren laufen bereits Planungen, die beabsichtigen, den Wegabschnitt zwischen der geplanten Brücke über die Limmat und der bestehenden Brücke über die Reppisch an den EKZ- Kanal zu verlegen. 4.5 Radwege S. 79 ff. Der Radweg Gubristportal ist zu streichen. Beim Radweg Gubristportal handelt es sich um einen Radweg kommunaler Bedeutung, der demzufolge nicht im regionalen, sondern im kommunalen Richtplan festzulegen ist. 4.5 Radwege S. 79 ff. Die Linienfarbe der bestehenden und geplanten Radwege ist gemäss der Musterlegende anzupassen, die den Regionen ausgehändigt wurde.

6 In der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Richtplankarte Verkehr sind die bestehenden regionalen Radwege dunkelgrün und die geplanten regionalen Radwege hellgrün dargestellt. Gemäss der Musterlegende sind jedoch die bestehenden regionalen Radwege hellbraun und die geplanten regionalen Radwege dunkelbraun darzustellen. 4.5 Radwege S. 80 Der letzte Satz des ersten Abschnitts im Unterkapitel Netzergänzungen Radwege ist zu streichen: «Sollte sich erweisen [ ] Alternativrouten zu suchen.» Im Rahmen der Ausarbeitung des Velonetzplans wurden bereits Alternativrouten geprüft. Sollte sich die Beseitigung einer Schwachstelle als nicht machbar herausstellen bzw. sich die Notwendigkeit einer grösseren Routenveränderung ergeben, muss der regionale Richtplan bei der nächsten Teilrevision entsprechend angepasst werden. Kapitel 5, Versorgung, Entsorgung 5.4.2 Energie S. 93 Der die kantonale Festlegung präzisierende Eintrag Nr. 2 «Dietikon, Kehrichtheizkraftwerk Limeco» ist zu streichen. Eine Präzisierung dieser kantonalen Festlegung ist nicht notwendig und führt zu potenziellen Konflikten mit der diesbezüglich laufenden Nachführung des kantonalen Richtplans. 5.6.3 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung S. 99 Der erste Satz ist folgendermassen zu ergänzen (Ergänzung kursiv:) «Im Richtplan werden die Abwasserreinigungsanlagen, die wichtigsten, gemeindeübergreifenden Hauptsammelkanäle, die wichtigsten Regenbecken und die grösseren Strassenabwasserbehandlungsanlagen dargestellt.» Mit dieser Ergänzung wird der Auftrag des regionalen Richtplans präziser umschrieben. 5.6.3 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung S. 99/100 Das auf dem Hauptsammelkanal Anschluss Bergdietikon bis Dietikon in der Abbildung 5.4 dargestellte Regenbecken Austrasse ist analog der beiden anderen Regenbecken in der Tabelle zu erwähnen.

7 Zur Vermeidung von Unklarheiten sind grundsätzlich alle in Abbildung 5.4 dargestellten Anlagen in der Tabelle zu erwähnen. 5.6.3 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung S. 100 Nachfolgende Punkte sind in Abbildung 5.4 anzupassen: Die Hauptsammelkanäle sind genauer einzuzeichnen, insbesondere bei Weiningen und Oetwil a.d.l. Die Nummerierung der Massnahmen ist zu aktualisieren. In der Legende ist der Begriff «Hauptsammelkanal» umzubenennen in «Sammelkanal Zweckverband». Die Signatur ARA ist in der Abbildung grösser darzustellen (vergleichbar mit den Regenbecken und SABA). Die Gemeindenamen und die weiteren in der Tabelle erwähnten Ortsbezeichnungen sind einzutragen und die Hauptgewässer Limmat und Reppisch zu beschriften. Durch diese Anpassungen kann die Leserlichkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Abbildung verbessert werden. 5.7.2 Abfall S. 101 Der die kantonale Festlegung präzisierende Eintrag Nr. 1 «Dietikon, Kehrichtheizkraftwerk Limeco» ist zu streichen. Standorte und Kapazitäten von Kehrichtverwertungsanlagen (KVA) bzw. Kehrichtheizkraftwerken, wie auch dasjenige der Limeco, werden im kantonalen Richtplan festgelegt. Eine Präzisierung im regionalen Richtplan ist nicht notwendig und kann zu Konflikten bei der laufenden Nachführung des kantonalen Richtplans führen. 5.7.2 Abfall S. 102 Die Karteneinträge Nr. 1 «Dietikon, Sperrgutannahme im Kehrichtheizkraftwerk Limeco», Nr. 2 «Urdorf, Sonderabfallsammelstelle Spaltag» und Nr. 3 «Birmensdorf, Entsorgungs- und Recyclingcenter Loacker AG» sind zu streichen. Für die bestehenden Betriebe der Abfallwirtschaft innerhalb des Siedlungsgebiets ist keine Standortsicherung im regionalen Richtplan vorzunehmen. Mit einer Festlegung im regionalen Richtplan würden im Siedlungsgebiet zwei Arten von Betrieben geschaffen: solche mit Eintrag und solche ohne Eintrag im regionalen Richtplan. Da die Betriebe nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind, ist von einer unterschiedlichen Behandlung abzusehen.

8 Zudem ist der von der Delegiertenversammlung am 2. November 2016 beschlossene Erläuterungsbericht in folgenden Punkten anzupassen: 4.3 Öffentlicher Personenverkehr S. 21/22 Die Erschliessungsfunktion des Eintrags Nr. 2 (Limmattalbahn Oetwil [Würenlos]) ist mit «Ortsverbindung, Erschliessung Arbeitsplatzgebiete, S-Bahn-Zubringer» zu bezeichnen und dessen Linienführung gemäss der Langfristplanung Bus für das Limmattal (Leitung: VBZ) einzutragen (Oetwil a.d.l. Dietikon via Entwicklungsgebiet Silbern). Die Erschliessung der rechten Limmatuferseite (Oetwil a.d.l.) soll gemäss der im Entwurf vorliegenden Langfristplanung Bus für das Limmattal (Leitung: VBZ) direkt an die S-Bahn am Bahnhof Dietikon erfolgen. Die Erschliessungsfunktion des Eintrags Nr. 2 wird im Dossier, das die Delegiertenversammlung beschlossen hat, nicht in diesem Sinne wiedergegeben und ist dementsprechend anzupassen. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr S. 21 Beim Eintrag Nr. 15 (Schlieren Uitikon) ist das Datum anzupassen. Der von den Gemeinden finanzierte Versuchsbetrieb ist nicht ab 2014, sondern ab Dezember 2017 geplant. E. Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Limmattal kann unter Vorbehalt der vorangegangenen Erwägungen festgesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, bleiben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richtplankarten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese können erst vorgenommen werden, wenn alle Gesamtüberarbeitungen der regionalen Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

9 Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Limmattal wird gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Limmattal vom 2. November 2016 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt. II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Limmattal vom 2. November 2016 können folgende Punkte bzw. Einträge im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: Kap. 2.2 Zentrumsgebiet (Arbeitsplatzgebiet Nr. A2-Z [Dietikon, Silbern Lerzen Stierenmatt]) Kap. 2.4 Gebiet mit Nutzungsvorgaben (Mischgebiet Nr. M3 [Urdorf, Grossmatt] und Arbeitsplatzgebiet Nr. A8 [Urdorf, Luberzen]) Kap. 3.3 Gewässer (Gewässerrevitalisierung Reppisch) Kap. 3.5 Erholung (Erholungsgebiet Nr. 11 [Dietikon, Ziegelägerten]) Kap. 4.4 Fuss- und Wanderwege (Wanderwege in den Bereichen Dietikon Reppischhof, Urdorf Weihermatt und in Birmensdorf zwischen Friedlisberg und Stierberg) Kap. 4.5 Radwege (Radwegnetz im Raum Dietikon/Geroldswil, Radweg Gubristportal, Legende Richtplankarte, Prüfung Alternativrouten) Kap. 5.4 Energie (Eintrag Nr. 2 [Dietikon, Kehrichtheizkraftwerk Limeco]) Kap. 5.6 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung (Präzisierung Regenbecken, Regenbecken Austrasse, Hauptsammelkanäle, Nummerierung, Legendenbezeichnung, Signatur ARA, Beschriftungen) Kap. 5.7 Abfall (präzisierender Eintrag Nr. 1 [Dietikon, Kehrichtheizkraftwerk Limeco], Eintrag Nr. 1 [Dietikon, Sperrgutannahme im Kehrichtheizkraftwerk Limeco], Eintrag Nr. 2 [Urdorf, Sonderabfallsammelstelle Spaltag], Eintrag Nr. 3 [Birmensdorf, Entsorgungs- und Recyclingcenter Loacker AG]) Erläuterungsbericht: Kap. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr (Buslinie Nr. 2 [Limmattalbahn Oetwil Würenlos], Buslinie Nr. 15 [Schlieren Uitikon]) III. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regionsgemeinden und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen. IV. Dispositiv I III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

10 V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. VI. Mitteilung unter Beilage von je einem Dossier der Revisionsvorlage an die Zürcher Planungsgruppe Limmattal, Sekretariat c/o SWR Infra AG, Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon (ES) die Gemeinde- und Stadträte der Gemeinden bzw. Städte (je ES) Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil Oberengstringen, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen Oetwil a.d.l., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon Unterengstringen, Dorfstrasse 13, 8103 Unterengstringen Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers) Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli