Merkblatt zur Durchführung von Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen

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Transkript:

Große Kreisstadt Niesky Stadtverwaltung Muskauer Str. 20/22 02906 Niesky Merkblatt zur Durchführung von Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen 1) Vorbemerkungen Nach sächsischem Straßenrecht ist die Große Kreisstadt Niesky für den Bau, die Unterhaltung sowie für die Instandsetzung der in ihrem Gebiet liegenden Gemeindestraßen und öffentlichen Feld- und Waldwegen verantwortlich (sog. Straßenbaulast). Zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen ist es unbedingt erforderlich, dass bei Aufgrabungen die entsprechenden Regelungen beachtet und die Verkehrsflächen in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes bei Verkehrsflächenbefestigungen dar. Deshalb ist es grundsätzlich anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsfläche so wieder herzustellen, dass sie dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist. Die folgenden Richtlinien wurden auf der Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) und der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A- StB 12) erstellt. Sie gelten im Gemeindegebiet Niesky einschließlich Ortsteile verbindlich für alle Aufgrabungen, die dem Bau, der Unterhaltung und der Änderung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Leitungsträgern dienen, sowie für sonstige Aufgrabungsarbeiten in Verkehrsflächen durch Dritte (z.b. Bordsteinabsenkungen, etc.). 2) Zustimmungsbedarf und Genehmigungsverfahren Jede Aufgrabung in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Geh- und Radwegen und öffentlichen Feld- und Waldwegen bedarf der Zustimmung der Straßenbaubehörde der Großen Kreisstadt Niesky, sofern nicht bei klassifizierten Straßen (Kreis-, Staats- 1

und Bundesstraßen) die Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde (Landratsamt, Landesamt für Straßenbau und Verkehr etc.) erforderlich ist. Der Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung ist vom Veranlasser bei der Stadtverwaltung Niesky, Tiefbauverwaltung, mindestens 2 Wochen vor Baubeginn schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einzureichen. In dringenden Fällen, die eine unverzügliche Schadensbeseitigung erfordern, kann der Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung auch vorab telefonisch erfolgen und schriftlich nachgereicht werden. Die Erteilung einer Aufgrabungsgenehmigung ersetzt nicht das Einholen sonstiger erforderlicher Genehmigungen, Zustimmungen oder verkehrsrechtlicher Anordnungen. Soweit durch die Aufgrabung Verkehrsbeschränkungen notwendig werden, sind vom Verursacher die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen mindestens 2 Wochen vor Baubeginn bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde der Stadt Niesky zu beantragen. Für den Fall, dass sich der Ausführungszeitraum der Bauarbeiten von dem beantragten Zeitraum erheblich unterscheidet oder verschiebt, so ist der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen der Großen Kreisstadt Niesky, Tiefbauverwaltung, mindestens 3 Tage vor Baubeginn anzuzeigen. Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Großen Kreisstadt Niesky die Fertigstellung unverzüglich anzuzeigen. Bei Aufgrabungen größeren Umfanges (mehrere zusammengehörige Aufgrabungsstellen, Kopflöcher, Längsgräben, Querungen, Arbeiten an ganzen Straßenzügen etc.) sind dem Antrag entsprechende Lagepläne beizufügen, aus denen Art und Umfang der geplanten Aufgrabungen hervorgehen. Vor Baubeginn ist mit dem zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung Niesky eine gemeinsame Begehung durchzuführen, um den genauen Trassenverlauf festzulegen und den Zustand der Flächen gemeinsam zu dokumentieren. Werden Bauarbeiten ohne vorherige gemeinsame Begehung ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Flächen mängelfrei waren. Die Aufgrabung ist innerhalb der genehmigten Frist auszuführen. Terminverschiebungen sind der Stadtverwaltung mitzuteilen. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten mit der Aufgrabung begonnen wird. 2

3) Planung und Vorbereitung von Aufgrabungen Der Veranlasser oder das von ihm beauftragte Bauunternehmen hat vor Ausführung der Arbeiten bei den anderen Leitungsträgern entsprechende Leitungsauskünfte einzuholen. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Der Veranlasser muss alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen treffen. Insbesondere sind die Baustellen gemäß den Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde und der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der jeweils gültigen Fassung abzusperren und zu kennzeichnen. Der Veranlasser hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Dauer der Aufgrabungsarbeiten, die erforderlichen Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs (Sperrung, Umleitung etc.) sowie die Inanspruchnahme von Neben- und Grünflächen technologisch und bautechnisch auf das notwendigste Maß reduzieren. Sind Leitungen im befestigten Fahrbahnbereich oder quer zur Straßenachse zu verlegen, so ist die Inanspruchnahme der Fahrbahn bzw. der Deckenaufbruch unter Einbeziehung entsprechender Technologien (z.b. grabenlose Verlegung etc.) sowie bei Querungen mittels Nutzung eines im Fahrbahnbereich vorhandenen oder zukünftig verbleibenden Schutzrohres zu minimieren. 4) Schutz von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen Bäume und sonstige vorhandene Anpflanzungen dürfen weder beschädigt noch ohne Genehmigung des jeweiligen Eigentümers sowie ohne ggf. erforderliche behördliche Genehmigung entfernt werden. Der vollständige und dauerhafte Erhalt eines Baumes im ober- und unterirdischen Bereich ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn Eingriffe in einem Abstand von mindestens 1,5 m von der Kronentraufe durchgeführt werden. Der Veranlasser hat den für den Erhalt und Schutz von Bäumen erforderlichen Aufwand zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen (z.b. Aufwand für Baumschutz am Stamm, im Wurzel- oder Kronenbereich etc.). Sind Eingriffe im Bereich von Bäumen nicht zu vermeiden, so sind baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen auf Grundlage der anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Dies gilt im Sinne dieses Merkblattes als eingehalten, wenn bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufgrabung die Regelungen der Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsbau, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), die Zusätzlichen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau (ZTV Baum-STB) sowie die Satzung der Stadt Niesky zum Schutz des Gehölzbestandes in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. 3

5) Verkehrssicherung, Ausführung, Unterhaltung In Zusammenhang mit einer Genehmigung für Aufgrabungen gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB) in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart und sind bei der Ausführung einzuhalten. Die in dieser ZTV genannten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sind ebenfalls Vertragsbestandteil. Darüber hinaus gelten für Aufgrabungen die in der ZTV A-StB genannten weiteren Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV E-StB, ZTV SoB-StB, ZTV T-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB, ZTV Fug-StB), soweit nicht andere Regelungen getroffen bzw. Auflagen erteilt werden. Von der Straßenbaubehörde der Großen Kreisstadt Niesky können im Bedarfsfall weitere zusätzliche technische Maßnahmen oder Ausführungsbestimmungen angeordnet werden. Insbesondere die Bestimmungen zum Ausbau von Reststreifen bzw. zur Herstellung von Abtreppungen sowie zur Wiederherstellung der Oberflächen sind zu beachten. Der Veranlasser ist verpflichtet, nur solche Unternehmer im öffentlichen Verkehrsraum einzusetzen, welche die erforderliche Fachkenntnis auf dem Gebiet des Erd- und Straßenbaus besitzen und über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügen. Die befugten Vertreter der Großen Kreisstadt Niesky sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Arbeiten, soweit sie die öffentlichen Verkehrsflächen betreffen, zu überwachen. Werden Richtlinien und Vorschriften für Aufgrabungen nicht eingehalten, so ist die Große Kreisstadt Niesky berechtigt, die Baustelle einzustellen und dem Veranlasser entsprechende technische Weisungen zu erteilen. Angrenzende Verkehrs- oder sonstige Flächen sind während der Durchführung von Bauarbeiten so zu schützen, dass durch die auszuführenden Aufgrabungsarbeiten einschließlich Lagerplätze, Baustelleneinrichtung, Geräte oder Punktlasten von Kran, Fahrzeugen etc. keine unmittelbaren oder nachfolgenden Schäden auftreten können (z.b. durch Last verteilende Maßnahmen). Die anfallenden Kosten dafür trägt der Veranlasser. Für den Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers im Bereich der Aufgrabungsstelle ist während der Zeit der Bauarbeiten Sorge zu tragen. Die Große Kreisstadt Niesky sowie Beteiligte der näheren Umgebung sind schadfrei zu halten. Es muss gewährleistet werden, dass Anlagen und Bereiche von öffentlichem Interesse, z.b. Schächte, Hydranten, Straßenabläufe, Briefkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z.b. Poller, Absperrgitter etc.), Feuerwehrzufahrten etc., grundsätzlich sichtbar, benutzbar und zugänglich bleiben. 4

Mit dem Einbau der Verkehrsflächenbefestigung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Tragfähigkeitswerte auf dem Planum und die Verdichtung der tieferen Schichten nachgewiesen ist. Abweichungen können im Einzelfall mit dem befugten Vertreter der Großen Kreisstadt Niesky abgestimmt werden. Der Veranlasser oder der beauftragte Unternehmer haben auf Verlangen der Großen Kreisstadt Niesky die Nachweise vorzulegen. Bei Frostwetter sind begonnene Verfüllarbeiten zügig zu beenden und die Baugrube mit frostfreiem Material zu verfüllen. Endgültige Wiederherstellungen sind bei Frostwetter nicht zulässig. Abweichungen sind ggf. mit der Großen Kreisstadt Niesky abzustimmen. Bei unbefestigten Verkehrsflächen ist diese fachgerecht zu verfüllen, zu verdichten und zu profilieren, soweit nicht etwas anderes mit dem berechtigten Vertreter der Großen Kreisstadt Niesky abgestimmt wird. Bei anderweitig, nicht mittels Pflaster-, Asphalt- oder Betondecke befestigten Verkehrsflächen (z.b. Tränkmakadamdecke etc.), hat eine gesonderte Abstimmung über Technologie und Umfang (z.b. Schichtenstärke) der Oberflächenbefestigung zu erfolgen. Die Straßenoberfläche muss, spätestens eine Woche nach dem Verfüllen der Baugrube bzw. des Grabens, komplett wiederhergestellt sein. Dies beinhaltet auch die Deckschicht in der jeweiligen Befestigungsart der Verkehrsfläche. Bei Aufgrabungen größeren Umfangs sind ggf. Bauabschnitte zu bilden, um eine teilweise Verkehrsfreigabe sicherzustellen. Kommen der Veranlasser oder der beauftragte Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, hat die Stadt Niesky das Recht, die Fahrbahnoberfläche auf Kosten des Veranlassers wiederherstellen zu lassen. Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht der Aufgrabungsstelle liegt während der Bauausführung bis zur mängelfreien Abnahme beim Veranlasser. 6) Kosten Die Kosten für die einwandfreie Wiederherstellung der Verkehrsfläche trägt der Veranlasser. Dazu gehören neben den Kosten für das fachgerechte Verfüllen des Grabens und die Wiederherstellung der Aufgrabungsfläche und sonstiger Nebenflächen (Randbereiche, Grünflächen, Lagerplätze, Baustelleneinrichtungen etc.) auch die Kosten für die durch die Aufgrabung erforderlichen Arbeiten an Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen, sowie die Kosten aller Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs oder dessen Umleitung. Werden bei den Arbeiten Grenz-, Fest- oder Vermessungspunkte beschädigt oder entfernt, so hat der Veranlasser die Grenzen auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen. 5

Der Veranlasser und das bauausführende Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die in Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme der Großen Kreisstadt Niesky oder Dritten entstehen. Die Große Kreisstadt Niesky ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß wieder hergestellte Aufbrüche auf Kosten des Veranlassers zu beseitigen, wenn dieser oder dessen beauftragtes Unternehmen einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig nachkommt oder Gefahr in Verzug ist. 7) Abnahme, Gewährleistung Der Veranlasser hat der Großen Kreisstadt Niesky, Sachgebiet Tiefbauverwaltung, die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verkehrsfläche unmittelbar nach Fertigstellung anzuzeigen. Die Abnahme erfolgt gemäß VOB/B innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, gilt der Aufbruch nach Ablauf von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige als abgenommen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der mängelfreien Abnahme und beträgt 5 Jahre. Die Große Kreisstadt Niesky ist berechtigt, während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Schäden im Bereich der Aufgrabung auf Kosten des Veranlassers selbst zu beseitigen, wenn dieser oder dessen beauftragtes Unternehmen einer entsprechenden Forderung mit angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig nachkommt oder Gefahr in Verzug ist. 6

8) Zuständige Behörden und Versorgungsunternehmen Genehmigung zur Durchführung von Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen - in öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie öffentlichen Feld- und Waldwegen in der Baulast der Großen Kreisstadt Niesky: Stadtverwaltung Niesky, Sachgebiet Tiefbauverwaltung 02906 Niesky, Muskauer Straße 20/22 Telefon: 03588/2826-0 Fax: 03588/2826-81 E-Mail: tiefbauverwaltung@niesky.de Antragsformular: www.niesky.de Straßenverkehrsrechtliche Genehmigung / Straßenverkehrsrecht - Untere Straßenverkehrsbehörde der Großen Kreisstadt Niesky Stadtverwaltung Niesky, Sachgebiet Ordnung und Sicherheit 02906 Niesky, Muskauer Straße 20/22 Telefon: 03588/2826-0 Fax: 03588/2826-81 Mail: unterestrassenverkehrsbehoerde@niesky.de Erteilung privat-rechtlicher Genehmigungen bei Inanspruchnahme von Grundstücken außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes und im Eigentum der Großen Kreisstadt Niesky (Eigentümerzustimmung) - Stadtverwaltung Niesky, Sachgebiet Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung 02906 Niesky, Holzhausstraße 3 Telefon: 03588/25 70 0 Fax: 03588/25 70-18 E-Mail: gebaeudeverwaltung@niesky.de Beantragung einer Genehmigung nach Gehölzschutzsatzung (Fällgenehmigung) - Stadtverwaltung Niesky, Sachgebiet Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung 02906 Niesky, Holzhausstraße 3 Telefon: 03588/25 70-0 Fax: 03588/25 70-18 E-Mail: gebaeudeverwaltung@niesky.de Antragsformular: www.niesky.de 7

Wichtige Adressen von Versorgungsunternehmen zur Abfrage von Leitungsbeständen im Gemeindegebiet Niesky - Regenwasser, Gewässer II. Ordnung und Straßenbeleuchtung Stadtverwaltung Niesky, Sachgebiet Tiefbauverwaltung 02906 Niesky, Muskauer Straße 20/22 Telefon: 03588/2826 0 Fax: 03588/2826-81 E-Mail: tiefbauverwaltung@niesky.de - Stromversorgung (außer Ortsteile Kosel und Stannewisch), Schmutzwasser, Trinkwasser, Fernwärme, Steuerkabel Stadtwerke Niesky GmbH 02906 Niesky, Hausmannstraße 10 Telefon: 03588/2532-0 Internet: www.stadtwerke-niesky.de - Stromversorgung in den Ortsteilen Kosel und Stannewisch und Erdgasversorgung ENSO Netz GmbH 02828 Görlitz, Gottfried-Daimler-Straße 15 Telefon: 03581/365-0 Internet: www.enso-netz.de - Kabelnetzbetreiber TV / Breitband Fa. Tele Columbus AG 01169 Dresden, Kesselsdorfer Straße 216 Telefon: 0351/2028-236 Fax: 0351/2028-270 Mail: Leitungsauskunft-dresden@telecolumbus.de Fa. VideoPro Kabelnetzbetreiber 02827 Görlitz, Rosa-Luxemburg-Straße 6 Telefon: 03581/3862-50 Fax: 03581/3862-48 Mail: h.kindler@videopro-online.de - Festnetz Telefon Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Bereich Technische Infrastruktur Niederlassung Mitte-Ost 02625 Bautzen, Löbauer Straße 63 8