PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten

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Transkript:

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten Inhaltsverzeichnis 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes... 2 1.1 Einschreibung der Hausärzte... 2 1.1.1 Versendung des Infopaketes... 2 1.1.2 Einschreibung des Hausarztes bei der HÄVG... 2 1.1.3 Erfassung der teilnahmewilligen Hausärzte/MVZ und Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen... 2 1.1.4 Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und Beginn der Teilnahme... 3 1.1.5 Versand des Starterpaketes bei Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen... 3 1.2 Führung und Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses... 3 1.2.1 Änderungen im HzV-Arztverzeichnis... 3 1.3 Informationspflicht des Hausarztes... 4 1.4 Beendigung der Teilnahme des Hausarztes an der HzV... 4 1.4.1 Wechsel des Vertragsarztsitzes... 5 1.4.2 Umzug innerhalb eines KV-Bezirks... 5 1.4.3 Tod ohne Weiterführung der Praxis... 5 1.4.4 Tod mit Weiterführung der Praxis... 5 1.4.5 Wegfall der Vertragsarztzulassung/der Zulassung des MVZ... 5 1.4.6 Ruhen der Vertragsarztzulassung/der Zulassung des MVZ... 5 1.4.7 Kündigung durch oder gegenüber dem Hausarzt... 6 2 HzV-Versicherte... 6 2.1 Einschreibung der Versicherten... 6 2.1.1 Einschreibung beim Hausarzt... 6 2.1.2 Prüfung und Bestätigung der Versicherteneinschreibung und Führen des HzV-Versichertenverzeichnisses... 7 2.1.3 Übermittlung des HzV-Versichertenverzeichnisses und Teilnahmebeginn HzV- Versicherte... 7 2.2 Änderungen im HzV-Versichertenverzeichnis... 8 1/8 Stand: 01.01.2019

1 HzV-Teilnahme des Hausarztes 1.1 Einschreibung der Hausärzte 1.1.1 Versendung des Infopaketes Teilnahmeberechtigte Hausärzte/MVZ erhalten vom Hausärzteverband auf dessen Kosten ein Infopaket gemäß Anlage 5. Gleichzeitig steht eine unpersonalisierte Teilnahmeerklärung Hausarzt für den Hausarzt/das MVZ auf der Website des Hausärzteverbandes (http://www.hausaerzte-hessen.de/) und auf der Website des Deutschen Hausärzteverbandes im Bereich Hausarztverträge zum Download zur Verfügung. 1.1.2 Einschreibung des Hausarztes bei der HÄVG Der Hausarzt/MVZ füllt die Teilnahmeerklärung Hausarzt aus und sendet diese an den Hausärzteverband. Fehlen für die Teilnahme relevante Informationen in der ausgefüllten Teilnahmeerklärung, nimmt der Hausärzteverband Kontakt mit dem Hausarzt/MVZ auf und fordert die fehlende Information schriftlich an. Bei Teilnahme von Berufsausübungsgemeinschaften ("BAG", vgl. dazu im Einzelnen Anlage 3) muss jeder Hausarzt in der BAG, der an dem Vertrag teilnehmen möchte, eine gesonderte Teilnahmeerklärung Hausarzt einreichen. Bei Teilnahme eines MVZ muss ein hausärztlich tätiger Arzt im MVZ die Teilnahmeerklärung zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter des MVZ unterzeichnen lassen. 1.1.3 Erfassung der teilnahmewilligen Hausärzte/MVZ und Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen Der Hausärzteverband erfasst den Teilnahmewunsch des Hausarztes/MVZ mit dem Status "angefragt" in seiner Datenbank. Anschließend erfolgt die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen und der weiteren Erklärungen des Hausarztes zur Erbringung der genannten Leistungen. Die Krankenkasse prüft die DMP-Teilnahmevoraussetzungen und meldet das Ergebnis mit dem Status Ja oder Nein jeweils binnen zwei Wochen nach Aufforderung des Hausärzteverband (schriftlich oder in Textform) an den Hausärzteverband. Der Hausärzteverband informiert den Hausarzt über das Ergebnis der Prüfung und fordert ihn, gegebenenfalls unter Fristsetzung, zur 2/8 Stand: 01.01.2019

Nachbesserung auf. 1.1.4 Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und Beginn der Teilnahme Liegen die Teilnahmevoraussetzungen und die Erklärungen zur Erbringung der Leistungen vor, gegebenenfalls nach Nachbesserung durch den Hausarzt, lässt der Hausärzteverband den Hausarzt bzw. das MVZ zur Teilnahme an der HzV im Namen des Hausärzteverbandes zu und übersendet eine schriftliche Bestätigung (in der Regel per Fax). In dem Bestätigungsschreiben ist der Tag des Teilnahmebeginns noch einmal genannt. 1.1.5 Versand des Starterpaketes bei Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen Nach Versendung des Bestätigungsschreibens erfolgt der Versand der Starterpakete durch den Hausärzteverband auf Kosten der Krankenkasse. Das Starterpaket enthält u.a. folgende Unterlagen: Teilnahme- und datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für HzV-Versicherte und einschließlich des HzV-Belegs (Muster 16); Bestellformular für weitere Unterlagen; Werbematerial der Krankenkasse. 1.2 Führung und Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses Der Hausärzteverband führt das Arztverzeichnis ("HzV-Arztverzeichnis") und sendet dieses regelmäßig an die AOK Hessen nach Maßgabe der zwischen der AOK Hessen und dem Hausärzteverband gesondert vereinbarten Regelungen. 1.2.1 Änderungen im HzV-Arztverzeichnis Änderungen im Hausarztbestand können durch den Hausarzt und die AOK Hessen an den Hausärzteverband gemeldet werden. Die Änderungsmitteilungen werden durch den Hausärzteverband zeitnah geprüft und verarbeitet. Folgende Änderungen haben Auswirkungen auf das HzV-Arztverzeichnis und damit auf das Verzeichnis der teilnehmenden Versicherten: Umzug der Praxis des Hausarztes (Änderung der Betriebsstätte; Wechsel der Betriebsstättennummer) bzw. Aufgabe oder Übergabe der Praxis an einen Dritten; 3/8 Stand: 01.01.2019

Rückgabe, Ruhen oder Entzug der Vertragsarztzulassung; Stellung eines Insolvenzantrages bezogen auf das Vermögen des Hausarztes; Änderung der in dem Korrekturbogen Stammdaten aufgeführten Arztstammdaten; Entfallen der Teilnahmevoraussetzungen nach 3 des Vertrages; unbekannt verzogen; Tod mit oder ohne Weiterführung der Praxis; ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Hausarzt oder durch den Hausärzteverband. 1.3 Informationspflicht des Hausarztes Der Hausarzt muss Änderungen, die Einfluss auf seine Teilnahme an der HzV als Hausarzt haben oder abrechnungsrelevante Informationen enthalten können, unverzüglich nach Kenntnis durch Übermittlung des Korrekturbogen Stammdaten ( Stammdatenblatt ) schriftlich anzeigen. Der Hausärzteverband meldet die Änderungen im Rahmen der Lieferung des HzV- Arztverzeichnisses an die AOK Hessen. Die AOK Hessen informiert die HzV-Versicherten, die den Hausarzt als ihren Hausarzt gewählt haben, über die Änderungen in Bezug auf den Hausarzt unmittelbar nach Kenntniserlangung und entscheidet über den Verbleib der HzV- Versicherten in der HzV bzw. bietet ihnen einen anderen Hausarzt an, den sie als ihren Hausarzt wählen können. 1.4 Beendigung der Teilnahme des Hausarztes an der HzV Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Prozess während der Vertragslaufzeit neu verhandelt und in einem Fachkonzept entwickelt werden soll. Bis zu einer Neufassung gelten folgende Regelungen: Der Hausärzteverband meldet die Beendigung der HzV-Teilnahme des Hausarztes nach 5 HzV-Vertrag im Rahmen der Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses an die AOK Hessen. Die AOK Hessen informiert die bei dem Hausarzt eingeschriebenen HzV-Versicherten über die Beendigung der HzV-Teilnahme des Hausarztes unmittelbar nach Kenntniserlangung und entscheidet über den Verbleib der HzV-Versicherten in der HzV bzw. bietet ihnen einen anderen Hausarzt an, den sie als ihren Hausarzt wählen können. 4/8 Stand: 01.01.2019

Insbesondere folgende Fälle können auftreten: 1.4.1 Wechsel des Vertragsarztsitzes Verlegt ein Hausarzt seinen Vertragsarztsitz aus dem Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen weg, endet die Teilnahme des Hausarztes an der HzV auf der Grundlage dieses HzV- Vertrages mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung durch den Hausärzteverband bedarf, da mit dem Wegzug die Zulassung im Bezirk der KV Hessen endet. 1.4.2 Umzug innerhalb eines KV-Bezirks Zieht ein Hausarzt mit seinem Vertragsarztsitz innerhalb des Bezirks der KV Hessen um, bleibt seine Teilnahme an der HzV davon unberührt. Der Hausarzt ist verpflichtet, dem Hausärzteverband seine geänderte Adresse mitzuteilen. Der Hausärzteverband erfasst die Änderung für den Hausärzteverband in der Datenbank und meldet diese an die Krankenkasse. 1.4.3 Tod ohne Weiterführung der Praxis Verstirbt ein Hausarzt und die Hausarzt-Praxis wird nicht weitergeführt, endet die Teilnahme an der HzV mit dem Tod des Hausarztes. 1.4.4 Tod mit Weiterführung der Praxis Verstirbt ein Hausarzt und die Hausarzt-Praxis wird bis zur Nachbesetzung fortgeführt, endet die Teilnahme des Hausarztes an der HzV mit Ablauf der Nachbesetzungsfrist. 1.4.5 Wegfall der Vertragsarztzulassung/der Zulassung des MVZ Bei Wegfall der Zulassung als Vertragsarzt/MVZ (Rückgabe, Entzug, Verzicht, etc.) endet die Teilnahme des Hausarztes an der HzV automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zulassungsrückgabe/des Zulassungsentzuges bzw. mit dem Ende der Zulassung als Vertragsarzt/MVZ. 1.4.6 Ruhen der Vertragsarztzulassung/der Zulassung des MVZ Während der Zeit des Ruhens der Zulassung bleibt die Teilnahme des Hausarztes an der HzV erhalten, eine Abrechnung von Leistungen aus diesem HzV-Vertrag ist jedoch für die Zeit des Ruhens ausgeschlossen. 5/8 Stand: 01.01.2019

1.4.7 Kündigung durch oder gegenüber dem Hausarzt Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Hausarztes oder gegenüber dem Hausarzt (vgl. 5 HzV-Vertrag) endet die Teilnahme des Hausarztes an der HzV zum jeweiligen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung. 2 HzV-Versicherte 2.1 Einschreibung der Versicherten 2.1.1 Einschreibung beim Hausarzt Der Hausarzt händigt dem Versicherten die im Starterpaket oder der Vertragssoftware zur Bedruckung enthaltene Teilnahme- und datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gemäß Anlage 6 und den HzV-Beleg aus. Vor Erklärung der Teilnahme wird der Versicherte vom Hausarzt über den Inhalt des Hausarztprogrammes und über die vorgesehene Datenverarbeitung und seine Betroffenenrechte informiert. Er erhält diese Information mit der Anlage 6 schriftlich durch den Hausarzt mit der Aufforderung diese Unterlagen sorgfältig zu lesen Der Versicherte erklärt seine Einwilligung zur Datenverarbeitung und Teilnahme am Hausarztprogramm mittels Unterschrift auf der Teilnahme- und datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Versicherte sowie auf dem HzV-Beleg (siehe Anlage 6 und Anlage 6.1 des HzV- Vertrages). Vor Erklärung der Teilnahme wird der Versicherte über den Inhalt des Hausarztprogramms und umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung gemäß Anlage 6 des HzV- Vertrages informiert und erhält diese Information schriftlich durch den Hausarzt ausgehändigt. Mittels der "Teilnahme- und datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Versicherte" und dem "HzV-Beleg" wird insbesondere - der ihn betreuende (i.d.r. der einschreibende) Hausarzt für mindestens ein Jahr verbindlich ausgewählt; - der Versicherte auf grundlegende Teilnahmebedingungen am Hausarztprogramm hingewiesen; - eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Versicherten eingeholt. Den durch den Versicherten unterzeichneten "HzV-Beleg" (Anlage 6.1 des HzV-Vertrages) sendet der Hausarzt regelmäßig an das vom Hausärzteverband eingesetzte Rechenzentrum. Die Teilnahme- und datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Versicherte (Anlage 6) verbleibt in 6/8 Stand: 01.01.2019

der Patientenakte. Eine Kopie der Teilnahme- und datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Versicherte händigt der Hausarzt dem Versicherten aus. Das Rechenzentrum scannt und verarbeitet den "HzV-Beleg" und sendet die Einschreibedaten regelmäßig an die AOK Hessen oder einen von der AOK Hessen beauftragten Dienstleister (Auftragsdatenverarbeitung). Der Versicherte ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeschrieben. 2.1.2 Prüfung und Bestätigung der Versicherteneinschreibung und Führen des HzV- Versichertenverzeichnisses Die AOK Hessen nimmt die Einschreibedaten von dem Rechenzentrum entgegen und prüft die Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten. Sind die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann der Versicherte gemäß den HzV-Teilnahmebedingungen an der HzV teilnehmen. Die von dem Rechenzentrum übermittelten Einschreibedaten der Versicherten führen, soweit die Voraussetzungen für eine Teilnahme dieser Versicherten an der HzV gegeben sind und der Hausarzt an der HzV teilnimmt, zur Teilnahme dieser Versicherten am Hausarztprogramm als HzV-Versicherte. Wird dem Versicherten die Teilnahme (z.b. auf Grund eines ungeklärten oder fehlenden Versicherungsverhältnisses bei der Krankenkasse) verweigert, werden sowohl der Versicherte als auch der Hausärzteverband (im Rahmen der Lieferung des HzV-Versichertenverzeichnisses) informiert. Die AOK Hessen führt das Verzeichnis der Versicherten ("HzV-Versichertenverzeichnis") unter Angabe des Teilnahmestatus des Versicherten, des Datums des Teilnahmebeginns des Versicherten, des gewählten Hausarztes sowie der Bereinigungsdaten der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung und der Beträge der extrabudgetären Leistungen je eingeschriebenem Versicherten gemäß Ziffer 9.2 HzV-Vertrag. 2.1.3 Übermittlung des HzV-Versichertenverzeichnisses und Teilnahmebeginn HzV- Versicherte Die AOK Hessen meldet das HzV-Versichertenverzeichnis an den Hausärzteverband bis spätestens zum 1. Tag des letzten Monats vor Beginn des Abrechnungsquartals (01. März, 01. Juni, 01. September, 01. Dezember). Der Hausärzteverband stellt dem Hausarzt die Information über den Teilnahmestatus des Ver- 7/8 Stand: 01.01.2019

sicherten spätestens bis zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal zur Verfügung. Mit der Meldung der Teilnahme eines Versicherten gilt dieser Versicherte für das Folgequartal als abrechnungsfähig im Rahmen des Vertrages. Gleichzeitig informiert die AOK Hessen den HzV-Versicherten über den Teilnahmestatus, das Datum des Teilnahmebeginns und den gewählten Hausarzt. 2.2 Änderungen im HzV-Versichertenverzeichnis Nach Maßgabe der HzV-Teilnahmebedingungen können sich Änderungen im HzV- Versichertenbestand ergeben (z.b. Ausscheiden aus der HzV durch Kündigung des Versicherten, Ausschluss des Versicherten oder in den Fällen fehlender Umzugsmitteilung; Näheres ist für den Versicherten in Anlage 6. geregelt). Änderungen im Versichertenbestand werden durch die AOK Hessen aufgenommen und im Rahmen der Lieferung des HzV-Versichertenverzeichnisses an den Hausärzteverband übermittelt. Grundsätzlich sind Beendigungen nur mit Wirkung zum Quartalsbeginn des aktuellen Abrechnungsquartals möglich. 8/8 Stand: 01.01.2019