KRB Objektkredit für "Stadttunnel mit ZentrumPlus", Planung, Landerwerb und Bau, mit Genehmigung des Generellen Projektes

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Transkript:

Synopse (ID 944) KRB Objektkredit für "Stadttunnel mit ZentrumPlus", Planung, Landerwerb und Bau, mit Genehmigung des Generellen Projektes Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für den "Stadttunnel Zug mit ZentrumPlus", Planung, Landerwerb und Bau, mit Genehmigung des Generellen Projektes Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1) und 14 sowie 35 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 2), beschliesst: I. 1 1 Das Generelle Projekt "Stadttunnel Zug mit ZentrumPlus" wird genehmigt. 1) 2) BGS 111.1 BGS 751.14

- 2-2 2 2 2 ZentrumPlus" wird ein Objektkredit von 950 Mio. Franken sowohl für die Planung, als auch für den Landerwerb und den Bau beschlossen (inkl. MwSt.), abzüglich eines Investitionsbeitrages der Stadt Zug von 60 Mio. Franken. ZentrumPlus" wird ein Objektkredit von 890 Mio. Franken sowohl für die Planung, als auch für den Landerwerb und den Bau beschlossen (inkl. MwSt.), abzüglich eines Investitionsbeitrages der Stadt Zug von 80 Mio. Franken. ZentrumPlus" wird ein Objektkredit von 890 Mio. Franken sowohl für die Planung, als auch für den Landerwerb und den Bau beschlossen (inkl. MwSt.), abzüglich eines Investitionsbeitrags der Stadt Zug von 120 Mio. Franken. ZentrumPlus" wird ein Objektkredit von 890 Mio. Franken sowohl für die Planung, als auch für den Landerwerb und den Bau beschlossen (inkl. 8 % MWST), abzüglich eines Investitionsbeitrags der Stadt Zug von 100 Mio. Franken. 1a Ein Teilbetrag von 300 Mio. Franken wird mit einem Zuschlag auf die Motorfahrzeugsteuern finanziert. 1a Ein Teilbetrag von 200 Mio. Franken wird mit einem Zuschlag auf die Motorfahrzeugsteuern finanziert. 2 Der Objektkredit wird zu 50 % der Spezialfinanzierung Strassenbau und zu 50 % der allgemeinen Staatsrechnung belastet. 2 Der Objektkredit wird zu 50 % der Spezialfinanzierung Strassenbau und zu 50 % der allgemeinen Staatsrechnung belastet. 2 Der restliche Objektkredit wird zu je 50 % der Spezialfinanzierung Strassenbau und der allgemeinen Staatsrechnung belastet. 2 Der restliche Objektkredit wird wie folgt belastet: a) 60 % der Spezialfinanzierung Strassenbau; b) 40 % der allgemeinen Staatsrechnung. 3 Der Objektkredit folgt der Teuerung. Als Grundlagen gelten: a) der Schweizerische Baupreisindex, Stand Oktober 2012, für die Planungsund Baukosten;

- 3 - b) der Index des Verbandes Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen VSEI, Stand 2012, für die Betriebs- und Sicherheitsanlagen; c) der Zuger Liegenschaftsindex 2012 für den Landerwerb. 3 3 3 3 Zug einen Beitrag von 60 Mio. Franken. Davon ist ein Drittel mit Rechtskraft der Baubewilligung für den Stadttunnel Zug fällig, das zweite Drittel drei Jahre danach und das letzte Drittel am Tag der Inbetriebnahme des Stadttunnels. Zug einen Beitrag von 80 Mio. Franken. Davon ist ein Drittel mit Rechtskraft der Baubewilligung für den Stadttunnel Zug fällig, das zweite Drittel drei Jahre danach und das letzte Drittel am Tag der Inbetriebnahme des Stadttunnels. Zug einen Beitrag von 120 Mio. Franken. Je ein Drittel davon wird fällig: Zug einen Beitrag von 100 Mio. Franken. Je ein Drittel davon wird fällig: a) mit Rechtskraft der Baubewilligung für den Stadttunnel Zug; a) mit Rechtskraft der Baubewilligung für den Stadttunnel Zug; b) drei Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung für den Stadttunnel Zug; b) drei Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung für den Stadttunnel Zug; c) am Tag der Inbetriebnahme des Stadttunnels Zug; c) am Tag der Inbetriebnahme des Stadttunnels Zug; 2 Der Beitrag folgt der Teuerung. Als Grundlage gilt der Schweizerische Baupreisindex, Stand Oktober 2012.

- 4-4 4 1 Der Beitrag der Einwohnergemeinde Zug sowie ein allfälliger Bundesbeitrag fliessen je zur Hälfte der Spezialfinanzierung Strassenbau sowie der allgemeinen Staatsrechnung zu. 1 Ein allfälliger Bundesbeitrag wird dem Objektkredit für den "Stadttunnel Zug mit ZentrumPlus", Planung, Landerwerb und Bau, gutgeschrieben. II. Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986 1) (Stand 1. Januar 1999) wird wie folgt geändert: 2a Teilfinanzierung "Stadttunnel Zug mit ZentrumPlus" 17a Zweckgebundener Zuschlag 17a Zweckgebundener Zuschlag 1 Für die teilweise Finanzierung des Stadttunnels Zug mit ZentrumPlus wird ab 1. Januar 2016 auf sämtliche Motorfahrzeugsteuern ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben. 1 Für die teilweise Finanzierung des Stadttunnels Zug mit ZentrumPlus wird ab 1. Januar 2016 auf sämtliche Motorfahrzeugsteuern ein Zuschlag von 25 % erhoben. 1) BGS 751.22

- 5-2 Dieser Zuschlag wird ausschliesslich dem in 2 Abs. 1a des Kantonsratsbeschlusses betreffend Objektkredit für den "Stadttunnel Zug mit Zentrum- Plus", Planung, Landerwerb und Bau, mit Genehmigung des Generellen Projektes erwähnten Teilkredit gutgeschrieben. 3 Der Zuschlag wird bis zum Ende des Jahres erhoben, in dem der Teilkredit von 300 Mio. Franken vollständig amortisiert ist. Dann wird 17a automatisch ausser Kraft gesetzt. Ein allfälliger Überschuss wird der Spezialfinanzierung Strassenbau gutgeschrieben. 3 Der Zuschlag wird bis zum Ende des Jahres erhoben, in dem der Teilkredit von 200 Mio. Franken vollständig amortisiert ist. Dann wird 17a automatisch ausser Kraft gesetzt. Ein allfälliger Überschuss wird der Spezialfinanzierung Strassenbau gutgeschrieben. 4 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat ab Inbetriebnahme des Stadttunnels mit ZentrumPlus den Antrag unterbreiten, den Zuschlag auf die Motorfahrzeugsteuern durch ein Road Pricing oder eine andere Nutzungsgebühr zu ersetzen. III. Keine Fremdaufhebungen.

- 6 - IV. 1 dieses Kantonsratsbeschlusses tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 1) 2-4 dieses Kantonsratsbeschlusses sowie die Fremdänderungen unterliegen der Volksabstimmung (Behördenreferendum) gemäss 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung 2). Sie treten nach der Annahme in der Volksabstimmung an einem vom Regierungsrat festgesetzten Termin in Kraft 3). Zug, Kantonsrat des Kantons Zug Der Präsident Der Landschreiber 1) 2) 3) Inkrafttreten am... BGS 111.1 Inkrafttreten am...