Richtlinie für die kommunale Rechtssetzung

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Transkript:

Richtlinie für die kommunale Rechtssetzung Zusammenfassung Diese Richtlinie legt fest, wie die kommunalen Erlasse gestaltet sind, um die Lesbarkeit und Überschaubarkeit zu gewährleisten. Verfasser: Martin Hermann, Gemeindeschreiber Datum: 06.02.2017 Status: Definitiv Ablage: G:\Gesetze, Verordnungen und Erlasse\Rechtsetzung\Richtlinien für die Rechtssetzung.docx Gemeindeverwaltung Obergass 17 Postfach 8193 Eglisau Telefon 043 422 35 05 info@eglisau.ch eglisau.ch

1 Grundlagen... 3 1.1 Gegenstand und Zweck... 3 1.2 Geltungsbereich... 3 2 Erlassformen und Bezeichnungen... 3 2.1 Erlasse der Legislative... 3 2.2 Erlasse der Exekutive... 3 3 Neue Erlasse bzw. Totalrevisionen... 4 3.1 Titel und Abkürzung... 4 3.2 Einleitung... 4 3.2.1 Gegenstand des Erlasses... 4 3.2.2 Zweckbestimmung... 4 3.2.3 Geltungsbereich... 4 3.2.4 Begriffsdefinitionen... 4 3.3 Hauptteil... 5 3.4 Schlussbestimmungen... 5 3.4.1 Normen über den Vollzug... 5 3.4.2 Ausführungserlasse... 5 3.4.3 Aufhebung von Erlassen... 5 3.4.4 Übergangsbestimmungen... 5 3.4.5 Genehmigung... 5 3.4.6 Inkrafttreten und Befristung... 5 3.5 Anhänge und Inhaltsverzeichnis... 6 4 Änderungen von Erlassen, bzw. Teilrevisionen... 6 5 Formelle Regeln... 6 5.1 Gliederungsebenen... 6 5.2 Gliederung der einzelnen Artikel... 7 5.2.1 Grundsatz... 7 5.2.2 Titel statt Marginalien... 7 5.2.3 Aufzählungen... 7

1 Grundlagen 1.1 Gegenstand und Zweck Auch auf kommunaler Ebene nimmt die Regelungsdichte laufend zu. Die vorliegenden Richtlinien zur Rechtsetzung regeln die formalen Aspekte bei der Abfassung von kommunalen Erlassen. Ziel ist eine Vereinheitlichung des Aufbaus und der Begrifflichkeiten. Damit wird erzielt, dass die Erlasse generell besser lesbar und verständlicher sind. 1.2 Geltungsbereich Die Richtlinien befassen sich mit den Erlassen, welchen in der amtlichen Sammlung der Politischen Gemeinde Eglisau publiziert werden. 2 Erlassformen und Bezeichnungen Auf kommunaler Ebene sind folgende Erlassformen und bezeichnungen zulässig: 2.1 Erlasse der Legislative 2.1.1 Gemeindeordnung Gemäss Gemeindegesetz. 2.1.2 Statuten Organisation der überkommunalen Zusammenarbeit (Zweckverbände usw.) 2.1.3 Verordnungen (-ordnung) Generell-Abstrakte Normen gemäss Gemeindeordnung. 2.2 Erlasse der Exekutive 2.2.1 Reglement Allgemeinverbindlicher Erlass einer Behörde 2.2.2 Vereinbarung oder Vertrag 2.2.3 Weisung Interne, eher konkrete Anordnung 2.2.4 Richtlinie Interne, eher allgemein gehaltene Anordnung 2.2.5 Beschlüsse Entscheid einer Behörde 2.2.6 Verfügungen Individuell-konkreter Entscheid Verwaltungsentscheid

3 Neue Erlasse bzw. Totalrevisionen 3.1 Titel und Abkürzung Der Titel des Erlasses umschreibt seinen zentralen Gegenstand (sein Hauptthema) kurz und prägnant. Es wird bevorzugt, den Titel als zusammengesetztes Wort auszugestalten. Im Titel muss ferner die Erlassform erkennbar sein. Die Abkürzung ist im Titel zu erwähnen. Beispiele Bau- und Zonenordnung (BZO) Polizeiverordnung (PV) Arbeitszeitreglement (AZR) Auf Bezeichnungen wie kommunale oder der Gemeinde Eglisau ist zu verzichten, ausser es besteht eine Verwechslungsgefahr mit übergeordneten Erlassen. 3.2 Einleitung 3.2.1 Gegenstand des Erlasses Gegenstandsbestimmungen geben an, welche Themen im Erlass geregelt werden; sie verschaffen eine Übersicht über den Inhalt der Erlasse. Auf eine Gegenstandsbestimmung soll in aller Regel verzichtet werden, denn eine solche Norm hat keinen normativen Gehalt. Zur Verbesserung der Leserführung kann eine Gegenstandsbestimmung aber ausnahmsweise angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Titel des Erlasses etwas anderes erwarten lässt, als im Erlass tatsächlich enthalten ist. 3.2.2 Zweckbestimmung Der Zweckartikel nennt die mit dem Erlass verfolgten Ziele, also seine zentralen materiellen Anliegen. Er ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Vollzugsorganen ein erheblicher Entscheidungsspielraum bei der Rechtsanwendung eingeräumt wird (Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe, Erlasse im Geiste von New Public Management): Der Zweckartikel unterstützt hier die Auslegung der offenen Normen. Ferner kann ein Zweckartikel die nachträgliche Evaluation eines Erlasses erleichtern, indem klar wird, was mit dem Erlass bezweckt wurde. 3.2.3 Geltungsbereich Eine Bestimmung über den Geltungsbereich legt fest, welche Sachverhalte unter die Normen des Erlasses fallen und welche von ihm nicht erfasst bzw. in einem andern Erlass geregelt werden. Eine solche Norm umreisst also die Grenzen eines Erlasses, während eine Gegenstandsbestimmung den Kern des Erlasses beschreibt. Die Abgrenzung zwischen dem, was vom Erlass erfasst wird, und dem Nichterfassten bzw. dem in andern Erlassen Geregelten kann in persönlicher, sachlicher, zeitlicher oder örtlicher Hinsicht erfolgen. 3.2.4 Begriffsdefinitionen Ein Erlass ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu redigieren. Deshalb sind gesetzliche Begriffsedefinitionen so weit wie möglich zu vermeiden. Sie sind nur gerechtfertigt, wenn: ein Begriff mehrdeutig, unklar oder nicht allgemein verständlich ist, ein an sich klarer, aber langer Ausdruck mit einer Kurzbezeichnung versehen werden soll (Verkürzung des Erlasses) oder die Vereinheitlichung der Begriffe zu einer Erleichterung bei der Rechtsanwendung führt.

3.3 Hauptteil Der Hauptteil muss schlüssig und konsistent gegliedert sein. (zum Beispiel nach zeitlichen Abfolge, gedanklichen Logik, Gliederung gemäss dem übergeordneten Erlass) 3.4 Schlussbestimmungen Nach dem Hauptteil eines Erlasses folgt eine Reihe von Normen, die gewöhnlich unter den Gliederungstitel Schlussbestimmungen gefasst werden. 3.4.1 Normen über den Vollzug In einem Paragrafen wird geregelt, wer für die Umsetzung und Anwendung des Erlasses in der Praxis zuständig ist. In der Regel ergibt sich das bereits aus dem Hauptteil des Erlasses, indem dort die betreffend Organisationseinheit direkt zum Handeln verpflichtet wird. Unter Umständen drängt sich aber auch eine allgemeine Zuständigkeitsvorschrift in den Schlussbestimmungen auf. 3.4.2 Ausführungserlasse Unter Umständen ist es sinnvoll, eine Bestimmung über das Ausführungsrecht zu erlassen. Beispiel Der Gemeindeschreiber erlässt die zur Ausführung notwendigen Bestimmungen, insbesondere über Ausgestaltung der Pause. 3.4.3 Aufhebung von Erlassen In den Schlussbestimmungen wird ferner festgehalten, wenn ein anderer Erlass als Ganzer aufgehoben oder in Teilen geändert werden soll. Der entsprechende Erlass wird mit Titel und Datum zitiert. Beispiel Aufhebung des bisherigen Rechts Das Informationsreglement vom 12. Mai 1999 wird per 31. August 2017 aufgehoben. 3.4.4 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen regeln die Frage, wie mit Sachverhalten umzugehen ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses bereits entstanden sind (intertemporalrechtliche Fragen). Sie sind insbesondere dann notwendig, wenn das neue Recht auf laufende Verfahren oder für bestimmte Fälle und eine beschränkte Zeit nicht angewendet werden soll. 3.4.5 Genehmigung Durch Auslegung des die Genehmigungspflicht normierenden Erlasses ist festzustellen, ob es sich um eine vorgängige Genehmigung (aufschiebende Bedingung: Gültigkeit frühestens ab Genehmigung) oder um eine nachträgliche Genehmigung (auflösende Bedingung: Wegfall der Gültigkeit mit Verweigerung der Genehmigung) handelt. In der Regel handelt es sich um eine Pflicht zur vorgängigen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht eines Erlasses wird sinnvollerweise mit der Inkraftsetzung verbunden. 3.4.6 Inkrafttreten und Befristung Mit der Inkrafttretensbestimmung wird das Datum festgelegt, ab welchem ein Erlass anzuwenden ist. Zu beachten ist, dass bestimmte Erlasse einer vorgängigen Genehmigung bedürfen. Beispiele Dieses Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Soll ein Erlass nur für eine von vornherein begrenzte Dauer gelten, so kann das separat oder zusammen mit dem Inkrafttreten normiert werden. Beispiel Dieses Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft und ist gültig bis 31. August 2019. 3.5 Anhänge und Inhaltsverzeichnis Bestimmungen eines Erlasses können ausnahmsweise in Anhängen platziert werden, wenn dies die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Erlasses erhöht. Dieses Vorgehen ist insbesondere angezeigt, wenn der Regelungsgegenstand nicht mit der üblichen Gliederung in Paragrafen dargestellt werden kann oder wenn zur korrekten Anwendung des Erlasses grafische Darstellungsmethoden unumgänglich sind (z. B. technische Detailprobleme). Bei umfangreichen Erlassen wird ein Inhaltsverzeichnis erstellt. Das Inhaltsverzeichnis ist kein formeller Teil des Erlasses. Demzufolge wird es nicht in den Antrag aufgenommen und vom erlassenden Organ auch nicht formell beschlossen. 4 Änderungen von Erlassen, bzw. Teilrevisionen Bei Teilrevisionen wird die bisherige Struktur (inkl. Nummerierung) soweit wie möglich beibehalten. Im Sinne der Nachvollziehbarkeit werden die Änderungen im Text sowie mit Endnoten festgehalten. Beispiele ( ) 1 1 Artikel gestrichen mit Teilrevision vom 13. Februar 2016 2 Artikel ergänzt mit Teilrevision vom 11. Mai 1014 5 Formelle Regeln 5.1 Gliederungsebenen Die Gliederung eines Erlasses soll die Übersicht fördern und das Auffinden der massgebenden Bestimmung erleichtern. Eine Gliederungsebene sollte nicht weniger als drei Artikel und nicht mehr als 15 Artikel aufweisen. In kommunalen Erlassen der Legislative gilt für die Gliederungsebene folgende Hierarchie: 1. Ebene (Teile): Arabische Buchstaben (A., B., C. ) 2. Ebene (Abschnitt): Römische Ziffern (I., II., III. ) 3. Ebene: Arabische Ziffern (1., 2., 3. ) Die Gliederung beginnt von unten : Kleine Erlasse werden mit arabischen Ziffern gegliedert. Ist eine zweite Gliederungsebene erforderlich, werden Abschnitte mit römischen Ziffern eingefügt. Sehr umfangreiche Erlasse werden zudem in Teile durch Arabische Buchstaben gegliedert.

In Erlassen der Exekutive und der Verwaltung können die Gliederungsebenen rein nummerisch dargestellt werden (8, 8.1, 8.2, 8.2.1). 5.2 Gliederung der einzelnen Artikel 5.2.1 Grundsatz Die Bestimmungen selber werden in Artikel (nicht: Paragrafen ) gegliedert. Die Artikel werden in Absätze gegliedert und diese mit hochgestellten arabischen Ziffern nummeriert. Besteht ein Artikel nur aus einem Absatz, erhält er keine Ziffer. Als Faustregel gilt: pro Artikel höchstens drei Absätze, pro Absatz ein Satz, pro Satz ein Gedankengang. 5.2.2 Titel statt Marginalien Auf Marginalien wird verzichtet. Hingegen werden die Artikel mit einem Titel versehen. 5.2.3 Aufzählungen Aufzählungen unterstützen die Lesbarkeit und Verständlichkeit einer Bestimmung. Den Elementen einer Aufzählung wird ein Kleinbuchstabe vorangestellt. Ist innerhalb eines solchen Elementes eine weitere Aufzählung nötig, werden arabische Ziffern verwendet. Die unterste Aufzählungsebene wird mit Gedankenstrichen gekennzeichnet. a. oberste Ebene der Aufzählung 1. zweite Ebene der Aufzählung - dritte und unterste Ebene der Aufzählung und - noch ein Beispiel auf der untersten Ebene Vor dem letzten Glied wird und bzw. oder nur dann eingefügt, wenn aus dem Zusammenhang nicht klar ist, dass die Aufzählung kumulativ bzw. alternativ gemeint ist. Die Formel und/oder ist nicht zulässig.