Aktuelle Informationen zur Besteuerung von Investmentfonds

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2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 4,4385 4,4385 4,4385. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 1,9219 1,9219

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Transkript:

Aktuelle Informationen zur Besteuerung von Investmentfonds Die Investmentsteuerreform 2018 Auswirkungen auf die Besteuerung von Publikumsfonds Mit diesem Newsletter geben wir eine Aktualisierung über die Änderungen bei der Besteuerung von Publikumsfonds durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Die neuen Regelungen für Investmentfonds sind am 01.01.2018 in Kraft getreten und lösten das alte Investmentsteuerrecht mit einer Vielzahl neuer Regelungen ab. Die Motive für die Investmentsteuerreform: Reaktion auf Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Derzeitige Systematik wird allgemein als zu komplex angesehen Vermeidung von rückwirkenden Korrekturen Einschränkung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Im Rahmen dieser Reform gibt es keine Unterscheidung mehr bei der Besteuerung inländischer und ausländischer Investmentvermögen. Stattdessen wird im Wesentlichen nur noch zwischen Publikumsfonds (Investmentfonds) und Spezial-Fonds (Spezial-Investmentfonds) unterschieden, so dass künftig zwei getrennte Steuerregime parallel existieren werden. Die vorherigen Änderungen durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz und die damit verbundenen Regelungen zu Investitionsgesellschaften sind zum 01.01.2018 entfallen; die verlängerten Übergangsregelungen, die mit dem BMF-Schreiben vom 07.04.2016 zur Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen bis zum 31.12.2017 veröffentlicht wurden, gewährleisten dann einen Übergang vom alten auf das neue Investmentsteuerrecht. Die Einstufung, ob es sich bei einem Wertpapier um einen Fonds im Sinne des InvStG handelt, ergibt sich ab 2018 aus 1 Abs. 1 KAGB. Hierzu gehören alle OGAW-Fonds sowie AIFs, die vormals dem InvStG in seiner alten Fassung unterlagen, sowie Anlagen in Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen nach den 5 oder 5a des Altersvorsorgezertifizierungsgesetzes. Eine Ausnahme dazu bilden die Personen- Investitionsgesellschaften, für die das InvStG in seiner neuen Fassung keine Anwendung mehr findet. Zudem wurde der Anwendungsbereich des InvStG ab 2018 um die folgenden Konstellationen erweitert: Ein-Anleger-Fonds Nicht besteuerte vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen nach 2 Absatz 3 des KAGB Die Besteuerung auf der Fondseingangsseite Ab 2018 unterliegt auch die Fondseingangsseite einer sogenannten partiellen Körperschaftsteuerpflicht, bei der inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte der Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag unterworfen werden. Bei den inländischen Beteiligungseinnahmen kommt eine Besonderheit zum Tragen, da im Rahmen der Zahlung durch die Verwahrstelle eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 14,218% zzgl. SolZ in Höhe 0,782 % (insgesamt 15%) einbehalten werden muss. Die Kapitalertragsteuer hat in diesem Fall abgeltende Wirkung für Körperschaftsteuerzwecke. Voraussetzung für den verminderten KESt-Abzug ist die Vorlage einer sogenannten Statusbescheinigung, die den Fonds als solchen klassifiziert. Das BMF hatte hierzu am 26.07.2017 die entsprechenden amtlichen Formulare veröffentlicht. 1/5 12.03.2018

Die Statusbescheinigung wird bei inländischen Fonds vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ausgestellt wird bei ausländischen Fonds mit ausschließlich KESt-pflichtigen Einkünften vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn ausgestellt wird bei ausländischen Fonds in den restlichen Fällen bei dem Finanzamt beantragt, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Investmentfonds befindet kann von der zuständigen Behörde bis zu 6 Monate rückwirkend ausgestellt werden, kann von der zuständigen Behörde jederzeit zurückgefordert werden und ist maximal 3 Jahre gültig und kann vom Kalenderjahr abweichen. Die Statusbescheinigung muss der Verwahrstelle grundsätzlich im Original vorliegen, es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Informationen zu einer vorliegenden Statusbescheinigung über einen zentralen Finanzdatenprovider zur Verfügung gestellt werden. Dieser Dienstleister hat jedoch die Echtheit der Bescheinigung zu prüfen. Bei der Verwendung der Daten eines Providers durch ein anderes Institut (z.b. Verwahrstelle), hat dieses die Daten der Statusbescheinigung abzurufen und zu speichern. Dies umfasst u.a. den Ort und Tag der Ausstellung sowie die Identifikationsmerkmale wie die Ordnungsnummer und die Steuernummer. Ohne Statusbescheinigung gelten die beschriebenen Regelungen der partiellen Körperschaftsteuerpflicht nicht, so dass die Verwahrstelle auf sämtliche Erträge 25% KESt zzgl. SolZ einzubehalten hat. Werden die inländischen Beteiligungseinnahmen durch mehrere Fonds in einem Depot erzielt (Omnibus- Account), müssen dem Entrichtungspflichtigen sämtliche Statusbescheinigungen der in den Depotbestand einbezogenen Fonds vorliegen, damit der verminderte KESt-Abzug zum Tragen kommt. Hat die Verwahrstelle eines Fonds ihren Sitz im Ausland, ist die letzte Zahlstelle im Inland verpflichtet, den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. In diesem Fall hat die ausländische depotführende Stelle gegenüber dem Entrichtungspflichtigen schriftlich oder mittels elektronischer Dokumente glaubhaft zu versichern, in welchem Umfang die Depotbestände im Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge auf konkret benannte Investmentfonds entfallen und die entsprechenden Statusbescheinigungen vorzulegen. Da bis zum 01.01.2018 nicht alle Fonds mit einer Statusbescheinigung versorgt werden konnten, sieht das BMF eine Übergangsfrist für gültige NV 05-Bescheinigungen bis zum 31.12.2018 vor. Wurde vom Entrichtungspflichtigen zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten und legt der Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss des zugrunde liegenden Ertrages eine Statusbescheinigung vor, hat eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuer an den Investmentfonds zu erfolgen. Hierfür sieht das BMF zwei Möglichkeiten vor: a) Rückforderung der ursprünglichen Steuerbescheinigung, Erstattung der zu viel gezahlten Steuern und Ausstellung einer korrigierten Steuerbescheinigung mit Hinweis auf die Erstattung, oder b) Verzicht auf Rückforderung und Korrektur der Steuerbescheinigung, interne Dokumentation des Vorgangs, die den Finanzbehörden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden muss, Erstattung der zu viel gezahlten Steuern Die Besteuerung auf der Fondsausgangsseite Auf der Kundenseite wurde im Rahmen der Investmentsteuerreform eine Art modifizierte Cash-Flow- Besteuerung bei Publikumsfonds eingeführt, die die alte Besteuerungssystematik gänzlich ablöste und erheblich vereinfacht. Die Vielzahl an steuerlichen Kennzahlen und Bemessungsgrundlagen, die zuvor von den Fonds und WM für Erträge und Transaktionen veröffentlicht werden mussten, sind nunmehr durch nur noch wenige Kennzahlen ersetzt worden. Dazu wurde eine Besteuerungssystematik eingeführt, wie sie in ähnlicher Form zuvor bereits bei intransparenten Fonds Anwendung fand. In Verbindung mit der Besteuerung des Fonds auf der Fondseingangsseite gilt für den Anleger zukünftig eine mehrstufige (Teil-)Freistellung, die von der Art des Fonds abhängig ist (siehe weiter unten). 2/5 12.03.2018

Für den Anleger in einem Publikumsfonds sind nunmehr nur noch drei Szenarien steuerlich zu bewerten: Die Ausschüttung (Cash-Flow-Ansatz) Bei den Ausschüttungen wird nicht mehr zwischen den einzelnen Ertragsarten unterschieden, sondern es ist nur noch die Brutto-Ausschüttung selbst relevant. Bei Fonds in Abwicklung gelten Ausschüttungen nur dann als Ertrag, soweit in ihnen der Wertzuwachs eines Jahres enthalten ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass eine anrechenbare Quellensteuer nur auf den Teil der steuerbaren Ausschüttung anwendbar ist. Die neue Vorabpauschale Gänzlich neu ist die sogenannte Vorabpauschale. Diese wird notwendig, damit thesaurierte Erträge gegenüber den steuerpflichtigen ausgeschütteten Erträgen nicht begünstigt werden. Die Vorabpauschale kommt bei allen Publikums-Fonds jährlich für den Zeitraum eines Kalenderjahres zum Tragen. Das Geschäftsjahr des Fonds spielt hierbei steuerlich keine Rolle mehr. Berechnet wird die Vorabpauschale auf Basis der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt sowie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Die Ermittlung der Vorabpauschale hat nach dem folgenden Schema zu erfolgen: Ermittlung des Basisertrages (Multiplikation des Fondsrücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres mit 70% des Basiszinssatzes; Werbungskosten auf Fondsebene werden pauschal durch einen auf 70% geminderten Basiszins berücksichtigt) Ermittlung des Mehrbetrages (Differenz zwischen erstem und letztem im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zzgl. der im Kalenderjahr erfolgten Ausschüttungen) Vergleich des Basisertrag mit dem Mehrbetrag, der Basisertrag wird auf den Mehrbetrag zzgl. Ausschüttung begrenzt (Deckelungseffekt) Der Basisertrag abzüglich der Ausschüttung bildet die Vorabpauschale Negative Vorabpauschalen werden wie Null berücksichtigt Die Vorabpauschale fließt dem Anleger steuerlich immer am ersten Werktag des Folgejahres zu. Da die Vorabpauschale eine reine Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug darstellt, hat das BMF in seinem Schreiben vom 03.05.2017 (Ergänzung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer) eine neue Regelung für die Belastung der Kapitalertragsteuer veröffentlicht. Demnach ist eine Kontobelastung im Rahmen eines genehmigten Kreditrahmens auf Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonten nur möglich, wenn der Gläubiger dieser Belastung nicht vorab widerspricht. Ist eine Kontobelastung aufgrund des Widerspruches oder aufgrund eines nicht ausreichenden Kreditlimits nicht möglich, hat das zum Steuerabzug verpflichtete Institut das zuständige Betriebsstättenfinanzamt über den Sachverhalt zu informieren. Die Rückgabe / Veräußerung von Fondsanteilen Die Steuerpflicht aus Rückgaben bzw. Veräußerungen von Fondsanteilen wird ähnlich wie zuvor ermittelt, jedoch durch die Reduktion der steuerlichen Kennzahlen erheblich. Bei der Ermittlung von Veräußerungsergebnissen ab dem 01.01.2018 sind nur noch folgende Korrekturfaktoren zu berücksichtigen: Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen mindern das Veräußerungsergebnis. Hierbei ist die jeweilige Vorabpauschale unabhängig von einer angewandten Teilfreistellung zu berücksichtigen. Steuerneutrale Substanzausschüttungen von Fonds in Liquidation erhöhen das Veräußerungsergebnis. Die Teilfreistellung Für die Teilfreistellung gelten die folgenden Sätze in Verbindung mit der Art des Fonds: Art des Fonds gem. Anlagebedingungen Freistellung Freistellung Freistellung im PV im BV EStG im BV KStG Aktienfonds (mind. 51% Aktienanteil) 30% 60% 80% Mischfonds (mind. 25% Aktienanteil) 15% 30% 40% Immobilienfonds (mind. 51% Anteil an inländischen Immobilien) 60% 60% 60% Immobilienfonds (mind. 51% Anteil an ausländischen Immobilien) 80% 80% 80% Diese Teilfreistellungen sind grundsätzlich auf alle Erträge des Fonds (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungen) anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuer wird immer die Teilfreistellung für Kunden im Privatvermögen herangezogen. 3/5 12.03.2018

Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Anlagegrenzen während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden. Dies kommt regelmäßig dann zur Anwendung, wenn ein Fonds keine Anlagegrenzen veröffentlicht hat oder ein Fonds nachträglich die Einhaltung einer höheren Anlagegrenze veröffentlicht hat und die daraus resultierende Teilfreistellung nicht im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges berücksichtigt wurde. Ändern sich die Anlagegrenzen nachträglich oder fallen sie gar weg, gelten die Anteile mit Eintritt der Änderungen als veräußert und neu angeschafft. Dies kann beispielsweise bei einer Änderung der Anlagebedingungen zum Tragen kommen. Das fiktive Veräußerungsergebnis fließt steuerlich erst beim tatsächlichen Verkauf der Investmentanteile zu, es sind daher hierfür Merkpositionen zu bilden. Steuerbefreite Anleger in Publikumsfonds Sind steuerbefreite Anleger in einem Publikumsfonds investiert, die entweder vollständig oder nur teilweise von der Steuer befreit sind, sieht das neue Gesetz eine analoge Steuerbefreiung auf der Fondseingangsseite vor. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren: Vollständig steuerbefreite Anleger nach 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG n.f. (juristische Personen, die nach 44a Abs. 7 EStG von der Steuer befreit sind) hier sind sämtliche Erträge auf der Fondseingangsseite steuerbefreit. Vollständige Steuerbefreiung nach 8 Abs. 1 Nr. 2 InvStG n.f. d.h. für Anbieter von Altersvorsorgeoder Basisrentenverträgen nach den 5 oder 5a des Altersvorsorgezertifizierungsgesetzes hier sind ebenfalls sämtliche Erträge auf der Fondseingangsseite steuerbefreit. Steuerbegünstigte Anleger nach 8 Abs. 2 InvStG n.f. hier sind nur die inländischen Immobilienerträge auf der Fondseingangsseite steuerbefreit. Die Steuerbefreiung kann durch eine nachträgliche Erstattung oder im Rahmen einer Vorabbefreiung erreicht werden. Eine Vorabbefreiung ist nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich: Es dürfen sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbefreite bzw. steuerbegünstigte Anleger (siehe oben) beteiligen Die Anlagebedingungen sehen keine Übertragung von Anteilen an andere Anleger vor Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen des 36a EStG (Cum-Cum-Regelungen) Damit eine Vorabbefreiung möglich ist, haben die Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft entsprechende Nachweise über die Steuerbefreiung zu erbringen. Dasselbe gilt für Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrages. Das Erstattungsverfahren sieht die folgenden Regelungen vor: Anleger müssen bei der KVG einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen und die jeweilige NV-Bescheinigung oder vergleichbare Bescheinigung (für ausländische Anleger) vorlegen. Dazu ist ein sogenannter Investmentanteil-Bestandsnachweis vorzulegen, der durch die depotführende Bank ausgestellt wird. Der Kunde reicht diesen Bestandsnachweis zusammen mit dem Nachweis über die Steuerbefreiung bei der KVG ein. Die KVG wird die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer entweder über das Finanzamt oder über die Verwahrstelle beantragen, wobei die Rückerstattung über die Verwahrstelle gegenüber dem Erstattungsverfahren über das Finanzamt Vorrang hat. Nach Prüfung durch die Verwahrstelle bzw. durch das Finanzamt erfolgt die Rückerstattung der Steuer an den Kunden. Übergangsregelungen Für alle Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr, wurde steuerlich ein Rumpf-Geschäftsjahr zum 31.12.2017 gebildet. In diesem Zusammenhang wurden auch die erforderlichen Veröffentlichungsfristen verlängert. Grundsätzlich galten somit Anteile an Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften zum 31.12.2017 steuerlich als veräußert und zum 01.01.2018 als neu angeschafft. Bei Publikumsfonds waren hierbei auch akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge zu berücksichtigen. Das steuerliche Ergebnis wurde jedoch nicht sofort der Kapitalertragsteuer unterworfen, sondern erst bei tatsächlicher Veräußerung des Fonds. Ab dem 01.01.2018 gilt für den Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Altanteilen (Anschaffung vor dem 01.01.2009), der auf die Zeit vom 01.01.2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung entfällt, ein Freibetrag von 100.000 EUR, dessen Berücksichtigung im Rahmen der steuerlichen Veranlagung zu beantragen ist. 4/5 12.03.2018

Fondsfusionen Auch im neuen Investmentsteuerrecht wird zwischen steuerneutralen und steuerwirksamen Fondsfusionen unterschieden. Eine steuerneutrale Fondsfusion kann immer nur dann vorkommen, wenn der Verschmelzungsvorgang nicht grenzüberschreitend stattfindet. Bei ausländischen Fonds ist hierbei Voraussetzung, dass diese demselben Recht eines Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staats i. S. d. 2 Absatz 15 InvStG unterliegen. Verschmelzungsvorgänge zwischen in- und ausländischen Fonds (grenzüberschreitend) sind per Gesetz immer steuerwirksame Verschmelzungen. Bei steuerneutralen Fondsfusionen ist zu beachten, dass die Vorabpauschale im Jahr der Fusion grundsätzlich nur für den neuen Fonds berücksichtigt wird. Ändert sich im Rahmen einer steuerneutralen Fondsfusion der Teilfreistellungssatz oder entfällt dieser ganz, hat nach Buchung der steuerneutralen Fusion eine fiktive Veräußerung der neuen Anteile zum alten Teilfreistellungssatz und eine fiktive Neuanschaffung der neuen Anteile zu erfolgen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Banking Concepts AG Gartenstr. 59 CH- 4052 Basel Tel.: +41 61 284 9080 Internet: www.bankingconcepts.com Kontaktpersonen für Fragen zur Umsetzung: André Schwarz Oliver Rhodius Partner Senior Consultant Mobile: +41 79 600 8574 Mobile: +49 151 465 411 91 andre.schwarz@bankingconcepts.com oliver.rhodius@bankingconcepts.com 5/5 12.03.2018