Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK

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Transkript:

Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK 1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in den 1 bis 3 Sachverständigenordnung (SVO) genannt sind. Die SVO ist als Anlage beigefügt. Bitte nehmen Sie diese Bestimmungen genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren. 2. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung Die wesentlichen Voraussetzungen sind: a) Das öffentliche Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss gegeben sein. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf die Frage, ob ein allgemeines Bedürfnis an entsprechendem Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet besteht (abstrakte Bedürfnisprüfung). Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Postanschrift: Postfach 10 01 17-63701 Aschaffenburg Büroanschrift: Kerschensteinerstraße 9-63741 Aschaffenburg Tel. 06021 880-0 Fax 06021 880-22000 E-Mail: info@aschaffenburg.ihk.de Internet: http://www.aschaffenburg.ihk.de UniCredit Bank AG Aschaffenburg Konto 125 024 3355 BLZ 795 200 70 IBAN: DE79 7952 0070 1250 2433 55 BIC: HYVEDEMM407 Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau Konto 2568 BLZ 795 500 00 IBAN: DE79 7955 0000 0000 0025 68 BIC: BYLADEM1ASA Raiffeisenbank Aschaffenburg Konto 102 1001 BLZ 795 625 14 IBAN: DE80 7956 2514 0001 0210 01 BIC: GENODEF1AB1 Postbank München Konto 143 914 802 BLZ 700 100 80 IBAN: DE12 7001 0080 0143 9148 02 BIC: PBNKDEFF

- 2 - b) Die "besondere Sachkunde" auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Rechtsabteilung. Zur "besonderen Sachkunde" gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, bis ins einzelne nachvollziehen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der "besonderen Sachkunde" wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren). Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbstständiger Tätigkeit als Sachverständiger oder Mitarbeit bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen. c) Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen können auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.

- 3 - d) Weitere Voraussetzungen bitten wir 3 SVO zu entnehmen. 3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung beinhalten und ist eingehend zu begründen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Ausgefülltes IHK-Formblatt über Angaben zur öffentlichen Bestellung. b) Lebenslauf in Tabellenform, der neben den üblichen Angaben zur Person einschließlich Vor- und Geburts- bzw. Familiennamen des Ehegatten und der Eltern eine genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung im einzelnen und der beruflichen Tätigkeit enthalten muss. Dem Lebenslauf soll ein Lichtbild beigefügt werden. c) Beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen. Die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale ersetzt werden. d) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (des Finanzamtes). e) Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach 30 Abs. 5 BZRG. f) Ausdrückliche Erklärungen, dass der Bewerber - bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein; bei Bewerbern in einem Dienstoder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist. Dieses bitten wir ggf. gesondert anzufordern. - nicht bzw. in welchem Umfang vorbestraft ist; erforderlich ist die Angabe aller im Bundeszentralregister noch nicht tilgungsreifen Strafen und die zugrundeliegenden Straftaten. - bereit ist, sich der Überprüfung durch ein (überregionales) Fachgremium zur Feststellung der besonderen Sachkunde zu unterziehen. - sich einverstanden erklärt, dass zu seiner Person und Qualifikation auch Personen befragt werden, die er nicht ausdrücklich benannt hat. - in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. - bisher nicht als Sachverständiger öffentlich bestellt war bzw. ggf. wann und von wem und für welches Sachgebiet.

- 4 - - bisher noch keinen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger bei dieser oder einer anderen IHK oder Behörde gestellt hat; ggf. wann und bei wem und mit welchem Ergebnis. - bisher an keiner Überprüfung der "besonderen Sachkunde" durch einen Fachausschuss einer IHK teilgenommen hat. - die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbstständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat. g) Einige bereits selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggfl. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende "besondere Sachkunde" und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt. h) Referenzliste Angabe von mehreren Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende "besondere Sachkunde" geben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung aufgehoben werden. 4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung a) Überprüfung der eingereichten Unterlagen Die IHK überprüft durch Einschaltung geeigneter Fachleute die eingereichten Unterlagen. b) Anhörung des Sachverständigenausschusses Vor der Entscheidung hört die IHK den bei ihr gebildeten Sachverständigenausschuss, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt. Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der IHK jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus den Mitgliedern der Vollversammlung, öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und lebenserfahrenen Personen, wie z. B. Hochschullehrern, zusammen. c) Überprüfung durch Fachausschüsse Der Nachweis der "besonderen Sachkunde" erfolgt in der Regel durch eine zusätzliche schriftliche und/oder mündliche Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete Fachausschüsse, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebiets besetzt sind. Sie sind an die bestehenden Verfahrensordnungen für diese Fachausschüsse gebunden. Die Ausschüsse überprüfen dabei auch die rechtlichen Grundkenntnisse, die sich noch unerfahrene Bewerber z. B. durch den Besuch einschlägiger Seminare angeeignet haben sollen.

- 5-36 Abs. 1 Satz 1 GewO lässt darüber hinaus auch jede andere Möglichkeit zum Nachweis der besonderen Sachkunde zu. Es müssen sich deshalb nicht alle Bewerber einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung unterziehen. Legt der Bewerber entsprechende Unterlagen, wie z. B. Gutachten oder Veröffentlichungen vor, die dazu geeignet sind, den Nachweis der besonderen Sachkunde zweifelsfrei zu erbringen, so ist eine Überprüfung des Bewerbers vor dem Fachausschuss nicht mehr erforderlich. e) Entscheidung Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekanntgegeben. Der Antrag kann von dem Bewerber jederzeit zurückgenommen werden. 5. Gebühren und Auslagen Nach der Gebührenordnung der IHK beträgt die Grundgebühr zwischen 395 und 1500. Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten und durch einen Kostenvorschuss abzudecken. 6. Auskunft In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalles berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die IHK gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen. Zuständig für das Sachverständigenwesen: Ass. jur. Silke Heinbücher, Telefon 06021 880-115 Isabel Streck, Telefon 06021 880-124