Satzung der Stadt Nienburg/Weser zur Übertragung der Abwasser INHALTSVERZEICHNIS Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Abwasserbeseitigungspflicht der Nutzungsberechtigten 2 2 Gewässereinleitung 4 3 Hinweise 5 4 Inkrafttreten 5 Seite 1 von 6
Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22.08.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.10.1996 (Nds. GVBl. S. 431), i. V. mit 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i.d.f. vom 25.03.1998 (Nds. GVBl. S. 347) hat der Rat der Stadt Nienburg/Weser in seiner Sitzung am 23.02.1999 folgende Satzung beschlossen: 1 Abwasserbeseitigungspflicht der Nutzungsberechtigten (1) Bei den nachfolgend aufgeführten Ortsteilen, Wohnplätzen und Grundstücken im Stadtgebiet von Nienburg einschließlich der Ortsteile Holtorf, Erichshagen und Langendamm wird die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen: - Schäferhof, Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 39, Flurstücke 8/4 - Kuhlberg Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 40, Flurstücke 13/8, 13/9, 13/10, 13/11 Flur 39, Flurstücke 3/3, 3/2, 8/6 - Geestkante Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 38, Flurstücke 4/12, 4/20 - Schessinghäuser Weg, Gemarkung Langendamm Flur 1, Flurstücke 16/3, 15/1 Gemarkung Nienburg Flur 45, Flurstück 8/2 - Hannoversche Straße, Gemarkung Langendamm Flur 1, Flurstücke 36/1, 36/3, 35/1, 35/3 - Überm Berge, Gemarkung Langendamm Flur 1, Flurstücke 1/12, 1/13 - Am Rehagen, Gemarkung Langendamm Flur 4, Flurstück 2/3 - Führser Mühlweg, Gemarkung Langendamm Flur 3, Flurstücke 17/1, 15/20, 15/22, 15/24, 15/26 Flur 6, Flurstück 21/2 - Reiterweg, Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 11, Flurstücke 120/2, 122/2, 123/2 - An der Stadtgrenze, Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 11, Flurstücke 34/2, 34/3, 34/16 - Pferdekopfweg, Gemarkung Nienburg (Stadt) Seite 2 von 6
Flur 7, Flurstücke 270, 255 - Fasanenweg, Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 7, Flurstück 290/1 - Am Führser Busch, Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 7, Flurstück 209 Flur 8, Flurstücke 8/1, 22/2 - Max-Eyth-Straße, Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 7, Flurstück 377/5 - Carlotastraße, Gemarkung Nienburg Flur 2, Flurstück 185/4 Gemarkung Holtorf Flur 6, Flurstück 10/55 - Kochs Hof, Gemarkung Holtorf Flur 7, Flurstück 84/3 - Zu den Hülsen, Gemarkung Erichshagen Flur 7, Flurstück 310 - Deponie Krähe, Gemarkung Erichshagen Flur 9, Flurstücke 5/2, 5/4 - IVG Tanklager Schäferhof, Gemarkung Nienburg Flur 40, Flurstück 35/5 - Landwehrgraben, Gemarkung Holtorf Flur 7, Flurstück 99/12, 99/4, 99/5, 99/16 Soweit die Grundstücke nicht parzellengenau genannt sind, ergeben sie sich aus den Flurkarten, die der Satzung als Anlage beigefügt sind. (2) Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch Kleinkläranlagen geht auch auf die Nachfolgegrundstücke der unter 1 Abs. 1 genannten Grundstücke über. (3) Die Pflicht der Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten (auch Versickern und Verrieseln) von Abwasser einschließlich Neubau, Nachrüstung, Wartung und ordnungsgemäßen Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen. Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes obliegt der Stadt. (4) Die zu betreibenden Kleinkläranlagen müssen den jeweils geltenden wasserrechtlichen Anforderungen gemäß errichtet und betrieben werden. (5) Mehrere Nutzungsberechtigte können Kleinkläranlagen auch gemeinsam betreiben. Seite 3 von 6
(6) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück den Fertigstellungszeitpunkt über die Stadt Nienburg an den Landkreis Nienburg - Untere Wasserbehörde - schriftlich mitzuteilen. (7) Der freiwillige Anschluß von Grundstücken an die zentrale Abwasseranlage der Stadt Nienburg ist zu jedem Zeitpunkt möglich, soweit die abwassertechnischen Voraussetzungen dieses zulassen. 2 Gewässereinleitung (1) Das Abwasser folgender in 1 genannten Kleinkläranlagen ist in oberirdische Gewässer (offene, wasserführende Gräben, Wegeseitengraben, die nicht ständig Wasser führen) nach entsprechender weitergehender biologischer Nachbehandlung einzuleiten: - Geestkante Gemarkung Nienburg (Stadt Flur 38, Flurstücke 4/12, 4/20 Hohewiegraben - Schessinghäuser Weg Gemarkung Nienburg Flur 45, Flurstück 8/2 Rehagengraben - Hannoversche Straße, Gemarkung Langendamm Flur 1, Flurstücke 36/1, 36/3, 35/1, 35/3 Langendammer Moorgraben - Reiterweg Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 11, Flurstück 123/2 Preußischer Graben Flur 11, Flurstücke 120/2, 122/2 Langenmoorgraben - Pferdekopfweg Gemarkung Nienburg (Stadt) Flur 7, Flurstücke 270, 255 Ellernbrakengraben -Am Führser Busch Flur 8, Flurstücke 8/1, 22/2 Gemarkung Nienburg (Stadt) Wegeseitengraben - Koch's Hof Gemarkung Holtorf Flur 7, Flurstücke 84/3 Führser Mühlbach - Zu den Hülsen Gemarkung Erichshagen Flur 7, Flurstücke 310 Führser Mühlbach (2) Das Abwasser der in 1 (1) aufgeführten Kleinkläranlage kann nach weitergehender biologischer Nachbehandlung in technische Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung eingeleitet werden. Seite 4 von 6
(3) Soweit eine Einleitung in ein Gewässer nach 2 (1) oder nach 2 (2) nicht möglich ist, ist das Abwasser in das Grundwasser einzuleiten. Die Zuführung der gereinigten Abwässer zum Grundwasser bedeutet nicht, daß automatisch eine Untergrundverrieselung als biologische Nachbehandlungsanlage zugelassen und erlaubnisfähig ist. Vielmehr werden im Einzelfall an die Kleinkläranlage zu stellenden Anforderungen im Rahmen der nach 10 NWG erforderlichen Erlaubnis durch den Landkreis Nienburg/Weser als untere Wasserbehörde festgelegt. 3 Hinweise (1) Soweit Kleinkläranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik oder den wasserrechtlichen Anforderungen gemäß neu errichtet oder entsprechend angepaßt werden sollen, bedarf es hierzu einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche von den Nutzungsberechtigten bei der Unteren Wasserbehörde über die Stadt Nienburg/Weser zu beantragen ist. (2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die auf ihren Grundstücken betriebenen Kleinkläranlagen regelmäßig warten zu lassen; sie haben zu diesem Zweck einen Wartungsvertrag mit einem qualifizierten Unternehmen abzuschließen. Zur Wartung berechtigt sind nur solche Unternehmen, welche eine vom Landkreis Nienburg/Weser - Untere Wasserbehörde - anerkannte Zulassung besitzen. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft. Nienburg/Weser, den 23.02.1999 Stadt Nienburg/Weser Der Bürgermeister gez. Brieber Seite 5 von 6
Die vorstehende Satzung der Stadt Nienburg/Weser zur Übertragung der Abwasser gemäß 149 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 23.02.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Landkreis Nienburg/Weser, als Untere Wasserbehörde, erteilt hiermit der vorgenannten Satzung gemäß 149 Abs. 5 NWG die Zustimmung. Landkreis Nienburg/Weser Der Oberkreisdirektor Im Auftrage Stankewitz Die Karten gemäß 1 der Satzung können bei der Stadt Nienburg/Weser, Marktplatz 1, 31582 Nienburg, Rathaus, Technische Betriebe, Zimmer 215, während der Dienststunden eingesehen werden. Nienburg/Weser, den 12.03.1999 Stadt Nienburg/Weser Der Bürgermeister Brieber In der Fassung vom 16.12.2013 Seite 6 von 6