Vor diesem Hintergrund begrüßt die DSW die Vorlage eines Diskussionsentwurfes zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG).

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Transkript:

Stellungnahme der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.v. (DSW) zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes Die Diskussion um mögliche Prospekthaftungsansprüche im Zusammenhang mit der dritten Emissionstranche der Deutsche Telekom AG zeigt es ganz deutlich: Dem deutschen Zivilprozessrecht fehlen gegenwärtig geeignete Instrumentarien, um in Fällen von Massenschäden, die zu einer Vielzahl im wesentlichen gleichgerichteter Klagen gegen ein und denselben Schädiger führen, eine verfahrensmäßige Vereinfachung zu erreichen. Vor diesem Hintergrund begrüßt die DSW die Vorlage eines Diskussionsentwurfes zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Allerdings haben sich die Entwurfsverfasser für eine Konzeption entschieden, die letztlich auf drei Verfahrensschritten basiert. Aus einem konkreten Hauptsacheverfahren heraus kann ein Musterfeststellungsantrag im Sinne von 1 KapMuG gestellt werden, der im Klageregister bekannt zu machen ist. Werden innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des ersten Musterfeststellungsantrages in mindestens zehn weiteren Rechtsstreiten gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt, erfolgt gemäß 4 KapMuG eine Vorlage an das Oberlandesgericht, wo dann das eigentliche Musterverfahren durchgeführt wird. Bereits diese Kurzbeschreibung zeigt, dass es sich um ein relativ kompliziertes Verfahren handelt. Vor diesem Hintergrund fragen wir uns, ob nicht auch eine einfachere Struktur zur einheitlichen Feststellung des Vorliegens bestimmter Anspruchsvoraussetzungen bzw. zur einheitlichen rechtlichen Bewertung bestimmter Sachverhalte möglich wäre. Die Entwurfsbegründung verweist in ihrem allgemeinen Teil in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Gruppenklage im japanischen Prozessrecht. Diese Lösung halten wir für besonders interessant, da die japanische Zivilprozessordnung im Wesentlichen auf der deutschen ZPO basiert. Die japanische Zivilprozessordnung sieht vor, dass mehrere Personen mit gemeinsamen Interessen eine oder mehrere Personen unter ihnen bestellen können, die als Kläger oder Beklagte für die Gesamtheit auftreten. Mit der Übertragung des Prozessführungsrechts auf einen Gruppenvertreter scheiden alle übrigen Personen kraft Gesetzes aus dem Prozess aus. Das Urteil, dass gegen die bestellte Partei gefällt wird, wirkt dann auch gegenüber den übrigen Personen. Aus Sicht der DSW wäre zu prüfen, ob eine solche Konzeption nicht auch für das deutsche Recht ausreichend wäre. Denn aus Sicht der Anspruchsteller in einem Massenverfahren geht es letzt-

lich um eine verfahrensmäßige Vereinfachung und die interessengerechte Verteilung etwa anfallender Verfahrenskosten - zum Beispiel für die Einholung eines Sachverständigengutachtens - unter der Gesamtheit der Anspruchsteller. In der Vergangenheit wurde eine solche Vereinfachung beispielsweise durch Abschluss einer Musterverfahrensabrede zwischen den Bevollmächtigten der Anspruchsteller/Kläger auf der einen Seite und der in Anspruch genommenen Adresse auf der anderen Seite herbeigeführt, etwa im Falle der Prospekthaftungsklage gegen die BHF-Bank in Sachen Bond-Anleihen. Eine solche Musterverfahrensabrede setzt jedoch immer das Einverständnis des Anspruchsgegners voraus und kommt deshalb in der Praxis häufig nicht zum Tragen. Würde man das nach unserem Eindruck sehr einfache japanische Modell übernehmen, käme es auf ein Einverständnis des Anspruchsgegners im Ergebnis nicht mehr an. Zu prüfen wäre allenfalls noch, ob bestimmte Fragestellungen des Innenverhältnisses der Teilnehmer einer Gruppenklage, wie etwa die Kostenverteilung, noch explizit gesetzlich geregelt werden müssten. Aus Rücksicht auf die Bindungswirkung des von der bestellten Partei erstrittenen Urteils auf die übrigen Teilnehmer der Gruppe wären zudem unter Umständen explizite rechtliche Hinweise erforderlich. Zu den einzelnen Vorschriften merken wir folgendes an: Zu Artikel 1) Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 1 (Musterfeststellungsantrag) Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen aus einem laufenden Rechtsstreit heraus ein Antrag auf Feststellung einer schadenersatzbegründenden Anspruchsvoraussetzung gestellt werden kann. Dabei fällt auf, dass die Entwurfsverfasser hierbei von Verfahrenskonstellationen ausgehen, bei denen lediglich ein Beklagter involviert ist. Tatsächlich soll gemäß 1 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG ( Börsenprospekte ) gerade auch der in der Praxis besonders bedeutsame Fall der börsenrechtlichen Prospekthaftung mitgeregelt werden. Gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BörsG kann der Anspruch auf Prospekthaftung jedoch gerade nicht nur gegen den Emittenten der Wertpapiere, sondern auch gegen alle übrigen Adressen gerichtet werden, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben oder von denen der Erlass des Prospekts ausgeht. Insoweit besteht eine gesamtschuldnerische Haftung, die dazu führen kann, dass hier mehr als ein Beklagter an dem Musterverfahren beteiligt ist. Nach 1 Abs. 2 Satz 2 hat der Antragsteller künftig die festzustellende Anspruchsvoraussetzung unter Angabe der Beweismittel 2

konkret zu bezeichnen und zusätzlich glaubhaft zu machen, dass der richterlichen Feststellung dieser Anspruchsvoraussetzung über den einzelnen Rechtstreit hinaus Bedeutung für andere gleich gelagerte Rechtsstreite zukommen kann. Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung sollte aus Sicht der DSW anstelle der Glaubhaftmachung eine schlüssige Darlegung ausreichen. Der Antragsteller könnte beispielsweise im Falle einer Prospekthaftung ohnehin nur geltend machen, dass außer ihm selbst vermutlich noch andere Investoren auf Grund des behauptetermaßen unrichtigen oder unvollständigen Prospekts Wertpapiere gekauft haben. Dies dürfte jedoch bereits allgemein bekannt sein. Alles übrige, was ein Antragsteller hier geltend machen könnte, wäre eine rein rechtliche Bewertung, für die eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich ist. Gemäß 1 Abs. 3 KapMuG weist das Prozessgericht einen Musterfeststellungsantrag ab, wenn er zum wiederholten Male zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt wurde. Die Voraussetzungen für die Abweisungsbefugnis des Prozessgerichtes sind aus unserer Sicht nicht hinreichend geklärt, da hier eine rein objektive Komponente ( zum wiederholten Male bereits mit dem zweiten Antrag?) und ein subjektives Merkmal ( zum Zwecke der Prozessverschleppung ) miteinander verbunden werden. Dies wirft unter Umständen auch verfassungsrechtliche Bedenken auf. zu 4 (Vorlage an das Oberlandesgericht) Ein zulässiger Musterfeststellungsantrag wird im Klageregister des elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Liegen gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge vor, werden diese in einer Tabelle des Klageregisters eingetragen (vgl. 2 Abs. 2 Satz 3 KapMuG). Gemäß 4 Abs. 1 Satz 3 sind Musterfeststellungsanträge als gleichgerichtet zu bezeichnen, wenn das Feststellungsziel und das zugrunde liegende Schadenereignis identisch sind. Hier könnte sich in der Praxis die Frage ergeben, wie konkret zu verfahren ist, wenn zwischen mehreren Musterfeststellungsanträgen zwar das zugrunde liegende Schadenereignis identisch ist, die Anträge sich hinsichtlich des Feststellungsziels jedoch nur teilweise entsprechen, weil beispielsweise ein Antrag noch die einheitliche Feststellung einer weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzung zum Gegenstand hat, die in anderen Anträgen fehlt. Kann dann zumindest hinsichtlich der Feststellungsziele, die sich in sämtlichen Anträgen wiederfinden, von einer Gleichgerichtetheit ausgegangen werden? 3

zu 8 (Wirkung von Rücknahmen) In 8 Abs. 2 Satz 1 ist von einem Musterfeststellungskläger die Rede. Gemäß 7 Abs. 1 werden die Beteiligten des Musterverfahrens jedoch als Musterkläger, Musterbeklagter und Beigeladener bezeichnet. Hier liegt offenbar ein Redaktionsfehler vor. zu 11 (Musterentscheid) Gemäß 11 Abs. 3 soll eine Entscheidung durch Verzichtsurteil oder ein Vergleich im Musterverfahren unzulässig sein. Dies halten wir für sachgerecht, da der Musterkläger im Hinblick auf das Feststellungsziel auch eine Verantwortung gegenüber den Beigeladenen übernommen hat. Es muss die Gefahr vermieden werden, dass sich der Musterkläger aus dem Verfahren zu Lasten der Beigeladenen herauskaufen lassen kann. Entgegen der im besonderen Teil der Entwurfsbegründung zu 11 Abs. 3 vertretenen Ansicht, wonach ein Versäumnisurteil gegen den Musterkläger nicht als unzulässig betrachtet wird, würde die DSW es allerdings begrüßen, wenn auch diese Entscheidungsform in 11 Abs. 3 ausgeschlossen würde. Es mag zutreffen, dass der Beigeladene ein Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Musterkläger durch eigenes Erscheinen abwenden kann. Diese Möglichkeit ist jedoch rein theoretisch, da der Beigeladene eine reine Nebenpartei bleibt und sich in der Regel auch darauf verlassen darf, dass der Musterkläger das Verfahren sachgemäß betreibt. Angesichts der Breitenwirkung und der hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Musterverfahrens sollte vermieden werden, dass dieses durch eine Entscheidung zweiter Klasse aufgrund reiner Säumnis des Musterklägers beendet werden kann. In jedem Fall muss sicher gestellt sein, dass die Beigeladenen, auch wenn sie selbst nicht an dem Termin teilgenommen haben, über das erlassene Versäumnisurteil so rasch informiert werden, dass sie hiergegen noch vorgehen und das Verfahren gegebenenfalls auch ohne den Musterkläger fortsetzen können. Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) zu 32b (ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformationen) Diese Vorschrift soll künftig für Schadenersatzklagen wegen falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen gegen Emittenten mit Sitz im Inland einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz der betroffenen Gesellschaft begründen. Dies halten wir grundsätzlich für sachgerecht. Allerdings berücksichtigt 32b ZPO, DisKE nicht, dass gerade im Falle der börsenrechtli- 4

chen Prospekthaftung eine zivilrechtliche Klage nicht nur gegen den Emittenten, sondern auch gegen andere Adressen erhoben werden können, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben oder von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (vgl. 44 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1+2 BörsG). Für die Inanspruchnahme weiterer Adressen über den Emittenten hinaus besteht auch ein praktisches Bedürfnis. Prospekthaftungsklagen werden häufig gerade dann eingereicht, wenn die Wertpapiere in Folge Insolvenz des Emittenten wertlos geworden sind. Da in diesen Fällen eine Klage gegen den Emittenten wirtschaftlich sinnlos ist, erscheint nur eine Inanspruchnahme der sonstigen Prospektverantwortlichen zielführend. Der Gesetzgeber sollte hier sicherstellen, dass auch Musterklagen gegen andere Prospektverantwortliche in gleicher Weise verfahrensrechtlich organisiert und durchgeführt werden könnten wie Musterklagen, die gegen den Emittenten selbst gerichtet sind. Artikel 8 (Inkrafttreten) Zu dieser Vorschrift regen wir an, Übergangsvorschriften vorzusehen. So sollte beispielsweise klar gestellt werden, dass ein Musterfeststellungsantrag auch aus einem Hauptsacheverfahren heraus gestellt werden kann, das bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig geworden ist. 5