Satzung. der Arbeitsgemeinschaft "Münzen und Geldwesen" in BDPh e.v. und VphA e.v.

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Transkript:

Satzung der Arbeitsgemeinschaft "Münzen und Geldwesen" in BDPh e.v. und VphA e.v.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft "Münzen und Geldwesen" im VphA e.v. und BDPh e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die Arbeitsgemeinschaft - im Folgenden kurz ArGe genannt wurde am 31.5.1975 gegründet und führt den Namen Arbeitsgemeinschaft "Münzen und Geldwesen" im VPhA e.v. und BDPh e.v. 2. Die ArGe führt für den Fall einer Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.v.". 3. Die ArGe hat ihren Sitz am Ort des jeweiligen 1. Vorsitzenden. 4. Die ArGe kann sich philatelistischen Verbänden nach Maßgabe deren Bestimmungen anschließen. Derzeit ist sie Mitglied des Verbandes der Philatelistischen Arbeitsgemeinschaften e.v. (VPhA e.v.) im Bund Deutscher Philatelisten e.v. (BDPh e.v.). 5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Zweck der ArGe ist die Förderung und Verbreitung der Philatelie, insbesondere der Philatelie zur Thematik Zahlungsmittel (Münzen, Banknoten, sonstige Zahlungsmittel) und Geldwesen. Die ArGe führt alle ihr zur Erreichung des Zwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Zur Mitgliedschaft sind sowohl natürliche als auch juristische Personen zugelassen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 3. Auf Antrag können einzelne Personen, die sich besondere Verdienste um die Philatelie oder die ArGe erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an jeder Mitgliederversammlung teilnehmen, haben dort jedoch kein Stimmrecht. 4. Jedes zukünftige Mitglied mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland muss auch Mitglied im BDPh sein. Dies geschieht entweder durch einen örtlichen Verein oder eine Mitgliedschaft über den VPhA. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus der ArGe, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. 4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen der ArGe verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus der ArGe ausgeschlossen werden. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder gestalten das Leben der ArGe selbst. Den Mitgliedern stehen alle Einrichtungen der ArGe zur Verfügung. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele der ArGe. 2. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der ArGe. 3. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages, der auch die an die philatelistischen Verbände abzuführenden Beiträge enthält, wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei können für verschiedene Personenkreise unterschiedliche Beitragshöhen festgelegt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist bis zum 31. Januar fällig. 4. Der Vorstand kann eine einmalige Gebühr für die Aufnahme eines Mitgliedes in die ArGe erheben. Ebenso kann er Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten erheben. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Zahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Auf Antrag des Mitgliedes an den Vorstand können andere Zahlungsmodalitäten eingeräumt werden. 6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 7. Veränderungen des Wohnsitzes sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6 Organe der ArGe Die Organe der ArGe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 7 Vorstand 1. Der Vorstand der ArGe besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden c) dem Schriftführer (kann auch gleichzeitig Stellvertreter sein) d) dem Kassierer 2. Die ArGe wird durch ein Vorstandsmitglied vertreten. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ArGe. Zur Erfüllung der Aufgaben der ArGe kann der Vorstand Mitglieder der ArGe berufen und verantwortlich einsetzten. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder die freigewordenen Stelle in einer Vorstandssitzung durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem Mitglied der ArGe neu

besetzten. Dieses Mitglied muss seine Einwilligung schriftlich erteilen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig durch Zuwahl. 6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus der ArGe. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, einberufen und geleitet wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 8 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) 1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und sollte bis Ende Mai eines jeden Jahres durchgeführt worden sein. 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 7. Stimmberechtigte Mitglieder können Ihre Entscheidung bei Wahlen auch durch die Briefwahl treffen. In diesem Fall zählt das Mitglied als anwesend. Die Stimmabgabe erfolgt in einem geschlossenen Umschlag, der dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen muss. Der Umschlag muss gekennzeichnet sein mit "Briefwahl zu Tagesordnungspunkt..." sowie der Angabe des Absenders. Öffnung und Bekanntgabe der Briefwahl erfolgt bei der Abwicklung des Tagesordnungspunktes. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre einen Kassenprüfer. Dieser darf dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl ist nach einer mindestens dreijährigen Pause möglich. 2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, einmal jährlich die sachliche und rechnerische Kassenprüfung durchzuführen und über das Ergebnis seiner Prüfung auf der Mitgliederversammlung zu berichten. Darüber hinaus ist er befugt, Kassenprüfungen zu jedem beliebigen Zeitpunkt durchzuführen. 10 Haftung Für Ihre Verbindlichkeiten haftet die ArGe nur bis zur Höhe ihres Vermögens. 11 Auflösung der ArGe Über die Auflösung der Arge kann nur auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein Beschluss kann nur dann rechtswirksam gefasst werden, wenn über die Hälfte aller Mitglieder in dieser Mitgliederversammlung vertreten sind. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese zweite Mitgliederversammlung kann unverzüglich und ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden. Im Falle der Auflösung der ArGe muss deren Vermögen philatelistische Zwecken zugeführt werden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung der ArGe beschließt. 12 Salvatorische Klausel Sollten Teile dieser Satzung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so sind sie durch solche Regelungen zu ersetzten, die dem beabsichtigten Zweck des jeweiligen Teils am ehesten entsprechen. 13 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der ArGe "Münzen und Geldwesen" vom 10. 4. 1976 außer Kraft. Essen, 13.5.2000