Einwendungen im Fachplanungsrecht

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Transkript:

F a c h i n f o: Einwendungen im Fachplanungsrecht - Merkblatt für betroffene Bürger und Gemeinden Stand: November 2002

Fachplanungsvorhaben Über die Zulässigkeit sogenannter Fachplanungen (Strassen, Schienenwege, Wasserstrassen etc.) wird in Planfeststellungsverfahren entschieden. Dazu muss der jeweilige Vorhabensträger bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde einen Antrag auf Planfeststellung stellen. Das Verfahren endet mit einem Planfeststellungsbeschluss, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird. Der Planfeststellungsbeschluss kann gerichtlich angegriffen werden. Bevor jedoch die Planfeststellungsbehörde über den Antrag des Vorhabensträgers entscheidet, ist die Öffentlichkeit (betroffene Bürger) am Verfahren ebenso zu beteiligen wie die sogenannten Träger öffentlicher Belange (andere Fachbehörden, Interessenverbände, Gemeinden u.a.). Die von dem Vorhaben berührten Gemeinden sind nicht selten sowohl Träger öffentlicher Belange als auch Betroffene und können daher in beiderlei Hinsicht Stellung zu dem Vorhaben beziehen. Rechtzeitig Einwendungen erheben Klagechancen wahren! Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren werden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt und die Auslegung bekannt gemacht. Dann kann jeder, der durch das geplante Vorhaben betroffen ist, Einwendungen erheben. Der Kreis der Einwendungsberechtigten ist weit zu ziehen. Er ist insbesondere weiter als der Kreis der Klagebefugten. Eine Verletzung eigener Rechte ist nicht Voraussetzung, um Einwendungen zu erheben. Berechtigt sind auch Gesellschaften, Vereine oder Jugendliche. Einwendungen können während der Auslegungsfrist von einem Monat und daran anschließend innerhalb von zwei Wochen erhoben werden. Nicht fristgerecht erhobene Einwendungen sind "materiell präkludiert", d.h. ausgeschlossen und können später nicht mehr geltend gemacht werden. Wegen dieses Ausschlusses verspäteter Einwendungen kann sich gegen den späteren Planfeststellungsbeschluss nur derjenige mit einer gerichtlichen Klage wehren, der rechtzeitig und formgerecht Einwendungen erhoben hat! Dies gilt auch für betroffene Gemeinden. Die materielle Präklusion gilt auch 2

für denjenigen, der in eigenen Rechten verletzt ist. Ein betroffener Eigentümer kann seine Enteignung nicht mehr gerichtlich abwehren, wenn er die Einwendungsfrist versäumt hat! Auf die Gefahr der Präklusion muss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen werden. Wenn die Bekanntmachung in verschiedenen Gemeinden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt, gilt die Frist der Gemeinde, in welcher der Betroffene ortsansässig ist oder in der sein Grundstück liegt. Hat man die Frist in der eigenen Gemeinde verpasst, kann man nicht in einer wohnortfremden Gemeinde, in der die Frist länger läuft, noch rechtzeitig Einwendungen erheben! Der Inhalt von Einwendungen Der Inhalt von Einwendungen ist sachlich nicht begrenzt. Im Einwendungsverfahren können alle privaten und alle öffentlichen Interessen gegen die Planung geltend gemacht werden. Jede Einwendung sollte in zwei Teile gegliedert werden: 1. die betroffenen eigenen Rechte und Interessen sowie 2. die Argumente gegen das Vorhaben. Einwendungen dürfen sich nicht auf einen bloßen Protest gegen das Vorhaben und dessen nicht näher substantiierte Ablehnung beschränken. Die Behörde muss aus den Einwendungen erkennen können, in welchen eigenen Rechten und Interessen der Einwender betroffen ist und welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Der Vortrag muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen eine Planfeststellung bestehen. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Bei der Erhebung von Einwendungen ist unbedingt zu beachten, dass nicht nur die gegen das Vorhaben sprechenden Gründe angeführt werden, sondern auch die eigene Betroffenheit dargelegt wird (z.b. drohende Enteignung, Lärmimmissionen). Das gilt insbesondere bei der Gefahr einer Existenzvernichtung, z.b. von landwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben. Man kann auch eine weitere Aufklärung durch Gutachten, etwa der Landwirtschaftsverwaltung bean- 3

tragen. Soll Grundeigentum durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden, empfiehlt es sich, die konkrete Flurstücksnummer, Gesamtgröße, derzeitige Nutzung sowie Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger darzulegen. Eine spätere Klage hat nämlich nur dann Aussichten auf Erfolg, wenn eine Verletzung sogenannter subjektiver Rechte (z.b. Eigentum oder Gesundheit) geltend gemacht wird und dementsprechend muss dies auch schon im Zuge der Einwendungen gerügt worden sein. Wichtig für Betroffene: Die Einwendungen sollten immer von demjenigen erhoben werden, der tatsächlich Rechtsinhaber ist. Ist z.b. bei Ehepartnern das Hausgrundstück nur auf einen Teil im Grundbuch eingetragen, muss auch dieser Teil die Einwendungen erheben, da er als einziger die Verletzung des Eigentums geltend machen kann. Der andere Partner kann sich dann lediglich auf Gesundheitsbeeinträchtigungen u.ä. berufen. Wichtig für Gemeinden: Da nur die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden kann, kann sich die Gemeinde nicht auf die Verletzung der Rechte ihrer Bürger berufen. Die Gemeinde selbst ist nicht Trägerin des Rechtsgutes Gesundheit und sie kann sich obwohl sie über Eigentum verfügen kann auch nicht auf das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) berufen, weil dieses nur zugunsten Privater gilt, nicht aber zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Letztlich können Gemeinden sich deshalb gegenüber sie benachteiligenden Fachplanungen nur auf die Verletzung ihres Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG berufen, vor allem auf die Verletzung ihrer Planungshoheit. Jedem Bürger steht es frei, auch Anregungen für eine andere oder bessere Planung zu geben. Anregungen können sich sowohl auf das Verfahren wie auch auf den Inhalt der Planung beziehen. Sind z.b. die ausgelegten Planunterlagen unvollständig, muss der Antrag gestellt werden, weitere Unterlagen vorzulegen. Es kann beantragt werden, Gutachten zu wichtigen Fragen einzuholen, z.b. zu Fragen der Lärmbelästigung, Abgasgefahren oder sonstigen Schäden für die Umwelt. Auch die Anregungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Planung sind sachlich nicht begrenzt. Es können Verbesserungen vorgeschlagen werden hinsichtlich der Trassenführung, der Einbindung der Trasse in die Landschaft, der Größe des Vorhabens usw.. 4

Auch wer das Vorhaben grundsätzlich ablehnt, kann - hilfsweise Verbesserungen oder andere Varianten vorschlagen. Damit muss sich die Behörde befassen. Das schafft möglicherweise Ansatzpunkte für die spätere Klage. Besonders wichtig sind die Alternativen, z.b. in der Trassenführung einer Straße. Schriftform der Einwendungen Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde vorzubringen. Es empfiehlt sich, die Einwendungen nicht zu knapp zu formulieren. Soweit Grundstücke betroffen sind, sollte die jeweilige Lagebuch-Nr. angegeben werden. Jede Einwendung muss Namen und volle Anschrift des Einwenders und seine Unterschrift tragen. Von jeder Einwendung sollte man eine Abschrift behalten. Die unmittelbar Betroffenen sollten unbedingt individuelle Einwendungen erheben und nicht nur einen Sammel-Einspruch unterschreiben. Dies gilt vor allem für die Bürger, deren Grundstücke von der Planung in Anspruch genommen werden oder die unmittelbare Anlieger des Vorhabens sind. Je individueller die Einwendungen formuliert sind, desto eingehender muss sich die Behörde mit ihnen auseinandersetzen. Werden die Einwendungen selbst erhoben, sind sie eigenhändig zu unterschreiben. Man kann jedoch auch Dritte bevollmächtigen - Nachbarn, Verwandte oder Rechtsanwälte. Da die rechtlichen Vorgaben für Fachplanungsvorhaben immer komplizierter werden, vor allem im Bereich des Umweltrechts, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung auch schon bei Erhebung der Einwendungen, um nichts zu übersehen. Sammel-Einwendungen Schließlich können auch Sammel-Einwendungen erhoben werden. Dabei sind einige Formalitäten zu beachten. Werden Unterschriftslisten oder vervielfältigte gleichlautende Texte von mehr als 50 Personen unterzeichnet, muss ein Bevollmächtigter mit Name, Beruf und Anschrift angegeben werden. Fehlt diese Angabe, können die Einwendungen unbeachtet bleiben, wenn die Be- 5

hörde dies vorher ortsüblich bekannt gemacht hat. Die Behörde kann sogar einen Vertreter bestimmen. Es empfiehlt sich, bei allen Sammel-Einwendungen eine Person als Bevollmächtigten zur Vertretung der Einwender zu benennen. Diese Vollmacht kann in den Kopf jedes Blattes der Unterschriftenliste aufgenommen werden. Bei den Unterschriften ist darauf zu achten, dass jeder Unterzeichner seinen Namen und seine Anschrift gut leserlich angibt. Sind Namen oder Anschriften nämlich nicht oder nur unleserlich angegeben, können die Eingaben unberücksichtigt bleiben. Erörterung der Einwendungen Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden im sogenannten Erörterungstermin behandelt. Im Erörterungstermin sind die Antragsteller (Vorhabensträger), die Planfeststellungsbehörde, Sachverständige, Vertreter der Träger öffentlicher Belange und die Einwender (Bürger, Unternehmen, Vereine, Gemeinden u.a.) anwesend. Wer keine Einwendungen erhebt, hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Erörterungstermin. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Stimmen alle Beteiligten zu, kann jedoch die Öffentlichkeit zugelassen werden. Kosten der Einwendungen Die Behörde kann von den Einwendern keine Gebühren oder Kostenersatz verlangen, auch wenn sie die Einwendungen zurückweist. Die Erhebung von Einwendungen ist also von einer rechtlichen Beratung abgesehen nicht mit Kosten verbunden. 6