Der atomrechtliche Erörterungstermin. Dr. Bettina Keienburg, Rechtsanwältin und Notarin
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- Arwed Bäcker
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1 Der atomrechtliche Erörterungstermin Dr. Bettina Keienburg, Rechtsanwältin und Notarin
2 I. Obligatorische Erörterung Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. ( 8 Abs. 1 S. 1 AtVfV) Einwendung ist jedes sachliche Gegenvorbringen, schlichtes nein genügt nicht, kein Begründungserfordernis Jedermann-Einwendungsrecht erfordert keine Darlegung einer eigenen Betroffenheit Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die während der zweimonatigen Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder der vorher bekanntzumachenden Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens schriftlich oder zur Niederschrift erhoben worden sind
3 I. Obligatorische Erörterung Erörterungstermin entfällt gem. 10 Abs. 1 AtVfV nur, wenn: Einwendungen gegen das Vorhaben überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen
4 II. Zweck des Erörterungstermins Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. ( 8 Abs. 2 AtVfV) Erörterungstermin ist Teil der behördlichen Sachverhaltsermittlung; Behörde soll Einwendungen mit Entscheidungsrelevanz orten, d.h. auf den Grund gehen Kein Hearing im Sinne einer Diskussionsrunde Keine Bescheidung von bzw. Entscheidung über Einwendungen im Erörterungstermin Einwendungen können im Termin von Einwendern zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden; gelten dann als nicht erhoben, d.h. Präklusion
5 III. Teilnahmerechte Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt. ( 12 Abs. 1 AtVfV) Einwender: Teilnahmerecht Teilnahmepflicht Antragsteller: Teilnahmerecht Teilnahmepflicht
6 III. Teilnahmerechte Ermessensentscheidung des Verhandlungsleiters, ob er weitere Teilnehmer zulässt Typischerweise Zulassung von schreibender Presse Film- und Tonaufnahmen der Presse Herstellung der vollen Öffentlichkeit würde der verordnungsrechtlichen Nichtöffentlichkeit widersprechen Kein Widerspruchsrecht von Einwendern und Antragsteller gegen die Zulassung weiterer Personen
7 III. Teilnahmerechte Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. 14 Abs. 1 u. 4 VwVfG Bevollmächtigter vertritt Beteiligten, Sachbeistand kann nur mit Beteiligtem gemeinsam auftreten Anzahl Bevollmächtigter und Sachbestände ist gesetzlich nicht beschränkt Gesetz stellt keine qualitativen Anforderungen an Bevollmächtigte und Sachbeistände
8 IV. Einlasskontrolle Einwenderkontrolle über Einwender-Listen Bevollmächtigtenkontrolle über Vollmacht + vorgenannte Listen Sachbestandkontrolle über Kontrolle der Legitimation des Einwenders Ggf. Verteilung von Ausweisen um erneute Einlasskontrolle bei erneutem Zugang nach Verlassen der Erörterungsräumlichkeit, etwa nach Mittagspause, zu vermeiden
9 V. Terminverlauf Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, dass Einwendungen zusammengefasst erörtert werden. In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmte Zeiten das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefasst erörtert werden sollen. ( 12 Abs. 2 AtVfV) Zusammengefasste Erörterung von Einwendungen nach Themen oder Einwendergruppen möglich Themenbezogene Tagesordnung sinnvoll; fixe Zeitangaben, wann welcher Tagesordnungspunkt erörtert wird, nicht möglich/sinnvoll
10 V. Terminverlauf Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen. ( 12 Abs. 3 AtVfV) Präventive Redezeitbeschränkung aufgrund Pflicht zu substantieller Erörterung problematisch Prüfung der Zuordnungsfähigkeit von mündlichem Vortrag zu dem Inhalt einer Einwendung: Wann stellt mündlicher Vortrag sich nicht mehr als Vertiefung der schriftlich erhobenen, im Einwendungsverfahren nicht zu begründenden Einwendung dar
11 V. Terminverlauf Möglichkeit einer Kanalisierung der Redebeiträge über Wortmeldestelle, alternativ Handzeichen Möglichkeit einer Antragsannahmestelle Kein Antragsrecht der Einwender im Termin; Termin dient der Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen Behörde muss Anträge aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes entgegen nehmen ( 24 Abs. 3 VwVfG), aber nicht im Erörterungstermin Bei Befangenheitsanträgen Möglichkeit aber kein Erfordernis einer Unterbrechung des Termins bis zur Bescheidung des Antrags
12 VI. Ordnungspflicht der Behörde Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. ( 12 Abs. 4 AtVfV) Temporärer oder dauerhafter Ausschluss von Störern zulässig; setzt vorherige Verwarnung voraus Möglichkeit des Terminabbruchs als letztes Mittel ( 12 Abs. 5 S. 2 AtVfV); dann Erfordernis einer einmonatigen schriftlichen Vertiefungsmöglichkeit der Einwendungen, die nicht oder nicht abschließend erörtert werden konnten
13 VII. Niederschrift Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. ( 13 Abs. 1 S. 1 AtVfV) Gedächtnismitschrift oder Wortprotokoll Tonmitschnitt der Behörde zum Zweck der Anfertigung der schriftlichen Niederschrift zulässig; Löschungspflicht der Tonmitschnitts nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers bei stenografischem Wortprotokoll erforderlich, da keine notwendigen Auslagen
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare Messeallee 2, Essen Telefon: / , Telefax: / , bettina.keienburg@kuemmerlein.de KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 13
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