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Transkript:

16 Ta 307/06 14 Ca 7078/05 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt L. S., S. str. 12, E., g e g e n - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer - Landeskasse Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, - Antragsgegnerin, Erinnerungs- und Beschwerdegegnerin - hat die16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 06.06.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup b e s c h l o s s e n : 1. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 12.05.2006 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2006 14 Ca 7078/05 -, zugestellt am 12.05.2006, aufgehoben. 2. Der Festsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2006 wird (teilweise) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer außer Ansatz gelassen hat. 3. Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers/ Beschwerdeführers an das Arbeitsgericht/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen. 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. - 2 -

- 2 - G R Ü N D E : I. Mit Kündigungsschutzklage vom 10.10.2005 wandte sich die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.10.2005 nicht aufgelöst worden ist... Zugleich stellte sie Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem das Arbeitsgericht entsprach. Nachdem die Parteien sich außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten, nahm die Klägerin die Klage zurück. Im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren ( 55 RVG) hat das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. 1. Die (befristete) Beschwerde des Antragstellers gegen den richterlichen Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die außer Ansatz gelassene Einigungsgebühr übersteigt 200,00. Die gemäß 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG einzuhaltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung ist gewahrt. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors und des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss ist im vorliegenden Fall eine Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG) ent- - 3 -

- 3 - standen. Sie entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. a) Dass es sich bei der Einigung der Parteien über die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses um einen Vertrag handelt, durch den sie ihren Streit über ein Rechtsverhältnis beseitigt haben, ist unzweifelhaft. Der Streit zwischen ihnen über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses wurde einvernehmlich beigelegt. Die Beklagte des Ausgangsrechtsstreits hatte entgegen den Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 15.02.2006 auch nicht lediglich einseitig Erklärungen abgegeben, sondern wie das Schreiben der Beklagten vom 19.10.2005 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Überschrift Kündigungsrücknahme zeigt sich mit der Klägerin über die Änderung der Arbeitsbedingungen, anschließender Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, einer Rücknahme der Kündigung und gleichzeitiger Klagerücknahme verständigt. Hieran war ausweislich des Schreibens vom 19.10.2005 auch der Antragsteller beteiligt. b) Diese vertragliche Einigung beschränkte sich auch nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder auf einen Verzicht einer der beiden Parteien. Zunächst fehlt es insoweit bereits an entsprechenden Erklärungen. Insbesondere hat die Beklagte des Ausgangsrechtsstreits den prozessualen Anspruch des dortigen Klägers nicht anerkannt (vgl. 307 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus haben die Parteien hier mit ihrer Vereinbarung über den Fortbestand und die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mehr geregelt, als es der Beklagten einseitig etwa durch ein Anerkenntnis möglich gewesen wäre, indem sie beispielsweise die Kündigung als rechtsunwirksam anerkannt und zurückgenommen hätte. Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kann sie nach Zugang vom Kündigenden nicht mehr einseitig zurückgenommen werden (vgl. u. a. BAG vom 19.08.1982-4 -

- 4-2 AZR 230/80 AP 9 KSchG 1969 Nr. 9, zu II 2 a der Gründe). Um das hiermit angestrebte Ziel zu erreichen, bedarf es der Zustimmung des Kündigungsempfängers, etwa in Form der hier zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Außerdem begibt sich der Arbeitnehmer mit einer solchen Einigung der für ihn im Einzelfall bestehenden Rechte aus 9, 12 KSchG. Entsprechend löst eine derartige Einigung die Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG aus (ebenso LAG Niedersachsen vom 18.02.2005 10 Ta 129/05 LAGE 11 RVG Nr. 1; LAG Köln vom 02.09.2005 5 Ta 134/05 LAGE 11 RVG Nr. 2; LAG Berlin vom 08.06.2005 17 Ta(Kost) 6023/05 JurBüro 2005, 644 = NZA- RR 2005, 488). Auf die zu dieser Problematik ergangene, gleichlautende Entscheidung der erkennenden Beschwerdekammer (Beschl. vom 15.08.2005 16 Ta 363/05 JurBüro 2005, 644) wird verwiesen. Danach entsteht eine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000, 1003 VV RVG auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt (vgl. ferner Beschl. der Kammer vom 15.08.2005 16 Ta 325/05 JurBüro 2005, 643 sowie 16 Ta 433/05, JurBüro 2005, 644; Beschl. vom 30.08.2005 16 Ta 452/05 ). c) Für die Entstehung der Einigungsgebühr spricht weiterhin, dass nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971 S. 171) die Einigungsgebühr die bis dahin geltende Vergleichsgebühr des 23 BRAGO ersetzen und diese gleichzeitig erweitern sollte. Während die Vergleichsgebühr des 23 BRAGO durch Verweisung auf 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren, lediglich mit Ausnahme eines vollständigen Anerkenntnisses eines Anspruchs oder eines vollständigen Verzichts auf einen Anspruch. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens sollte insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abreden noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten waren (vgl. auch Göttlich/ Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG - 5 -

- 5-1. Aufl. 2004, Einigungsgebühr, S. 245). Darüber hinaus ist die Einigungsgebühr wie die bisherige Vergleichsgebühr eine Erfolgsgebühr. Sie soll auch den Erfolg honorieren, die Gerichte durch gütliche Beilegung eines Rechtsstreits zu entlasten (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl. 2004, VV 1000 Rdn. 5). Beide Intentionen des Gesetzgebers lassen es als folgerichtig erscheinen, in größerem Umfang als bisher zu 23 BRAGO von einer Einigung der Parteien und einer daraus resultierenden Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000 VV RVG auszugehen. 3. Die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung/Festsetzung des Urkundsbeamten ( 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) erfolgt nach 572 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG verwiesen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Dr. Kaup