FPOCBI Vom 5. Dezember 2008

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Der Text dieser Fachprüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare Text. Hinweis: Für Studierende, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten der letzten Änderungssatzung aufgenommen haben: Bitte beachten Sie auch die vorangegangenen Änderungssatzungen mit ihren Übergangsbestimmungen. Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen der Technischen Fakultät an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) geändert durch Satzungen vom 2. Dezember 2009 6. Mai 2010 7. Juli 2010 7. Juni 2011 30. Juli 2012 31. Juli 2012 3. Juli 201 26. Januar 2016 6. März 2019 FPOCBI Vom. Dezember 2008 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. Satz 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die FAU folgende Prüfungsordnung: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen 3 Geltungsbereich 1 Die Fachprüfungsordnung regelt die Prüfungen im Bachelor- und im konsekutiven Masterstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen mit den Abschlusszielen Bachelor of Science und Master of Science. 2 Sie ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der FAU ABMPO/TechFak vom 18. September 2007 in der jeweils geltenden Fassung. 36 Bachelorstudiengang, Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit im Bachelorstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen umfasst, einschließlich der Zeit zur Erstellung der Bachelorarbeit, sechs Semester. 37 Masterstudiengang, Regelstudienzeit, Studienbeginn, Unterrichts- und Prüfungssprache ( In das Studium im Masterstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen ist die Durchführung eines dreiwöchigen Projektierungskurses, eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens zwölf Wochen und die Zeit zur Durchführung der Masterarbeit eingeordnet. 1

(2) Die Regelstudienzeit im Masterstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen beträgt vier Semester. (3) Das Masterstudium kann zum Winter- und zum Sommersemester begonnen werden. (4) 1 Abweichend von 4 Abs. ABMPO/TechFak ist die Unterrichts- und Prüfungssprache im Masterstudiengang Deutsch und Englisch. 2 Im Übrigen bleibt 4 Abs. ABMPO/TechFak unberührt. II. Teil: Besondere Bestimmungen 1. Bachelorprüfung 38 Umfang der Grundlagen- und Orientierungsprüfung ( 1 Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) umfasst die in der Anlage 1 ausgewiesenen Module 1. B1: Mathematik für CBI1 2. B4: Experimentalphysik 3. B: Allgemeine und Anorganische Chemie 4. B11: Statik und Festigkeitslehre. B13: Werkstoffkunde 6. B14: Chemische und Biologische Prozesstechnik mit Einführungsprojekt. 2 Die den Modulen zugeordneten ECTS-Punkte sowie die Art und Dauer der Prüfungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. (2) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn Module im Umfang von 30 ECTS-Punkten aus den in Absatz 1 genannten Modulen im Umfang von 40 ECTS-Punkten bestanden sind. 39 Umfang und Gliederung der Bachelorprüfung 1 Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulen gemäß der Anlage 1. 2 Der Anlage 1 sind auch die Prüfungsdauer und Prüfungsart der jeweiligen Module zu entnehmen. 39a Wahlpflichtmodule Module B26 und B27 ( 1 Das Qualifikationsziel der Wahlpflichtmodule (Module B26 und B27) liegt darin, dass die Studierenden die fachrelevanten Kompetenzen in einem selbst gewählten technischen und naturwissenschaftlichen Bereich ergänzen. 2 Weiterhin soll es den Studierenden ermöglicht werden, ihr Profil im Hinblick auf ihr angestrebtes zukünftiges Berufsfeld und/oder ihre Persönlichkeit zu schärfen oder zu erweitern. (2) 1 Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen nach Abs. 1 und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 2 Mögliche Prüfungsleistungen pro Modul sind: Klausur (60 Min., 90 Min. oder 120 Min,) oder mündliche Prüfung (30 Min.) oder (benotete) Seminarleistung gemäß 6 Abs. 3 Satz 6 ABMPO/TechFak. (3) 1 Die Wahlpflichtmodule setzen sich in der Regel aus einer Vorlesung (2 SWS) und einer Übung (2 SWS) oder aus einer Vorlesung (3 SWS) und einer Übung (1 2

SWS) zusammen. 2 Abweichende Verteilungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 40 Bachelorarbeit ( 1 Die Bachelorarbeit dient dazu, die selbstständige Bearbeitung von Aufgabenstellungen des Chemie- und Bioingenieurwesen zu erlernen. 2 Sie ist in ihren Anforderungen so zu stellen, dass sie in einer Bearbeitungszeit von ca. 360 Stunden abgeschlossen werden kann. 3 Die Bachelorarbeit und deren Ergebnisse sind im Rahmen eines max. 30 Minuten dauernden Referates mit anschließender Diskussion vorzustellen. 4 Der Termin für das Referat wird von der betreuenden Lehrperson entweder nach der Abgabe der Arbeit oder während der Abschlussphase der Bachelorarbeit festgelegt und der bzw. dem Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Bachelorarbeit wird mit 12, das Referat mit 3 ECTS-Punkten veranschlagt. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von einer oder einem an der Technischen Fakultät hauptberuflich tätigen Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Chemieund Bioingenieurwesens ausgegeben. (3) Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der bzw. des Studierenden in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. 2. Masterstudium 41 Qualifikation zum Masterstudium, Nachweise und Zugangsvoraussetzungen ( 1 Fachspezifischer Abschluss im Sinne des 29 Abs. 1 Nr. 1 ABMPO/TechFak ist der Bachelorabschluss nach dieser Prüfungsordnung oder ein gleichwertiger Abschluss, der hinsichtlich der Qualifikation keinen wesentlichen Unterschied zum Bachelorabschluss in Chemie- und Bioingenieurwesen nach dieser Prüfungsordnung aufweist. 2 Bewerberinnen und Bewerber mit einem von Satz 1 abweichenden, jedoch fachverwandten Abschluss im Sinne des 29 Abs. 1 Nr. 1 ABMPO/TechFak können gemäß Abs. Satz 4 der Anlage 1 ABMPO/TechFak nur auf Grundlage einer bestandenen mündlichen Zugangsprüfung nach Abs. 4 in das Masterstudium aufgenommen werden. (2) 1 Als weitere Unterlage im Sinne des Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 Anlage 1 ABMPO/ TechFak i. V. m. 29 Abs. 1 Nr. 2 ABMPO/TechFak ist ein Nachweis über das Beherrschen der deutschen sowie der englischen Sprache jeweils auf dem Level B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorzulegen. 2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die den ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder die Hochschulzugangsberechtigung in englischer Sprache erworben haben, ist kein Nachweis nach Satz 1 erforderlich. (3) Die Qualifikation zum Masterstudium Chemie- und Bioingenieurwesen der Technischen Fakultät an der FAU (FPOCBI) wird i. S. v. Abs. Satz 2 Nr. 3 Anlage ABMPO/TechFak festgestellt, wenn mindestens vier der Module B1, B17 und B20 bis B24 des Bachelorstudiengangs Chemie- und Bioingenieurwesen an der FAU mit dem Mittelwert der Modulnoten 3,0 oder besser abgelegt sind. (4) 1 In der mündlichen Zugangsprüfung gemäß Abs. Satz 3 ff. Anlage ABMPO/ TechFak werden die Bewerberinnen/Bewerber auf Basis folgender Kriterien beurteilt: 3

1. Qualität der Fähigkeit, komplexe Aufgabenstellungen aus dem Bereich des Chemie- und Bioingenieurwesens einschließlich relevanter Verfahrens- und Messtechniken zu analysieren, Wege zur Problemlösung zu erarbeiten sowie Ergebnisse kritisch zu diskutieren (40 Prozent), 2. Qualität der im Bachelorstudium erworbenen Grundkenntnisse, welche die Basis für eine fachliche Spezialisierung entsprechend der wählbaren Vertiefungen des Masterstudiengangs bilden (30 Prozent), 3. Qualität der Fähigkeit, fachspezifisch unter Verwendung der gängigen Fachtermini zu aktuellen forschungsorientierten Fragestellungen Stellung zu nehmen (30 Prozent). 2 Die Wahl der fachlichen Vertiefung im Masterstudiengang ist unabhängig von der Zugangsprüfung. 41a Umfang und Gliederung der Masterprüfung 1 Die Masterprüfung besteht aus den Modulen gemäß der Anlage 2 (Vollzeit) bzw. Anlage 3 (Teilzeit). 2 Der Anlage 2 bzw. 3 sind auch die Prüfungsdauer und -form der jeweiligen Module zu entnehmen. 41b Vertiefungsmodule M1 - M4 ( 1 Das Qualifikationsziel der Vertiefungsmodule M1 bis M4 liegt darin, dass die Studierenden ihre Fachkompetenzen auf den Gebieten der chemischen und biologischen Verfahrenstechnik unter Anwendung wissenschaftlicher Methodik in der Theorie und Laborpraxis vertiefen und erweitern. 2 Damit sollen forschungsrelevante Kompetenzen für die industrielle Praxis erworben werden. 3 Das Qualifikationsziel der Vertiefungsmodule M1 bis M4 liegt weiterhin darin, den Studierenden eine individuelle Schwerpunktsetzung durch die Wahlfreiheit zu ermöglichen und dadurch ihr Profil im Hinblick auf das angestrebte zukünftige Berufsfeld und/oder ihre Persönlichkeit zu schärfen. 4 Im Rahmen des Praktikums sollen theoretische Inhalte praktisch umgesetzt werden. In den Vertiefungsmodulen M1 bis M4 ist jeweils eine Vertiefung der Module B1 bis B17 sowie B20 bis B24 des Bachelorstudiengangs zu studieren; Näheres regelt Anlage 4. (2) 1 Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen nach Abs. 1 und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 2 Pro Modul sind je eine (unbenotete) Praktikumsleistung und eine Prüfungsleistung (Klausur, 120 Min. oder mündliche Prüfung, 30 Min.) entsprechend dem konkreten didaktischen Charakters des jeweiligen Moduls zu erbringen. (3) 1 Die Vertiefungsmodule setzen sich in der Regel aus einer Vorlesung (3 SWS), einer Übung (1 SWS) und einem Praktikum (3 SWS) zusammen. 2 Abweichende Verteilungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 41c Wahlpflichtmodule M - M8 ( 1 Das Qualifikationsziel der Wahlpflichtmodule M bis M8 liegt darin, dass die Studierenden ihre Fachkompetenzen im Bereich des Chemie- und Bioingenieurwesens in der Theorie und Laborpraxis vertiefen und erweitern. 2 Durch die Wahl der Wahlpflichtmodule, insbesondere in Verbindung mit der Wahl der Vertiefungsmodule M1- M4 soll den Studierenden somit ermöglicht werden, ihr Profil im Hinblick auf das angestrebte zukünftige Berufsfeld zu schärfen. 3 Im Rahmen des Praktikums sollen theoretische Inhalte praktisch umgesetzt werden. 4

(2) 1 Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen nach Abs. 1 und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 2 In den Modulen M7 und M8 sind je eine (unbenotete) Praktikumsleistung und eine Prüfungsleistung (Klausur, 120 Min. oder mündliche Prüfung, 30 Min.) entsprechend dem konkreten didaktischen Charakters des jeweiligen Moduls zu erbringen. (3) 1 Die Wahlpflichtmodule setzen sich in der Regel aus einer Vorlesung (2 SWS) und einer Übung (1 SWS) und in den Modulen M7 und M8 zusätzlich noch einem Praktikum (3 SWS) zusammen. 2 Abweichende Verteilungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. (4) 1 Im Bereich der Wahlpflichtmodule (M bis M8) können auch die nicht bereits im Rahmen der Vertiefungs- und Ergänzungsmodule (M1 bis M4 und M9 bis M12) gewählten Vertiefungs- und Ergänzungsmodule belegt werden. 2 Andere in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Studium stehende Wahlpflichtmodule können auf Antrag der Studierenden von der bzw. dem Studienkommissionsvorsitzenden genehmigt werden. 41d Ergänzungsmodule M9 - M12 ( 1 Das Qualifikationsziel der Ergänzungsmodule M9 bis M12 liegt darin, dass die Studierenden fachrelevante Kenntnisse im Bereich des Chemie- und Bioingenieurwesen vertiefen und/oder ergänzen. 2 Durch die Wahl der Ergänzungsmodule M9 - M12 soll den Studierenden ermöglicht werden, ihre Berufsbefähigung selbst zu steuern, indem sie sich in einem oder mehreren Bereichen der chemischen und biologischen Verfahrenstechnik spezialisieren können. (2) 1 Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen nach Abs. 1 und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 2 Mögliche Prüfungsleistungen sind: Klausur (120 Min.) oder mündliche Prüfung (30 Min.). 3 Das Modulhandbuch wird vor Semesterbeginn ortsüblich bekannt gemacht. (3) 1 Die Ergänzungsmodule setzen sich in der Regel aus einer Vorlesung (2 SWS) und einer Übung (1 SWS) zusammen. 2 Abweichende Verteilungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 42 Masterprüfung; Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit (Modul M1 der Anlage 2) ist, dass die Module M1 bis M14 im Umfang von 90 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt worden sind. 2 Auf Antrag der bzw. des Studierenden kann die bzw. der Studienkommissionsvorsitzende Abweichungen hiervon gestatten. 43 Masterarbeit ( 1 Das Thema der Masterarbeit wird von einer bzw. einem an der Technischen Fakultät hauptberuflich tätigen Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer des Chemieund Bioingenieurwesens ausgegeben. 2 Bei Abweichungen hiervon ist die Zustimmung der bzw. des Studienkommissionsvorsitzenden erforderlich. (2) 1 Die Masterarbeit und deren Ergebnisse sind im Rahmen eines max. 30 Minuten dauernden Referates mit anschließender Diskussion vorzustellen. 2 Der Termin für das Referat wird von der betreuenden Lehrperson entweder nach der Abgabe der Arbeit oder während der Abschlussphase der Masterarbeit festgelegt und der bzw.

dem Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben. 3 Die Masterarbeit wird mit 27 ECTS- Punkten, das Referat mit 3 ECTS-Punkten veranschlagt. (3) Die Masterarbeit wird nach Wahl der bzw. des Studierenden in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. [aufgehoben] 44 Zeugnis III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 4 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften ( 1 Diese Fachprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie findet erstmals Anwendung auf Studierende, die ab dem Wintersemester (WS) 2008/2009 das Studium aufnehmen. (2) 1 Alle Studierenden, die sich zum WS 2008/2009 im Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen an der FAU befinden, beenden ihr Studium nach der Fachprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemie- und Bioingenieurwesen (FPOCBI-Diplom) vom 17. November 2004 bzw. nach der Fachprüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Chemie- und Bioingenieurwesen (FPOCBI) vom 1. Februar 200. (3) 1 Die Prüfungen der Diplomvor- und Diplomhauptprüfung für Studierende des Diplomstudiengangs werden in folgenden Prüfungszeiträumen letztmalig angeboten: 1. Diplomvorprüfung nach dem Sommersemester 2010 2. Diplomhauptprüfung nach dem Sommersemester 2014. 2 Die Bachelorprüfung für die Studierenden nach FPOCBI vom 1. Februar 200 wird bis zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2013 letztmalig angeboten. 3 Die letzte Masterprüfung für die Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, wird bis zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2011 letztmalig angeboten. 4 Prüfungen nach diesen Prüfungsterminen müssen nach dieser Fachprüfungsordnung abgelegt werden. (4) Mit dem Inkrafttreten der Fachprüfungsordnung treten zugleich, vorbehaltlich Absatz 2, die Fachprüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Chemieingenieurwesen der Technischen Fakultät an der FAU (FPOCIW) vom 1. Dezember 1998 (KWMBl 1999 II, S. 190), geändert durch Satzung vom 13. Juli 1999 (KWMBl II, S. 882) und die Fachprüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Chemie- und Bioingenieurwesen (FPOCBI) vom 1. Februar 200 außer Kraft. () 1 Die neunte Änderungssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium ab dem Sommersemester 2019 aufnehmen werden. 6

Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Nr. Modulbezeichnung Lehrveranstaltung Workload-Verteilung pro Semester SWS ECTSin ECTS-Punkten Punkte V Ü P 1 2 3 4 6 Art und Umfang der Prüfung/Studienleistung B1 Mathematik für CBI 1 (GOP) 4 2 7. 7. PL (K, 90 min.) + SL (ÜbL) B2 Mathematik für CBI 2 4 2 7. 7. PL (K, 90 min.) + SL (ÜbL) B3 Mathematik für CBI 3 4 2 7. 7. PL (K, 90 min.) + SL (ÜbL) B4 Experimentalphysik (GOP) 4 1 7. 7. PL (K, 120 min.) B Allgemeine und Anorganische Chemie (GOP) 4 1 2 7. 7. PL (K, 180 min.) B6 Physikalische Chemie 2 1 PL (K, 90 min.) B7 Organische Chemie 4 1 3 7. 7. PL (K, 180 min.) B8 Mikrobiologie 3 PL (K, 90 min.) B9 Biochemie Biochemie 1 2 Biochemie 2 2 7. 2, Biochemisches Praktikum 3 2, 2. PL (K, 120 min. oder K, 60 min. + K, 60 min.) B10 Messtechnik und Instrumentelle Analytik 2 1 2 7. 7. PL (K, 90 min.) B11 Statik und Festigkeitslehre (GOP) 3 2 7. 7. PL (K, 90 min.) B12 Konstruktionslehre Konstruktionslehre 2 1 7. Technisches Zeichnen 3 2, PL (K, 120 min.) + SL (ÜbL) B13 Werkstoffkunde (GOP) 2 1 PL (K, 90 min.) B14 Chemische und biologische Prozesstechnik mit Einführungsprojekt (GOP) 2 3 PL (K, 120 min.) + SL (SeL) B1 Technische Thermodynamik 3 3 7. 7. PL (K, 120 min.) B16 Computeranwendungen in der Verfahrenstechnik 1 2 2 1 PL (K, 90 min.) B17 Strömungsmechanik 2 2 PL (K, 120 min.) B18 Grundlagen der Verfahrenstechnik 1 - Phasengleichgewichte und Grenzflächen 4 3 7. 7. PL (K, 120 min.) 7

Nr. Modulbezeichnung Lehrveranstaltung B19 Grundlagen der Verfahrenstechnik 2 - Wärme- und Stoffübertragung Workload-Verteilung pro Semester SWS ECTSin ECTS-Punkten Punkte V Ü P 1 2 3 4 6 Art und Umfang der Prüfung/Studienleistung 2 1 PL (K, 120 min.) B20 Mechanische Verfahrenstechnik 2 2 PL (K, 120 min.) B21 Bioreaktions- und Bioverfahrenstechnik für CBI 2 2 PL (K, 120 min.) oder PL (m, 30 min.) 2) B22 Thermische Verfahrenstechnik 2 2 PL (K, 120 min.) B23 Prozessmaschinen und Apparatetechnik 2 2 PL (K, 120 min.) B24 Reaktionstechnik 2 2 PL (K, 120 min.) B2 Praktikum Chemie- und Bioingenieurwesen SL (PrL) 3) B26 Wahlpflichtmodul 1, vgl. 39a 2 1 PL 4) B27 Wahlpflichtmodul 2, vgl. 39a 2 1 PL 4) B28 Bachelorarbeit mit Referat Erläuterungen: PL = Prüfungsleistung (benotet); SL = Studienleistung (unbenotet); K = Klausur; m = mündliche Prüfung; PrL = Praktikumsleistung; SeL= Seminarleistung; ÜbL = Übungsleistung. Bachelorarbeit 12 PL (Bachelorarbeit) 1 + PL (Referat, max. 30 min. Referat 3 mit Diskussion) Summen SWS und ECTS-Punkte 71 41 19 180 30 30 30 30 30 30 Gesamtsumme SWS 131 Die Prüfungsleistung kann nach Wahl der Studierenden entweder in der Form einer 120-minütigen Klausur oder in Form von zwei Teilklausuren à je 60 Minuten zu den einzelnen Bereichen (Biochemie 1 und Biochemie 2) erbracht werden; es gilt 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ABMPO/TechFak. 2) Die Prüfungsform und -dauer sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter der im jeweiligen Semester angebotenen Lehrveranstaltung und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 3) Zu absolvierende Versuche und Prüfungsform sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 4) vgl. 39a. Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 8

Anlage 2: Studienverlaufsplan Masterstudiengang (Vollzeit) Nr. Modulbezeichnung Lehrveranstaltung M1 M2 M3 M4 Vertiefungsmodul 1, Vertiefungsmodul 2, Vertiefungsmodul 3, Vertiefungsmodul 4, Workload-Verteilung SWS ECTS- pro Semester in Punkte ECTS-Punkten V Ü P 1 2 3 4 Art und Umfang der Prüfung/ Studienleistung Vorlesung und Übung im Vertiefungsmodul 1 3 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) 7. Praktikum zum Vertiefungsmodul 1 3 2. Vorlesung und Übung im Vertiefungsmodul 2 3 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) 7. Praktikum zum Vertiefungsmodul 2 3 2. Vorlesung und Übung im Vertiefungsmodul 3 3 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) 7. Praktikum zum Vertiefungsmodul 3 3 2. Vorlesung und Übung im Vertiefungsmodul 4 3 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) 7. Praktikum zum Vertiefungsmodul 4 3 2. M Wahlpflichtmodul 1 2 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) M6 Wahlpflichtmodul 2 2 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) M7 Wahlpflichtmodul 3 M8 Wahlpflichtmodul 4 Vorlesung und Übung im Wahlpflichtmodul 3 2 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) 7. Praktikum zum Wahlpflichtmodul 3 3 2. Vorlesung und Übung im Wahlpflichtmodul 4 2 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) 7. Praktikum zum Wahlpflichtmodul 4 3 2. M9 1. Ergänzungsmodul 2 1 SL M10 2. Ergänzungsmodul 2 1 SL M11 3. Ergänzungsmodul 2 1 SL M12 4. Ergänzungsmodul 2 1 SL M13 Projektierungskurs SL (SeL) 2) M14 Industriepraktikum mindestens 12 Wochen 10 10 SL (PrL) 9

Nr. Modulbezeichnung Lehrveranstaltung M1 Masterarbeit mit Referat Erläuterungen: PL = Prüfungsleistung (benotet); SL = Studienleistung (unbenotet); K = Klausur; m = mündliche Prüfung; PrL = Praktikumsleistung; SeL= Seminarleistung. Workload-Verteilung SWS ECTS- pro Semester in Punkte ECTS-Punkten V Ü P 1 2 3 4 Art und Umfang der Prüfung/ Studienleistung Masterarbeit 27 PL (Masterarbeit) und 30 PL (Referat, 20-30 min. Referat 3 Mit Diskussion) Summen SWS und ECTS-Punkte 28 12 23 120 30 30 30 30 Gesamtsumme SWS 63 vgl. 41b bzw. 41c bzw. 41d. Die Prüfungsform und -dauer sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. In der Regel findet die Prüfungsleistung in den Modulen M1 bis M8 sowie die Studienleistung in den Modulen M9 bis M12 in Form einer mündlichen Prüfung im Umfang von 30 Minuten statt. 2) Die Seminarleistung im Projektierungskurs setzt sich aus einem Bericht und einer Präsentation zusammen, die in Gruppenarbeit erstellt werden. 10

Anlage 3: Studienverlaufsplan Masterstudiengang (Teilzeit) Nr. Modulbezeichnung Lehrveranstaltung M1 M2 M3 M4 Vertiefungsmodul 1 Vertiefungsmodul 2 Vertiefungsmodul 3 Vertiefungsmodul 4 Vorlesung und Übung im Vertiefungsmodul 1 Praktikum zum Vertiefungsmodul 1 Vorlesung und Übung im Vertiefungsmodul 2 Praktikum zum Vertiefungsmodul 2 Vorlesung und Übung im Vertiefungsmodul 3 Praktikum zum Vertiefungsmodul 3 Vorlesung und Übung im Vertiefungsmodul 4 Praktikum zum Vertiefungsmodul 4 Workload-Verteilung pro Semester SWS ECTS- in ECTS-Punkten Punkte V Ü P 1 2 3 4 6 7 8 3 1 7. 3 2. 3 1 7. 3 2. 3 1 7. 3 2. 3 1 7. 3 2. Art und Umfang der Prüfung/ Studienleistung PL (m, 30 min od. K, 120 min) 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) PL (m, 30 min od. K, 120 min) PL (m, 30 min od. K, 120 min) M Wahlpflichtmodul 1 2 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) M6 Wahlpflichtmodul 2 2 1 PL (m, 30 min od. K, 120 min) M7 Wahlpflichtmodul 3 M8 Wahlpflichtmodul 4 Vorlesung und Übung im Wahlpflichtmodul 3 Praktikum zum Wahlpflichtmodul 3 Vorlesung und Übung im Wahlpflichtmodul 4 Praktikum zum Wahlpflichtmodul 4 2 1 2 1 7. 3 2. 7. 3 2. PL (m, 30 min od. K, 120 min) PL (m, 30 min od. K, 120 min) M9 1. Ergänzungsmodul 2 1 SL M10 2. Ergänzungsmodul 2 1 SL M11 3. Ergänzungsmodul 2 1 SL 11

Nr. Modulbezeichnung Lehrveranstaltung Workload-Verteilung pro Semester SWS ECTS- in ECTS-Punkten Punkte V Ü P 1 2 3 4 6 7 8 Art und Umfang der Prüfung/ Studienleistung M12 4. Ergänzungsmodul 2 1 SL M13 Projektierungskurs SL (SeL) 2) M14 M1 Industriepraktikum mindestens 12 Wochen 10 10 SL (PrL) Masterarbeit 27 PL (Masterarbeit) und Masterarbeit mit Referat 30 PL (Referat, 20-30 min. Referat 3 mit Diskussion) Summen SWS und ECTS-Punkte 28 12 23 120 1 1 1 1 1 1 1 1 Gesamtsumme SWS 63 Summe ECTS: 120 Erläuterungen: PL = Prüfungsleistung (benotet); SL = Studienleistung (unbenotet); K = Klausur; m = mündliche Prüfung; PrL = Praktikumsleistung; SeL= Seminarleistung. vgl. 41b bzw. 41c bzw. 41d. Die Prüfungsform und -dauer sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. In der Regel findet die Prüfungsleistung in den Modulen M1 bis M8 sowie die Studienleistung in den Modulen M9 bis M12 in Form einer mündlichen Prüfung im Umfang von 30 Minuten statt. 2) Die Seminarleistung im Projektierungskurs setzt sich aus einem Bericht und einer Präsentation zusammen, die in Gruppenarbeit erstellt werden. 12

Anlage 4: Vertiefungsmodule des Masterstudiengangs Modul im Bachelorstudiengang Vertiefung im Masterstudiengang B1: Technische Thermodynamik Vertiefung Technische Thermodynamik B16: Computeranwendungen in der Verfahrenstechnik 1 Simulation granularer und molekularer Systeme B17: Strömungsmechanik Vertiefung Strömungsmechanik B20: Mechanische Verfahrenstechnik Vertiefung Mechanische Verfahrenstechnik B21: Bioreaktions- und Bioverfahrenstechnik für CBI Vertiefung Bioreaktions- und Bioverfahrenstechnik B22: Thermische Verfahrenstechnik Vertiefung Thermische Verfahrenstechnik B23: Prozessmaschinen und Apparatetechnik Vertiefung Prozessmaschinen und Apparatetechnik B24: Reaktionstechnik Vertiefung Reaktionstechnik 13