Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen (inkl. aller Nachträge bis )

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Transkript:

Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen 0.0.99 (inkl. aller Nachträge bis 07.07.0)

Dokumenteninformationen Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen vom 0.0.99 Vom Gemeinderat genehmigt am.08.99 Vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigt am 07..99 Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am 0..99. Revision Vom Gemeinderat genehmigt am.0.00 Vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigt am.0.00 Vom Stadtrat am.0.00 in Kraft gesetzt auf 0.0.00. Revision Vom Stadtrat am 8.0.00 genehmigt und auf den 0.0.00 in Kraft gesetzt. Revision Vom Stadtrat am 9.08.008 genehmigt und auf den 0.0.009 in Kraft gesetzt. Revision Vom Gemeinderat genehmigt am 0..008 Vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigt am 0.0.009 Vom Stadtrat am 0.0.009 rückwirkend in Kraft gesetzt auf 0.0.009. Revision Vom Stadtrat am 08..0 genehmigt und auf den 0.0.0 in Kraft gesetzt Vom Stadtrat am 0.0.0 genehmigt und rückwirkend auf den 0.0.009 in Kraft gesetzt Vom Stadtrat am 8.0.0 genehmigt und rückwirkend auf den 0.0.0 in Kraft gesetzt. Revision Vom Gemeinderat genehmigt am 07.07.0 Vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigt am..0 Vom Stadtrat am..0 in Kraft gesetzt auf 0.0.07

- - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Art. Zweck Art. Grundsatz Art. Aufsicht Art. Organe II. Feuerschutzkommission Art. Feuerschutzkommission Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen III. Feuerschutzstelle Art. 8 Feuerschutzbewilligung, Abnahmekontrolle Art. 9 Feuerschutzkontrolle IV. Feuerwehr A. Aufgabe Art. 0 Aufgabe Art. Vorschriften Art. Organisation Art. Kommandant B. Feuerwehrpflicht Art. Pflicht Art. Erfüllung der Pflicht Art. Befreiung, Erlass Art. 7 Ersatzabgabe C. Dienstpflichten Art. 8 Alarm Art. 9 Feuerwehrdienst Art. 0 Entschuldigungsgründe Art. Sorgfaltspflicht Art. Schlüssel und persönliches Material Art. Offiziere Art. Materialwart Art. Fourier Art. Chefs Spezial-Abteilungen Art. 7 Übrige Anordnungen D. Kosten, Disziplinarstrafen 7 Art. 8 Kosten 7 Art. 9 Disziplinarverfahren 7 V. Schlussbestimmungen 7 Art. 0 Rechtsmittel 7 Art. Zusammenarbeit 7 Art. Inkrafttreten 7

- - In Anwendung von Abs. des Gesetzes über den Feuerschutz vom 9. Januar 99 erlässt der Stadtrat folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Art. Zweck Art. Grundsatz Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Stadt Kreuzlingen fest. Ist für Amts- und Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gewählt, gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen. Der Feuerschutz hat die Aufgabe, Leben und Gut der Bevölkerung vor Schaden zu bewahren und Schadenfeuer zu verhindern oder zu bekämpfen sowie die Umwelt zu schützen. Der Feuerschutz ist Sache der Gemeinde, soweit das Feuerschutzgesetz nicht bestimmte Aufgaben dem Kanton vorbehält. Die Stadt führt zu diesem Zweck eine Feuerschutzstelle und eine Feuerwehr. Der Stadtrat legt die Besoldungen und Entschädigungen der Angehörigen der Feuerwehr fest. Diese werden in einem separaten Beschluss geregelt. Die Zusammenarbeit im Feuerwehrwesen mit anderen Gemeinden wird in separaten Vereinbarungen geregelt. Diese werden durch den Gemeinderat genehmigt. Art. Aufsicht Art. Organe Der Feuerschutz steht unter der Aufsicht des Stadtrates. Dieser wählt für die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung eine Feuerschutzkommission. Organe des Feuerschutzes sind:. die Feuerschutzkommission. die Feuerschutzstelle 7. die Feuerwehr II. Feuerschutzkommission Art. Feuerschutzkommission Die Feuerschutzkommission wird vom Stadtrat auf die Amtsdauer der Gemeindebehörden gewählt. Der Gemeinderat Bottighofen, die Offiziere und Chargierten haben für ihren Vertreter das Vorschlagsrecht. Die Feuerschutzkommission besteht aus 8. dem Chef des zuständigen Departements als Vorsitzenden. 9. je einem Vertreter der Vertragsgemeinden. dem Kommandanten der Feuerwehr oder dessen Stellvertreter Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Thurgauer Rechtsbuch (RB) 708. Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom.0 00; in Kraft gesetzt auf 0.0.00 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Neu gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 7 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 8 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 9 Aufgehoben gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07

- -. einem weiteren Offizier. einem Chargierten 7. dem Fourier (mit beratender Stimme) 8. dem Feurschutzbeauftragten 9. dem Kommandanten der Zivilschutzregion 0. dem Stellvertreter des Kommandanten der Feuerwehr (mit beratender Stimme) Das Protokoll wird durch den Fourier, bei dessen Abwesenheit durch den Vertreter der Offiziere, geführt. Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen Die Feuerschutzkommission vollzieht das Gesetz über den Feuerschutz. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:. Unmittelbare Aufsicht über die Feuerwehr.. Antrag an den Stadtrat für Budget und Rechnung. Antrag an den Stadtrat über die Höhe der Ersatzabgabe, der Funktionsentschädigung, des Soldes und der Bussen. Sie beschliesst über die Freigabe der Budgetkredite und über neue, einmalige Ausgaben bis zu CHF 000.. Antrag an den Stadtrat für die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters sowie für die Beförderung der Offiziere, des Fouriers und des Materialwarts 7. Beförderung des übrigen Feuerwehrkaders 8. 9. Antrag an den Stadtrat auf Befreiung von der Feuerwehrpflicht 0. Einteilung und Entlassung der dienstleistenden Feuerwehrpflichtigen. Organisation der Feuerwehr und ihrer Abteilungen. Genehmigung des jährlichen Uebungsplans.. Verfügung von Disziplinarstrafen wegen Verletzung von Dienstpflichten. Meldung von Änderungen im Kommando an die Gebäudeversicherung, die Staatsanwaltschaft und andere interessierte Instanzen. Erlass der Richtlinien für den Betrieb und die Organisation der Jugendfeuerwehr 7. Antrag an den Stadtrat über die Höhe der Stellenprozente für die Materialwartung III. Feuerschutzstelle Art. 8 Feuerschutzbewilligung, Abnahmekontrolle 7 Die Feuerschutzstelle beurteilt alle feuerschutzrelevanten Belange in einem Baugesuch, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen. Sie verfügt die Feuerschutzauflagen und kontrolliert am Rohbau und nach Bauabschluss deren Einhaltung gemäss des Feuerschutzgesetzes. Art. 9 Feuerschutzkontrolle Der Kaminfeger prüft bei seiner Arbeit die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften und bringt Mängel unverzüglich der Feuerschutzstelle zur Anzeige. Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Aufgehoben gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Aufgehoben gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Aufgehoben gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 0..008; in Kraft gesetzt auf 0.0.009 7 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07

- - Die Feuerschutzstelle orientiert den Eigentümer und ordnet die Behebung der Mängel an. IV. Feuerwehr A. Aufgabe Art. 0 Aufgabe Die Feuerwehr hat bei Gefährdung von Personen, Tieren, Sachwerten und der Umwelt durch Schadenereignisse unverzüglich Hilfe zu leisten. Die Feuerwehr kann zum Verkehrsdienst oder zur Saalwache aufgeboten werden. Die Feuerwehr darf bei Unruhen nur zur Schadenbekämpfung eingesetzt werden. Art. Vorschriften Art. Organisation Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements gelten für den Dienstbetrieb und die Ausrüstung die Grundsätze der Konzeption der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS Feuerwehr 0 sowie der kantonalen Stellen. Die Feuerwehr gliedert sich wie folgt:. Stab. Pikettzüge. Spezial-Abteilungen. Betriebsfeuerwehren. Jugendfeuerwehr Die Feuerschutzkommission legt die Detailbestimmungen fest. Art. Kommandant Der Feuerwehrkommandant wahrt die Interessen der Feuerwehr, vertritt diese nach aussen und führt die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden aus. Der Feuerwehrkommandant befindet über alle Angelegenheiten der Feuerwehr, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind. B. Feuerwehrpflicht Art. Pflicht Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Frauen und Männer mit Wohnsitz in Kreuzlingen. Die Feuerwehrpflicht beginnt am. Januar nach dem vollendeten 0. Altersjahr und endet mit dem vollendeten. Altersjahr.... Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 0..008; in Kraft gesetzt auf 0.0.009 Aufgehoben durch 8 der RRV zum Gesetz über den Feuerschutz vom 08..99, in Kraft gesetzt auf 0.0.99, welcher wie folgt lautet: Die Feuerwehrpflicht für Ehegatten beginnt in dem Jahr, in dem der jüngere Partner in das Pflichtalter eintritt und endet in dem Jahr, in dem der ältere Partner aus dem Pflichtalter austritt.

- - Mit Einwilligung der Feuerschutzkommission kann freiwillig weiter Dienst geleistet werden, in der Regel jedoch höchstens bis zum 0. Altersjahr. Vorbehalten sind die Anstellungskonditionen bei Ernennung von städtischen Mitarbeitenden zu den Kaderfunktionen von Kommandant, Fourier und Materialwart durch den Stadtrat. Art. Erfüllung der Pflicht Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Leistung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt. Die Feuerschutzkommission entscheidet, wer Dienst und wer Ersatzabgabe zu leisten hat. Massgebend für den Entscheid sind die Verfügbarkeit, die berufliche, persönliche und physische Eignung des Pflichtigen sowie der erforderliche Bestand der Feuerwehr. Art. Befreiung, Erlass Von der Feuerwehrpflicht bzw. von der Feuerwehrersatzabgabe sind folgende Personengruppen befreit:. Invalide ab einem Invaliditätsgrad von 0 %;. Personen, die in einer auswärtigen Feuerwehr oder Betriebsfeuerwehr Dienst leisten. Die Melde- und Nachweispflicht sowie der Vollzug werden durch den Stadtrat geregelt. Über die individuelle Befreiung von der Feuerwehrpflicht und den Erlass von Ersatzabgaben aus anderen Gründen entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Feuerschutzkommission. Art. 7 Ersatzabgabe Die Ersatzabgabe beträgt maximal 0 % der einfachen Staatssteuer gemäss den satzbestimmenden Faktoren, mindestens aber CHF 0. und höchstens CHF 00.. Der für das Kalenderjahr gültige Ansatz wird vom Stadtrat jeweils bei der Beratung des Budgets festgelegt. 7 C. Dienstpflichten Art. 8 Alarm Der Alarm wird durch eine kantonale Alarmstelle betreut. Die Technischen Betriebe sowie die Bauverwaltung sind in die Alarmorganisation einzubeziehen. 8 Bei Alarm ist unverzüglich gemäss den Einsatzbefehlen auszurücken. Betriebsfeuerwehren können vom Feuerwehrkommandanten, dessen Stellvertreter oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu Hilfeleistungen ausserhalb ihres Betriebsareals aufgeboten werden. 9 Neu gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Neu gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Neu gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Genehmigt mit Volksabstimmung des Budgets der Stadt Kreuzlingen 0 vom 7..0 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 7 Aufgehoben gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 8 Fassung gemäss Revision vom.0.00; in Kraft gesetzt auf 0.0.00 9 Neu gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07

- - Art. 9 Feuerwehrdienst Die Abteilungen der Feuerwehr bestehen jährlich mindestens folgende Anzahl Übungen:. Drei Offiziersübungen zu mindestens Std. Dauer. Drei Kaderübungen zu mindestens Std. Dauer. Acht Mannschaftsübungen zu mindestens Std. Dauer Art. 0 Entschuldigungsgründe Der Besuch von Übungen und Kursen ist obligatorisch. Als Entschuldigungsgründe gelten Unfall, schwere Krankheit, Todesfall in der Familie, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Militär- und Zivilschutzdienst. Die Feuerschutzkommission kann in besonderen Fällen weitere wichtige Gründe als Entschuldigung gelten lassen. Entschuldigungen sind schriftlich und begründet bis 8 Stunden nach versäumter Übung dem Fourier zu melden. Übungen die aus anderen Gründen versäumt wurden, müssen nachgeholt werden. Art. Sorgfaltspflicht Art. Schlüssel und persönliches Material Art. Offiziere Art. Materialwart Art. Fourier Art. Chefs Spezial-Abteilungen Art. 7 Übrige Anordnungen Das Feuerwehrmaterial ist sorgfältig zu behandeln. Für mutwillige Beschädigung haftet der Verursacher. Gegen Quittung erfolgt eine Schlüsselabgabe an die Geräteführer für die Depots, an die Offiziere für die Schliessanlage der Feuerwehr. Für Verluste von persönlichem Feuerwehrmaterial kann der Betroffene haftbar gemacht werden. Die Offiziere unterstützen den Kommandanten bei seiner Aufgabe. Sie gewährleisten die Ausbildung und den Einsatz in ihrem Kommandobereich. Sie sind für die Ausbildung der ihnen zugeteilten Feuerwehrleute verantwortlich. Sie erstellen die Arbeitsprogramme nach dem Rahmenprogramm. Sie melden dem Materialwart alle Mängel an Geräten und Ausrüstungsgegenständen. Der Materialwart ist für die Einsatzbereitschaft sowie die Instandstellung der Fahrzeuge, Gerätschaften und der Ausrüstung verantwortlich. Er führt ein Inventar über sämtliches Material und protokolliert Prüfungen und Wartungen. Dem Fourier obliegen die Kontrolle über die Feuerwehrmannschaft, die administrativen Arbeiten und die Rechnungsführung. Er ist Sekretär der Feuerschutzkommission. Sie unterstützen und beraten den Kommandanten bei seiner Aufgabe. Sie sind für die Ausbildung der ihnen zugeteilten Feuerwehrleute verantwortlich. Schriftlichen und mündlichen Anordnungen der Vorgesetzten ist Folge zu leisten. Der Feuerwehrkommandant kann für bestimmte Aufgaben Pflichtenhefte erstellen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Feuerschutzkommission. Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07

- 7 - D. Kosten, Disziplinarstrafen Art. 8 Kosten Einsätze der Feuerwehr in Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss dem Gesetz über die Gebäudeversicherung sind unentgeltlich. Die übrigen Einsätze werden dem Verursacher oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet die Feuerschutzkommission. Art. 9 Disziplinarverfahren Disziplinarfehler können durch die Feuerschutzkommission mit einem Verweis oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden. V. Schlussbestimmungen Art. 0 Rechtsmittel Art. Zusammenarbeit Art. Inkrafttreten Gegen Entscheide und Beschlüsse der Feuerschutzorgane kann innert 0 Tagen schriftlich Rekurs beim Stadtrat erhoben werden. Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat und das zuständige kantonale Departement auf den. Januar 07 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement vom 7. Oktober 988 aufgehoben. RB 9. Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Aufgehoben gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07 Fassung gemäss Revision vom 07.07.0; in Kraft gesetzt auf 0.0.07