Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.s.d. 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung

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Transkript:

Arbeitskreis Rechnungslegung des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. Littenstraße 10 10179 Berlin Tel: 030/278 76-2 Fax: 030/278 76-799 Mail: rechnungslegung@dstv.de B 03/14 vom 26.08.2014 Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.s.d. 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW EPS 840) Mitglieder des Arbeitskreises Rechnungslegung René Bittner Harald Elster Mathias Fortenbacher Gero Hagemeister Vicky Johrden Prof. Dr. Hans-Michael Korth Dr. Jürgen Maiß Michael Meyer Norman Peters Hans-Christoph Seewald Marcus Tuschen StB Dipl.-Kfm. WP/StB StB Dipl.-Kfm. StBin Dipl.-Hdl. RA/StB

Vorbemerkung Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) repräsentiert bundesweit rund 36.500 und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen. Er vertritt ihre Interessen im Berufsrecht, im Steuerrecht, der Rechnungslegung und dem Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften in den uns angehörenden 15 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen. Gerne möchten wir die Möglichkeit nutzen, zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.s.d. 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW EPS 840) Stellung zu nehmen, und bitten um Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte. Allgemeine Anmerkungen Mit der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat der Gesetzgeber klare Regelungen hinsichtlich der Berufszulassung und -ausübung gewerblicher Vermittler von Finanzanlagen geschaffen. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Verpflichtungen ist der im Wesentlichen mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu entnehmen. Dies gilt auch für die Pflicht der Gewerbetreibenden, die Einhaltung dieser Normen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FinVermV). Die Veröffentlichung einer Verlautbarung des IDW zur Prüfung von Gewerbetreibenden nach 34f GewO i.v.m. 24 FinVermV ist daher ausdrücklich zu begrüßen. An vielen Stellen wiederholt der Prüfungsstandard jedoch nur die Bestimmungen der FinVermV ohne weitere anschauliche Hinweise zu geben. Hier wären wie nachfolgend weiter ausgeführt unseres Erachtens, unter noch stärkerer Einbindung der regelmäßigen Prozesse der Finanzvermittlung, weitergehende Ausführungen, ggf. beispielhafte Darstellungen sowie Verweise auf vergleichbare, bereits an anderer Stelle zur Anwendung kommende Regelungen/Standards hilfreich. Tz. 9 - Ausdehnung der Prüfungshandlungen Nach Auffassung des IDW legt 24 FinVermV zwar Art und Umfang der Prüfung nicht fest. Der Wortlaut des 24 Abs. 1 FinVermV ist jedoch so IDW EPS 840 der Vorgängerregelung des 16 MaBV nachgebildet. Demgemäß tritt auch die Prüfung nach 2

24 FinVermV in den einschlägigen Fällen ausdrücklich an die Stelle der bisherigen Prüfung nach 16 MaBV. Diesbezügliche Hinweise des IDW sind dem IDW PS 830 zu entnehmen. Analog zum IDW PS 830 verlangt auch die Prüfung nach 24 FinVermV kein lückenloses Vorgehen, sondern kann mittels Stichproben erfolgen. Während die Feststellung von Verstößen im Rahmen eines Prüfungsauftrags nach 16 MaBV jedoch Anlass zur Ausdehnung der Prüfung gibt, sollen die angesichts einer Prüfung nach 24 FinVermV festgestellten Verstöße keine modifizierten Prüfungshandlungen erfordern. Dieses Vorgehen ist unseres Erachtens nicht zielführend. Obgleich der Prüfer zweifellos nicht zu beurteilen hat, ob diese Verstöße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen, sollte er doch ggf. weitere Prüfungsnachweise einholen, um zu erörtern, welche Umstände dazu geführt haben (vgl. auch IDW PS 210, Tz. 58) und bspw. durch eine Erhöhung des Stichprobenumfangs prüfen, ob ein systematischer Fehler vorliegt. Gleichwohl sollte das Ergebnis der Prüfung konform zum IDW PS 830 nicht in einem wertenden Gesamturteil zusammengefasst werden müssen. Tz. 11 Stichproben Grundsätzlich kann die Prüfung nach 24 FinVermV in Form von Stichproben durchgeführt werden. Der Prüfungsstandard enthält jedoch keinerlei weitere Ausführungen zu Auswahl und Umfang der zu ziehenden Stichproben. Da der Gewerbetreibende gemäß 18 Abs. 1 FinVermV über jede Anlageberatung ein schriftliches Protokoll anfertigen muss, d. h. unabhängig davon, ob der Kunde ein Geschäft abschließt, bleibt grundsätzlich fraglich, aus welcher Masse / Grundgesamtheit (z. B. vermittelte / nicht vermittelte Fälle) diese Stichproben zu ziehen sind. Wir empfehlen daher, weitere Hinweise in Bezug auf mögliche Stichprobenparameter im Prüfungsstandard zu ergänzen. Darüber hinaus regen wir an, diese Ausführungen anhand von Beispielen zu erläutern. Wir halten es für sinnvoll, im Rahmen dieser Beispiele ähnlich der differenzierten Aussagen in den IDW PH 9.950.3 zu Gliederungspunkt 5.2.2. Stichprobenartige Einzelfallprüfungen das konkrete berufliche Tätigkeitsfeld der Finanzanlagenvermittler noch stärker in den Vordergrund zu stellen. Tz. 12 Geeignete Prüfer Gemäß 24 Abs. 5 FinVermV sind Personen für eine Prüfung ungeeignet, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese Darlegung findet sich auch in Tz. 12 des IDW Prüfungsstandards wieder, jedoch ohne dass hierzu nähere Ausführungen gemacht werden. 3

Im Hinblick auf MaBV-Prüfungen wird die Begrifflichkeit im WP Handbuch 2012 (Kapitel A, Tz. 296) näher dargelegt. Die dort getroffenen Regelungen, wie beispielsweise die im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit geltende Unschädlichkeit der Mitwirkung bei der steuer-/handelsrechtlichen Buchführung, finden unserer Auffassung nach auch auf die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern Anwendung. Wir regen an, die bislang lediglich den Wortlaut der FinVermV wiedergebenden Ausführungen entsprechend zu konkretisieren. Tz. 19 Internes Kontrollsystem Unter Tz. 19 wird auf das vom Gewerbetreibenden eingerichtete interne Kontrollsystem Bezug genommen und in diesem Zusammenhang der Hinweis auf Tz. 77 ff. gegeben. Dieser Verweis ist unseres Erachtens irreführend, da unter Tz. 77 in erster Linie die Beschäftigten der Gewerbetreibenden sowie die Einhaltung deren Pflichten im Vordergrund stehen. Das zu prüfende interne Kontrollsystem des Gewerbetreibenden bezieht jedoch die Sicherstellung aller Informations-, Beratungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der 11 23 FinVermV ein. Hier wäre eine klarere Gestaltung der Angaben unter Tz. 19 zu begrüßen. Wir regen daher an, den alleinigen Hinweis auf Tz. 77 zu streichen. Wir empfehlen, an dessen Stelle einzufügen: In Abhängigkeit von der Größe (insb. bei einer großen Anzahl an Beratungs- bzw. Vermittlungsaktionen) und Komplexität des Geschäftsbetriebs kann es sinnvoll sein, die in Tz. 82 f. dargestellten Prüfungshandlungen in Bezug auf das vom Gewerbetreibenden eingerichtete interne Kontrollsystem (IKS) in Bezug auf die Informations-, Beratungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der 11 23 FinVermV (vgl. Tz. 77 ff.) vor der Durchführung von Einzelfallprüfungshandlungen zu anderen Prüfungsfeldern durchzuführen. Tz. 41 Begrifflichkeiten Gemäß 14 Abs. 1 FinVermV müssen alle dem Anleger durch den Gewerbetreibenden zugänglich gemachten Informationen einschließlich Werbemitteilungen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Diese Bestimmungen werden nahezu wortgleich im Prüfungsstandard unter Tz. 41 aufgenommen. Nach unserer Auffassung fehlt es jedoch an einer aussagekräftigen Definition der Begrifflichkeiten redlich, eindeutig und nicht irreführend. Hier wären nach Auffassung des Arbeitskreises Rechnungslegung des DStV weitere Ausführungen ggf. unter Angabe von Beispielen hilfreich, wie sie u. a. auch unter Gliederungspunkt 3.1 Ausreichende und verständliche Darstellung ( 4 Abs. 1 WpDVerOV) im Rundschreiben 1/2010 (WA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur 4

Auslegung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Informationen einschließlich Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an Kunden zur Anwendung kommen. Tz. 68 Durchzuführende Prüfungshandlungen Im Zusammenhang mit den Formulierungen in Tz. 70 wird deutlich, dass eine Aufzählung der durchzuführenden Prüfungshandlungen nicht abschließend erfolgen kann und sich auch an der individuellen Arbeitsorganisation und dem internen Kontrollsystem des Gewerbetreibenden orientieren muss. Wir empfehlen daher, den einleitenden Satz in Tz. 68 wie folgt zu ergänzen: In Bezug auf die Anforderungen nach 18 FinVermV hat der Prüfer mindestens die folgenden Prüfungshandlungen durchzuführen: Auch wenn eine Prüfung der Vollständigkeit der Beratungsprotokolle nicht möglich ist (vgl. Tz. 70), ist es unserem Erachten nach doch notwendig festzustellen, ob grundsätzlich Beratungen stattgefunden haben, bei denen keine Beratungsprotokolle gefertigt wurden. Wir regen daher an, die Aufzählung unter Tz. 68 nach dem zweiten Gliederungspunkt um folgende Prüfungshandlung zu erweitern: Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen des Gewerbetreibenden, aus denen erkennbar wird, ob möglicherweise weitere Beratungen im Prüfungszeitraum stattgefunden haben, ohne dass Beratungsprotokolle gefertigt wurden (bspw. Kalender, Terminierung und Zeitaufzeichnungen des Gewerbetreibenden). Tz. 69 Qualität der Anlageberatung Generell kann eine Beurteilung der Qualität der Anlageberatung anhand des Inhalts des Beratungsprotokolls nicht Gegenstand der Prüfung nach 24 FinVermV sein. Gleichwohl hat der Prüfer gemäß Tz. 47 ff. des Prüfungsstandards auf Basis der bereitgestellten Aufzeichnungen Plausibilitätsbeurteilungen u. a. im Hinblick auf offensichtliche Widersprüche zwischen den empfohlenen Finanzanlagen und den Anlagezielen des Anlegers durchzuführen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir die Aussage unter Tz. 69 wie folgt zu ergänzen: Die Ausführungen unter Tz. 47 ff. bleiben insoweit unberührt. 5

Tz. 70 Vollständigkeit Den Ausführungen unter Tz. 70, dass im Hinblick auf das Vorhandensein von Beratungsprotokollen seitens des Prüfers keine Prüfung auf Vollständigkeit durchgeführt werden kann, ist zuzustimmen. Dennoch sollte die Dokumentation in sich schlüssig sein, um gegebenenfalls systematische Fehler des Gewerbetreibenden auszuschließen. Stellt der Prüfer im Rahmen seiner Arbeiten daher fest, dass wesentliche Prozesse allgemein nicht logisch nachvollzogen werden können, sind daher neben der Einsichtnahme in Protokolle, Aufzeichnungen etc. weitere Prüfungshandlungen (bspw. Befragung des Gewerbetreibenden) vorzunehmen. Wir regen insbesondere an, den letzten Satz in Tz. 70 wie folgt zu ergänzen: Werden dem Prüfer Tatsachen bekannt bzw. stellt er im Rahmen seiner Auftragsdurchführung Tatsachen fest, die beispielsweise darauf hindeuten, dass eine Anlageberatung stattgefunden hat, aber kein Beratungsprotokoll vorliegt, hat er dem nachzugehen und darüber ggf. zu berichten. Anlage: Beispiel einer Gliederung für die Berichterstattung über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern Analog zur Anlage: Inhalt des Prüfungsberichts nach IDW PS 830 bietet es sich an, auch die vorliegende beispielhafte Gliederung um Hinweise für die einzelnen Berichtsabschnitte zu ergänzen. Alternativ wäre ein Verweis auf die in der Anlage zum IDW PS 830 ausführlicheren Anmerkungen sicherlich hilfreich. 6