Sehr geehrter Herr Dr. Birnbaum, sehr geehrte Frau Kütemeier,

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1 ZENTRALER KREDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN Herrn Dr. Günter Birnbaum Abteilungspräsident WAS Frau Oberregierungsrätin Ciaire Kütemeier Bereich Wertpieraufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lurgiallee Frankfurt am Main Berlin, den 18. Juli 2008 Burgstraße 28 AZZKA: S413-Compl AZBdB: K 26.5.l - Hu/Ad Konsultation 10/ Entwurf eines Rundschreibens zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften gemäß 33b WpHG und 25a KWG hier: Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) Sehr geehrter Herr Dr. Birnbaum, sehr geehrte Frau Kütemeier, nachfolgend nehmen wir gerne die Gelegenheit wahr, zu dem Entwurf eines Rundschreibens zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften gemäß 33b WpHG und 25a KWG Stellung zu nehmen. I. Grundsätzliche Anmerkungen 1) Information über Konsultationsverfahren und Veröffentlichungen der BaFin Der Entwurf wurde von der BaFin am bzw ins Internet eingestellt, ohne dass die Verbände hierüber in Kenntnis gesetzt worden sind. Wir haben daher erst am (zufällig) von dem Entwurf Kenntnis erhalten. U.E. ist eine Information der Verbände zumindest über den Beginn der Konsultation und über die Abrufmöglichkeit des Konsultationspapiers Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren. Um der Gefahr der Verzögerung bei Konsultationsverfahren entgegenzutreten und entsprechend der bewährten

2 -2- Praxis in der Vergangenheit möchten wir Sie bitten, die Verbände künftig über den Beginn einer Konsultation und über die Abrufmöglichkeit des Konsultationspapieres im Internet zu informieren. Ferner möchten wir aus gegebenen Anlass (die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Mindestaufzeichnungen gemäß 34 Abs. 5 WpHG erfolgte am ausschließlich auf der Internetseite der BaFin) unsere bereits in der Vergangenheit geäußerte Bitte erneuern, uns vorab über den Zeitpunkt und den Inhalt der endgültigen Fassung von Veröffentlichungen Ihres Hauses zu informieren (z.b. per ), um jeweils eine rechtzeitige Information der Mitgliedsinstitute gewährleisten zu können. Ein solches Vorgehen eröffnet uns die Möglichkeit, Veröffentlichungen Ihres Hauses organisationsintern angemessen vorzubereiten und zu begleiten, um unnötige Rückfragen der Institute zu vermeiden. Dies wäre ein Ressourcen schonendes Verfahren, das auch im Sinne der BaFin sein sollte. 2) Entwurf Wie wir Ihnen bei Gelegenheit bereits signalisiert haben, stößt es auf große Zustimmung im Gewerbe, dass Sie nach der Aufhebung Ihrer Bekanntmachung vom 7. Juni 2000 in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte einige offene Fragen der Nachfolgeregelung in 33b WpHG im Rahmen eines Rundschreibens einer Klärung zuführen. Wir begrüßen vor allem, dass Sie mit dem geplanten Schreiben deutlich machen, dass auch Geschäfte von solchen Mitarbeitern, die nicht selbst in die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen einbezogen sind, Gegenstand institutsinterner Mitarbeiterleitsätze sein können. Wir begrüßen ebenfalls Ihren Hinweis, dass die Institute nach Risikogesichtspunkten zu bewerten haben, welche Bereiche und Personen von den institutsinternen Mitarbeiterleitsätzen zu erfassen sind. Dies ermöglicht eine unter Risikoaspekten angemessene Regelung und Überwachung und belastet insbesondere solche Mitarbeiter nicht unzumutbar, die weder über Insiderinformationen verfügen, noch durch eigene Mitarbeitergeschäfte Konflikte mit den Interessen der Kundschaft auslösen können. II. Anmerkungen im Einzelnen Darüber hinaus haben wir noch einige Anmerkungen zum Entwurf, um deren Berücksichtigung wir hiermit bitten.

3 -3- Zu 1. Mitarbeiterdefmition gemäß 33b Abs. l WpHG Der Absatz erfasst einen breiten Kreis von Mitarbeitern, insbesondere auch solche, die nachgelagerte (Backoffice), kontrollierende (Compliance) Tätigkeiten übernehmen oder in die Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen (Research) einbezogen sind. Dies könnte in der Praxis, die nicht deutlich zwischen der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Regelungen gemäß 33b Abs. l WpHG und den Rechtspflichten des 33b Abs. 3 WpHG für einen engeren Kreis von Mitarbeitern (Interessenskonflikte oder Kenntnis von Insiderinformationen möglich) differenziert, zu Missverständnissen führen. Diese Gefahr besteht konkret, wie die Rückmeldungen zeigen, die wir zu dem Konsultationspapier erhalten haben. Wir möchten daher nachdrücklich darum bitten, diese zweistufige Prüfungsreihenfolge in den Erläuterungen zu Abs. l mit einem neuen, sich an die bisherigen Erläuterungen anschließenden Absatz deutlich zu machen: Besondere Pflichten aus 33b Abs. 3 WpHG ergeben sich jedoch nur für solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit Anlass zu einem Interessenskonfiikt geben könnte oder die Zugang zu Insiderinformationen oder anderen vertraulichen Informationen gemäß dieser Norm haben (siehe Nr. 3)." Zu 2. Definition von Mitarbeitergeschäften gemäß 33b Abs. 2 WpHG Satz 3 des ersten Absatzes ist nicht zutreffend. Auch von den alten Mitarbeiterleitsätzen wurden Geschäfte erfasst, die der Mitarbeiter für andere Personen außerhalb des Kreises der nahestehenden Person getätigt hat (vgl. AII. der Bekanntmachung vom : Mitarbeitergeschäfte im Sinne dieser Leitsätze sind alle Geschäfte, die der Mitarbeiter außerhalb seiner dienstlichen Aufgabenstellung für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, insbesondere... tätigt".). Der Satz sollte daher gestrichen werden. Zu 3. Organisatorische Anforderungen gemäß 33b Abs. 3 WpHG a) Auswahl der zu erfassenden Mitarbeiter Entsprechend der bisherigen Praxis sollte sich die Pflicht zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften nicht auf Personen beziehen, die für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten für das

4 _ 4 - Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind. Für solche Personen sollte eine nachprüfbare Information über die insiderrechtlichen Vorschriften ausreichen. Wir schlagen deshalb vor, am Ende des Abs. 2 Folgendes zu ergänzen: Freie Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Zeitarbeitskräfte und Praktikanten, sofern diese nicht länger als drei Monate für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind, müssen in der Regel nicht aufgenommen werden." Im letzten Absatz Des Weiteren ist als compliance-relevante Tatsache...") wird nicht deutlich, was mit Eigengeschäften oder Geschäften" gemeint ist. Mit Eigengeschäften dürften die Eigengeschäfte der Bank, mit Geschäften die Mitarbeitergeschäfte gemeint sein. Wir regen eine entsprechende Klarstellung an. Zu 4. Organisatorische Anforderungen gemäß 33b Abs. 4 WpHG a)verfahren gemäß 33b Abs. 4 Nr. 2 WpHG Die von Ihnen aufgeführten Möglichkeiten und Verfahren zur Überprüfung der extern vorgenommenen Mitarbeitergeschäfte verstehen wir als nicht abschließende Liste, die andere effektive Vorgehensweise nicht ausschließt. Die Einschränkung im letzten Absatz ("soweit dies nicht angesichts der Größe des Unternehmens unverhältnismäßig ist") ist zu begrüßen. Sie ist allerdings nicht ausreichend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch größere Häuser gibt, die in der Vergangenheit keine unabhängige Compliance-Stelle einrichten mussten, da sie nicht regelmäßig über compliance-relevante Informationen verfügt haben. Auch die Neuregelungen in 33 Abs. l Satz 2 Nr. l WpHG i.v.m. 12 WpDVerOV verlangen keine unabhängige Compliance-Stelle, sondern stellen auf ein rein funktionales Compliance-Verständnis ab. Wir möchten Sie daher bitten, den letzten Absatz zu streichen bzw. die Ausführungen an die o.a. Regelungen anzupassen. Abschließend möchten wir dafür plädieren, in der Endfassung des Rundschreibens auf die Anlage zu verzichten, da es sich nicht um eine vollständige Synopse handelt und nicht ersichtlich ist, wozu diese dienen soll.

5 - 5 - Der Veröffentlichung unserer Stellungnahme stimmen wir zu. Mit freundlichen Grüßen Für den Zentralen Kreditausschuss Bundesverband deutscher Banken Georg Baur

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