Bürgergemeinde Trimmis G E S E T Z über die Verteilung und Nutzung der Bürgergüter Beschlossen durch die Bürgergemeindeversammlung Trimmis am 20. April 2012
I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 In Anlehnung an Art. 79 des kantonalen Gemeindegesetztes, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1974, steht der Bürgergemeinde das Eigentum zu: a) an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt. b) an den von ihr bereits am 1.September 1874 ausgeteilten Bürgerösern; c) an den Grundstücken, die sie seit 1. September 1874 aus eigenen Mitteln erworben hat; d) Am Nutzungsvermögen, als dessen Eigentümerin sie bereits im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist oder an dem ihr Eigentum seit 30 Jahren in rechtsgenüglicher Weise anerkannt und unangefochten geblieben ist. Art. 2 Die Verwaltung und Überwachung des im Eigentum der Bürgergemeinde stehenden Vermögens, insbesondere sämtlicher Grundstücke und Liegenschaften, obliegt der Bürgerverwaltung (Bürgerrat). II. Bürgernutzen Art. 3 Auf den 1. November eines jeden Jahres wird der Bürgernutzen durch die Bürgerverwaltung an die Berechtigen gemäss nachstehenden Bestimmungen ausgerichtet. Art. 4 In den Genuss des Bürgernutzens gelangen Bürgerinnen und Bürger, die am 1. November das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde Trimmis wohnen. Zum Bezuge des Bürgernutzens ist ein ununterbrochener effektiver Aufenthalt in der Gemeinde von mindestens 90 Tagen im Zeitraum vom 1. November des einen bis zum 1. November des nächsten Jahres erforderlich. Der Aufenthalt in der Gemeinde ist dem Bürgerratspräsidenten mitzuteilen. Die Kontrolle über den Aufenthalt hat aufgrund der Einwohnerkontrolle der Politischen Gemeinde durch den Bürgerrat zu erfolgen. 2
Art. 5 Die Höhe des Bürgernutzens wird nach Massgabe der verfügbaren finanziellen Mittel der Bürgergemeinde durch die Bürgergemeindeversammlung festgesetzt. Verheiratete und verwitwete Bürgerinnen und Bürger erhalten den vollen Bürgernutzen. Ledige, geschiedene oder getrennt lebende Bürgerinnen und Bürger er-halten 60 Prozent davon. In der Gemeinde wohnhafte Ehefrauen, die das Bürgerrecht gemäss neuem Eherecht wiedererlangt haben (1.1.-31.12.1988) und solche, die das Bürgerrecht bei der Verehelichung eines Nichtbürgers beibehalten, werden ledigen Bürgerinnen gleichgestellt. Art. 6 Nach dem Tode beider Eltern erhält jedes minderjährige Kind aus deren Ehe den Bürgernutzen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. III. Bürgerboden Art. 7 Der Bürgerboden wird gemäss den im Anhang festgehaltenen Kriterien durch die Bürgerverwaltung verpachtet. Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes. Art.8 Die Bewirtschaftung der Gemeindegüter untersteht der Aufsicht des Bürgerrates. Dieser ist ermächtigt, unsorgfältig bewirtschaftete Gemeindegüter nach erfolgloser Mahnung des Pächters zurückzunehmen und anderweitig zu verpachten. Art. 9 Tritt der Fall ein, dass die Bürgergemeinde Boden dringend benötigt, kann diese durch Beschluss der Bürgergemeindeversammlung Bürgergüter jederzeit an sich ziehen, ohne dass dabei eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Für dadurch entstehende Ertragsausfälle hat die Bürgergemeinde jedoch aufzukommen. 3
Art. 10 Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann die Bürgergemeindeversammlung eine Bodenneuaufteilung beschliessen. Dabei ist auf die kleineren Landwirtschaftsbetriebe (Schafe-, Ziegen- und Pferdehalter udgl.) sowie auf Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb neu aufbauen möchten, entsprechend Rücksicht zu nehmen. Art. 11 Von der Bürgergemeinde gepachtetes Land darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Bürgerrates weiterverpachtet werden. Diesbezüglich gelten die einschlägigen Bestimmungen der entsprechend- en Pachtverträge zwischen der Bürgergemeinde und den Pächtern. Art. 12 An Wegen und Strassen darf nicht näher als einen halben Meter herangepflügt werden. Art. 13 Das Einwerfen von Steinen, Jät, Unrat aller Art in die Wege und Strassen ist verboten. Werden beim Ackern die Wege und Strassen verunreinigt, haben die Verursacher diese wieder umgehend zu reinigen und in Ordnung zu bringen. Für Schäden an Wegen und Strassen sowie an Leitungen (Abwasser, Kanalisation, Erdgas, Elektrisch usw.) haftet der Verursacher. Art. 14 Das Entfernen von Marchen, Grenzzeichen etc. oder deren Beschädigung ist verboten. Fehlende oder beschädigte Marchen und Grenzzeichen werden auf Kosten der Fehlbaren ersetzt. Art 15 Sämtliche Bäume und Feldgehölze in den Gemeindegütern stehen im Eigentum der Bürgergemeinde. Es ist den Pächtern ohne Bewilligung des Bürgerrates untersagt, Bäume und Feldgehölze zu entfernen. Für Bäume, die mit Bewilligung des Bürgerrates gepflanzt werden, kann die Bürgergemeinde eine angemessene Entschädigung ausrichten. Beim Pflanzen von Bäumen ist der gesetzliche Abstand einzuhalten 4
IV. Schlussbestimmungen Art. 16 Verstösse gegen dieses Gesetz und den beiliegenden Anhang werden mit Busse bis zu Franken 1'000.00 bestraft. Art. 17 Dieses Gesetz mit beiliegendem Anhang tritt am 20. April 2012 in Kraft. Durch dieses Gesetz werden alle bisherigen, die Bürgergüter betreffenden Erlasse, insbesondere das Gesetz über die Verteilung und Nutzung der Bürgergüter vom 5. Juni 1992, das Lösergesetz vom 19. März 1980, dasjenige vom 15. Mai 1936 sowie jenes vom 2. März 1919 aufgehoben. V. Rechtsmittel Beschwerde gegen Entscheide des Bürgerrates werden gemäss dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz beurteilt (Art.49 ff VRG). Trimmis, 20. April 2012 Der Bürgerpräsident: Thomas Niederer Der Aktuar: Peter Hartmann 5
Anhang Bestimmung über die landwirtschaftliche Verpachtung von Bürgerboden (ohne Baurechtsparzellen) Mit Beschluss vom 18. November 1986 hat die Bürgergemeindeversammlung einer Zusammenlegung des Bürgerbodens zugestimmt. Gestützt auf diesen Beschluss wurden mit Ausnahme der Kabisgärten am Hohlweg (Schrebergartenzone) und einiger kleinerer Parzellen, grossflächige Grundstücke gebildet und im Jahre 1989 erstmals verpachtet. Hinsichtlich der Verpachtung des Bürgerbodens Rahmenbedingungen: gelten die nachfolgenden Ziffer 1 Fällt Bürgerboden an die Bürgergemeinde zurück, sei es durch Ablauf der Pachtdauer, durch Kündigung, Tod usw., nimmt der Bürgerrat nach öffentlicher Ausschreibung eine Neuverteilung vor, wobei grundsätzlich folgen- de Kriterien zu berücksichtigen sind: a) Verpachtung zur Selbstbewirtschaftung an die in der Gemeinde Trimmis wohnenden Bürgerinnen und Bürger b) Verpachtung zur Selbstbewirtschaftung an die in der Gemeinde Trimmis wohnenden Niedergelassenen c) Verpachtung an Haupterwerbsbetriebe. Als Haupterwerbsbetrieb gilt ein Betrieb, dessen reines landwirtschaftliches Einkommen mindestens der Hälfte des gesamten Erwerbseinkommens gemäss kantonaler Steuerveranlagung entspricht. Ferner verfügt der Haupterwerbs-betrieb über zweckdienliche Betriebsgebäude d) Einer Arrondierung ist Rechnung zu tragen e) Landwirte, die keinen Anspruch auf Direktzahlungen im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung haben, haben auch keinen Anspruch auf Bürgerboden. Für bestehende Verträge gilt folgende Übergangsregelung: Erlischt der Anspruch auf Direktzahlungen in der Zeit bis zum 31.12.2017, so steht dem Berechtigten der Anspruch auf Bürgerboden längstens bis zum 31.12.2017 zu, sofern er weiterhin als selbständiger Landwirt tätig ist. Nach diesem Datum besteht kein Anspruch auf Fortführung mehr. f) Als Zuteilungskriterium sind auch der bereits von der Bürgergemeinde gepachtete Boden sowie der Privatbesitz, einschliesslich weiteren Pachtboden (gesamte Bewirtschaftungsfläche), zu berücksichtigen. 6
g) Ein weiteres Kriterium bildet die Nachfolgesituation h) Bei Betrieben, die in Gemeinschaft bewirtschaftet werden (Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Geschwister etc.) kann nur ein Bewirtschafter Bürgergüter pachten. i) Betrieben, welche Bürgerboden für dringende Bedürfnisse der Bürgergemeinde entzogen wurde und Betrieben, die ohne Verschulden Pachtland verloren haben und dadurch in ihrer Existenz gefährdet sind k) Auf die Kleinlandwirte (Schaf-, Ziegen-, Pferdehalter usw.) ist bei der Bodenzuteilung Rücksicht zu nehmen l) Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb neu aufbauen, sind zu berücksichtigen. Ziffer 2 Für jedes verpachtete Gemeindegut ist ein schriftlicher Pachtvertrag abzuschliessen. Die Pachtdauer und die Kündigungsfirst richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht. Ziffer 3 Die Auflösung eines Pächterbetriebes führt ohne weitere Kündigung zur Auflösung der Pacht auf Ende des laufenden Pachtjahres. 7