Tipps für das Verhalten nach einem Unfall

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Transkript:

Tipps für das Verhalten nach einem Unfall Neubruchstraße 14 86633 ND-Bittenbrunn Tel. (08431) 7387 Fax (08431) 38269 fred.biber@sv-biber.de

Benachrichtigung im Fall eines Unfalls Falls ich nicht mehr ansprechbar bin, bitte ich um die Benachrichtigung von Herrn/Frau Telefon: und/oder Herrn/Frau Telefon: Meine Blutgruppe ist: A B AB 0 Rhesusfaktor: positiv negativ Wichtige Telefonnummern Polizei, Überfall, Unfall 110 Feuerwehr 112 Erste Hilfe 110 Technisches Hilfswerk 72 89 Weisser Ring (Kriminalitätsopfer) 116006 Giftnotruf München 089 19240 Tel.-Seelsorge 0800 1110111 Staatl. Gesundheitsamt Neuburg/Do 08431 57500 Hausarzt Zahnarzt Kinderarzt Frauenarzt

Dazu sagt das Gesetz: 34 Unfall StVO (1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, 1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu Helfen ( 323c des Strafgesetzbuches), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, 6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder 6. b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, 7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfallort beteiligt gewesen ist und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. (3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Wie verhalte ich mich nach/bei einem Unfall? Dazu sagt das Gesetz: 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er dem Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder eine nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie sein Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn der durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe ( 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden (#) Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann

Verhalten bei einem Unfall oder einer Panne Warnblinkanlage einschalten Ruhe bewahren; d.h. erst mal kräftig durchatmen beim Aussteigen, Verkehr beachten auf der Autobahn wenn möglich rechts aussteigen Warnweste (wenn vorhanden) anziehen separate Blinkleuchte (wenn vorhanden) aufstellen Warndreieck aus der Verpackung nehmen und aufbauen Hülle des Warndreiecks auf den Fahrersitz legen (dadurch verhindert man das Vergessen des Warndreiecks) das Warndreieck vor der Brust mit der reflektierenden Seite in Richtung des entgegenkommenden Verkehrs tragen = mehr Sicherheit Warndreieck in sicherer Entfernung aufstellen in der Stadt ca. 50-100 m auf der Landstraßen ca. 100-200 m auf der Autobahn ca. 200-300 m bei Unübersichtlichkeit wie Kurve, Hügel, oder... davor aufstellen

Folgende Punkte sind zu beachten: 1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden. Bagatellschaden ist unter 767,-- hierfür wird ein Kostenvoranschlag erstellt, dieser ist wiederum erstattungspflichtig. 2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. 3. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. 4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruch kann in der Regel erst durch eine Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend. 5. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. 6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6.4.1993, Az: VI ZR 181/92). 7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können. 8. Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden. 9. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeugs ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden. 10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

Was muss in einem Kfz mitgeführt werden: mindestens 1 Warndreieck besser sind zwei (für beide Richtungen) mindestens 1 Verbandskasten (regelmäßig warten bzw. alle 2-3 Jahre erneuern) mindestens 1 Feuerlöscher (bei Transport von leicht brennbaren Gütern) Warndreieck und Verbandkasten nach Möglichkeit unter den Fahrer- /Beifahrersitz (bei starkem Heckaufprall ist der Kofferraum meist unzugänglich) Was sollte zusätzlich mitgeführt werden: Abschleppseil/ -stange Arbeitshandschuhe Taschenlampe Warnleuchte Warnweste zweites Warndreieck 1 Liter Wasser für Mensch oder Fahrzeug (z.b. Tetrapack) alles zusammen in einem klappbaren Einkaufskorb Beschädigungen am eigenen PKW

Eigene Angaben: Unfallort: Unfallzeit: Vorname Nachname Straße PLZ, Ort Fahrzeughersteller Typ Kennzeichen Versichert wo Versicherungsschein-Nr. Personalausweis-Nr. Angaben Unfallgegner: Fahrer: Beifahrer: Vorname Nachname Straße PLZ, Ort Fahrzeughersteller Typ Kennzeichen Versichert wo Versicherungsschein-Nr. Personalausweis-Nr.

Mein Kraftfahrzeug ist versichert bei: Straße / Postfach PLZ, Ort Telefon Fax Kennzeichen Versicherungsschein-Nr. Versicherungsagent Beschädigungen am PKW des Unfallgegners

Symbole PKW Rad / Krad Anhänger LKW Fußgänger Fahrtrichtung Richtungsänderung Unfallskizze

Notizen