Wie man eine lokale Behörde in Schweizer Käse führt

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5..3 Verordnung über die Orgnistion und die Aufgben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Orgnistionsverordnung JGK; OrV JGK) vom 8.0.995 (Stnd 0.0.09) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel, Artikel 5, Artikel 9 und Artikel 50 Buchstbe b des Gesetzes vom 0. Juni 995 über die Orgnistion des Regierungsrtes und der Verwltung (Orgnistionsgesetz, OrG ) ), uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion beschliesst: Aufgben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Art. Aufgben Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erfüllt Aufgben uf dem Gebiet b c d * e f * g h i j k * l m * n o p * der Totlrevision der Verfssung, der kirchlichen Angelegenheiten, des Zivil- und Strfrechts sowie des Betreibungs- und Konkursrechts einschliesslich Prozessrecht, des Gemeindewesens, der Rumplnung und der Bupolizei, der Jugend- und Fmilienhilfe, der Verwltungsrechtspflege, der beruflichen Vorsorge, der Sozilversicherung (ohne Unfll- und Arbeitslosenversicherung), der Aufsicht über die Kindes- und Erwchsenenschutzbehörden, des Advoktur- und Notritswesens, der Aufsicht über die Grundbuch- und Hndelsregisterämter, der Hndänderungssteuern. ) BSG 5.0 * Änderungstbellen m Schluss des Erlsses 95-9

5..3 Sie ist die zuständige Behörde in folgenden vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch ) (ZGB) vorgesehenen Fällen: b Art. * Art. 68. Aussprechung der Adoption, Art. 885. Ermächtigung von Geldinstituten oder Genossenschften zum Abschluss von Viehverpfändungen. Gliederung Art. 3 Generlsekretrit und Ämter Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion gliedert sich gemäss Anhng in ds Generlsekretrit (GS JKG) und folgende Ämter: Amt für Betriebswirtschft und Aufsicht (ABA), b Amt für Gemeinden und Rumordnung (AGR), c Kntonles Jugendmt (KJA), d Rechtsmt (RA JGK), e * Amt für Sozilversicherungen (ASV). Ds Generlsekretrit und die Ämter gliedern sich nch Bedrf in Stäbe, Abteilungen, Unterbteilungen und Dienststellen. 3 Für die folgenden Schgebiete werden dezentrlisierte Amtsstellen gebildet: * die Betreibungs- und Konkursämter, b die Grundbuchämter, c ds Hndelsregistermt. 4 Der Direktion dministrtiv ngegliedert sind die Regierungssttthlterämter sowie die Kindes- und Erwchsenenschutzbehörden. * 5 * Art. 4 Anstlten Im Aufgbengebiet der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind folgende Anstlten tätig: b c * Ausgleichsksse des Kntons Bern (AKB), IV-Stelle Bern (IVB), Bernische BVG- und Stiftungsufsicht (BBSA). ) SR 0

3 5..3 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vertritt den Knton ls Träger gegenüber diesen Anstlten. Sie sorgt für die rechtzeitige Informtion des Regierungsrtes über wesentliche Frgen und stellt die notwendigen Anträge. Art. 5 Kommissionen Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind die folgenden, durch die besondere Gesetzgebung eingesetzten ständigen Kommissionen zugeordnet: die theologischen Prüfungskommissionen für die drei Lndeskirchen, b * c * die Prüfungskommission für Notrinnen und Notre, d * die Kommission zur Pflege der Orts- und Lndschftsbilder (OLK), e * f * die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen (KKJ), g * h * die Fmilienzulgenkommission. * 3 Der Regierungsrt und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion können weitere bertende Kommissionen einsetzen oder externe Schverständige beiziehen. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung. 3 Führung Art. 6 Direktorin oder Direktor Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet lle Frgen im Aufgbengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generlsekretrit, einem Amt oder einer nderen Orgnistionseinheit übertrgen ist. Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Orgnistion der Direktion im einzelnen, insbesondere b * c d e * die Gliederung des Generlsekretrits und der Ämter in Stäbe und Abteilungen, die Zuweisung der einzelnen Aufgbenbereiche n die Ämter, die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung, die Informtion nch innen und ussen,

5..3 4 3 Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen ller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitrbeiterinnen und Mitrbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 7 Abstz. Art. 7 Generlsekretärin oder Generlsekretär, Vorsteherinnen und Vorsteher Die Generlsekretärin oder der Generlsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter sorgen für die Erfüllung der Aufgben ihrer Orgnistionseinheit. Sie rbeiten dbei, soweit erforderlich, mit den übrigen Orgnistionseinheiten der Direktion und der Verwltung sowie mit verwltungexternen Stellen zusmmen. Sie legen Aufgben, Kompetenzen und Verntwortung der Mitrbeiterinnen und Mitrbeiter schriftlich fest und umschreiben die Orgnistion und die wichtigsten Abläufe ihrer Orgnistionseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedrf. 3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Geschäftsleitungen der dezentrlisierten Amtsstellen gemäss Artikel 3 Abstz 3 sowie für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben und Abteilungen und von dezentrlisierten Zweigstellen. * 4 Aufgben des Generlsekretrits und der Ämter Art. 8 Generlsekretrit (GS JGK). Allgemein Ds Generlsekretrit b c d e f g berät und unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner Aufgben; koordiniert die Tätigkeit innerhlb der Direktion, nmentlich uch die Gesetzgebung und ds Mitberichtsverfhren und legt für lle Gechäfte, die mehrere Ämter betreffen, die Federführung fest; prüft lle Vorlgen und Anträge, welche die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern die Geschäftsordnung nichts nderes bestimmt; sorgt zusmmen mit den zuständigen Ämtern für die Berbeitung ller Frgen, die für die Direktion von grundsätzlicher Bedeutung sind; behndelt lle Geschäfte, für die kein Amt innerhlb der Direktion zuständig ist, oder weist sie einem Amt zu; koordiniert die Informtion der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Direktion; betreut die Vorbereitung der prlmentrischen Geschäfte;

5 5..3 h stellt die Knzlei-, die Übersetzungs-, die Registrtur- und die Archivdienste sicher. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die dezentrle Verwltung der Direktion. * Art. 9. Kirchliche Angelegenheiten Dem Generlsekretrit ist eine Beuftrgte oder ein Beuftrgter für kirchliche Angelegenheiten zugeordnet. Sie oder er b c d e bereitet sämtliche Geschäfte in kirchlichen Angelegenheiten vor, soweit dfür nicht ein nderes Amt zuständig ist; ist verfügende kntonle Behörde in kirchlichen Angelegenheiten, soweit die Beschwerde n die Direktion offensteht; ist die Verbindungsstelle zwischen den Lndeskirchen und den kntonlen Behörden und Verwltungsstellen; berbeitet Grundstzfrgen us dem Verhältnis zwischen Stt und Kirchen; bereitet die Gesetzgebung in ihrem oder seinem Aufgbenbereich vor. Art. 0 Amt für Betriebswirtschft und Aufsicht (ABA). Ämterübergreifende Aufgben Ds Amt für Betriebswirtschft und Aufsicht unterstützt die Direktion. Es betreut die Bereiche Finnz- und Rechnungswesen, Informtions- und Kommuniktionstechnologie (ICT), Personl und Logistik. Dzu gehören im Rhmen der Zuständigkeit des Amtes uch Rum- und Beschffungsfrgen, die es für lle Ämter sowie die dezentrle Verwltung der Direktion zentrl whrnimmt. * Die Geschäftsordnung knn diese Aufgben nderen Orgnistionseinheiten übertrgen. Art. *. Einzelufgben Ds Amt für Betriebswirtschft und Aufsicht * b c * d e * betreut ds Notritswesen; unterstützt ds Rechtsmt bei der Gesetzgebung; ist in seinem Aufgbenbereich zuständig für ds Controlling der Direktion und ihren Ämtern sowie der dezentrlen Verwltung der Direktion;

5..3 6 f besorgt die Plnung, den Vollzug und ds Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgben und Mittel. Art. Amt für Gemeinden und Rumordnung (AGR) Ds Amt für Gemeinden und Rumordnung * b * c d * e * f * g * koordiniert ds Gemeindewesen in der kntonlen Verwltung und besorgt die Geschäfte, welche die Gemeindeorgnistion, die Gemeindereformen, die Gemeindefinnzen, ds Gemeinderecht und die Oberufsicht über die Gemeinden betreffen, soweit sie nicht einer nderen Verwltungsstelle zugewiesen sind; erfüllt die Aufgben betreffend die Niederlssung und den Aufenthlt der Schweizerinnen und Schweizer; besorgt die Geschäfte im Bereich der Rumplnung und der Bertung im Bubewilligungswesen, soweit sie nicht einer ndern Verwltungsstelle übertrgen sind; entscheidet über die Zonenkonformität in der Lndwirtschftszone und über Ausnhmebewilligungen nch den Artikeln 4 bis 4d sowie Artikel 37 RPG ) ; erfüllt die Aufgben der Oberufsicht des Kntons über die Rumplnung; ) führt ds Sekretrit der Kommission zur Pflege der Orts- und Lndschftsbilder; h * erfüllt die Aufgben im Bereich der Pärke von ntionler Bedeutung und des Weltnturerbes, soweit sie nicht einer nderen Verwltungsstelle zugewiesen sind; i bereitet die Gesetzgebung in seinem Aufgbenbereich vor; 3) k l besorgt die Plnung, den Vollzug und ds Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgben und Mittel; 4) bereitet den Antrg n den Regierungsrt betreffend die prioritären Verfhren nch Artikel des Koordintionsgesetzes vom. März 994 (KoG 5) ) vor. 6) ) SR 700 ) Entspricht dem bisherigen Buchstben e 3) Die Buchstben i bis l entsprechen den bisherigen Buchstben h bis k 4) Die Buchstben i bis l entsprechen den bisherigen Buchstben h bis k 5) BSG 74. 6) Die Buchstben i bis l entsprechen den bisherigen Buchstben h bis k

7 5..3 Art. 3 Kntonles Jugendmt (KJA) * Ds Kntonle Jugendmt * b c * d * e * f g * fördert und koordiniert die Bestrebungen und Einrichtungen der öffentlichen und privten Jugend- und Fmilienhilfe, rbeitet zu diesem Zweck mit ndern Orgnistionen zusmmen und sichert die Zusmmenrbeit in der Jugendhilfe gemäss Artikel 37 ZGB 7) ; übt die Oberufsicht im Pflegekinderwesen us; ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Pflegekinderwesen für. Kinder, die im Auslnd gelebt hben,. Institutionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, soweit keine ndere Direktion zuständig ist, 3. Dienstleistungsngebote in der Fmilienpflege. ist einzige kntonle Behörde gemäss Artikel 36 Abstz bis ZGB zur Bewilligung der Aufnhme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption, instruiert ds Adoptionsverfhren und führt ds Nchforschungsverfhren Adoptierter nch ihren leiblichen Eltern gemäss Artikel 68c ZGB; ist für die Führung und den Betrieb der Kntonlen Beobchtungssttion Bolligen verntwortlich; erfüllt die Aufgben uf dem Gebiet der Aufsicht über die Kindes- und Erwchsenenschutzbehörden; g * nimmt für die Kindes- und Erwchsenenschutzbehörden ds Controlling über die Einhltung der Leistungsvereinbrungen whr, wozu es insbesondere ein geeignetes Audit vornehmen knn; g * unterstützt die Geschäftsleitung sowie den Ausschuss der Kindes- und Erwchsenenschutzbehörden durch Bertung; h i k * l m n * o * übt die Aufsicht über Inkssohilfe und Bevorschussung von Unterhltsbeiträgen für Kinder us; übermittelt die Gesuche betreffend ds Übereinkommen über die Geltendmchung von Unterhltsnsprüchen im Auslnd; bereitet die Gesetzgebung in seinem Aufgbenbereich vor; besorgt die Plnung, den Vollzug und ds Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgben und Mittel; 7) SR 0

5..3 8 p * q * ist Zentrle Behörde gemäss Artikel Abstz des Bundesgesetzes über interntionle Kindesentführungen und die Hger Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwchsenen (BG-KKE) und einzige kntonle Behörde gemäss Artikel Abstz BG-KKE bei Kindesrückführungen; entscheidet über die Ausgben zulsten des Ell Gnz-Murkowsky- Fonds. Art. 4 Rechtsmt (RA JGK) * Ds Rechtsmt instruiert die Beschwerdeverfhren zuhnden des Regierungsrtes und der Direktion; b * bereitet in Zusmmenrbeit mit den betroffenen Stellen die Verfügungen der Direktion über streitige Ansprüche gegen den Knton uf Schdenerstz oder Genugtuung vor (Art. 04 des Personlgesetzes vom 6. September 004 [PG] ) ); b * bereitet die Verfügungen der Direktion vor, die im Bereich der dezentrlisierten Amtsstellen notwendig und nicht einer nderen Amtsstelle zugewiesen sind; c bereitet die Gesetzgebung vor, soweit sie nicht in den Aufgbenbereich eines ndern Amtes fällt; d bereitet die Regierungsrtsbeschlüsse bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer ndern Direktion und der Finnzkontrolle vor; e steht dem Regierungsrt für rechtliche Begutchtungen zur Verfügung, soweit dfür nicht ndere Amtsstellen zuständig sind; f führt die rechtliche Begutchtung von Geschäften us dem Fchbereich nderer Direktionen durch; g besorgt die Plnung, den Vollzug und ds Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgben und Mittel; h * i * k * vertritt den Regierungsrt oder die Direktion im Geschäftsbereich der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vor kntonlen und eidgenössischen Verwltungsjustizbehörden und Gerichten; Art. 5 * leistet den Ämtern rechtliche Unterstützung, soweit dies nicht in den Aufgbenbereich eines ndern Amtes fällt. ) BSG 53.0

9 5..3 Art. 6 Amt für Sozilversicherungen (ASV) * Ds Amt für Sozilversicherungen (ASV) * * b * c * d vollzieht ds Versicherungsobligtorium in der Krnkenversicherung nch Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krnkenversicherung [SR 83.0] (KVG) und die Verbilligung von Krnkenkssenprämien nch Artikel 65 KVG; ) e * f bereitet die Geschäfte im Bereich Sozilversicherung für die Direktion vor; ) g bereitet die Gesetzgebung in seinem Aufgbenbereich vor; 3) h besorgt die Plnung, den Vollzug und ds Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgben und Mittel; 4) i * vollzieht die Aufgben des Kntons im Bereich der Alters-, Hinterlssenen- und Invlidenversicherung, der Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV sowie der lndwirtschftlichen Fmilienzulgen, soweit die Aufgben nicht durch die Gesetzgebung der Ausgleichsksse des Kntons Bern oder der IV-Stelle des Kntons Bern übertrgen worden sind, und stellt die Mittel bereit, um der Ausgleichsksse des Kntons Bern die ihr übertrgenen Aufgben zu entschädigen; 5) k * führt ds Lstenusgleichsverfhren zwischen den Fmilienusgleichskssen durch. 5 Personl Art. 7 Die Direktion verfügt über folgende Kderstellen: b * c d eine Generlsekretärin oder einen Generlsekretär, zwei stellvertretende Generlsekretärinnen oder stellvertretende Generlsekretäre, eine Beuftrgte oder einen Beuftrgten für kirchliche Angelegenheiten, fünf Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher, ) Die Buchstben d bis i entsprechen den bisherigen Buchstben c bis h ) Die Buchstben d bis i entsprechen den bisherigen Buchstben c bis h 3) Die Buchstben d bis i entsprechen den bisherigen Buchstben c bis h 4) Die Buchstben d bis i entsprechen den bisherigen Buchstben c bis h 5) Die Buchstben d bis i entsprechen den bisherigen Buchstben c bis h

5..3 0 e * f * g eine Direktorin oder einen Direktor der Kntonlen Beobchtungssttion Bolligen. Sie verfügt über fünf Vorsitzende der Geschäftsleitungen der dezentrlen Verwltung der Direktion. * Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kderstellen. 6 Schlussbestimmungen Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. März 987 über die Aufsichtskommission der Kntonlen Beobchtungssttion Bolligen wird ufgehoben. Art. 9 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt m. Jnur 996 in Krft. Bern, 8. Oktober 995 Im Nmen des Regierungsrtes Die Präsidentin: Scher Der Sttsschreiber: Nuspliger

5..3 Änderungstbelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 8.0.995 0.0.996 Erlss Erstfssung 95-9 8.0.000 0.0.00 Art. 5 Abs., b ufgehoben 00-90 8.0.000 0.0.00 Art. 4 Abs., h ufgehoben 00-90 8.09.00.08.00 Art. 5 Abs., c geändert 0-57 8.09.00.08.00 Art. 5 Abs., d geändert 0-57 5.05.005 0.08.005 Art. Abs., d geändert 05-58 5.05.005 0.08.005 Art. Abs., e geändert 05-58 5.05.005 0.08.005 Art. Abs., f geändert 05-58 09.04.008 0.07.008 Art. 3 Abs. geändert 08-45 09.04.008 0.07.008 Art. 3 Abs., d geändert 08-45 7.09.008 0.0.009 Art. 5 Abs., h geändert 08-07.0.008 0.0.009 Art. 7 Abs., e ufgehoben 08-9 9.0.008 0.0.009 Art. 4 Abs., b geändert 08-08.04.009 0.07.009 Art. 3 Abs., p eingefügt 09-47 4.06.009 0.09.009 Art. 5 Abs., e ufgehoben 09-7 4.06.009 0.09.009 Art. Abs., g geändert 09-7 4.0.009 0.0.00 Art. 3 Abs. 3 geändert 09-9 4.0.009 0.0.00 Art. 3 Abs. 5 ufgehoben 09-9 5.08.00 0..00 Art. Abs., f ufgehoben 0-68 5.08.00 0..00 Art. Abs., geändert 0-68 5.08.00 0..00 Art. Abs., b ufgehoben 0-68 5.08.00 0..00 Art. Abs., h geändert 0-68 7.0.00 0.0.0 Art. Abs., p geändert 0-08 7.0.00 0.0.0 Art. ufgehoben 0-08 7.0.00 0.0.0 Art. 3 Abs., e ufgehoben 0-08 6.0.0 0.0.0 Art. 3 Abs., e geändert -9 6.0.0 0.0.0 Art. 4 Abs., c eingefügt -9 6.0.0 0.0.0 Art. 6 Titel geändert -9 6.0.0 0.0.0 Art. 6 Abs. geändert -9 6.0.0 0.0.0 Art. 6 Abs., ufgehoben -9 6.0.0 0.0.0 Art. 6 Abs., b ufgehoben -9 6.0.0 0.0.0 Art. 6 Abs., c ufgehoben -9 6.0.0 0.0.0 Art. 6 Abs., e ufgehoben -9 6.0.0 0.0.0 Anhng Inhlt geändert -9 6..0 0.03.0 Art. 5 Abs., f geändert - 6..0 0.03.0 Art. 5 Abs., g ufgehoben - 6..0 0.03.0 Art. 5 Abs. ufgehoben - 6..0 0.03.0 Art. 3 Abs., q eingefügt - 4.0.0 0.0.03 Art. Abs., m geändert -97 4.0.0 0.0.03 Art. 3 Abs. 4 geändert -97 4.0.0 0.0.03 Art. 3 Abs., g geändert -97 4.0.0 0.0.03 Art. 3 Abs., n ufgehoben -97

5..3 Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 4.0.0 0.0.03 Art. 3 Abs., o ufgehoben -97 8..03 0.03.04 Art. 3 Abs., c geändert 4-7 9.0.04 0.03.04 Art. Abs., d ufgehoben 4-8 9.0.04 0.03.04 Art. geändert 4-8 9.0.04 0.03.04 Art. 3 Abs., k geändert 4-8 9.0.04 0.03.04 Art. 4 Titel geändert 4-8 9.0.04 0.03.04 Art. 5 ufgehoben 4-8 9.0.04 0.03.04 Art. 7 Abs., b geändert 4-8 9.0.04 0.03.04 Art. 7 Abs., f ufgehoben 4-8 08..07 0.0.08 Art. Abs., k ufgehoben 7-053 08..07 0.0.08 Art. 6 Abs., b geändert 7-053 08..07 0.0.08 Art. 6 Abs., e ufgehoben 7-053 08..07 0.0.08 Art. 7 Abs. 3 geändert 7-053 08..07 0.0.08 Art. 8 Abs. eingefügt 7-053 08..07 0.0.08 Art. 0 Abs. geändert 7-053 08..07 0.0.08 Art. Abs., ufgehoben 7-053 08..07 0.0.08 Art. Abs., c ufgehoben 7-053 08..07 0.0.08 Art. Abs., e geändert 7-053 08..07 0.0.08 Art. 3 Titel geändert 7-053 08..07 0.0.08 Art. 3 Abs., g geändert 7-053 08..07 0.0.08 Art. 3 Abs., g eingefügt 7-053 08..07 0.0.08 Art. 3 Abs., g eingefügt 7-053 08..07 0.0.08 Art. 4 Abs., b geändert 7-053 08..07 0.0.08 Art. 4 Abs., b eingefügt 7-053 08..07 0.0.08 Art. 4 Abs., i eingefügt 7-053 08..07 0.0.08 Art. 4 Abs., k eingefügt 7-053 08..07 0.0.08 Art. 7 Abs. eingefügt 7-053 08..07 0.0.08 Anhng Nme und Inhlt 7-053 geändert 3..07 0.0.08 Art. 3 Abs., k ufgehoben 7-069 3..07 0.0.08 Art. 3 Abs., q geändert 7-069 4..08 0.0.09 Art. 6 Abs. geändert 8-08 4..08 0.0.09 Art. 6 Abs., i geändert 8-08 4..08 0.0.09 Art. 6 Abs., k eingefügt 8-08

3 5..3 Änderungstbelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss 8.0.995 0.0.996 Erstfssung 95-9 Art. Abs., d 9.0.04 0.03.04 ufgehoben 4-8 Art. Abs., f 5.08.00 0..00 ufgehoben 0-68 Art. Abs., k 08..07 0.0.08 ufgehoben 7-053 Art. Abs., m 4.0.0 0.0.03 geändert -97 Art. Abs., p 7.0.00 0.0.0 geändert 0-08 Art. 7.0.00 0.0.0 ufgehoben 0-08 Art. 3 Abs., e 6.0.0 0.0.0 geändert -9 Art. 3 Abs. 3 4.0.009 0.0.00 geändert 09-9 Art. 3 Abs. 4 4.0.0 0.0.03 geändert -97 Art. 3 Abs. 5 4.0.009 0.0.00 ufgehoben 09-9 Art. 4 Abs., c 6.0.0 0.0.0 eingefügt -9 Art. 5 Abs., b 8.0.000 0.0.00 ufgehoben 00-90 Art. 5 Abs., c 8.09.00.08.00 geändert 0-57 Art. 5 Abs., d 8.09.00.08.00 geändert 0-57 Art. 5 Abs., e 4.06.009 0.09.009 ufgehoben 09-7 Art. 5 Abs., f 6..0 0.03.0 geändert - Art. 5 Abs., g 6..0 0.03.0 ufgehoben - Art. 5 Abs., h 7.09.008 0.0.009 geändert 08-07 Art. 5 Abs. 6..0 0.03.0 ufgehoben - Art. 6 Abs., b 08..07 0.0.08 geändert 7-053 Art. 6 Abs., e 08..07 0.0.08 ufgehoben 7-053 Art. 7 Abs. 3 08..07 0.0.08 geändert 7-053 Art. 8 Abs. 08..07 0.0.08 eingefügt 7-053 Art. 0 Abs. 08..07 0.0.08 geändert 7-053 Art. 9.0.04 0.03.04 geändert 4-8 Art. Abs., 08..07 0.0.08 ufgehoben 7-053 Art. Abs., c 08..07 0.0.08 ufgehoben 7-053 Art. Abs., e 08..07 0.0.08 geändert 7-053 Art. Abs., 5.08.00 0..00 geändert 0-68 Art. Abs., b 5.08.00 0..00 ufgehoben 0-68 Art. Abs., d 5.05.005 0.08.005 geändert 05-58 Art. Abs., e 5.05.005 0.08.005 geändert 05-58 Art. Abs., f 5.05.005 0.08.005 geändert 05-58 Art. Abs., g 4.06.009 0.09.009 geändert 09-7 Art. Abs., h 5.08.00 0..00 geändert 0-68 Art. 3 08..07 0.0.08 Titel geändert 7-053 Art. 3 Abs. 09.04.008 0.07.008 geändert 08-45 Art. 3 Abs., c 8..03 0.03.04 geändert 4-7 Art. 3 Abs., d 09.04.008 0.07.008 geändert 08-45 Art. 3 Abs., e 7.0.00 0.0.0 ufgehoben 0-08 Art. 3 Abs., g 4.0.0 0.0.03 geändert -97

5..3 4 Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. 3 Abs., g 08..07 0.0.08 geändert 7-053 Art. 3 Abs., g 08..07 0.0.08 eingefügt 7-053 Art. 3 Abs., g 08..07 0.0.08 eingefügt 7-053 Art. 3 Abs., k 9.0.04 0.03.04 geändert 4-8 Art. 3 Abs., k 3..07 0.0.08 ufgehoben 7-069 Art. 3 Abs., n 4.0.0 0.0.03 ufgehoben -97 Art. 3 Abs., o 4.0.0 0.0.03 ufgehoben -97 Art. 3 Abs., p 08.04.009 0.07.009 eingefügt 09-47 Art. 3 Abs., q 6..0 0.03.0 eingefügt - Art. 3 Abs., q 3..07 0.0.08 geändert 7-069 Art. 4 9.0.04 0.03.04 Titel geändert 4-8 Art. 4 Abs., b 9.0.008 0.0.009 geändert 08- Art. 4 Abs., b 08..07 0.0.08 geändert 7-053 Art. 4 Abs., b 08..07 0.0.08 eingefügt 7-053 Art. 4 Abs., h 8.0.000 0.0.00 ufgehoben 00-90 Art. 4 Abs., i 08..07 0.0.08 eingefügt 7-053 Art. 4 Abs., k 08..07 0.0.08 eingefügt 7-053 Art. 5 9.0.04 0.03.04 ufgehoben 4-8 Art. 6 6.0.0 0.0.0 Titel geändert -9 Art. 6 Abs. 6.0.0 0.0.0 geändert -9 Art. 6 Abs. 4..08 0.0.09 geändert 8-08 Art. 6 Abs., 6.0.0 0.0.0 ufgehoben -9 Art. 6 Abs., b 6.0.0 0.0.0 ufgehoben -9 Art. 6 Abs., c 6.0.0 0.0.0 ufgehoben -9 Art. 6 Abs., e 6.0.0 0.0.0 ufgehoben -9 Art. 6 Abs., i 4..08 0.0.09 geändert 8-08 Art. 6 Abs., k 4..08 0.0.09 eingefügt 8-08 Art. 7 Abs., b 9.0.04 0.03.04 geändert 4-8 Art. 7 Abs., e.0.008 0.0.009 ufgehoben 08-9 Art. 7 Abs., f 9.0.04 0.03.04 ufgehoben 4-8 Art. 7 Abs. 08..07 0.0.08 eingefügt 7-053 Anhng 6.0.0 0.0.0 Inhlt geändert -9 Anhng 08..07 0.0.08 Nme und Inhlt geändert 7-053