Politische Gemeinde Rickenbach. Gebührenreglement. 1. Gebührenreglement 2. Anhang: Gebührentarif (Seiten 3 bis 9) Reg. Nr

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Transkript:

Politische Gemeinde Rickenbach Gebührenreglement 1. Gebührenreglement 2. Anhang: Gebührentarif (Seiten 3 bis 9) Reg. Nr. 000.000

1 Gestützt auf Art. 36 der Gemeindeordnung vom 02. Juni 1997 erlässt die Politische Gemeinde Rickenbach (nachfolgend Gemeinde genannt) als Reglement: Art.1 Geltungsbereich Der Gemeinderat erhebt Gebühren, Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Reglement, soweit nicht besondere kommunale, kantonale und eidgenössische Vorschriften bestehen. Art. 2 Grundsätze Für die vom Pflichtigen veranlassten Amtshandlungen oder für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen werden Gebühren nach Massgabe der Leistungen der Gemeinde sowie der Interessen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen festgesetzt. Die Gebühren dürfen den Gesamtaufwand eines Verwaltungszweiges nicht übersteigen und haben in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall veranlassten Aufwand der Gemeinde zu stehen. In Fällen, welche einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordern, können die Ansätze des Gebührentarifs angemessen überschritten werden. Die Höhe von Beiträgen hat grundsätzlich dem individuellen Sondervorteil zu entsprechen, wobei die Gesamtsumme der Beiträge die Aufwendungen der Gemeinde nicht übersteigen darf. Art. 3 Kostenvorschuss In der Höhe der mutmasslichen Beiträge, Gebühren oder Kosten kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird der Vorschuss innert der festgesetzten Frist nicht geleistet, kann die Anhandnahme des Geschäftes verweigert werden. Die Bestimmungen gemäss Art. 5 sind analog anwendbar. Art. 4 Fälligkeit und Verzugszins Gebühren und Beiträge werden mit der Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf einer 30- tägigen Zahlungsfrist wird ein angemessener Verzugszins erhoben. Die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Beitragsveranlagungen und Verfügungen betreffend Ersatzabgaben entbindet nicht von der Verzugszinspflicht. Art. 5 Erlass und Stundung In Härtefällen kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin für rechtskräftig veranlagte Gebühren und Beiträge Zahlungserleichterungen gewähren, namentlich Gebühren und Beiträge gänzlich oder teilweise erlassen oder stunden.

2 Art. 6 Gebührentarif Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Gebührentarife. Art. 7 Rechtsmittel Gebühren-, Beitrags- und Ersatzabgabenverfügungen einer Verwaltungsstelle können mittels Einsprache beim Gemeinderat, und solche des Gemeinderates mittels Rekurs beim zuständigen Departement des Regierungsrates des Kantons Thurgau angefochten werden. Einsprachen und Rekurse sind innert 20 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich und im Doppel einzureichen, haben Anträge zu enthalten und sind zu begründen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Art. 8 Schlussbestimmungen Durch dieses Beitrags- und Gebührenreglement werden alle ihm widersprechenden Gebührenregelungen aufgehoben. Das Beitrags- und Gebührenreglement tritt nach Zustimmung durch die Gemeindeversammlung auf einen durch den Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Vom Gemeinderat beschlossen am: 08. Januar 1998 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 23. März 1999 In Kraft gesetzt durch den Gemeinderat auf: 01. Oktober 1999 Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin gez. Roland Hollenstein gez. Sandra Lohmüller

3 1. Behörde 1.1 Auskünfte, Zeugnisse 1.10 Auskünfte, welche ein zeitraubendes Aktenstudium erfordern Fr. 85. pro Stunde 1.11 Beglaubigung von Unterschriften Fr. 20. (K) 1.12 Beglaubigung von Kopien Fr. 5. pro Seite 1.13 Leumundszeugnis, Lebensbestätigung Fr. 10. /Fr. 15. 1.14 Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 10. /Fr. 15. 1.2 Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, Sanktionen 1.20 soweit keine besonderen Vorschriften gelten, je nach Zeitaufwand Fr. 50. bis 1 500. 1.21 Barauslagen und Aufwendungen Dritter können zusätzlich in nach Aufwand Rechnung gestellt werden. 1.22 Mahngebühr 1. Mahnung Fr. 5. 2. Mahnung Fr. 20. 2. Einwohnerdienste, Bürgerrecht, Steueramt, Friedhof/Bestattungen, Soziale Dienste 2.1 Allgemein 2.10 Wohnsitzbestätigung Fr. 10. /Fr. 15. 2.11 Personalienbestätigung für Lernfahrausweis Fr. 15. 2.12 Suisse ID Fr. 15. 2.13 Bestätigung, dass keine Sozialhilfe bezogen wird Fr. 10. /Fr. 15. 2.14 Hundesteuer, pro Jahr Fr. 100. (K) (AHV-/IV-Rentner: Fr. 80. ) 2.15 Steuer für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt, pro Jahr Fr. 162.50 (K) 2.16 Adressauskunft, Auskunft über Personendaten zu gewerblichen Fr. 20. Zwecken (nur schriftliche Anfragen) 2.17 Adressetiketten Fr. 0.10 / Etikette 2.18 Kopien Fr. 0.20 / Kopie

4 2.2 Schweizer 2.20 Identitätskarte Erwachsene Fr. 70. (B) Kinder Fr. 35. (B) 2.21 Einbürgerung Schweizer Bürger Fr. 400. Schweizer Ehepaar Fr. 600. 2.3 Ausländer 2.30 Einbürgerung Ausländer nach vollendetem 18. Altersjahr Fr. 1 200. Alleinstehende Ausländer mit Kindern Fr. 1 200. Ausländisches Ehepaar (mit oder ohne Kinder) Fr. 1 800. Jugendliche Ausländer bis zum vollendeten 18. Altersjahr Fr. 600. 2.31 Aufenthaltergebühren Tarif gemäss kantonalem Ausländeramt TG (K) 2.32 Bearbeitung Aufenthaltsbewilligungen Einzelperson: Fr. 20. Bei vorläufig Aufgenommenen und Asylbewerbern, nur Ehepaar: Fr. 30. sofern mindestens ein Familienmitglied erwerbstätig ist. Familie: Fr. 40. 2.33 Adressänderung innerhalb der Gemeinde Tarif gemäss kantonalem Duplikat Ausländeramt TG (K) Namensänderung 2.34 Prüfung Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher Fr. 30. (Besuchseinladungen) 2.4 Steueramt 2.40 Steuerauskunft zu gewerblichen Zwecken Fr. 20. 2.41 Steuerausweise Fr. 10. /Fr. 15. 2.42 Ausfüllen Steuererklärung inkl. Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer; nach Zeitaufwand 2.43 Ausfüllen Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer; nach Zeitaufwand Fr. 85. pro Stunde Fr. 85. pro Stunde 2.44 Sonderleistungen: Erstellen umfangreicher Bestätigungen, Erstellen von Kopien aus Archiv, Bereitstellen von Originalen aus Archiv nach Aufwand

5 2.5 Friedhof/Bestattungen 2.50 Sämtliche Gebühren werden gemäss Bestattungs- und Friedhof- Bestattungs- und Reglement erhoben Friedhofreglement 2.6 Wohnungsabnahmen 2.60 Wohnungsabnahme; nach Zeitaufwand Fr. 85. pro Stunde (inkl. Protokoll) 3. Ordnungsdienste 3.1 Feuerwehr 3.10 Sämtliche Gebühren werden durch den Sicherheitsverbund Tarif SVRW Region Wil (SVRW) erhoben 3.2 Feuerschutzbewilligung 3.20 Feuerschutzbewilligung EFH: Grundgebühr MFH: Grundgebühr EFH + pro Wohneinheit Fr. 20. Einbau Cheminéeofen mit Kamin Fr. 120. Fr. 80. 3.21 Ersatz Wärmeerzeuger Fr. 60. 3.22 Fasnachtsdekorationskontrollen einmalige Kontrolle Fr. 80. Nachkontrolle Fr. 40. 3.3 Feuerpolizei 3.30 Feuerschutz- und Nachkontrollen Fr. 80. 3.31 Bewilligung Feuerwerksverkauf Fr. 50.

6 3.4 Feuerungskontrollen 3.40 Einstufige Brenner (Gas oder Öl) bis 70 kw Feuerungswärmeleistung 3.41 Zweistufige Brenner (Gas oder Öl) bis 70 kw Feuerungsleistung 3.42 Zweistoff-Feuerungsanlagen (Gas/Öl) bis 1 MW Feuerungsleistung 1-stufig 2-stufig 3.43 Erstkontrolle; Holzfeuerung mit Datenerfassung Periodische Kontrolle 3.44 Die vorgenannten Tarife (exkl. MWST) sind in bar zu entrichten, bei Rechnungsstellung wird ein Zuschlag erhoben Fr. 75.30 Fr. 98. Fr. 117. Fr. 134. Fr. 45. Fr. 35. Fr. 10. 3.5 Militär 3.50 Militärische Einquartierungen gemäss Verwaltungsreglement der Armee, Tarif Truppen- unterkünfte 3.51 Private Vermietung Militärunterkunft (ALST) Anlage, pro Nacht Fr. 150. Übernachtung pro Person und Nacht Fr. 15. 4. Gewerbe und Handel 4.1 Gastgewerbe 4.10 Einmalige Gebühren für die Erteilung eines Patentes oder gemäss Gesetz über das Gasteiner Bewilligung gewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken 4.11 Jährliche Abgabe für patent- und bewilligungspflichtige gemäss Gesetz über das Gast- Betriebe gewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken 4.12 Bewilligung für Verlängerung, Freinacht Fr. 20. 4.13 Andere Bewilligungen und Verwaltungsakte, soweit keine besonderen Vorschriften gelten, nach Zeitaufwand Fr. 85. pro Stunde 4.2 Markt 4.20 Wanderlagerpatente gemäss Gesetz über die Märkte, die Wander- Warenautomaten gewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen Öffentliche Aufführungen, Vorträge und Schaustellungen

7 5. Bauwesen 5.1 Gebühren, Auslagen für ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen, Neu- oder Umbauten, Vor-, An-, Auf- oder Nebenbauten 5.10 Einfamilienhaus Fr. 500. pro Zimmer 5.11 Mehrfamilienhaus Fr. 500. pro Wohnung 5.12 Garage 1) Fr. 200. bis 300. 5.13 Geschäftshaus, Wohn- und Geschäftshaus mit maximal 5 Wohnungen mit mehr als 5 Wohnungen 5.14 Gewerbe- oder Industriebaute Bausumme in Franken Gebührenrahmen in Franken 0 bis 50 000 200 bis 350 50 000 bis 200 000 350 bis 700 200 000 bis 500 000 700 bis 1 400 500 000 bis 1 000 000 1 400 bis 2 800 >1 000 000 1.4 Promille der Bausumme Fr. 2'500. bis 3'500. wie G.T. 5.14 5.15 öffentliche Baute Fr. 500. bis 1'500. 5.16 Scheune Fr. 300. bis 900. 5.17 Stall Fr. 300. bis 900. 5.18 Jauchegrube Fr. 200. bis 300. 5.19 Parkplatz im Freien: für den ersten 1) Fr. 200. für jeden weiteren 1) Fr. 20. 5.20 Kleinbaute, wie Geräteschuppen, Schwimmbassin, Einfriedung und dgl. 1) Fr. 200. bis 300. 5.21 Reklameanlage Fr. 200. bis 500. 5.22 Fahrnisbaute, Automat 1) Fr. 200. bis 500. 5.23 Um-, Vor-, Auf- oder Anbaute wie G.T. 5.14 5.24 Zweckveränderung ohne bauliche Veränderung Fr. 200. 5.25 Einbau einer Heizungsanlage 1) Fr. 200. 5.26 Kanalisations- und Werkanschluss 1) Fr. 200. 5.27 Fassadenänderung Fr. 200. 5.28 Terrainveränderung 1) Fr. 200. bis 500. 5.29 Abbruch 1) Fr. 200. bis 500. 5.30 Abbaubetrieb Fr. 200. bis 1'000. 5.31 Tiefgarage, Einbau Bad etc., Isolation, Platz, Antenne etc. Fr. 200. bis 700. 5.32 Planänderung vor/während Bauzeit Fr. 200. bis 300.

8 5.33 Verlängerung der Baubewilligung Fr. 200. bis 300. 5.34 Barauslagen für Gutachten, Anmerkung im Grundbuch, nach Aufwand Veröffentlichung eines Bauvorhabens, etc. 5.35 In besonderen Fällen können die Gebühren um höchstens 50 % über den (Höchst-) Ansatz hinaus angemessen erhöht werden, namentlich bei ungenügenden Eingaben, die zur Vervollständigung zurückgewiesen werden müssen, oder bei besonderen Bauvorhaben; der Entscheid darüber ist zu begründen. 5.36 Bei geringem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren unter den (Mindest-) Ansatz herabgesetzt werden, namentlich wenn einer Baubewilligung ein gebührenpflichtiger Vorentscheid vorausgegangen ist. 5.37 Ersatzabgaben pro fehlendem Parkplatz Fr. 2'500. 5.38 Ersatzabgaben pro fehlendem Quadratmeter Kinderspielplatz Fr. 150. / m 2 1) Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Gesuch zusammen mit jenem für die Hauptbaute eingereicht wird. 5.4 Verschiedenes 5.40 Bauanfrage: schriftliche Beantwortung Fr. 200. bis 300. 5.41 Gestaltungs- oder Arealüberbauungsplan: Genehmigung Fr.1'500. bis 3'000. 5.42 Vorentscheid 10 50 % der ordentlichen Bauentscheid-Taxe nach Ziffer 5.10 5.31 5.43 Negativer Entscheid respektive Ablehnung 30 50 % des ordentlichen Ansatzes nach Ziffer 5.10 5.31 5.44 Baukontrolle Tatsächliche Kosten der beauftragten Ingenieurbüros 5.45 Sonstige Kontrollen wie Nachkontrollen, die nötig werden, wenn bei der ordentlichen Kontrolle Mängel festgestellt wurden Kontrollen, die vom Bauherrn oder Architekten speziell verlangt werden 5.46 Weitere Leistungen des Bauamtes Salzverkauf Pfaden (exkl. Streumittel) Einsatz Traktor mit / ohne Salzstreuer (exklusiv Streumittel) Strassenreinigung mit Strassenputzmaschine Arbeitsleistung des Werkpersonals; nach Zeitaufwand Hausnummern (liefern und anbringen) Fr. 200. bis 300. Fr. 150. bis 250. Anschaffungswert + 20 % Fr. 150. pro Stunde Fr. 120. pro Stunde Fr. 200. pro Stunde Fr. 85. pro Stunde Fr. 50.

9 5.47 Abgaben für das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ( 34 StrWG) Auf dem Gebiet der Gemeinde Rickenbach gilt eine Parkierungsbeschränkung gemäss Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt vom 4.12.2018. Ein zeitlich unbeschränktes Abstellen eines Fahrzeugs ist gebührenpflichtig und bedarf einer Parkkarte. 5.48 Konzessionsabgaben: gestützt auf 34 StrWG : Gas Wasser Abwasser Kommunikation (im Rahmen des Fernmeldegesetzes) gestützt auf Art. 3a StromVG Elektrizität Fr. 80. pro Monat 0,2 bis 0,5 Rp/kWh 25 bis 50 Rp/m 3 25 bis 50 Rp/m 3 Fr. 5. pro Anschluss/Jahr gemäss EW-Reglement 6. Entsorgung 6.1 Diverses 6.10 Kehrichtabfuhr (Gebührenmarken bei den Einwohnerdiensten erhältlich) 6.11 Grünabfuhr (Gebührenmarken bei den Einwohnerdiensten erhältlich) Behälter à 140 Liter Jahresgebühr 140 Liter Behälter à 240 Liter Jahresgebühr 240 Liter Gemäss Tarif ZAB Fr. 14. Fr. 200. Fr. 20. Fr. 300. 6.12 Einsatz Häckselteam mit Maschine (anlässlich der Grünabfuhr) Fr. 25. für die ersten fünf Minuten Fr. 10. pro zusätzlichen fünf Minuten 6.13 Bearbeitungsgebühr für unerlaubte Kehrichtablagerung; nach Aufwand Fr. 85. /Std. 6.14 Busse bei unerlaubter Kehrichtablagerung Fr. 100. bis 300.

10 In den verschiedenen Ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen und wird, soweit die Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig ist, zusätzlich in Rechnung gestellt. Gebührensätze, die mit (B) oder (K) bezeichnet sind, sind im Bundes- bzw. kantonalen Recht festgelegt. Fr. 10. /Fr. 15. : Bei Abholung am Schalter entfällt die Gebühr für den Versand. Vom Gemeinderat beschlossen am: 12. Februar 2019