Satzung. des. Stadtverbandes für Sport Schwäbisch Hall e.v.

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Transkript:

Satzung des Stadtverbandes für Sport Schwäbisch Hall e.v. 1 Die Vereinigung trägt den Namen Stadtverband für Sport Schwäbisch Hall e.v.. Sie ist als Verein ins Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Sitz ist in Schwäbisch Hall. Der Stadtverband beruht auf der Grundlage eines freiwilligen Zusammenschlusses der im Stadtgebiet Schwäbisch Hall sporttreibenden Vereine. 2 3 Der Stadtverband ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern den ausschließlichen gemeinnützigen Zweck, Sport aller Art, der in den angeschlossenen Vereinen betrieben wird, zu fördern und übernimmt damit eine wichtige Aufgabe im kulturellen Leben der Stadt. Er sieht seine vornehmste Aufgabe darin, die kameradschaftliche Verbundenheit der ihm angehörenden Vereine zu pflegen. Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Bestrebungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EStG beschließen Die Aufgaben des Vereins sind: 4 1. Regelung aller der die angeschlossenen Turn- und Sportvereine gemeinsam berührenden Fragen. 2. Beratung und Vertretung der Mitglieder bei Gesuchen grundsätzlicher Art im Verkehr mit Behörden und der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall.

3. Wahrnehmung der Interessen der angeschlossenen Vereine bei Bau von Sportplätzen und Turnhallen, bei der Benutzung der vorhandenen Wettkampf- und Übungsstätten. 4. Ständige Fühlungnahme mit den kommunalen und staatlichen Behörden und maßgeblichen Persönlichkeiten zur Förderung des Sports. 5. Werbung in der Öffentlichkeit für den Sport durch sportliche und turnerische Veranstaltungen, durch Presse, Film und andere Propagandamittel. 5 Der Stadtverband übernimmt weiter die Aufgabe, entstandene Gegensätze und Streitigkeiten unter den ihn angehörenden Vereinen zu schlichten. Dabei ist vor allem an Fälle gedacht, bei denen die Gesamtinteressen der angeschlossenen Vereine berührt werden. Auch in den Fällen, in denen Fachverbände in ihren Ordnungen über Streitigkeiten zu entscheiden haben, soll tunlichst vor Anrufung dieser Verbände vom Stadtverband ein Ausgleich angestrebt werden. Mitgliedschaft 6 In den Stadtverband kann jeder sporttreibende Verein aufgenommen werden, der Mitglied des Württembergischen Landessportbundes oder eines Fachverbandes ist und einem gemeinnützigen Zweck dient. 7 Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme in den Stadtverband entscheidet die Mitgliederversammlung Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: 8 1. durch Auflösung des Vereins 2. durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden. 3. durch Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss der anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Interessen oder Satzung verstößt. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu bieten, sich innerhalb 4 Wochen recht - fertigen zu können.

9 Organe Die Organe des Stadtverbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand. 10 In der Versammlung haben die Mitgliedsvereine bis zu 300 Mitgliedern: 1 Stimme für jeweils angefangene weitere 300 Mitglieder erhalten die Mitgliedsvereine je 1 zusätzliche Stimme. Die Zahl der Mitglieder jedes Mitgliedsvereins ergibt sich aus der jährlich an den WLSB zu erstattenden Bestandmeldung. Die Stimmzettel können nur vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertretung gegen Vorlage der Einladung in Empfang genommen werden. Der Vertreter des städtischen Sportamtes hat beratende Stimme und übt gleichzeitig das Amt des Kassenprüfers des Stadtverbandes aus. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im November statt. Die Einladung mit Tagesordnung hat 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Die ordentliche Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und nimmt Neuwahlen vor. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand zu jeder Zeit in gleicher Form und zu gleicher Frist einberufen werden. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsvereine muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 11 Über alle Anträge wird mit einfacher Mehrheit der Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden. Zur Auflösung des Stadtverbandes ist 2/3 Mehrheit der Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder erforderlich.

12 a Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Vorsitzender zwei Stellvertreter vier Beisitzer Die Aufgabenverteilung erfolgt nach der Geschäftsordnung, die der Vorstand festlegt. Die Wahl erfolgt im Wechsel: a) 1. Vorsitzender zwei Beisitzer b) zwei stellvertretende Vorsitzende zwei Beisitzer Der Vorsitzende und die Stellvertreter vertreten je einzeln den Stadtverband nach außen in rechtsverbindlicher Form. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Weiter werden für zwei Jahre gewählt: ein Kassenprüfer aus den Mitgliedsvereinen 12 b 13 Für einzelne Aufgaben, besonders für die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art, können besondere Arbeitsausschüsse gebildet werden. Für alle Entscheidungen ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Beiträge 14 Der Stadtverband erhebt von seinen Mitgliedern keinen Beitrag.

15 Als Organ aller Turn- und Sportvereine Schwäbisch Halls wird der Vorsitzende des Stadtverbandes für Sport beauftragt, die Belange des Sports der Turn- und Sportvereine zu vertreten. 16 Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.10. und endet mit dem 30.09. 17 Sollte bei der Auflösung des Stadtverbandes ein Vermögen vorhanden sein, so wird dieses der Stadtverwaltung übertragen mit der Bestimmung, dass es nur für Zwecke des Sportes in den Turn- und Sportvereinen Verwendung finden darf. Inkrafttreten 18 Die Satzung in der vorliegenden Form tritt am 23.11.2007 in Kraft. Satzungsänderungen wurden bei folgenden Mitgliederversammlungen beschlossen: 23.11.1973 20.11.1981 30.11.1984 30.11.1990 23.11.2001 28.11.2003