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Transkript:

Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim vom 15.07.2013 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11.03.2019 gemäß Ratsbeschluss vom 26.02.2019, in Kraft getreten am 13.03.2019 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV.NRW 2013 S. 194 ff), der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.05.2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der Kreisstadt Bergheim in seiner Sitzung vom 08.07.2013 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Kreisstadt Bergheim Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. 3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).

4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Kreisstadt Bergheim auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim vom 06.12.1991 zuletzt geändert am 10.07.1996 - außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bergheim, den 15.07.2013 Pfordt Bürgermeisterin

Gebührentarif Anlage 1 Tarif- Gegenstand Gebühr Nr. in Euro 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils 0,80 0,50 b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 1,00 c) Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 1,20 1,80 d) Für zusammengestellte Unterlagen, Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 11,50 2. Beglaubigungen a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 3,00 b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, 3,00 Zeichnungen, Plänen je Seite (bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %) 3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist a) je angefangene 15 14,50 b) Auskunft Steuer-ID 7,50 4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.b. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene 15 12,50 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 4,00

6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5,00 7. Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene 15 14,50 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 5,00 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene 15 14,50 10. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten je angefangene 15 14,50 b) Außenarbeiten je angefangene 15 14,50 c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene 15 10,00 11. Versandkosten/Porto a) national: Standardbrief 0,80 Großbrief 1,50 Maxibrief 2,70 Päckchen 4,20 b) international: Standardbrief 1,00 Großbrief 3,80 Maxibrief 7,20 12. Lichtpausen und digitale Reproduktionen a) DIN A 3 10,00 b) DIN A 2 13,00 c) DIN A 1 14,50 d) DIN A 0 16,00 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben. 13. Archivgut Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene 15 14,50

14. Einsicht in Verwaltungsakten a) Gewährung von Akteneinsicht vor Ort in städtischen Räumen je angefangene 15 14,50 b) Anforderung einer Hausakte ohne Akteneinsicht je angefangene 15 14,50 15. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger je angefangene 15 9,50 16. Leistungen und Gebühren des Bürgerservices Erstellung eines mehrsprachigen Formulars zu Bescheinigungen im Meldewesen nach Tarifstelle 5.2 AVerwGebO gem. Art. 7 EU-Apostillen-Verordnung 9,00 Leistungen und Gebühren des Standesamtes siehe Anlage 3

Anlage 2 Übersicht zur Gebührenkalkulation der Verwaltungsgebühren Tarif Nr. Gegenstand Zeitaufwand pro Einheit, eingesetztes Personal, weitere Kostenfaktoren Gesamtaufwand Euro 2019 Gebühr Euro 2019 1. a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 1 Minute 1 TVöD 6; Materialkosten 0,75 + 0,05 0,80 1. b) Größeres Format als A4 1 Minute 1 TVöD 6; aber erhöhte Materialkosten 0,75 + 0,20 1,00 1. c) Farbkopien und -ausdrucke 1 Minute 1 TVöD 6; aber erhöhte Materialkosten durch Farbdruck 0,75 + A 4 0,40 1,20 A 3 1,00 1,80 1. d) Individuelle Zusammenstellung von Auszügen aus Schriftstücken oder Dateien 1 TVöD 6 11,17 11,50 2. a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2. b) Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen 3. a) Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen (soweit nicht Gebührenfreiheit / andere Gebühr vorgeschrieben) 3 b) Auskunft Steuer-ID 4 1 TVöD 6 4 1 TVöD 6 10 TVöD 6 2,98 3,00 pro Stück 2,98 3,00 pro Stück 7,44 7,50 14,50 pro 15 Min.

4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Abgabe von Freigabeerklärungen und sonstiger Erklärungen für das Grundbuch 1 A 10 12,30 12,50 pro 15 Min. 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen 5 1 TVöD 6 3,72 4,00 pro Stück 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5 + Materialkosten für Marke 3,85 0,80 5,00 pro Stück 7. Feststellungen aus Konten und Akten 14,50 pro 15 Min. 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 5 4,68 5,00 pro Stück 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 14,50 pro 15 Min. 10. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten für 10. a) Büroarbeiten 14,50 pro 15 Min. 10. b) Außenarbeiten 14,50 pro 15 Min. 10. c) Gehilfestunden für Vorhaltung und Beförderung von Geräten 1 TVöD 3 (Technischer Dienst) 9,72 10,00 pro 15 Min.

11. a) Versand nationaler Poststücke: auf Basis der Preiskalkulation der Postdienstleister 2019 Standardbrief Großbrief Maxibrief Päckchen 0,80 1,50 2,70 4,20 11. b) Versand internationaler Poststücke: auf Basis der Preiskalkulation der Postdienstleister 2019 Standardbrief Großbrief Maxibrief 1,00 3,80 7,20 12. 12. a) Lichtpausen und digitale Reproduktionen DIN A 3 10 sowie entsprechende Materialkosten; deutlich erhöhte Materialkosten bei transparenten Lichtpausen und farbigen Plots 9,55 10,00 pro Stück 12. b) DIN A 2 13,00 pro Stück 12. c) DIN A 1 14,50 pro Stück 12. d) DIN A 0 16,00 pro Stück 13. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzung 14,50 pro Stück 14. Gewährung von Akteneinsicht vor Ort in städtischen Räumen 14,50 pro Stück 15. a) Anforderung einer Hausakte ohne Akteneinsicht 14,50 pro Stück

15. b) Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger 9,35 pro angefangene 10 9,50 pro angefangene 10 16. a) Leistungen und Gebühren des Bürgerservices Erstellung eines mehrsprachigen Formulars zu Bescheinigungen 9,00 im Meldewesen nach Tarifstelle 5.2 AVerwGebO gem. Art. 7 EU-Apostillen-Verordnung a) Leistungen und Gebühren des Standesamtes siehe Anlage 3 Anmerkung: Bei der Berechnung des Aufwandes nach Arbeitszeit je Stunde wurden die Stundensätze der KGSt Bericht Nr. 9/2018 (Stand 2018/2019) a) für Beschäftigte (Jahr 2019) b) für Beamte (Jahr 2019) c) jeweils erhöht um 10 % Sachkostenzuschlag und 20% Gemeinkostenzuschlag zugrunde gelegt.

Zu 2) und 3) Anlage 3 Gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim - abweichende Erhebung von Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz Nr. Tarifstelle Gebühren Bergheim Tarifstelle AVerw GebO 1 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder 55,00 5b 1.1 bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 2 Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 85,00 5b 1.2 3 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 55,00 5b 1.3 4a Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (Samstagstrauungen) des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden 96,00 5b 1.4 4b Gebühr für die Reservierung von Trauterminen an Samstagen Gebührenausfall bei 40,00 nachträglicher Terminabsage; Verrechnung mit Gebühren für Samstagstrauungen - (siehe 4a) bei verbindlicher Terminreservierung 5 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer 55,00 5b 1.5 6 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 7 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 30,00 5b 3.1 12,00 5b 3.2 8 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung sowie einer Geburt nach 34 bis 55,00 5b 4.1 36 PStG 9 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach 36 PStG 30,00 5b 4.2 10 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung 30,00 5b 4.3 11 Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 14,00 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren 5b 4.4 Standesregistern 12 Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß 55 PStG 14,00 5b 4.5 13 Erstellung eines mehrsprachigen Formulars zu Personenstandsurkunden nach 55 PStG gem. Art. 7 EU-Apostillen-Verordnung 14,00-14 Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in 7,00 5b 4.6 einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 10 bzw. 11 15 Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister 8,00 5b 4.7 16 Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte 12,00 5b 4.8 17 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen 20-80 5b 4.9 notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand 18 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 12,00 5b 4.10 19 Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur 35,00 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die 5b 4.11 Landesjustizverwaltung 20 Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses 35,00 10.14.8