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In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

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1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

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Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

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Berufungsentscheidung

Transkript:

10.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.10.2017 Geschäftszahl I414 2159610-1 Spruch I414 2159610-1/6.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 28.04.2017, Zl. OB: XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Am 15.03.2017 beantragte Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurden diverse Arztbriefe aus den Jahren 2009 2016 beigelegt, welche die Leiden des Beschwerdeführers dokumentieren sollen. Mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens wurde Dr. D., Facharzt für Chirurgie vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) beauftragt. Der medizinische Sachverständige hielt im Ergebnis nach Einsicht in die vorgelegten Befunde und nach persönlicher Untersuchung fest: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: operierte Rotatorenmanschettenruptur rechts Schwere Bewegungseinschränkung, bereits klinisch sichtbare Atrophie der Schultermuskulatur, glaubhafte Beschwerden Pos. Nr. Gdb % 02.06.05 40 2 Zervikobrachialgie bds. bei Osteochondrose und Diskusprotrusion C5/6 02.01.02 40 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7

3 Funktionseinschränkung mittleren Grades bei radiologisch bestätigten Veränderungen der Halswirbelsäule multiple Gelenksarthrosen (Fingerpolyarthrosen, Rhizarthrosen, inzipiente Varusgonarthrosen) Geringgradige funktionelle Auswirkungen bei noch freier Beweglichkeit, aber belastungsabhängigen Beschwerden. 02.02.01 20 4 art.hypertonie Unter Medikation stabiler Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Im Vordergrund stehendes Nacken-Schulter-Arm Syndrom mit einer schweren Schulterproblematik rechts bei z.n.2xiger Versorgung und entsprechender starken Bewegungseinschränkung. Negative gegenseitige Leidensbeeinflussung, daher Erhöhung um 1 Stufe. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Epicondylitis: folgenlos ausgeheilt " Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 28.04.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % einen unbefristeten Behindertenpass erhalte, welcher ihm in Scheckkartenformat ausgestellt werde. Gegen den in Form eines Behindertenpasses ausgestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er mit der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% nicht einverstanden sei, weil seine Funktionseinschränkungen aufgrund seiner starken Beschwerden zu gering eingeschätzt wurden. Im Wesentlichen wurde hierzu ausgeführt, dass die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter so stark sei, dass er aufgrund der Schmerzen Tätigkeiten des täglichen Lebens nicht ausführen könne. Mit der Bandscheibe habe er schon seit längerem Probleme, trotz Therapie habe er immer wieder Schmerzen, sodass längeres Stehen bzw. Gehen nur sehr schwer möglich sei. Betreffend die Gelenksarthrose wurde ausgeführt, dass seine Daumen täglich schmerzen würden und er beim Greifen von Gegenständen bzw. beim Festhalten Probleme habe. Abschließend wurde angegeben, dass die Begutachtung der Halswirbelsäule o. k. wäre. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am 08.06.2017 wurde der medizinische Sachverständige Dr. D. neuerlich ersucht, sein am 21.04.2017 erstelltes Gutachten zu ergänzen und Stellung zu den unten angeführten Fragen zu beziehen. Dr. D. führte im Ergänzungsgutachten vom 12.06.2017 aus wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): " 1. Sie werden daher ersucht auszuführen, warum im gegenständlichen Fall die Positionsnummer 02.01.02. zutrifft und von der Heranziehung der Positionsnummer 02.01.03. Abstand genommen wurde. ln der Einschätzungsverordnung des Sozialministeriums werden als Beispiele für die Positionsnummer 02.01.03 genannt Großer Bandscheibenvorfall mit radiologisch und klinisch korrelierenden motorischen Ausfällen (Fußheberschwäche, Blasen-Mastdarmstörungen), klassische Indikation für neurochirurgische Eingriffe Spondylolisthese Grad 4 nach Meyerding www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 7

Idiopathische Skoliose im Wachstumsalter bei Kindern/Jugendlichen bei Indikation zur Versorgung mit Cheneau-Mieder (Orthese) für den Zeitraum der Orthesenversorgung Beim Beschwerdeführer bestehen keine neurologische Störungen bzw. ähnlich vorkommende Diagnosen wie oben genannt, sodaß die Positionsnummer 02.01.03 nach der Einschätzungsverordnung des Sozialministeriums in keiner Weise gerechtfertigt wäre. 2. Sie werden ersucht auszuführen, warum im gegenständlichen Fall die Positionsnummer 02.02.01 zutrifft und von der Heranziehung der Positionsnummer 02.02.02 Abstand genommen wurde. Die Positionsnummer 02.02.01 wurde aus folgenden Gründen herangezogen: - die Kniegelenksbeweglichkeit ist vollständig frei - die maßgeblichen Funktionsgriffe sind vollständig ausführbar (Faustschluß vollständig, Pinzettengriff frei, Einschränkungen in Opposition und Reposition; siehe Gutachten Seite 4) Es besteht also in Summe ein Zustand geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung. 3. Sie werden daher erneut gebeten darzulegen, ob die führende funktionelle Einschränkung durch eine weitere funktionelle Einschränkung erhöht wird oder nicht und -bejahendenfalls- um wie viele Stufen, wobei die wechselseitige (Nicht-) Beeinflussung der feststehenden Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Leiden eine ausführliche Begründung bedarf. Wie im Gutachten auf Seite 5 vermerkt, besteht eine negative gegenseitige Leidensbeeinflussung zwischen der lfd. NR 1 und 2, daher erfolgte eine Erhöhung um 1 Stufe. Die Schulter und Halswirbelsäule sind für die Bewegungen des Armes sowohl anatomisch als auch funktionell eng miteinander verbunden, weswegen sich Krankheiten/Verletzungen immer negativ auf den jeweils anderen Bereich auswirken. Die lfd.nr 3 und 4 sind " - in ihrem Gdb% zu gering, als dass sie zu einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung führen würden - führen schon per se aus funktionell anatomischen Gründen (Finger, Hand, Kniegelenk) zu keiner negativen Leidensbeeinflussung von Schulter und Halswirbelsäule Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum eingeholten Ergänzungsgutachten abzugeben. Von dieser Möglichkeit nahm weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Am 15.03.2017 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Leiden 1: Funktionseinschränkung der Schulter schweren Grades einseitig mit einem Grad der Behinderung von 40% - Leiden 2: Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von 40% - Leiden 3: generalisierter Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades mit einem Grad der Behinderung von 20% www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 7

- Leiden 4: leichte Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 10% Es besteht eine negative Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden 1 und Leiden 2, daher erfolgt eine Erhöhung um eine Stufe, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 50% beträgt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter. 2. Beweiswürdigung: Feststellungen zu Wohnort und Alter ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig. Der festgestellte Grad der Behinderung von 50% ergibt sich aus dem von der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten jeweils von Dr. D., einem Facharzt für Chirurgie. Der medizinische Sachverständige konnte sich von den Funktionseinschränkungen und vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck bei der Untersuchung am 20.04.2017 machen und die Leiden entsprechend den Positionsnummern der Einschätzungsverordnung samt dem jeweiligen Grad der Behinderung innerhalb der Rahmensätze zuordnen. Insbesondere im Ergänzungsgutachten wurden die Einschätzungen unter die jeweilige Positionsnummer in Beantwortung der vom erkennenden Gericht gestellten Fragen ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Schulter, Beschwerden der Wirbelsäule bei diversen Alltagstätigkeiten und wetterabhängige Schmerzen beider Knie aufgrund von Abnützung geltend macht, so ist dem entgegen zu halten, dass alle diese Beschwerden im Gutachten bereits Beachtung gefunden haben. Dazu wurde durch persönliche Untersuchung und Einbeziehen der vorgelegten Arztbriefe vom medizinischen Sachverständigen Stellung genommen und die Leiden unter die passenden Positionsnummern eingeschätzt. Insbesondere wurde im Ergänzungsgutachten nochmals konkretisiert, dass betreffend Leiden 2 beim Beschwerdeführer keine neurologischen Störungen bestehen und somit eine Einschätzung in die nächsthöhere Positionsnummer nicht gerechtfertigt ist. In Bezug auf Leiden 3 begründet er schlüssig, dass die Kniegelenksbeweglichkeit vollständig frei ist und maßgebliche Funktionsgriffe ausführbar sind. Somit liegt zusammenfassend ein Zustand geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung vor. Zu Leiden 1 ist auszuführen, dass die Funktionseinschränkung der Schulter schweren Grades eingeschätzt wurde und somit das Maximum mit 40% Grad der Behinderung erreicht ist. Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Das von der belangten Behörde sowie das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten wurden unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde erstellt und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Aus der Beschwerde ergeben sich keine zusätzlichen oder schwerwiegenderen Funktionseinschränkungen, welche nicht schon vom Sachverständigen im Gutachten vom 20.04.2017 und nach persönlicher Untersuchung festgestellt bzw. eingeschätzt worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens zu wecken. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Nach 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen ( 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde wie im vorliegenden Fall kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] 67d Rz 17 und 29, mwh). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 7

Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Zudem wurde ein ergänzendes Gutachten eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht wurde die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes ( 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt: (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt: 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 7

58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: BEHINDERTENPASS 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 7

45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass zugeschickt, da die Voraussetzungen des 40 Abs 1 BBG vorliegen. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu, die Beschwerde ist somit zulässig. Nach Meinung des Beschwerdeführers stehe ihm ein höherer Grad der Behinderung als 50% zu. Das von der belangten Behörde und das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. D. wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet. Diesen zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50%. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, das geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50% beträgt und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bundesbehindertengesetz ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2159610.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 7