- 1 - Verwaltungsgebührensatzung

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Transkript:

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung Inhaltsübersicht Präambel 1 Gebührenpflichtige besondere Leistungen 2 Höhe der Gebühr 3 Gebührenfreiheit 4 Auslagenersatz 5 Billigkeitsmaßnahmen 6 Gebührenschuldner 7 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide 9 Beitreibung 10 In-Kraft-Treten Bekanntmachungsanordnung Anlage Gebührentarif

- 2 - Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kaarst vom 23.12.2002 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811/SGV NRW 2023) und der 1,2,4, und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Kaarst in der Sitzung vom 17.12.2002 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Kaarst Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr 1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. 2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. Gebührenfrei sind: 3 Gebührenfreiheit a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.), d) sofern in den Bescheiden und öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Kaarst Einwendungen zur Niederschrift zugelassen werden, wird keine Gebühr erhoben.

- 3-4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 KAG NW kann die Stadt Kaarst auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen 1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. 2) Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlaß von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. 3) Für Beglaubigungen von Unterlagen, die zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Studienplatzes benötigt werden, wird nur für die Erstausfertigung eine Gebühr nach der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Von einer Gebührenerhebung für jede weitere Beglaubigung von Unterlagen wird abgesehen. 6 Gebührenschuldner 1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlaßt hat oder wer durch sie begünstigt wird. 2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. 3) Mehrer Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung 1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. 2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. 3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.

- 4-8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide 1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgeabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung. 9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NW Seite 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. 10 In-Kraft-Treten Die Verwaltungsgebührensatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in der Neuss-Grevenbroicher Zeitung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Verwaltungsgebührensatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

- 5 - Kaarst, den 23.12.2002 Der Bürgermeister ( Franz-Josef Moormann ) (Die Veröffentlichung in der NGZ erfolgte am 31.12.2002.) (Der Rat der Stadt Kaarst hat mit Beschluss vom 25.06.2015 die 2. Änderungssatzung beschlossen. Hierbei wurden 5 und 7 sowie die Anlage Gebührentarif geändert.)