Drucksache Nr.: öffentlich Fachbereich Dezernent(in) / Geschäftsführer Datum 70 StR Lürwer 10.01.2017 verantwortlich Telefon Dringlichkeit Jasmin Heck Dr. Christian Falk 22707 22663 - Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Bezirksvertretung Innenstadt-Ost Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün Bezirksvertretung Aplerbeck Bezirksvertretung Hombruch Bezirksvertretung Huckarde Bezirksvertretung Innenstadt-West Bezirksvertretung Mengede Bezirksvertretung Brackel Bezirksvertretung Hörde Bezirksvertretung Lütgendortmund Bezirksvertretung Scharnhorst Bezirksvertretung Innenstadt-Nord Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bezirksvertretung Eving Hauptausschuss und Ältestenrat Rat der Stadt 24.01.2017 31.01.2017 31.01.2017 31.01.2017 01.02.2017 01.02.2017 01.02.2017 02.02.2017 07.02.2017 07.02.2017 07.02.2017 08.02.2017 09.02.2017 15.02.2017 16.02.2017 16.02.2017 Beschluss Tagesordnungspunkt Funktionsprüfung privater Grundstücksanschlussleitungen Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Dortmund trifft folgende Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit der Funktionsprüfung privater Grundstücksanschlussleitungen: 1. Die Stadtentwässerung Dortmund untersucht im Rahmen ihrer hoheitlichen Abwasserbeseitigungspflicht die privaten Grundstücksanschlussleitungen im Dortmunder Stadtgebiet auf Funktionstüchtigkeit über einen Gesamtzeitraum von rund 30 Jahren. Die Stadtentwässerung Dortmund informiert und berät die Bürger/innen über gegebenenfalls notwendige Sanierungsmaßnahmen. Es werden keine weitergehenden Fristen, als die gesetzlich festgelegten, beschlossen. 2. Für die zusätzlich zu erbringenden Aufgaben werden in der Stadtentwässerung Dortmund insgesamt sechs Planstellen eingerichtet und ein Kanal-TVInspektionsfahrzeug beschafft. Die zusätzlichen Fahrzeug-, Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 630.000,- Euro pro Jahr werden in der Abwassergebührenkalkulation berücksichtigt.
2 3. Soweit erforderlich sind die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund, die Abwassergebührensatzung sowie die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben entsprechend zu ändern und dazu separate Beschlussvorlagen einzubringen. Finanzielle Auswirkungen Für die Überprüfung der privaten Grundstücksanschlussleitungen fallen zusätzliche Fahrzeug-, Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt rund 630.000,- Euro pro Jahr an. Diese Kosten werden nach 53c Nr. 1 und 4 des Landeswassergesetzes NRW (LWG) in der Abwassergebührenkalkulation angesetzt und durch Abwassergebühren gedeckt. Ullrich Sierau Oberbürgermeister Jörg Stüdemann Stadtdirektor/Stadtkämmerer Martin Lürwer Stadtrat Begründung 1. Anlass In Dortmund gibt es ca. 95.000 private Abwasseranschlüsse an das städtische Kanalnetz, davon rund 3.000 im Wasserschutzgebiet, das sich im Dortmunder Süden von Lichtendorf über Sommerberg und Holzen bis Buchholz erstreckt. Anlage 1 enthält eine Ansicht des Dortmunder Wasserschutzgebietes. Verlauf und Zustand der privaten Abwasseranschlüsse sind weitgehend unbekannt. Unentdeckte Schäden und Undichtigkeiten an häuslichen Abwasserleitungen können zum Austritt von Schmutzwasser führen und in der Folge Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers bewirken. Auch um Nässeschäden und Wertverluste der Immobilie zu vermeiden, ist es notwendig, häusliche Abwasserleitungen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Mit der Prüfung der Abwasserleitungen können sich Grundstückseigentümer/innen rechtlich absichern, da sie für Schäden, die durch eigene defekte Abwasserleitungen entstehen, grundsätzlich selbst haften. Darüber hinaus können schadhafte Leitungen im Verkehrsraum auch Senken oder sogar Tagesbrüche in der Straßenoberfläche verursachen. Dies stellt eine Gefahr für den öffentlichen Verkehrsraum sowie für Leib und Leben dar. Tagesbrüche verursachen zudem erhebliche Sachschäden. Eine Prüfung der Abwasserleitungen dient damit dem Schutz der Umwelt vor Grundwasserund Bodenverunreinigungen, dem Schutz der Grundstückseigentümer/innen vor wirtschaftlichen Schäden und haftungsrechtlichen Gefahren sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen und Schäden im öffentlichen Verkehrsraum.
3 2. Abgrenzung öffentlicher und privater Abwasserleitungen Die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Abwasserleitungen ist in den Kommunen individuell geregelt. Die Stadt Dortmund hat dies in den Begriffsbestimmungen des 2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund festgelegt. Danach sind öffentliche Abwasserkanäle offene oder geschlossene Gerinne, die von der Stadt Dortmund selbst oder in ihrem Auftrag betrieben werden und in denen Abwasser abgeleitet wird. Unter privaten Anschlussleitungen werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. Grundstücksanschlussleitungen sind dabei die Leitungen von der Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. öffentlichen Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Anlage 2 enthält eine Übersicht, aus der die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen nachvollzogen werden kann. 3. Pflicht zur Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen Grundstückseigentümer/innen sind verpflichtet, ihre privaten Abwasserleitungen sowie zugehörige Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen auf Schäden und undichte Stellen überprüfen zu lassen. Rechtliche Grundlage für die Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen in Nordrhein-Westfalen sind die 60 und 61 des Landeswassergesetzes NRW (LWG) sowie die hierzu ergangene Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Die Pflicht der Grundstückseigentümer/innen zur Durchführung von Funktionsprüfungen erstreckt sich sowohl auf die Grundstücksanschlussleitung als auch auf die Hausanschlussleitungen. Eine Funktionsprüfung ist nicht erforderlich für die alleinige Ableitung von Niederschlagswasser. 4. Prüffristen Die SüwVO Abw legt Fristen fest, in welchen Fällen die Grundstückseigentümer/innen ihre privaten Abwasserleitungen überprüfen müssen. Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind die Fristen für die Funktionsprüfung zwingend vorgeschrieben. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die Kommunen frei in der Entscheidung darüber, ob und zu welchen wiederkehrenden Terminen auch hier eine Funktionsprüfung festgelegt werden soll. Anlage 3 enthält eine Übersicht der gesetzlich geregelten Prüffristen (der Nachsatz zur Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes ist für Dortmund entbehrlich, da hierzu keine Planungen bestehen). ns der Stadtentwässerung Dortmund wird vorgeschlagen, keine weitergehenden Fristen, als die gesetzlich geltenden, festzulegen.
4 5. Untersuchung der Grundstücksanschlussleitungen Nach 53c Nr. 4 LWG ist es möglich, dass die Stadtentwässerung Dortmund die (privaten) Grundstücksanschlussleitungen hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit betrachtet und die Kosten hierfür in der Gebührenkalkulation ansetzt. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Eine Prüfung nach 53c Nr. 4 LWG NRW unterliegt nicht den Anforderungen der SüwVO Abw und entbindet die Bürger/innen nicht von ihrer Pflicht zur Funktionsprüfung der privaten Abwasserleitungen nach den 60 und 61 LWG sowie der SüwVO Abw. Die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Grundstücksanschlussleitungen erfolgt vielmehr im Rahmen der hoheitlichen Überwachung und dient dazu, festzustellen, ob die Abwasserbeseitigung ordnungsgemäß erfolgt, Schmutzwasser also rechtskonform der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt wird und nicht im öffentlichen Straßengrund versickert. Diese Maßnahme dient auch dazu, einer Strafbarkeit nach 324 Strafgesetzbuch (StGB) vorzubeugen, denn dieser Straftatbestand umfasst auch den Schutz des Grundwassers. Die Untersuchung verschafft einen Überblick über den Zustand der privaten Leitungen. Die Grundstückseigentümer/innen können auf etwaige Missstände ihrer Leitungen aufmerksam gemacht werden. 6. Untersuchung der kompletten privaten Abwasserleitungen Denkbar wäre auch, dass die Stadtentwässerung Dortmund die kompletten privaten Abwasserleitungen, also neben den Grundstücksanschlussleitungen auch die Hausanschlussleitungen hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit betrachtet. In diesem Fall könnten die Kosten hierfür jedoch nicht nach 53c Nr. 4 LWG in der Gebührenkalkulation angesetzt werden. Die anfallenden Kosten müssten dann durch privatrechtliche Entgelte von den jeweiligen Bürgerinnen und Bürgern gedeckt werden. Die Prüfung der gesamten privaten Abwasserleitung wäre damit zwar eine Möglichkeit für die Bürger/innen, ihrer Pflicht zur Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen durch die Stadtentwässerung Dortmund nachzukommen. Im Gegensatz zur vorstehenden Alternative müsste die Stadt Dortmund in diesem Fall jedoch alle Grundstückseigentümer/innen satzungsrechtlich verpflichten, die Funktionsprüfung ihrer privaten Abwasserleitungen in einer bestimmten Frist durchzuführen. Andernfalls wäre diese Alternative sinnlos, da ohne Fristregelung kein/e Bürger/in einer diesbezüglichen Nachprüfung unterliegen würde und eine stadtweite Prüfung nie gefordert werden könnte. Die Stadtentwässerung würde bei dieser Alternative nicht mehr hoheitlich sondern privatrechtlich handeln. Sie würde den Bürgerinnen/Bürgern lediglich als einer von vielen möglichen Vertragspartnern zur Ausführung der Funktionsprüfung gegenüber stehen, da diese Leistung auch von allen anderen sachkundigen Personen/Unternehmen erbracht werden kann. Durch ein solches Angebot würde die Stadt Dortmund also in den Wettbewerb zu den privaten Anbietern treten. Mit dieser Form der Untersuchung würde ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet, dessen Leistungen der Umsatzsteuer unterlägen. Mit dem Anfall der
5 Umsatzsteuer würde bereits ein diesbezüglicher Kostenvorteil gegenüber privaten Anbietern entfallen. Darüber hinaus wäre die Funktionsprüfung der gesamtem privaten Abwasserleitung als wirtschaftliche Betätigung im Sinne der 107 ff. Gemeindeordnung (GO) anzusehen. Nach 107 GO darf sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere nur dann wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert und der Zweck, in diesem Fall die Funktionsprüfung der gesamten privaten Abwasserleitung, in Konkurrenz zu privaten Unternehmen rechtfertigen könnte. Ansonsten ist eine wirtschaftliche Betätigung unzulässig. Es bestehen jedoch Bedenken, einen öffentlichen Zweck in der Weise zu begründen, dass die Betätigung in rechtlicher Hinsicht auch einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Stand halten könnte, da Unterlassungsansprüche und Wettbewerbsklagen von privaten Anbietern nicht ausgeschlossen werden können. Vor einer Entscheidung über eine wirtschaftliche Betätigung müsste zudem eine Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft erfolgen. Neben dieser juristischen Hürde bestünden auch finanzielle Risiken. Die Stadtentwässerung Dortmund müsste ihre Leistung im Rahmen eines zu kalkulierenden Entgelts anbieten. Den Bürgerinnen und Bürgern steht es allerdings frei, wen sie mit dieser Aufgabe beauftragen. Damit wäre nicht absehbar, wie viele Bürger/innen ggf. eine stadtseitige Funktionsprüfung in Anspruch nehmen, vor allem weil nicht bekannt ist, wie sich die Preise der privaten Anbieter entwickeln. Die Kalkulationsgrundlagen wären damit nicht abschätzbar und es wäre unklar, wie viel Personal und Sachmittel (Fahrzeuge, Geräte) erforderlich wären. Neben den vorstehenden Aspekten ist auch zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen eine Erweiterung des Betriebszweckes der Stadtentwässerung Dortmund darstellen würde und somit eine Änderung der Betriebssatzung erforderlich wäre. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen empfiehlt die Stadtentwässerung Dortmund, von einer Funktionsprüfung der gesamten privaten Abwasserleitung abzusehen und somit (nur) die Funktionsprüfung der Grundstücksanschlussleitungen im Rahmen der hoheitlichen Überwachung durchzuführen. 7. Kosten der Untersuchung der Grundstücksanschlussleitungen Die in der Abwassergebühr zu berücksichtigenden Kosten der Untersuchung der Grundstücksanschlussleitungen sind möglichst gering zu halten. Um dies zu erreichen, bietet es sich an, den Untersuchungszeitraum für das gesamte Stadtgebiet auf 30 Jahre festzulegen. Dieser Zeitraum orientiert sich an den vorgegebenen Zeiträumen für die wiederholende Prüfung in Wasserschutzgebieten. Daraus ergeben sich rund 3.000 Leitungsuntersuchungen pro Jahr. Die Stadtentwässerung Dortmund untersucht die Grundstücksanschlussleitungen nach Schäden und ermittelt hierzu Schadensklassen sowie notwendige Sanierungsarbeiten. Schließlich informiert und berät sie
6 die Bürger/innen über Möglichkeiten der Schadensbehebung. Bei der Beratung und Information sind richtungsgebende Hinweise zu einer fachgerechten und dennoch möglichst kostengünstigen Maßnahmendurchführung besonders wichtig. Auch der Schutz vor unseriösen Anbietern steht hier im Fokus der Stadtentwässerung. Für die Prüfung der Grundstücksanschlussleitungen vor Ort sind zwei zusätzliche gewerbliche Mitarbeiter/innen (Bewertung nach EG 6 TVöD) sowie ein Kanal-TV-Inspektionsfahrzeug mit entsprechender Spüleinrichtung erforderlich. Die Analyse der Untersuchungsergebnisse sowie die fachgerechte Ausarbeitung von Sanierungsvorschlägen und Beratung der Bürger/innen beinhalten je zur Hälfte Ingenieur- und Verwaltungstätigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind zwei zusätzliche Ingenieure/innen der Siedlungs- und Wasserwirtschaft (Bewertung nach EG 11 TVöD) sowie zwei Sachbearbeiter/innen des gehobenen Verwaltungsdienstes (Bewertung nach EG 9 TVöD) erforderlich. Die Sanierungsvorschläge werden den Grundstückseigentümern/innen vorgestellt, bei denen auch die Verpflichtung zur Durchführung der Sanierung liegt. Der Nachweis über die Durchführung der Sanierung ist der Stadtentwässerung Dortmund vorzulegen. Die Grundstückseigentümer/innen ersparen sich in diesem Fall die reguläre erste, nach LWG und SüwVO Abw vorgeschriebene Funktionsprüfung, so dass sie erst mit der Sanierung die reguläre zweite Funktionsprüfung durchführen lassen. Für die Überprüfung der privaten Grundstücksanschlussleitungen fallen zusätzliche Fahrzeug-, Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt rund 630.000,- Euro pro Jahr an und werden nach 53c Nr. 1 und 4 LWG in der Abwassergebührenkalkulation berücksichtigt. 8. Anpassung von Satzungen Um die Grundsatzbeschlüsse umzusetzen, ist das Dortmunder Ortsrecht anzupassen. Die vorgenannten Kosten sind im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation anzusetzen, so dass die Abwassergebührensatzung berührt ist. Die Erstellung und Abstimmung der Abwassergebührenkalkulation sowie der Abwassergebührensatzung für das Jahr 2017 erfolgen bereits seit Mitte des Jahres, so dass die Beschlüsse dieser Grundsatzvorlage erst für das Jahr 2018 Berücksichtigung finden. Der Zeitraum bis dahin ermöglicht eine frühzeitige Information der Bürgerinnen und Bürger über die beabsichtigte Vorgehensweise. Soweit erforderlich werden auch die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund und die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben angepasst. 9. Auswirkungen auf die Abwassergebühr In der Abwassergebührenkalkulation 2016 wurden für Normalverbraucher Kosten der Schmutzwasserbeseitigung mit 69.725.080,- Euro berücksichtigt. Hierauf bezogen beträgt der Anteil der zusätzlichen Kosten von 630.000,- Euro rund 0,9 %. 10. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus 41 GO NRW.
7 Anlagen Anlage 1: Wasserschutzgebiet Dortmund Anlage 2: Abgrenzung öffentliche / private Abwasserleitung Anlage 3: Prüffristen SüwVO Abw