Bergbauschäden an privaten Abwasserleitungen: Recht auf Schadenersatz?

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1 Bergbauschäden an privaten Abwasserleitungen: Recht auf Schadenersatz? Sichtbares Wahrzeichen des Bergbaus im Ruhrgebiet: Zeche Zollverein in Essen. Unbemerkt richtet der Bergbau noch Schäden an Abwasserleitungen an. In ehemaligen oder aktiven Bergbauregionen kann es durch Setzungen des Bodens zu Schäden an Abwasserleitungen kommen. Anders als Gebäudeschäden bleiben sie oft unbemerkt. Das IKT empfiehlt deshalb eine zeitnahe Zustands- und Funktionsprüfung der Abwasserleitungen, damit mögliche Schadenersatzansprüche nicht verjähren. Kommunen können zum Schutz der Verbraucher prüfen, ob eigene Fristensatzungen für betroffene Gebiete sinnvoll und möglich sind. Verjährungsfristen für Bergschäden Sofern Schäden an privaten Abwasserleitungen auf Einflüsse aus dem Bergbau zurückzuführen sind, kann für Grundstückseigentümer unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit zur Schadensregulierung durch den Bergbau bestehen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

2 ab Ende des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und Verursacher erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Schadenersatzansprüche an privaten Abwasseranlagen zehn Jahre nach Eintritt des Schadens beziehungsweise 30 Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Wer ist betroffen? Die von möglichen Einwirkungen des stillgelegten oder noch aktiven Steinkohlenbergbaus betroffenen Städte und Gemeinden in Nordrhein- Westfalen sind in der Tabelle zusammengefasst (anklicken zum Vergrößern). Ein Teil der aufgeführten Städte und Gemeinden ist nur in sehr kleinen Bereichen von bergbaulichen Einwirkungen betroffen. In anderen Bereichen (südliches und mittleres Ruhrrevier und Teile des Aachener Reviers) ist der Abbau seit vielen Jahrzehnten beendet. Die Liste wurde im Rahmen einer kleinen Anfrage von der NRW-Landesregierung im Jahr 2013 veröffentlicht. Kleine Anfrage im NRW-Landtag: Welche Fristen gelten bei Entschädigungsansprüchen aus Bergschäden an privaten Abwasserkanälen? Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2013 eine kleine Anfrage zum Thema Welche Fristen gelten bei Entschädigungsansprüchen aus Bergschäden an privaten Abwasserkanälen? beantwortet: Link zum Dokument (Landtag NRW)

3 Rohrbruch und Einsturz bergbaubedingte Ursache möglich Zustands- und Funktionsprüfungen vor Fristablauf durchführen Mit Blick auf die Verjährungsfristen kann es in den betroffenen Gebieten dieser Städte und Gemeinden ratsam sein, zeitnahe Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen durchzuführen, damit mögliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bergbau nicht verjähren. Dies gilt auch dann, wenn für diese Gebiete keine Fristen für die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW (SüwVO Abw) festgelegt sind. Bürgerberatung zu Bergbauschäden

4 Verschobene Rohrverbindung bergbaubedingte Ursache möglich Grundstückseigentümer haben in der Regel kaum Kenntnisse über den Zustand ihrer privaten Abwasserleitungen und auch nicht über Verjährungsfristen in Bergbauregionen, gibt Dipl.-Ing. Marco Schlüter, Projektleiter im IKT, zu bedenken. Für viele Grundstückseigentümer kann es aber wichtig sein zu erfahren, dass in ihrer Region noch bergbaubedingte Schäden an privaten Abwasseranlagen durch den Bergbau reguliert werden. Betroffene Gemeinden sollten ihre Bürger deshalb auch diesbezüglich beraten, rät Schlüter. In Nordrhein-Westfalen sind Kommunen verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürgern über ihre Pflichten nach 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz zu beraten (vgl. 46 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG NRW)). Eine Ausweitung der Beratung auf den Bereich Bergschäden mit Hinweisen auf mögliche Schadenersatzansprüche würde dem Verbraucherschutz dienen. Verschobene Rohrverbindung und

5 Rissbildung bergbaubedingte Ursache möglich In diesem Zusammenhang kann es außerdem sinnvoll sein, dass die betroffenen Städte und Gemeinden in NRW für die betroffenen Gebiete die Möglichkeit einer entsprechenden Fristensatzung nach 46 Abs. 2 LWG NRW prüfen, empfiehlt Marco Schlüter. Die Untersuchungsfristen sollten dabei vor Ablauf der Verjährungsfristen liegen. So kann verhindert werden, dass Grundstückseigentümer erst nach Ablauf der Verjährungsfristen mögliche bergbaubedingte Schäden an den privaten Abwasseranlagen feststellen. Sie hätten dann keinen Anspruch mehr auf Schadenersatz. Prüfung im Einzelfall Welche Schäden werden als bergbaubedingt anerkannt und welche nicht? Eine eindeutige Regelung wie bei den Verjährungsfristen gibt es hierbei leider nicht. Es ist grundsätzlich für jeden Einzelfall individuell zu prüfen, ob die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche gegenüber dem Bergbauunternehmen vorliegen. Hilfestellung für Grundstückseigentümer geben spezielle Institution und Verbände wie zum Beispiel der VBHG Verband bergbaugeschädigter Hausund Grundeigentümer e.v. Einragende Dichtung Einbaufehler, keine bergbaubedingte Ursache

6 Ansprechpartner Dipl.-Ing. Marco Schlüter Telefon:

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