1 2LIeIBl AKADEMIE FÜR ERWACHSENENBILDUNG 5 C H W E 1 Z

Ähnliche Dokumente
Nr. 516c Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern im Bereich der Berufsbildung (PH-Berufsbildungsreglement)

Nr. 516b Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement)

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

Gestaltung der Diplome HF Empfehlungen und Vorgaben des SBFI in Zusammenarbeit mit der Konferenz HF

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

an der Hochschule Luzern Technik & Architektur.

Gestaltung der Diplome HF Empfehlungen und Vorgaben des SBFI in Zusammenarbeit mit der Konferenz HF

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen und Pflege. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

Ressort Personal Bildung & Entwicklung Promotionsordnung Weiterbildung Überwachungspflege

Sozialwissenschaften der Universität Luzern. vom 23. Januar 2008 * (Stand 1. Januar 2009)

Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Kanton Zug Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)

Ausführungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Berufspädagogik für Gymnasiallehrpersonen (BPfG) der Pädagogischen Hochschule Luzern

Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Zweck Die Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität vor.

Studienreglement «Master of Business Administration in Academic Management» der Universität Basel

SO-T Anhang RSO MAS Wirtschaftsingenieurwesen. School of Engineering. Dok.-Verantw.: marr

Rahmenstudienordnung für Diplom- und Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 6. April 2009) Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

Ausführungsbestimmungen für den Weiterbildungsstudiengang Certificate of Advanced Studies in Berufspädagogik für Gymnasiallehrpersonen

Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF

Nr. 517b Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement) (Stand 1. August 2010)

Studienreglement und Promotionsordnung

Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen. Reglement. Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung. von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Die Ausbildung dauert sechs Semester. Sie wird berufsbegleitend absolviert.

Promotionsordnung zur Ausbildung dipl. Pflegefachfrau HF/dipL Pflegefachmann HF (Verkürzte Variante für Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ / 2 Jahre)

Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats "Judikative".

Studienreglement für die Weiterbildung. an der Hochschule Luzern Musik. I. Allgemeines. Zuständigkeiten. vom 31. August 2017

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Bildungsgang Bank und Finanz HF

Studiengangreglement «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Theologie und Religionsphilosophie» der Universität Basel

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

"Certificate of Advanced Studies in Naturbezogene Umweltbildung" (CAS in Naturbezogene Umweltbildung)

Disziplinarreglement der Mittelschulen

BMaSFj. I. Allgemeines

Weisung zum Koordinierten Übertrittsverfahren (KÜV)/Summer School

Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung erlässt für jeden MAS-Studiengang einen Studienplan. 2

Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Actuarial Science im Masterstudium studieren.

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) 5

Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung

Ausführungsbestimmungen für den Weiterbildungsstudiengang Certificate of

Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement

BMaSFe. Vom 20./29. Mai Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Juni 2008

Reglement über die Hausaufgabenbetreuung an der Volksschule Sachseln (Hausaufgabenbetreuungs-Reglement) vom 26. April 2010

Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) in tiergestützter Therapie» der Universität Basel

Nr. 467 Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern. vom 18. November 1993 (Stand 20.

vom 22. Februar 2013 (Stand 1. Februar 2013)

Dieses Studiengangreglement regelt die berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengänge

Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Reglement für die MAS-, DAS- und CAS-Programme der Foundation W.E. Simon Graduate School of. Business Administration in Switzerland

Dok A.HF.030 (HFBF 503) Dat Vers 3.0 Status Definitiv Klass öffentlich

CS Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung Schwerpunkt Deutsch»

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen

Reglement über den Zertifikatskurs Hochschullehre / Higher Education

BMaSFe. Vom 5. / 17. Dezember Vom Universitätsrat genehmigt am 20. Januar 2016

1. Diese Ordnung regelt das Studium der Physik an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.

Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) Personal Health Coach» der Universität Basel

Das Studium zur Erlangung eines Lehrdiploms in einem Zusatzfach der Fächer in der Berufsmaturität

Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF

Rahmenreglement für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule (KNR)

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

Ingress in der Fassung der Fakultätsbeschlüsse vom 13. / (wirksam seit , publiziert am ). 6

Ordnung für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz)

Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)

vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2015)

Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

Ordnung für das Bachelorstudium Geowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT)

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)

Reglement über den Gestalterischen Vorkurs der Hochschule Luzern Design & Kunst

Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule beschliesst:

Zulassungsreglement für den Studiengang Master of Science in Physiotherapie (Zulassungsreglement; ZulR MScPT) 1

vom 3. Februar 2010 Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl Nr , verordnet die Regierung:

Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF

Studienreglement für das Studium an der Hochschule Luzern Musik

Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) MS-Therapeut/MS- Therapeutin» der Universität Basel

Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

School of Management and Law. Z-SO-W Studienordnung MAS Product Management

Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE

Der Prorektor Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern,

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.

Z-SO-N Anhang Studienordnung MAS Facility Management. Life Sciences und Facility Management

Transkript:

Rahmenlehrplane 2LIeIBl AKADEMIE FÜR ERWACHSENENBILDUNG 5 C H W E Z Schuireglement über die Ausbildungsgänge der aeb Schweiz im Angebotsbereich ich bilde aus vom 25..204 (Stand 25..204) Der Vorstand der aeb Schweiz gestützt auf die Verordnung des EVD vom. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen (MiVo HF; SR 42.0.6), Artikel 95 der kantonalen Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV, BSG 435.) Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Dieses Sehuireglement gilt für alle Aushildungsgänge im Angehotshereich ich bilde aus der aeb Schweiz an den Standorten Bern,.uzern und Zürich. 2 Es regelt a. das Verfahren für die Aufnahme von Bewerherinnen und Bewerbern in einen Ausbildungsgang sowie die Voraussetzungen für das Bestehen von Studienleistungen und für den Abschluss eines Ausbildungsganges. h. die Aufgaben der für den Studiengang zuständigen Organe, c. das Disziplinarwesen. Art. 2 Ausbildungsgänge Die aeb Schweiz bietet Aushildungsgänge zum Erlangen der Berufsprüfung und Diplomstudiengänge im Bereich der Höheren Fachschule an. Die Aushildungsgänge richten sich nach den massgeblichen Bundeserlassen und den massgeblichen Rahmenlehrplänen 2, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden. 2 Die Aushildungsgänge sind in Module gegliedert. Für die Aufnahmen in einen Ausbildungsgang wird eine Eignungsahklärung vorgenommen. Das Nähere wird in den Studienreglernenten der Aushildungsgänge geregelt. Bundesgeset uber die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBC) vom lt 3e:emher 2002 (SR 420) Verordnung uher die Berufsbildung (Beruisbildungsverordnung, BB\ ) vom 9 sovember 2003 (SR 42 0), Verordnung des WBF uher die Nlindestvorschriften zur Anerkennung von Bildungsgangen und Nachdiplornstudien der hoheren Fachschulen (MiVo IF) vom II Marz 2005 (SR 4206 fur Bcrulsbildungsverantsvortliche des Bundesamtes fur Berufsbildung und Technologie (BBI) vom. Februar 20 (neu Staatssrkrctaria fur Bildung, Forschung und lnnov.aion, SBFI), Rahmenlehrplan fur Bildungsgange dci hohcrun Fachschulen furdie l3iplomierte lrssacliscnenbildnerin IIF, den l3iplomierren Ersvachsenenhildner IlFgcnebmigr durch das Sf am 8 Dezember 203 www.ieb.ch \crso,, 25 II 204/6k Seite 6

Art. 3 Studienreglemente der Ausbildungsgänge Die Studienreglemente der Aushildungsgänge legen das Nähere zu den einzelnen Aushildungsgängen fest, Insbesondere a. legen sie den Umfang der zu erreichenden Lernstunden des Aushildungsganges fest, h. legen sie die Lernziele oder angestrebten Kompetenzen des Aushildungsganges fest, c. legen sie die Module des Aushildungsganges fest, d. regeln sie Inhalte und Umfang der einzelnen Module, e. regeln sie die Lernveranstaltungsform, f. legen sie die zu erbringende Studienleistung pro Modul, die zu erbringende Qualifikation, die zu erbringende Ahschlussqualifikation sowie die Form und den Umfang ihrer Uherprüfung fest. II Aufnahme Art. 4 Grundsätze Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang richtet sich nach den massgeblichen Bundeserlasse n und Rahmenlehrplänen, sofern diese in den Studienreglernenten der Ausbildungsgänge nicht ergänzt sind. Art. 5 Aufnahme Sur Dossier Bewerherinnen und Bewerber ohne vorausgesetzten Abschluss können sur Dossier aufgenommen werden, wenn sie vergleichbar zu den geforderten Aufnahmebedingungen sind. Näheres ist in den Stuclienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. Art. 6 Anerkennung von Vorleistungen Vorleistungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu erforderlichen Studierileistungen sind. Näheres ist in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. 2 Der Mindestumfang, der an der acb Schweiz erbracht werden muss, wird in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. III Studienleistungen Art. 7 Leistungsbewertungen Leistungsnachweise werden mir erfullt oder nicht erfüllt bzw.,, bestanden oder nicht bestanden bewertet. 2 Die Verwendung ergänzencler Bewerrungsskalen oder ergänzender Kommentierung der Leisrungshewertungen wird in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. An. 8 Bestehen von Leisiungsnachweisen Jedes Modul innerhalb eines Aushildungsganges muss bestanden ve rden. Ein \lodul ist bestanden, wenn die festgelegten Anforderungen erfullt sind. Art. 9 Präsenzpflicht und Absenzen Für jeden Aushildungsgang wird festgelegt, in welchem Umfang eine Präsenzpflichr besteht. www.a.b.ch Seite 2 6

2Wird die Präsenzpflicht in einem Ausbildungsgang verletzt, gilt der Ausbildungsgang als nicht bestanden. Die Studiengruppenleitung kann nach Rücksprache mit der Angehotsleitung Ausnahmen von der Präsenzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Nähere wird in den Studienreglemcnten der Aushildungsgänge festgelegt. Art. 0 Wiederholungen Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Studierende, welche den Leistungsnachweis im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, müssen das ganze Modul wiederholen. 2 Ein Modul kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung sind die Kosten des Moduls zu entrichten. Studierende, welche ein Modul auch im Rahmen der \Viederholung nicht bestehen, können den Ausbildungsgang nicht weiterführen. III Abschluss des Ausbildungsganges Art. Grundsatz Der Abschluss des Ausbildungsganges richtet sich nach den massgeblichen Bundeserlassen und den massgeblichen Rahrnenlehrplänen. Form und Umfang der Umsetzung dieser Vorgaben werden in den Studienreglementen der Aushildu ngsgänge festgelegt. Art. 2 Zulassung zum Abschluss des Ausbildungsganges Die Studierenden werden zum Abschluss des Aushildungsganges bzw. zum abschliessenden Qualifikationsverfahren zugelassen, wenn sie die dafür in den massgeblichen Rahrnenlehrplänen vorgesehenen Zulassungshedingungen erfüllen. Näheres dazu wird in den Studienreglernenten der Aushildungsgrundsätze festgelegt. Art. 3 Diplom- oder Abschlussarbeit AushildLlngsgänge können mit einer Diplom oder Ah.schlussarheit abgeschlossen werden. Form und Umfang der Ahschlussarheit werden in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. 2 Eine nichtbestandene Diplom oder Ahschlussarheit kann innerhalb von 2 Monaten einmal wiederholt werden, Für die Wiederholung der Diplom oder Ahschlussarheit sind die Kosten der Betreuung zu Betreuung zu entrichten. Studierende, welche die Ahschlussarheit auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen. Art. 4 Abschlussprüfung Aushildungsgänge können mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Sie kann aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen bestehen. Form und Umfang der Ahschlussarheit verden in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. 2 Die Bestimmungen über die Leisrungshewertung und die Wiederholung sind sinngemäss anzuwenden. Art. 5 Bestehen des Abschlusses des Ausbildungsganges Der Abschluss des Aushildungsganges ist bestanden, wenn sämtliche Bestandteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens mit erfüllt oder bestanden bewertet werden. Art. 6 Diplom und Zertifikat Das Diplom oder Zertifikat bestätigt das Bestehen des Ausbildungsganges an der aeb Schweiz und den damit verbundenen Kompetenzerwerb. www.a.b.ch Seite /S

2 Die Diplom oder Zertifikarsurkunde wird von der Geschäftsleitung und der Angebotsleitung unterzeichnet. Sind andere Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung des Aushildungsganges beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom oder Zertifikat ausgestellt werden. Es wird von der Geschäftsleitung sowie den zuständigen Organen der beteiligten Institutionen unterzeichnet. Der mit dem Diplom oder Zertifikat verliehene Titel richtet sich nach den massgeblichen Vorgaben des Bundes. Zusätzlich zum Diplom oder Zertifikat werden folgenden Dokumente ausgestellt: a. ein Diplom oder Zcrtifi.katszusatz, welcher den absolvierten Ausbildungsgang und die Aushildungsziele näher beschreibt sowie h. ein Diplom- oder Zertifikatszusatz, welcher die Lern- und Leistungsdokumentation enthält. IV Organe Art. 7 Geschäftsleitung Im Rahmen der operativen Leitung der aeb Schweiz trägt die Geschäftsleitung die Gesamtverantxvortung über die angebotenen Aus und \Veiterhildungen. 2 Sie erlässt die Studienreglemenre zur Umsetzung dieses Reglement. Art. 8 Angebotsleitung Die Angehotsleitung ist für sämtliche Belange zuständige, welche die Aus- und Wcitcrhlldungen im Angehotshereich betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere legt sie das Rahmenkonzept der Aus- und Weiterbildungen fest. 2 Die.Angehotsleitung a. entscheidet uher die Aufnahme in eine Aus- oder Weiterbildung h. entscheidet über die Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen c. entscheidet über das Bestehen einer Aus oder Weiterbildung Art. 9 Studiengruppenleitung Die Studiengruppenleitung ist für sämtliche Belange der Leitung der Stucliengruppc zuständig. 2 Sie fungiert zudem als Studicnleiterin oder Studienleiter bzw. Dozentin oder Dozent in der Studiengruppe. Art. 20 Studienleitende, Dozierende sowie Fachexpertinnen und Fachexperten Studienleitende und Dozierende beurteilen die von den Studierenden erbrachten Leistungsnaeh\veise oder Qualifikationshesrandteile. 2 In den Stud,enreglementen zur Umsetzung dieses Reglements wird festgelegt, oh die Studiengruppenleitung Fachexpertinnen und Fachexpertcn einsetzen kann, die zusammen mit den Studienleitcnden und Dozierenden die von den Studierenden erbrachten Leistungen beurteilen und bewerten. Bei Uneinigkeit entscheidet die A ngehotslcitu ng. Das Nähere wird in den Studienreglementen zur Umsetzung dieses Reglements geregelt. V Disziplinarwesen Art. 2 Disziplinartatbestände Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten. www.o.b.ch Seitc 46

2 Studierende, die gegen die Hausordnung, gegen andere Erlasse der aeb Schweiz oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozierenden verstossen oder die sich unredlich verhalten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter Hilismittel hei Leistungsnachwcisen können disziplinarisch bestraft werden. Studierende, die Gegenstände der acb Schweiz entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen. Studierende können aus der aefl Schweiz ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen sind. Art. 22 Disziplinarmassnahmen Disziplinarrnassnahmen sind: a. mündliche Verwarnung, b. schriftlicher Verweis, c. Androhung des Ausschlusses von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Prüfungen, cl. Ausschluss von einzelnen \ eranstaltungen oder von einzelnen Prüfungen, e. Androhung des Ausschlusses aus der aeb Schweiz, f. Ausschluss aus der aeb Schweiz. 2 Der oder deni betroffenen Studierenden ist vor der Androhung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Art und Dauer der flisziplinarmassnahrne richtet sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten und gefährdeten Intetessen der aeb Schweiz sowie nach dem Verschulden. den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der oder des Studierenden. Art. 23 Disziplinarkompetenz Die Angehotslcitung und die Studiengruppenleitung sind befugt, eine mündliche \ crwarnung oder einen schriftlichen Verweis zu erteilen. 2 Der Geschäftsleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu. VI Schlussbestimmung Art. 24 Verhinderung Wer den Abgahetermin eines Qualifikationshestanclteiles aus wichtigen Gründen nicht einhalten kann oder wer einen Qualifikationshestanclteil aus wichtigen Grunclen nicht antreten oder vollenden kann, hat das zuständige Organ umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzcugnis beizubringen. 2 Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Grunde fur die \ erhinderung so gilt der entsprechende Leistungsnachweis als nicht bestanden. Art. 25 Ausschluss aufgrund fehlender persönlicher Eignung Bestehen hei einer oder einem Studierenden begründete Zweifel an ihrer oder seiner Eignung für die mit dem Ausbildungsgang angestrebten Berufsausübung, kann die Geschäftsleitung oder die Angehotsleitung eine erneute Eignungsahklärung anordnen. 2 Die Geschäftsleitung kann Studierende, hei denen sich während der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die mit der Ausbildung angestrebte Berufsausübung fehlt, von der Aus- oder \Veiterhilclung ausschliessen. Art. 26 Rechtsmittel www.a.b.h Sitc 5/6

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement l<ann hei der Geschaftsleitung der aeb schriftlich und hegru ndet Beschwerde geführt werden. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 lage. Die Rechtsrnittelhefugnis gegen Entscheide über das Bestehen von Modulen oder Qualifikationshestandteilen, welche die aeb Schweiz für andere Bildungsinstitutionen zuhanden der Gesamtaushildung durchführt, richtet sich nach den nasgchenden Bestimmungen der jeweiligen Bildungsinstirurion. Art. 27 Übergangsbestimmungen Studierende, die ihren Ausbildungsgang vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben, schliessen diesen nach bisherigem Recht ah. 2Aufnahmeverfahrcn, die vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Art. 28 Inkrafttreten Das Schulreglement tritt am. August 205 in Kraft. Es ist durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern genehmigt. 2 Das Schulreglernent ist zu veröffentlichen. Bern, Im samen der aeb chvei: Der Vorstand: stellvertretend Sita \lazurnder (Präsidentin) zur Genehmigung e[ngereicht www.a.b.ch NcIC 6/6