Statuten. Gründungsjahr 1943

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Transkript:

Statuten Gründungsjahr 1943

I Name und Sitz Name Artikel 1 Unter dem Namen «Frauenbund Uri» (FBU) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Altdorf. Der FBU ist als Kantonalverband dem «Schweizerischen Katholischen Frauenbund» (SKF) und durch diesen der «Union Mondiale des Organisations Féminines Catholiques» (UMOFC) angeschlossen. II Zweck und Aufgaben Zweck Artikel 2 Der FBU ist ein kantonaler Zusammenschluss von Frauen und Frauenorganisationen mit christlicher Ausrichtung. Als Dachverband erfüllt er Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere die Interessen der Frauen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der FBU bildet die Verbindung des SKF zu den Ortsvereinen im Kanton Uri. Aufgaben Solidaritätsfonds Artikel 3 Aufgaben des Frauenbunds sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen 3.2 Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen 3.3 Stellungnahme zu aktuellen Fragen 3.4 Wahrnehmung und Erfüllung sozialer Aufgaben, insbesondere durch den Solidaritätsfonds 3.5 Unterstützung ökumenischer Bestrebungen 3.6 Schulung der Vorstände der angeschlossenen Vereine und Koordination der internen Verbandsarbeit 3.7 Veranstaltung kantonaler Tagungen und Weiterbildungen 3.8 Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen und Institutionen auf kantonaler und schweizerischer Ebene 3.9 Zusammenarbeit mit dem SKF Artikel 4 Der FBU führt einen Solidaritätsfonds, um Frauen und deren Familien aus dem Kanton Uri in finanziellen Notsituationen unbürokratisch zu unterstützen. Die Richtlinien sind in einem separaten Reglement zusammengefasst.

III Mitgliedschaft Kollektivmitglieder Artikel 5 Der Frauenbund Uri besteht aus Ortsvereinen (Frauen- und Müttergemeinschaften [FG/FMG]) weiteren zahlenden Mitgliederverbänden Aufnahme 5.1 Gesuche um Aufnahme von Ortsvereinen oder anderen Frauenverbänden sind unter Beilage der Statuten an den Kantonalvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Die Mitgliedschaft beim FBU beinhaltet die obligatorische Mitgliedschaft beim SKF. Austritt 5.2 Die Mitgliedschaft von Kollektivmitgliedern endet bei einer allfälligen Auflösung ihres Vereins oder wenn der Beitrag für den FBU und/oder für den SKF nicht mehr bezahlt wird. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen des FBU. Einzelmitglieder Artikel 6 Interessierte Frauen können dem FBU als Einzelmitglied beitreten. Aufnahme 6.1 Einzelmitglieder können ihren Beitritt schriftlich oder mündlich beim Kantonalvorstand anmelden. Austritt 6.2 Ein Einzelmitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium seinen Austritt erklären. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausschluss 6.3 Wenn ein Mitglied nach zweimaliger Zahlungserinnerung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt, erlischt seine Mitgliedschaft. 6.4 Wenn ein Mitglied in schwerer Weise gegen Interessen des FBU verstösst, ist der Kantonalvorstand zu dessen Ausschluss berechtigt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 30 Tagen nach Ausschluss ein Rekursrecht zuhanden der Generalversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen des FBU. IV Organe A Generalversammlung Stimmrecht Einladung Anträge Organisation Artikel 7 Die Organe des Vereins sind: A Generalversammlung B Kantonalvorstand C Rechnungsrevisorinnen Generalversammlung Artikel 8 Oberstes Organ ist die Generalversammlung, die alljährlich im ersten Halbjahr stattfindet. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des Kantonalvorstands oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Artikel 9 An der Generalversammlung sind als Einzelpersonen stimmberechtigt: 9.1 Einzelmitglieder 9.2 anwesende Mitglieder der angeschlossenen Ortsvereinen 9.3 anwesende Mitglieder von anderen zahlenden Mitgliederverbänden Artikel 10 Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Kantonalvorstand spätestens vier Wochen vor dem Anlass unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Artikel 11 Anträge sind bis spätestens acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Kantonalvorstand einzureichen. Sie sind zu traktandieren. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um Anfragen, so sind diese nicht zu traktandieren, jedoch an der Generalversammlung zu besprechen.

Artikel 12 Zuständig- In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: keit 12.1 Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung mit Revisionsbericht und Entlastung der Organe 12.2 Kenntnisnahme des Budgets 12.3 Festsetzung der Mitgliederbeiträge 12.4 Wahl der Kantonalpräsidentin oder des Leitungsteams, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen 12.5 Behandlung von Sachgeschäften und Anträgen 12.6 Beschlussfassung über Geschäfte laut Traktandenliste 12.7 Beschlussfassung über die Revision der Statuten 12.8 Aufnahme von Kollektivmitgliedern 12.9 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins Artikel 13 Wahlen/ Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Abstimmung Art. 29 das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Wahl beziehungsweise Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid. Protokoll Artikel 14 Das Protokoll kann 30 Tage nach der Generalversammlung von den Mitgliedern bei der Präsidentin angefordert werden. Einsprachen sind innert 60 Tagen nach der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Das Protokoll wird an der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. B Vorstand Amtszeit Einladung Beschlussfassung Traktanden Kantonalvorstand Artikel 15 Der Kantonalvorstand setzt sich aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zusammen: Kantonalpräsidentin und Vizepräsidentin oder zwei Co-Präsidentinnen Kassierin Aktuarin weitere Vorstandsmitglieder Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst und verteilt die Ressorts. Artikel 16 Die Vorstandsfrauen werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Artikel 17 Der Kantonalvorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsfrauen können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, die innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, mindestens zehn Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Artikel 18 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der relativen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Vorsitzende stimmt mit und gibt im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid. Artikel 19 Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

Artikel 20 Zuständig- Der Kantonalvorstand hat folgende Aufgaben: keit 20.1 Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Verbandsaufgaben Vorstand 20.2 Beschlussfassung über Geschäfte und deren Erledigung 20.3 Planung und Durchführung des Jahresprogramms 20.4 Bestellung und Begleitung der Ressorts sowie allfälliger Arbeitsgruppen und Entgegennahme deren Tätigkeitsberichte 20.5 Wahl der Ressort- und Arbeitsgruppenmitarbeiterinnen und der Vertreterinnen des Vereins in anderen Gremien 20.6 Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung inkl. allfälliger Statutenrevision 20.7 Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung 20.8 Rechnungsführung und Vermögensverwaltung der Vereinskasse und des Solidaritätsfonds 20.9 Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen 20.10 Regelmässiger Kontakt mit den Mitgliedervereinen und dem SKF 20.11 Vertretung des Vereins nach aussen 20.12 Presse- und Informationsarbeit/interne und externe Kommunikation 20.13 Aufnahme von Einzelmitgliedern Für rechtsverbindliche Geschäfte zeichnet die Präsidentin oder deren Stellvertreterin kollektiv mit einem anderen Vorstands- mitglied. Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift. Unterschriftenregelung C Revision Artikel 21 Rechnungsrevisorinnen Artikel 22 Die zwei gewählten Rechnungsrevisorinnen prüfen die Rechnung und den Vermögensstand der Verbandskasse und des Solidaritätsfonds. Sie unterbreiten der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisorinnen beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht dem Kantonalvorstand angehören. V Finanzielle Mittel Beiträge Haftung Entschädigung Finanzen Verwaltung Solidaritätsfonds Artikel 23 Die finanziellen Mittel der Verbandskasse setzen sich wie folgt zusammen: 23.1 Jahresbeiträge der Mitglieder 23.2 Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen 23.3 Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktionen 23.4 Spenden und Legate 23.5 Vorhandenes Vermögen und dessen Erträge Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Artikel 24 Der Kantonalvorstand erhebt die Mitgliederbeiträge sowohl für den Kantonalverband wie auch für den SKF. Die Höhe dieser Beiträge wird an der Generalversammlung des SKF beziehungsweise FBU festgelegt. Der FBU leitet den entsprechenden Beitrag an den SKF weiter. Artikel 25 Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsmögen. Der FBU haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Mitglieder. Artikel 26 Die Mitwirkung im Kantonalvorstand und in allen anderen Gremien erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Für allfällige Entschädigungen erlässt der Vorstand ein Reglement. Spesen werden gemäss dem separaten Spesenreglement vergütet. Artikel 27 Der FBU verwaltet den Solidaritätsfonds. Mit der Verwaltung ist ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied betraut. Die Zweckbestimmung und Mittelverwendung sind in einem separaten Reglement festgehalten, das vom Vorstand ausgearbeitet und in Kraft gesetzt wird.

VI Statutenänderung Schlussbestimmungen Artikel 28 Für eine Statutenänderung braucht es einen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung. Entsprechende Beschlüsse werden dem SKF mitgeteilt. Artikel 29 Vereins- 29.1 Zur Auflösung des Vereins braucht es eine Zweidrittelauflösung mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 29.2 Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht des SKF angelegt. Der SKF verwaltet das Vermögen und führt darüber eine separate Rechnung. Erfolgt innert zehn Jahren keine Neugründung, so wird das Vermögen an die Ortsvereine verteilt. Das Vermögen des Solidaritätsfonds und allfälliger weiterer Fonds ist kantonalen Institutionen zuzuteilen, deren Ziele und Aufgaben denjenigen des Fonds entsprechen. Artikel 30 Inkraft- Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17.11.2018 setzung in Attinghausen genehmigt und setzen frühere oder anders lautende Bestimmungen ausser Kraft. Attinghausen, 17. November 2018 Namens des Frauenbunds Uri (FBU) Regula Käslin-Volken Ruth Aschwanden-Laimbacher Miriam Christen-Zarri Co-Präsidentin Co-Präsidentin Aktuarin