Benutzungsordnung für die Betreuung von Grundschulkindern in der Schul- und Ferienzeit in Ebersbach an der Fils

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Transkript:

Landkreis Göppingen Benutzungsordnung für die Betreuung von Grundschulkindern in der Schul- und Ferienzeit in Ebersbach an der Fils

Präambel Die Stadt Ebersbach an der Fils priorisiert im Rahmen des Gesamtkonzepts BEBiE (Bildung, Erziehung und Betreuung in Ebersbach) die Betreuung der Grundschulkinder an den jeweiligen Schulstandorten. BEBiE (Bildung, Erziehung und Betreuung in Ebersbach) Das durchgängige Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungskonzept ermöglicht den frühen Berufseinstieg von Eltern/Erziehungsberechtigten. Ab der Geburt begleitet BEBiE die Eltern bei der Förderung und Entwicklung ihrer Kinder. Die ersten Berührungspunkte sind der Familientreff, der Elterninformationsordner oder auch die Anmeldung in eine der Ebersbacher Krippen oder Kindertageseinrichtungen. Ein wichtiger Baustein von BEBiE sind die bedarfsgerechten, dezentralen Betreuungsangebote für Kinder im Alter zwischen 1 und 10 Jahren von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Lediglich 5 Wochen und einige Brückentage haben die Betreuungseinrichtungen geschlossen. Hiermit möchte die Stadt Ebersbach ihren Teil zur baldigen Wiederkehr ins Berufsleben von Eltern/Erziehungsberechtigten beitragen. Darüber hinaus umfasst BEBiE die offene Kinder- und Jugendarbeit inklusive des Kinder- und Jugendzentrums E3, sowie die dezentrale Schulsozialarbeit an allen Schulstandorten. Ebenso gehören fünf Grundschulen, ein Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), eine Realschule und ein Gymnasium inklusive Schulmensen zum städtischen Bildungsangebot. Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 2 von 13

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Inhaltsverzeichnis: A) Schulbetreuung 1. Anmeldung 2. Kündigung oder Änderung 3. Nichteinhaltung der Abholzeit(en) 4. Fehlverhalten von Kindern in der Betreuung 5. Betreuungszeit 6. Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass 7. Aufsicht, Haftung 8. Betreuungsentgelte 9. Regelung in Krankheitsfällen B) Ferienbetreuung 1. Anmeldung 2. Kündigung 3. Nichteinhaltung der Abholzeit(en) 4. Fehlverhalten von Kindern in der Betreuung 5. Betreuungszeit, -ort 6. Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass 7. Aufsicht, Haftung 8. Betreuungsentgelte 9. Regelung in Krankheitsfällen Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 4 von 13

A Schulbetreuung 1. Anmeldung Die Aufnahme der Kinder in ein Grundschulbetreuungsangebot erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Dieser wird durch den Aufnahmeantrag und die Aufnahmebestätigung begründet. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags wird die Benutzungsordnung ein Bestandteil des Betreuungsvertrags. Der Aufnahmeantrag muss bis zum 31. Mai vor Beginn des Schuljahres in der Betreuung vor Ort eingereicht werden. Der Betreuungsvertrag ist nicht mehr jährlich sondern läuft bis zum Ende der Grundschulzeit des Kindes. In eine Betreuungsgruppe werden nur Kinder aufgenommen, die ausschließlich eine Ebersbacher Grundschule oder ein Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) besuchen. Sollte es zu personellen oder räumlichen Engpässen kommen, werden vorrangig Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, Kinder von sozial schwachen Familien und Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind aufgenommen. Für Schülerinnen/Schüler der 1. Klasse beginnt die Betreuung am Tag der offiziellen Einschulung in der jeweiligen Grundschule. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 2. Kündigung oder Änderung Der Betreuungsvertrag kann kostenlos zum Ende jeden Schuljahres geändert/gekündigt werden. Die Änderungs-/Kündigungsfrist ist der 31. Mai und die Änderung/Kündigung wird zum 31. Juli (Schuljahreswechsel) wirksam. Die Betreuungsblöcke ab 7.00 Uhr und bis 13.00 Uhr können noch bis zum 30. September kostenlos geändert werden. Während des laufenden Schuljahrs ist eine Abmeldung oder eine Änderung der Betreuungszeiten nur aus wichtigem Grund möglich, wenn Tatsachen vorliegen, a. auf Grund derer den Personensorgeberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und b. unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses in der bisherigen Form nicht zugemutet werden kann. Beispiele: Wegzug, berufliche Veränderungen der Erziehungsberechtigten Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 5 von 13

Für eine unterjährige Änderung/Kündigung erheben wir ein Entgelt von 25,-- Euro. Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: a. Nicht Einhaltung der Abholzeit(en) (zu 3.) b. Fehlverhalten von Kindern in der Betreuung (zu 4.) c. Bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgelts für mehr als 2 aufeinander folgende Monate nach erfolgter Mahnung. d. Bei Nichtbeachtung dieser Benutzerordnung. Die Änderung/Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform. 3. Nichteinhaltung der Abholzeit(en) Wenn die Abholzeiten nicht eingehalten werden, wird wie folgt vorgegangen: Beim ersten Verstoß werden die Eltern mündlich von den Betreuungskräften über ihr Fehlverhalten informiert. Ab dem zweiten Verstoß wird jede angefangene Stunde mit 40 Euro in Rechnung gestellt. Beim dritten Verstoß gibt es ein Gespräch zwischen Stadtverwaltung und Eltern mit der Androhung auf zeitweiligen Ausschluss (zwei Betreuungstage) beim vierten Verstoß. Beim vierten Verstoß wird das Kind für die zwei nächsten Betreuungstage des Kindes ausgeschlossen. Darüber hinaus wird in einem Gespräch zwischen Stadtverwaltung und Eltern der Ausschluss aus der Betreuung, auch Ferienbetreuung, angedroht. Beim fünften Verstoß wird das Kind aus der Betreuung, auch Ferienbetreuung, ausgeschlossen. 4. Fehlverhalten von Kindern in der Betreuung Ein Kind legt ein Fehlverhalten dar, wenn von ihm eine Gefahr für sich oder/und andere Kinder ausgeht oder/und es den Anweisungen der Betreuungskräfte nicht nachkommt. Wie folgt wird in einem solchen Fall vorgegangen: In besonders schweren Fällen können die Betreuungskräfte von den Eltern das Abholen des Kindes verlangen. Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 6 von 13

Beim ersten Vorfall werden die Eltern mündlich von den Betreuungskräften über das Fehlverhalten informiert. Bei dem zweiten Vorfall gibt es ein Gespräch zwischen Stadtverwaltung und Eltern mit der Androhung auf zeitweiligen Ausschluss (zwei Betreuungstage) beim dritten Vorfall. Beim dritten Vorfall wird das Kind für die zwei nächsten Betreuungstage des Kindes ausgeschlossen. Darüber hinaus wird in einem Gespräch zwischen Stadtverwaltung und Eltern der Ausschluss aus der Betreuung, auch Ferienbetreuung, angedroht. Beim vierten Vorfall wird das Kind aus der Betreuung, auch Ferienbetreuung, ausgeschlossen. 5. Betreuungszeit Die Grundschulbetreuung findet nur an Unterrichtstagen statt. An den einzelnen Schulen werden unterschiedliche Betreuungszeiten angeboten, je nach Schulart und örtlichen Gegebenheiten. Die konkrete Information zu Ihrer Schule können Sie dem Anmeldeformular entnehmen. 6. Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass Muss die Betreuung aus besonderem Anlass (z.b. wegen Streik, Personalversammlung oder andere dienstliche Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon unverzüglich unterrichtet. Betreuungsentgelte werden dadurch nicht vermindert. 7. Aufsicht, Haftung Während der Schulbetreuungszeiten sind die städtischen Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler/-innen ihrer Gruppen verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler/- innen durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen und endet mit der Entlassung aus der Schulbetreuung durch die Betreuungskräfte. Sie haben dabei alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden entsteht. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind sofort den Betreuungskräften zu melden. Für Schüler/-innen, die sich ohne Abmeldung aus der Grundschulbetreuung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler/-innen, die in die Betreuung Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 7 von 13

mitgebracht werden. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers/der Schülerin zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Schulkindern verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. 8. Betreuungsentgelte Als Gegenleistung für den Besuch der Angebote der Grundschulbetreuung erhebt die Stadt Ebersbach an der Fils von den Erziehungsberechtigten ein privatrechtliches Betreuungsentgelt. Die Höhe des Entgeltes wird durch den Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils beschlossen. Das Entgelt wird für 11 Monate berechnet und ist monatlich zu bezahlen. Die Zahlung ist ohne Kürzung zum 10. jedes Kalendermonats fällig. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei der Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien, Krankheit, das Fernbleiben eines Kindes oder zeitweiligen Ausschluss. (Wird ein Kind im laufenden Monat aufgenommen oder abgemeldet, ist das volle Monatsentgelt zu bezahlen.) Schuldner des Betreuungsentgeltes sind die Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch. 9. Regelung in Krankheitsfällen Bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber sind die Kinder zuhause zu behalten. Das gleiche gilt beim Auftreten von Läusen und Flöhen. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Wochentölpel, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmkrankheiten, Gelbsucht und übertragbare Augen- und Hautkrankheiten) muss der Grundschulbetreuung sofort, spätestens einen Tag nach der Erkrankung, Mitteilung gemacht werden. Der Besuch der Grundschulbetreuung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Grundschulbetreuung wieder besuchen darf, kann von der Einrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden. Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 8 von 13

B Ferienbetreuung 1. Anmeldung Die Aufnahme der Kinder in ein Ferienbetreuungsangebot (Klasse 1.-4.) erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Dieser wird durch den Aufnahmeantrag und die Aufnahmebestätigung begründet. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags wird die Benutzungsordnung ein Bestandteil des Betreuungsvertrags. Der Aufnahmeantrag für die Herbst- und Faschingsferien muss bis zum 31. Mai und für die Oster-, Pfingst- und Sommerferien am 31. Januar schriftlich auf dem Rathaus eingereicht werden. In eine Betreuungsgruppe werden nur Kinder aufgenommen, die in Ebersbach wohnen oder in Ebersbach zur Schule gehen. Sollte es zu personellen oder räumlichen Engpässen kommen, werden vorrangig Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, Kinder von sozial schwachen Familien und Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind aufgenommen. 2. Kündigung Die Erziehungsberechtigten können jeder Zeit vor dem ersten Tag des Ferienbetreuungsangebots (Klasse 1.-4.) kündigen. Für den administrativen Aufwand wird ein Entgelt von 25 Euro erhoben. Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: a. Nicht Einhaltung der Abholzeit(en) b. Fehlverhalten von Kindern in der Betreuung c. Nicht Bezahlung des Entgelts vor Ferienbeginn. Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform. 3. Nichteinhaltung der Abholzeit(en) Wenn die Abholzeiten nicht eingehalten werden, wird wie folgt vorgegangen: Beim ersten Verstoß werden die Eltern mündlich von den Betreuungskräften über ihr Fehlverhalten informiert. Ab dem zweiten Verstoß wird jede angefangene Stunde mit 40 Euro in Rechnung gestellt. Beim dritten Verstoß gibt es ein Gespräch zwischen Stadtverwaltung und Eltern mit der Androhung auf zeitweiligen Ausschluss (zwei Betreuungstage) beim vierten Verstoß. Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 9 von 13

Beim vierten Verstoß wird das Kind für die zwei nächsten Betreuungstage des Kindes ausgeschlossen. Darüber hinaus wird in einem Gespräch zwischen Stadtverwaltung und Eltern der Ausschluss aus der Betreuung, auch Ferienbetreuung, angedroht. Beim fünften Verstoß wird das Kind aus der Betreuung, auch Ferienbetreuung, ausgeschlossen. 4. Fehlverhalten von Kindern in der Betreuung Ein Kind legt ein Fehlverhalten dar, wenn von ihm eine Gefahr für sich oder/und andere Kinder ausgeht oder/und es den Anweisungen der Betreuungskräfte nicht nachkommt. Wie folgt wird in einem solchen Fall vorgegangen: In besonders schweren Fällen können die Betreuungskräfte von den Eltern das Abholen des Kindes verlangen. Beim ersten Vorfall werden die Eltern mündlich von den Betreuungskräften über das Fehlverhalten informiert. Bei dem zweiten Vorfall gibt es ein Gespräch zwischen Stadtverwaltung und Eltern mit der Androhung auf zeitweiligen Ausschluss (zwei Betreuungstage) beim dritten Vorfall. Beim dritten Vorfall wird das Kind für die zwei nächsten Betreuungstage des Kindes ausgeschlossen. Darüber hinaus wird in einem Gespräch zwischen Stadtverwaltung und Eltern der Ausschluss aus der Betreuung, auch Ferienbetreuung, angedroht. Beim vierten Vorfall wird das Kind aus der Betreuung, auch Ferienbetreuung, ausgeschlossen. 5. Betreuungszeit, -ort Die Ferienbetreuung findet in den Faschings-, Oster-, Pfingst-, Sommer- (1.,2. und 6. Woche) und Herbstferien statt. Die halbtägige Betreuung geht von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und die ganztägige Betreuung geht von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ferienbetreuung kann immer nur wochenweise gebucht werden. Die Kinder können bis 9.00 Uhr gebracht und ab 12.30 Uhr abgeholt werden. Auf Grund der starken Nachfrage muss die Standortfrage jedes Jahr individuell geklärt werden. Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 10 von 13

6. Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass Muss die Betreuung aus besonderem Anlass (z.b. wegen Streik, Personalversammlung oder andere dienstliche Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon unverzüglich unterrichtet. Betreuungsentgelte werden dadurch nicht vermindert. 7. Aufsicht, Haftung Während der Betreuungszeiten sind die städtischen Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler ihrer Gruppen verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler/- innen durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen und endet mit der Entlassung aus der Ferienbetreuung durch die Betreuungskräfte. Sie haben dabei alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden entsteht. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind sofort den Betreuungskräften zu melden. Für Schüler, die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler/-innen, die in die Betreuung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Schulkindern verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. 8. Betreuungsentgelte Als Gegenleistung für den Besuch der Angebote der Ferienbetreuung erhebt die Stadt Ebersbach an der Fils von den Erziehungsberechtigten ein privatrechtliches Betreuungsentgelt. Die Höhe des Entgeltes wird durch den Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils beschlossen. Das Entgelt ist zu den Fälligkeiten, die im Entgeltbescheid genannt werden, zu bezahlen. Schuldner des Betreuungsentgeltes sind die Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch. 9. Regelung in Krankheitsfällen Bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber sind die Kinder zuhause zu behalten. Das gleiche gilt beim Auftreten von Läusen und Flöhen. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 11 von 13

Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Wochentölpel, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmkrankheiten, Gelbsucht und übertragbare Augen- und Hautkrankheiten) muss der Ferienbetreuung sofort, spätestens einen Tag nach der Erkrankung, Mitteilung gemacht werden. Der Besuch der Ferienbetreuung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Ferienbetreuung wieder besuchen darf, kann von der Einrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden. Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 12 von 13

Anerkennung der Benutzungsordnung Diese Benutzungsordnung wird den Erziehungsberechtigten mit dem Aufnahmeantrag ausgehändigt. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags durch den/die Erziehungsberechtigten wird diese Benutzungsordnung als verbindlich anerkannt. Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. Ebersbach an der Fils, 21. März 2017 Sepp Vogler Bürgermeister Stadt Ebersbach an der Fils Hauptamt Bildung, Erziehung und Betreuung Marktplatz 1 73061 Ebersbach an der Fils www.ebersbach.de Gültig ab dem Schuljahr 2017/2018 Seite 13 von 13