Peter Hager Im Steuerrecht relevante Werte. Vorwort. 1. Relevante Werte. 2. Gemeiner Wert

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Transkript:

Peter Hager Im Steuerrecht relevante Werte Vorwort Um der Frage nachzugehen wozu ein Finanzbeamter eine Unternehmensbewertung braucht, muss man sich überlegen, welche Werte man im Steuerrecht braucht. Die zweite Frage ist dann, ob man diese Werte mittels Unternehmensbewertung ermitteln kann. 1. Relevante Werte Der Wert tritt uns im Steuerrecht in verschiedenen Ausprägungen entgegen. Für die Unternehmensbewertung sind relevant: a) Gemeiner Wert i.s.d. 10 Abs. 2 BewG b) Teilwert i.s.d. 12 BewG c) Verkehrswert Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben: Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.s.d. 302 Abs. 2 bzw. 3 UGB fiktive Anschaffungskosten i.s.d. des 16 EStG 1988 Verkehrswert i.s.d. des LiegenschaftsbewertungsG fremdüblicher Verkaufspreis i.s.d. Fremdverhaltensgrundsatzes 2.1. Literaturhinweise Gesetz: 10 u. 13 BewG 1955 2. Gemeiner Wert Richtlinie: Rz. 2590 ff EStR 2000; Punkt 5.2 VStR 1989; Richtlinie zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996), AÖF 1989/257 Bücher: Doralt, EStG, 6, Rz. 332ff; Schürer-Waldheim (1978), S. 24ff; Twaroch, BewG 10 und 13 2.2. Begriff und Bedeutung Gemeiner Wert: Wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. ( 10 Abs. 2 BewG 1955) Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt: Tausch ( 6 Z 14a EStG 1988) Einlage in eine Körperschaft ( 6 Z 14b EStG 1988) Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes 1 ( EStG 1988) 1 vgl. Rz. 5572 EStR 2000 Stand September 2015 Ing. Mag. Peter Hager, www.bewertungshilfe.at

- 2 - Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung ( 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch ( 3 Abs. 10 UStG 1994) Bemessung der Stiftungseingangsteuer 2 Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen 2.3. Wie erfolgt die Ermittlung des gemeinen Wertes? Der gemeine Wert ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. 3 Ein erzielter Preis ist nur dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. 4 Daher ist der tatsächlich erzielte Preis in den Fällen der Fremdvergleichsprüfung nicht maßgeblich (Angehörige, verbundene Unternehmen). Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. 5 2.4. Bewertung durch Unternehmensbewertung möglich? Ja, ist in einigen Randziffern der EStR und UmgrStR sogar ausdrücklich angeführt. Eigentliche Ermittlungsmethode für den gemeinen Wert ist das Wiener Verfahren. Für die Anwendbarkeit des Wiener Verfahrens ist zu beachten: Wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens von den Prinzipien des Wiener Verfahrens stark abweichen, wird ein Abgehen von der Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens sogar geboten sein. 6 Die Gleichmäßigkeit der Schätzung wird durch das Wiener Verfahren 1996 (AÖF 1996/89 v. 13.11.1996) gewährleistet. Zur Anwendung des Wiener Verfahrens wird im Erlass AÖF 2002/89 klargestellt: 3.1. Anwendung anderer Bewertungsverfahren Das Wiener Verfahren 1996 ist eine zwar nicht verbindliche aber grundsätzlich geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes, mit dem Ziel ein möglichst wirklichkeitsnahes Ergebnis zu erzielen (VwGH 25.04.1996, 95/16/0011). Es kann dabei vom Steuerpflichtigen jederzeit auch eine andere Art der Schätzung beantragt werden. Wenn dieses Ergebnis den tatsächlichen Verhältnissen näher kommt, ist die andere Bewertungsmethode anzuerkennen. Eine entsprechende Beurteilung ist das Ergebnis der Würdigung eines konkreten, unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Sachverhalts und obliegt daher ausschließlich dem Finanzamt oder der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Falle der Erlassung einer Berufungsentscheidung. Ein solch anderes Bewertungsverfahren ist im Anwendungsbereich des 13 BewG 1955 allerdings nur dann zur Ermittlung des gemeinen Wertes geeignet, wenn es die im 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG 1955 zwingend verankerte Berücksichtigung von Gesamtvermögen und Ertragsaussichten beachtet. Dabei sei angemerkt, dass die betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden auf Basis des Ertrages bzw. die DCF-Verfahren durch die Ableitung des Unternehmenswertes aus künftigen Nettozuflüssen an den Eigentümer unter Berücksichtigung des Mindestwertprinzips dieser Forderung nachkommen. Andere Methoden wie die Multiplikatormethode entsprechen nicht den Bestimmungen des 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG. 7 2 3 4 5 6 7 Vgl. Rz. 318 StiftRL Twaroch, BewG 13 Abs. 2 Rz. 2 unter Verweis auf VwGH 6.3.1978, 1172/77. AA BMF Pkt. II AÖF 1996/89 v. 13.11.1996 VwGH 20.01.1992, 90/15/0110 mit weiterer Literatur Twaroch, BewG 13 Abs. 2 Rz.4 Bundessteuertagung Bewertung 2005, S 3 vgl. Unterlage Methodenübersicht

- 3 - Unbeachtlich ist das Erkenntnis des UFS Salzburg Gz. RV/0034-S/03 vom 19.8.2003, wonach die DCF-Verfahren keine echten Bewertungsmethoden darstellen. 3.1. Literaturhinweise Gesetz: 6 Z 5 EStG 1988, 12 BewG 1955 3. Teilwert Richtlinie: EStR Kap. 6.2 Bewertungsgrundsätze und Kap. 6.4.3. Teilwert; VStR 1989: Punkt 4. Bücher: Doralt, EStG, 6, Rz.332ff; Kauba (2004); Schürer-Waldheim (1978), S 49ff; Twaroch, BewG, 12; 3.2. Begriff und Bedeutung Teilwert: Ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. ( 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend 6 Z 1 EStG 1988). Bedeutung: Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen ( 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung) Entnahme ( 6 Z 4 EStG 1988) Einlagen ( 6 Z 5 EStG 1988) Bewertung von Betriebsvermögen gem. 68 Abs. 1 BewG 1955 3.3. Bewertung durch Unternehmensbewertung möglich? Ja, es sind bei der Wertermittlung die für den Teilwert maßgeblichen Prinzipien zu beachten. So ist insbesondere das Fortführungsprinzip zu beachten. Weiters muss der Synergieeffekt beim Besitzunternehmen beachtet werden. Beispiel 1 Die Berggasthaus GmbH ist an einer Lift AG beteiligt, das Gasthaus ist während der Wintersaison nur über den Lift erreichbar. Da die Beteiligung für den Betrieb des Besitzunternehmens unerlässlich ist, hat der Liquidationswert für die Beteiligungsbewertung keine Relevanz, weiters sind die Synergien des Liftes für das Gasthaus zu beachten. Rz. 2241 EStR fordert für die Teilwertabschreibung eine den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Unternehmensbewertung. Laut Rz. 2584 setzt eine Zuschreibung eine Bewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden voraus. 4.1. Literatur Gesetz: 12 Abs. 1 UmgrStG; 305 ABGB; Richtlinie: UmgrStR Rz. 670ff; 4. Verkehrswert (i.s.d. UmgrStG) Bücher: Schwarzinger (1996), Hügel u.a. UmgrStG 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert; Artikel: Hager (2014);

4.2. Begriff und Anwendung - 4 - Verkehrswert: ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre. 8 Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null. 9 Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG: Erfordernis des positiven Verkehrswertes Art. Umgründungsvorgang positiver Verkehrswert erforderlich RZ UmgrStR I Verschmelzung durch Eintragung bewiesen, zusätzlich 14, 384 u385 jedoch nur bei down- stream-merger II Umwandlung nein 631 III Einbringung ja 653 IV Zusammenschluss ja 1288 V Realteilung ja 1514 VI Handelsspaltung durch Eintragung bewiesen Steuerspaltung ja 1869 Weitere Bedeutung Verkehrswert: Basis für unbare Entnahme Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung Rz. 1530 UmgrStR 2002 4.3. Erfordernis der Wertermittlung Grund für den positiven Verkehrswert ist es real überschuldetes Vermögen von der Anwendung des UmgrStG auszuschließen. 10 Der Nachweis des positiven Verkehrswertes ist unter folgenden Voraussetzungen nicht notwendig: Eine formlose (Zwischen)Bilanz (Status) zum Vertragsabschlusstag wurde erstellt und weist für das einzubringende Vermögen ein positives Eigenkapital auf. 11 Es liegen keine Gründe vor, die Anlass dazu geben, an positiven Zukunftserfolgen zu zweifeln. 12 Daneben stellt in jenen Fällen, in denen materielle Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes gegeben ist, die Eintragung im Firmenbuch ein Indiz für das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes dar. 13 Werden Kapitalanteile ohne Verbindlichkeiten eingebracht, spricht dies i.d.r. für das Vorhandensein eines positiven Verkehrswertes. 14 Der Nachweis des positiven Verkehrswertes ist erforderlich: 15 (Buchmäßige) Überschuldung. 8 9 Rz. 680 UmgrStR 2002 Rz. 672 UmgrStR 2002 10 Vgl. die Begründung zum positiven Verkehrswert in Wiesner/Mayr (2006), S 365 11 Rz. 674 UmgrStR 2002 12 Rz. 674 UmgrStR 2002 13 Rz. 674 UmgrStR 2002 14 Rz. 675 UmgrStR 2002 15 Rz. 676 UmgrStR 2002

- 5 - Negative Erfolgszahlen in der Vergangenheit. In der Vergangenheit vorgenommene (Teilwert)Abschreibungen von noch im Betrieb befindlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit dem Argument eines geringen oder gar negativen Ertragswertes, sofern den betroffenen Wirtschaftsgütern im Einbringungsvermögen eine gewisse Bedeutung zukommt. Wenn das Vorhandensein des positiven Verkehrswertes dadurch erklärt wird, dass stille Reserven in Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens vorhanden sind und diese durch Neubewertungen dargestellt werden, die auf einer Nutzungsdauer basieren, die von der bisherigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erheblich abweichen. Das Gesamtbild der Verhältnisse ist für die Beurteilung, ob ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, maßgeblich. 16 4.4. Prinzipien der Ermittlung Bestehen Zweifel am Vorhandensein des positiven Verkehrswertes, so ist dieser durch ein Gutachten nachzuweisen. Grundsätze für das Gutachten die Nachweisverpflichtung trifft den Stpfl. 17 das Gutachten muss begründet sein 18 Mangelhafte Gutachten sind nicht als Nachweis geeignet, Die Unternehmensbewertung ist an keine feste Form gebunden. 19 Die einzuhaltenden Grundsätze dienen dazu, eine objektivierte, jederzeit nachvollziehbare, ausreichend dokumentierte und in sich methodisch schlüssige Wertfindung zu garantieren. 20 Gutachten zum Nachweis des positiven Verkehrswertes haben Mindesterfordernissen zu genügen. Als solche gelten die im Fachgutachten KFS BW1 (in der Folge kurz Fachgutachten) des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgestellten Anforderungen. 21 Gutachten die dem Fachgutachten nicht entsprechen sind im Einzelnen auf ihre Nachweiskraft hin zu untersuchen. 22 Es ist ein objektivierter Unternehmenswert isd Punkt 4.1 des Fachgutachtens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzeptes zu erstellen. 23 Das Gutachten ist durch einen Sachverständigen zu erstellen. 24 Dieser kann auch der steuerliche Vertreter sein. 25 Der Gutachter muss als neutraler Gutachter einen objektivierten Unternehmenswert ermitteln und darf bei der Erstellung und Begründung der Unternehmensbewertung rein subjektive Entscheidungswerte nicht in die Betrachtung mit einbeziehen. 26 Stand-alone-Betrachtung: Das zu bewertenden Vermögen muss für sich betrachtet einen positiven Verkehrswert aufweisen; 27 16 Rz. 676 UmgrStR 2002 17 Rz. 673 UmgrStR 2002, beachte jedoch den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens, Unterlage Prüfung eines Gutachtens 18 Rz. 673 UmgrStR 2002 19 Rz. 683 UmgrStR 2002 20 Rz. 682 UmgrStR 2002 21 Rz. 683 UmgrStR 2002 22 Rz. 673 UmgrStR 2002 23 Rz. 686 UmgrStR 2002, nunmehr Rz. 16 KFS/BW 1 24 Rz. 673, 682 UmgrStR 2002 25 Rz. 685 UmgrStR 2002 26 Rz. 685 UmgrStR 2002 27 Rz. 672, 673, 686 UmgrStR 2002

- 6 - Außerachtlassung von (echten) Synergieeffekten, Confusio (=stand-alone -Betrachtung) 28, unechte Synergieeffekte sind jedoch zu berücksichtigen 29 Die verwendeten (Plan)Größen und Faktoren sind in sich schlüssig darzustellen und auf nachvollziehbare Art abzuleiten. 4.5. Methoden zur Wertermittlung Das Wiener Verfahren ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. 30 Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.e. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW 1 abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des Gutachtens dadurch nicht leidet. Literatur Doralt: Kommentar zum EStG, Online-Ressource, Lexis-Nexis, zitiert: Doralt, EStG; Hager: Unternehmensbewertung im Steuerrecht - Teil 1: Verkehrswert, RWZ 2014/47, zitiert: Hager (2014); Hügel/Mühlehner/Hirschler: Kommentar zum Umgründungssteuergesetz ; online-ressource, lexis- Nexis, zitiert: Hügel u.a. UmgrStG; Kauba: Die Teilwertabschreibung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Linde 2004; zitiert: Kauba (2004); Schürer-Waldheim: Wertbegriffe im österreichischen Abgabenrecht, Manz 1978; zitiert: Schürer- Waldheim (1978); Schwarzinger: Der positive Verkehrswert in der Umgründung, Linde, 1996; zitiert: Schwarzinger (1996); Twaroch ua: Kommentar zum Bewertungsgesetz, online-ausgabe, Lexis-nexis; zitiert: Twaroch ua, BewG; Wiesner / Mayr: Einbringungen nach dem AbgÄG 2005, RdW 2006/367; zitiert: Wiesner/Mayr (2006); 28 Rz. 673, 686 UmgrStR 2002 29 Rz. 686 UmgrStR 2002 30 Rz. 681 UmgrStR 2002