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Transkript:

Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth vom 2. Dezember 2013, in Kraft ab 1. Januar 2014 Der Gemeinderat, gestützt auf 28 des Feuerschutzgesetzes vom 12. Dezember 2012, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Die Feuerwehr der Gemeinde Arth leistet Hilfe bei Rettungen, Brandfällen, Explosionen, Katastrophen, Elementarereignissen, Öl- und Wasserschäden sowie bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern oder welche die Umwelt gefährden oder schädigen. 2 Sie führt die Sofortmassnahmen bei Chemie- und Strahlenwehreinsätzen durch. 3 Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten. Art. 2 Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden Um die Mittelbeschaffung, die Ausbildung und den Einsatz der Feuerwehr möglichst effizient gestalten zu können, ist eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden anzustreben. Art. 3 Gleichstellung Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. 1

II. Zuständigkeit Art. 4 Gemeinderat 1 Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über die Feuerwehr im Rahmen des kantonalen Feuerschutzgesetzes. 2 Er ist insbesondere zuständig für: a) die Wahl der Mitglieder der Sicherheitskommission, des Kommandanten und der Vizekommandanten; b) das Budget, einschliesslich der Ersatzabgabe und der Entschädigung an die Mitglieder der Feuerwehr; c) die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Sicherheitskommission. 3 Soweit in diesem Reglement kein anderes Organ zuständig erklärt wird, vollzieht er die Vorschriften über den Feuerschutz. 4 Er kann Aufgaben an die Sicherheitskommission oder dem Kommando übertragen. Art. 5 Sicherheitskommission 1 Die Sicherheitskommission besteht aus 6 stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a) dem zuständigen Ressortvorsteher b) dem Feuerwehrkommandanten; c) dem Stabschef Gemeindeführungsstab; d) dem Chef Zivilschutz e) dem Chef Sanitäts-Ersteinsatz-Element; f) dem Chef Seerettungsdienst; g) dem Sekretär (ohne Stimmrecht). 2 Sie ist im Bereich Feuerwehr zuständig für: a) Aufsicht der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr; b) Vorbereitung und Antragsstellung zu allen, in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Geschäfte, sofern die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist; c) Überwachung des Dienstbetriebes; d) Genehmigung der Pflichtenhefte. 3 Sie kann Verfügungen treffen hinsichtlich: a) Neuer Feuerwehrmitglieder; b) Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Mitglieder der Feuerwehr; c) Gesuchen um Befreiung von der Ersatzabgabe; d) Gegen diese Verfügungen kann innert 20 Tagen ab Zustellung Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. 2

Art. 6 Kommando 1 Das Kommando besteht aus dem Kommandanten, den Vizekommandanten und dem Sekretär. 2 Der Vizekommandant erfüllt seine Aufgaben gemäss Pflichtenheft. 3 Das Kommando ist unter der Führung des Kommandanten zuständig für: a) Vornahme der Beförderungen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist; b) Erstellen des jährlichen Übungsprogramms; c) Vorbereitung und Durchführung der Übungen; d) Instruktion des Kaders; e) Erstellen der notwendigen Pflichtenhefter; f) Ausbildung, Einteilung und Einsatz der Mannschaft; g) Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft aller Fahrzeuge und Gerätschaften; h) Erstellung des Budgets zuhanden des Gemeinderates; i) Regelung des Dienstbetriebes und Erstellung der Übungsprogramme; j) Vornahme von Entlassungen aus der Feuerwehr; k) Aufnahme neuer Mitglieder; l) Vornahme von Rekrutierungen; m) Bewilligung von Dispensationen; n) Vollzug von Beschlüssen und besonderen Aufgaben; o) Kontrolle und Visierung der Rechnungen und Soldlisten; p) Jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit der Feuerwehr zuhanden des Gemeinderates. III. Organisation und Einsatz der Feuerwehr Art. 7 Organisation 1 Die Feuerwehr weist einen minimalen Bestand gemäss Vorgaben des Kantons sowie einen maximalen Bestand von 100 Mitgliedern auf. 2 Sie ist in Kompanien und Züge gegliedert. Art. 8 Einsatz 1 Der Feuerwehr obliegen die Aufgaben gemäss dem Kantonalen Feuerschutzgesetz. 2 Sie kann auch zu Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit herangezogen werden. Die daraus anfallenden Kosten werden demjenigen in Rechnung gestellt, welcher die Dienstleistung in Anspruch genommen hat. 3

IV. Dienstpflicht Art. 9 Feuerwehrpflicht 1 Die Leistung der Feuerwehrpflicht richtet sich nach dem Kantonalen Feuerschutzgesetz. 2 Die Angehörigen des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Einsatzelementes der Wohnsitzgemeinde sind von der Feuerwehrpflicht befreit. 3 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch: a) Jährlich müssen mindestens sechs Übungen besucht werden; b) Entrichtung der Ersatzabgabe. V. Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr Art. 10 Kaderrekrutierung Jedes Mitglied der Feuerwehr kann zum Besuch von Kader- oder Spezialkursen sowie zur Übernahme von entsprechenden Funktionen verpflichtet werden. VI. Ausrüstung und Ausbildung Art. 11 Ausrüstung 1 Die Gemeinde stellt der Feuerwehr nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zur Verfügung. 2 Die Fahrzeuge und Gerätschaften sind stets einsatzbereit zu halten. 3 Die Gerätelokale dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden. Art. 12 Weiterbildung Die Kaderangehörigen und Spezialisten haben zwecks Weiterbildung die Kurse des Kantons sowie der Regional-/Bezirksverbände zu besuchen. Diese gelten als Bestandteil des jährlichen Ausbildungsprogramms. 4

VII. Rapportwesen Art. 13 Einsatzbericht Der Einsatzleiter hat der Sicherheitskommission und dem Feuerwehrinspektorat über jeden Einsatz einen Bericht zu erstatten. VIII. Alarmwesen Art. 14 Alarmierung Die Alarmierung erfolgt durch die Alarmzentrale der Kantonspolizei und richtet sich nach dem Kantonalen Feuerschutzgesetz und den Kantonalen Alarmierungsrichtlinien. IX. Übungs- und Einsatzdienst Art. 15 Übungsdienst 1 Jährlich sind mindestens acht Mannschaftsübungen durchzuführen. Zusätzlich sind die vom Kanton vorgeschriebenen Kader- und Spezialistenübungen abzuhalten. 2 Die Mitglieder der Feuerwehr sind verpflichtet, an allen Übungen und Inspektionen teilzunehmen. Dispensationen können vom Kommandanten auf vorheriges begründetes Gesuch hin gewährt werden. 3 Wer weniger als 6 Übungen besucht, bleibt zur Bezahlung der Ersatzabgabe verpflichtet. Art. 16 Dispensationsgründe Es werden nur folgende Dispensationsgründe zugelassen: - berufliche Absenzen - Unfall und Krankheit - Militär- und Zivilschutzdienst - mehrtägige Ortsabwesenheit Art. 17 Kommandoordnung Am Einsatzort übernimmt der zuerst eingetroffene Offizier als Einsatzleiter das Kommando. Ein später eingetroffener ranghöherer Offizier kann die Einsatzleitung übernehmen. 5

X. Besoldung und Tarife Art. 18 Besoldung und Tarife Der Gemeinderat regelt die Besoldung und erlässt eine Tarifliste. XI. Versicherung Art. 19 Versicherung Für Mitglieder der Feuerwehr schliesst die Gemeinde die notwendigen Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherungen ab. XII. Finanzierung der Feuerwehr Art. 20 Finanzierung Die Feuerwehrrechnung wird als Spezialfinanzierung gemäss 13 des Gesetzes über den Finanzausgleich (SRSZ 152.100) geführt. Art. 21 Ersatzabgabe 1 Die Ersatzabgabe wird jährlich bei Verabschiedung des Voranschlages aufgrund des steuerbaren Einkommens festgelegt. 2 Die Ersatzabgabe wird vom Gemeinderat gleichzeitig mit der ordentlichen Steuerrechnung veranlagt und erhoben. 3 Beim Besuch von weniger als sechs Übungen pro Jahr ist die volle Ersatzabgabe geschuldet. 4 Wer 25 Dienstjahre geleistet hat, wird von der Ersatzabgabepflicht befreit. 5 Gegen die Veranlagung kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Art. 22 Feuerwehrbeitrag Die Gemeinde kann durch besonderen Beschluss der Gemeindeversammlung einen Feuerwehrbeitrag einführen, der von Gebäude- und Anlageeigentümern erhoben wird. 6

XIII. Schlussbestimmungen Art. 23 Inkraftsetzung 1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements treten alle ihm widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth vom 19. Mai 2008, ausser Kraft. Vom Gemeinderat genehmigt mit Beschluss Nr. 576 vom 2. Dezember 2013 Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am: Beschluss Nr. 1267 vom 17. Dezember 2013 GEMEINDERAT ARTH Peter Probst Gemeindepräsident Franz Huser Gemeindeschreiber 7