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THEMEN UNTER DER LUPE 04 2011 Wirtschaft und Steuern Energetisches Sanieren - Meldung an die Agentur der Einnahmen... 1 Verzugszinsen... 2 Ein- bzw. Verkäufe innerhalb der EU Staaten Wichtiger Hinweis!... 2 Korrekte Dokumentation für Spenden, Treibstoffspesen und Hotel- und Restaurantspesen... 2 Arbeit und Soziales Flexible Mutterschaft - begünstigte Beiträge bei Einstellung Ersatz für Mutterschaft... 4 Die regionale Zusatzsteuer entfällt bei geringen Einkommen... 5 Wirtschaft & Steuern Energetisches Sanieren Meldung an die Agentur der Einnahmen nahmen Auch heuer muss sich der Steuerpflichtige, welcher den Absetzbetrag von 55 % für das Jahr 2010 in Anspruch nehmen möchte wieder erinnern, dass bei Energiesparmaßnahmen welche mehrere Jahre betreffen, ein Ansuchen an die Agentur der Einnahmen verschickt werden muss. Wurden Arbeiten zur energetischen Sanierung also 2010 begonnen und werden diese erst 2011 abgeschlossen und möchte der Steuerpflichtige für beide Zeiträume den Steuervorteil nutzen, muss die Meldung gemacht werden. Das Ansuchen muss nicht eingereicht werden, wenn die Arbeiten bereits vor Jahresende abgeschlossen wurden bzw. im Jahr des Arbeitsbeginns keine Spesen angefallen sind. Die Übermittlung des Antrages muss innerhalb 31. März 2011 ausschließlich auf telematischem Weg, entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem ermächtigten Intermediär (Wirtschaftsberater, Patronat usw.) an die Agentur der Einnahmen erfolgen. Wichtig: Genannte Meldung darf nicht mit jener verwechselt werden, die innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten an die Energiebehörde ENEA zu versenden ist. 04/2011 Seite: 1

Verzugszinsen Die automatischen Verzugszinsen sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben. Der aktuelle Refinanzierungssatz liegt wieder bei 1 %, die automatischen Verzugszinsen belaufen sich somit auf 8% bzw. 10 % für verderbliche Lebensmittel. Ein- bzw. Verkäufe innerhalb der EU Staaten ten - Wichtiger Hinweis! Bereits in den Rundschreiben Nr. 2/2011 und 03/2011 haben wir Sie darüber informiert, dass man als Unternehmen zur Durchführung von innergemeinschaftlichen Ein- und Verkäufen von Waren und Dienstleistungen (aus anderen EU Ländern) ab dem Jahr 2011 in der sog. MIAS Datenbank eingetragen sein muss. Bis 28. Februar 2011 war jede italienische Mehrwertsteuernummer (Partita IVA), in dieser internationalen Datenbank eingetragen. Für die Zeit danach mussten jene Firmen die nicht im Besitz der notwendigen Voraussetzungen waren, einen eigenen Antrag abgeben. Dieser Antrag sollte eine lückenlose Eintragung garantieren. Da wir aber nun in Erfahrung gebracht haben, dass die Steuerämter ihrer Pflicht bislang noch nicht nachgegangen sind, die termingerecht eingereichten Anträge zu bearbeiten, kann es passieren, dass manche Steuerpflichtigen zurzeit in der Datenbank noch nicht aufscheinen Wir bitten Sie deshalb vorsichtig zu sein und vor Durchführung von innergemeinschaftlichen Operationen (An- und Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen mit EU-Ländern) zu überprüfen, ob die ID-Nummer von Ihnen und Ihrem Geschäftspartner in der Datenbank aufscheint. http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do Falls Ihre ID-Nummer in der Datenbank nicht eingetragen ist und Sie ein EU- Geschäft durchführen wollen, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir die Agentur der Einnahmen kontaktieren können! Korrekte Dokumentation für Spenden, Treibstoffspesen und Hotel- und Restaurantspesen sen Wir weisen darauf hin, dass in letzter Zeit bei Kontrollen durch die Finanzbehörde folgende Sachverhalte beanstandet wurden und ersuchen demnach, dass bei Belegen für Spenden, Treibstoffkarten und Hotel- und Restaurantspesen darauf geachtet wird, dass diese gemäß den nachstehenden Informationen vorliegen. 04/2011 Seite: 2

Spenden Barzahlungen nicht zulässig! Damit Spenden in der Buchhaltung bzw. in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden können, müssen diese ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung oder durch eine Kreditkarte bezahlt werden. Spenden welche in bar bezahlt wurden, können für steuerliche Zwecke nicht berücksichtigt werden! Treibstoffkarten bitte vollständig ausfüllen! Die Spesen für Treibstoff können nur dann als Kosten geltend gemacht werden, wenn eine vollständig ausgefüllte Treibstoffkarte vorliegt. Auf der Treibstoffkarte müssen folgende Daten angeführt sein: - genaue Daten des Unternehmens (Bezeichnung, Sitz, Steuer- und MwSt.- Nummer); - genaue Daten des Fahrzeugs (Marke, Typ, Kennzeichen); - bei jedem Tankvorgang (Datum, Betrag, Stempel von der Tankstelle, Unterschrift vom Tankwart); - Kilometerstand am Ende des Monats bzw. am Ende des Trimesters (gilt nicht für Freiberufler!). Nicht vollständig ausgefüllte Benzinkarten werden sowohl für die Einkommens-, als auch für die MwSt.- Zwecke nicht anerkannt! Hotel- und Restaurantleistungen Namen der Personen auf Beleg angeben! Auf Steuerquittungen oder Rechnungen betreffend Leistungen für Verpflegung und Unterkunft müssen die Namen der Personen angeführt sein, für welche die Spesen bezahlt wurden. Diese können auch per Hand nachgetragen werden! Aus steuerlicher Sicht muss in Bezug auf die Absetzbarkeit zu Einkommensteuer- und MwSt.-Zwecken unterschieden werden, ob diese Leistungen Angestellte, Gesellschafter, Kunden etc. betreffen. Belege ohne Angabe von Personen können demzufolge nicht steuerlich geltend gemacht werden! Akzeptiert werden auch monatliche Sammelbelege, auf welchen der Name des Angestellten aufscheint! Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar. Dr. Elisabeth Baumgartner 04/2011 Seite: 3

Arbeit & Soziales Flexible Mutterschaft begünstigte Beiträge bei Einstellung Ersatz für Mutterschaft (lt. G.v.D 151/2001, Art. 4, Art. 20. INPS Mitteilung Nr. 1382 vom 20/01/11) Die Bestimmung zur Beitragsreduzierung: Firmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern, die als Ersatz für Mutterschaft Mitarbeiter einstellen, können von einer Beitragsreduzierung zugunsten des Unternehmens von 50% profitieren. Die Quote von 9,19% zulasten des Arbeitnehmers bleibt dagegen unverändert. Die Beitragsbegünstigung kann ab Beginn der Einstellung des Ersatzes bis zum Erreichen des 1. Lebensjahres des neugeborenen Kindes angewandt werden. Der Ersatz für Mutterschaft kann maximal einen Monat vor Beginn der Mutterschaft, bzw. der effektiven Abwesenheit der zu ersetzenden Person eingestellt werden, um eine kurze Einarbeitungszeit zu gewährleisten. Flexibilität der obligatorischen Mutterschaft Lt. Art. 20 des Mutterschaftsgesetzes kann die werdende Mutter, bei gleichbleibendem Anrecht auf den insgesamt 5 Monate andauernden obligatorischen Mutterschaftsurlaub mit einer speziellen ärztlichen Autorisierung diesen Urlaub um einen Monat verschieben, sodass nicht 2 Monate vor Geburt und 3 Monate nach Geburt, sondern 1 Monat vor und 4 Monate nach der effektiven Geburt genossen werden können. Beitragsbegünstigung bei Anwendung der Flexibilität Die Flexibilität ermöglicht es der werdenden Mutter diese Entscheidung auch erst am Ende des 7. Monats zu treffen, da der Gesundheitszustand ausschlaggebend ist, ob eine Schwangere einen Monat länger arbeiten kann oder nicht. Das NISF/INPS klärt mit der Mitteilung Nr. 1382 vom 20. Jänner 2011 die Unsicherheit bezüglich begünstigte Beitragsanwendung bei flexibler Abwesenheit. Die Beitragsbegünstigung kann laut INPS im Falle der Anwendung der Flexibilität, also bei Verzögerung des Mutterschaftsurlaubs um einen Monat ohne weiteres von Beginn an angewandt werden. Praktisches Beispiel: Ein Unternehmen unter 20 Mitarbeitern entscheidet sich, ersatzweise einen Mitarbeiter einzustellen. Der Ersatz wird im 6. Monat der Schwangerschaft eingestellt, um sich einzuarbeiten denn die werdende Mutter wird voraussichtlich in einem Monat in den obligatorischen Mutterschaftsurlaub gehen. Da sich die Mutter gesundheitlich sehr gut fühlt, der Arzt ihr ein positives Attest ausstellt und da sie lieber nach der Geburt einen Monat länger beim Kind bleiben möchte, entscheidet sie sich im 7. Monat dafür doch noch einen Monat länger zu arbeiten, also bis zum 8. Schwangerschaftsmonat. Nun ist es klar, dass die Beitragsbegünstigung für die Ersatzperson trotzdem ab Beginn der Einstellung angewandt werden kann, auch wenn in diesem Fall die Beitragsbegünstigung für den Ersatz, um einen Monat ausgedehnt wird. 04/2011 Seite: 4

Die regionale Zusatzsteuer ( (Irpef-Zuschlag Zuschlag) ) entfällt bei geringen Einkommen Mit dem Landesgesetz Nr. 15 vom 23.12.2010 wurde für die Provinz Bozen der regionale Einkommenssteuerzuschlag (0,9%) auf geringe Einkommen abgeschafft. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2010 und betrifft folgende Einkommen: - Personen mit einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 12.500 Euro; - Personen mit einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 25.000 Euro mit zulasten lebenden Kindern; Personen die sich in den oben genannten Einkommensstufen befinden, sollten ihr Modell CUD (Abschnitt B, Punkt 6) kontrollieren. Sollte trotz zustehender Befreiung die Steuer berechnet worden sein, ist es möglich, diese über die Steuererklärung (Modell 730) einzufordern. Wir bitten Sie Ihre Beschäftigten davon in Kenntnis zu setzen, mit dem Hinweis, dass auch das Lohnstudio mit der Ausarbeitung der Steuererklärung betraut werden kann. Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar. TERMINE UND FÄLLIGKEITEN Dr. Gudrun Mairl Lohnstudio GmbH Mittwoch, 16. März 2011 Konzessionsgebühr für Geschäftsbücher Monatlich MwSt. Abrechnung für Februar 2011 MwSt. Absichtserklärungen MwSt.-Jahreserklärung (Einzahlung Schuld) Freitag, 25. März 2011 INTRASTAT Monatliche Meldung für Februar 2011 Donnerstag, 31. März 2011 BLACK-List Monatliche Meldung für Februar 2011 04/2011 Seite: 5