Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LStVG 1964 I. Abschnitt Öffentlichkeit der Straßen 1

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Quelle: Fundstelle: BGBl I 1989, 1088 FNA: FNA

Transkript:

Dworak/Eisenberger 1 LStVG LStVG 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LStVG 1964 I. Abschnitt Öffentlichkeit der Straßen 1 Geltungsbereich (7) (1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden. (2) (entfallen) (7) (3) (entfallen) (7) (4) (entfallen) (7) Übersicht I. Verfassungsrechtliche Grundlagen... 1 II. Zur Abgrenzung der einzelnen Kompetenztatbestände A. Angelegenheiten der Straßen und Straßenpolizei... 2 B. Bundesstraßen und Landesstraßen... 3 5 III. Abgrenzung zu anderen Materiengesetzen A. Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Bergland... 6, 7 B. Stmk Güter- und Seilwege-Landesgesetz... 8 C. Notwegegesetz... 9 D. Forstgesetz... 10 IV. Die (aufgehobenen) Bestimmungen des 1 Abs 2 und 3... 11 I. Verfassungsrechtliche Grundlagen Die Kompetenz in straßenrechtlichen Angelegenheiten ist in drei Bereiche unterteilt: 1 (a) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit dieses nicht unter Art 11 fällt; das Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; die Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Art 11 fällt; das Post- und Fernmeldewesen; die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. (b) Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung ist die Straßenpolizei (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG). (c) Die Belange der Landesstraßen fallen mangels ausdrücklicher Übertragung an den Bund aufgrund der Generalklausel des Art 15 B-VG sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung in die Kompetenz der Länder. Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 2 5

1 LStVG II. Zur Abgrenzung der einzelnen Kompetenztatbestände A. Angelegenheiten der Straßen und Straßenpolizei 2 Die Abgrenzung der Kompetenztatbestände (Bundes- oder Landes-)Straßenangelegenheiten einerseits und der Straßenpolizei andererseits lässt sich wie folgt ziehen: Straßenangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers. Sie beziehen sich auf die Straße selbst. Hingegen sind Maßnahmen, die die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Inhalt haben, sohin sämtliche verkehrssichernde Maßnahmen, Angelegenheit der Straßenpolizei. Derartige Regelungen werden ua in der StVO getroffen. B. Bundesstraßen und Landesstraßen 3 Vom Anwendungsbereich des LStVG ausgenommen sind alle im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), und Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), zum BStG genannten Straßenzüge. Regelungen betreffend Autobahnen und Schnellstraßen fallen aufgrund ihrer übergeordneten und überregionalen Bedeutung in die ausschließliche Kompetenz des Bundes. Aus diesem Grunde findet sich ein diesbezüglicher Ausnahmetatbestand in allen österreichischen Landesstraßengesetzen. Sämtliche nicht im Verzeichnis 1 oder 2 genannten Straßenzüge unterliegen der Kompetenz der Länder. 4 Mit Wirksamkeit zum 1.4.2002 wurden die bis zur Änderung durch das Bundesstraßen- Übertragungsgesetz (abgedruckt unter ANHANG 1) im Verzeichnis 3 zum BStG genannten Bundesstraßen B in die Kompetenz der Länder übertragen (nunmehr als Landesstraßen B bezeichnet). Alle zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Bundesstraßen B, die mit dem Bundesstraßen-Übertragungsgesetz nicht explizit einer Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße zugeschrieben worden sind, wurden als Bundesstraßen aufgelassen; das Eigentum sowie sonstige dingliche Rechte sind auf die Bundesländer übergegangen. 5 Gemäß dem Stmk Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002 (abgedruckt unter ANHANG 2) wurden die aufgelassenen (im Anhang zum Gesetz explizit genannten) Bundesstraßen B zu Landesstraßen gemäß 7 Abs 1 Z 1 erklärt. Die diesbezüglichen Verordnungen sind als Landesgesetze in Geltung geblieben. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, vormals genannte Straßenzüge, die zwar mit dem Bundesstraßen-Übertragungsgesetz aufgelassen, jedoch nicht mit dem Stmk Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002 zur Landesstraße erklärt worden sind, stellen eine Gemeindestraße isd 7 Abs 1 Z 4 lit c dar. III. Abgrenzung zu anderen Materiengesetzen A. Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Bergland 6 Gemäß 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Bergland, LGBl 1922/107 idf 2013/87 (abgedruckt unter ANHANG 3), dürfen bestehende öffentliche Wege im Bergland, insbesondere Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, Übergänge, Pass- und Verbindungswege, welche für den Tourismus und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten wie Wasserfällen, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, für diesen Verkehr nicht geschlossen werden. Privat- 6 Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 2

LStVG 1 wege können für diesen Verkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), steht dem Tourismus frei und kann von jedermann betreten werden ( 3 des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Bergland). Nach 4 dieses Gesetzes ist auch die Feststellung eines bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem derartigen Weg möglich. Die Bestimmungen im Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Bergland sind zwar zum Teil sehr lückenhaft, die Überschneidungen mit dem Regelungsbereich des LStVG sind aber evident. Das Gesetz kennt ebenfalls den Gemeingebrauch, der nicht behindert werden darf, die Feststellung der Öffentlichkeit und sieht Möglichkeiten zur Enteignung vor. Nachdem das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Bergland formal nicht auch nicht durch das Rechtsbereinigungsgesetz, LGBl 1998/71 (abgedruckt unter ANHANG 4) aufgehoben wurde, muss dessen allenfalls begrenzter Anwendungsbereich neben den Bestimmungen des LStVG geklärt werden. Nach Krzizek (Das öffentliche Wegerecht, 271) gilt zwischen den beiden Gesetzen der Grundsatz lex posterior derogat legi priori. Dem kann nicht ohne Vorbehalt zugestimmt werden. Zwar hebt im Zweifel das spätere Gesetz auch die frühere Spezialvorschrift auf, wenn es eine Kodifikation, also eine beabsichtigte vollständige Regelung eines ganzen Rechtsgebietes darstellt, wovon beim LStVG durchaus ausgegangen werden kann. Allerdings wurde das Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland durch das Rechtsbereinigungsgesetz nicht aufgehoben und zuletzt im Jahr 2013 durch das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz geändert. Dies muss als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass der Gesetzgeber auch noch 2013 der Auffassung war, das Gesetz sei in Kraft. Die Regelungen können daher wohl nicht als obsolet betrachtet werden. Nachdem das 1964 wiederverlautbarte LStVG die lex generalis darstellt, werden die früheren Spezialvorschriften nur für den engen räumlichen Bereich im Bergland und nur im Hinblick auf Wege für den Tourismus und Fremdenverkehr gelten (siehe zur Kollision der lex posterior mit der lex specialis Kodek in Rummel/Lukas (Hrsg), ABGB 4 9 Rz 6). Mit dem Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Bergland wird auch nur der spezielle Zweck, die Offenhaltung von Wegen im Bergland einzig und allein für den Tourismus und Fremdenverkehr, verfolgt. B. Stmk Güter- und Seilwege-Landesgesetz Das Stmk Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl 1970/21 idf 2017/71 (GSLG 1969, 8 abgedruckt unter ANHANG 5), regelt ua das sog Bringungsrecht. Das Bringungsrecht ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen ( 1 GSLG 1969). Das Bringungsrecht kann auch die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage oder die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung etc einer Bringungsanlage enthalten. Bringungsanlagen sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen ( 4 GSLG 1969). 7 Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 2 7

1 LStVG Das GSLG 1969 gelangt daher nur bei Privatwegen zur Anwendung; öffentliche Straßen könnten ohnehin von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches benützt werden. Darüber hinaus ist es nur im engen Bereich zur erforderlichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken anwendbar. C. Notwegegesetz 9 Das Gesetz vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Notwegen, RGBl 1896/140 idf BGBl I 2003/112 (Notwegegesetz, abgedruckt unter ANHANG 6), sieht für Liegenschaften, welche über keine für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötige Wegeverbindung verfügen, vor, dass der Eigentümer die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften begehren kann, sofern nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach 365 ABGB oder nach sonstigen hierfür erlassenen Gesetzen vorliegen. Der Notweg besteht in der Servitut des Gehens oder Fahrens oder für den Viehtrieb. Er kann auch die Erweiterung solcher bereits bestehenden Wegerechte betreffen. Als Notweg kann auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden. Das Begehren auf Einräumung eines Notweges stellt einen zivilrechtlichen Anspruch dar und muss beim Gericht im Wege des Außerstreitverfahrens durchgesetzt werden. D. Forstgesetz 10 Hinzuweisen ist noch auf 33 ForstG: (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden: a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des 28 Abs. 3 lit. d, 41 Abs. 2 oder 44 Abs. 7 verfügt hat, b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches, c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde. (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der 8 Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 2

LStVG 1 Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden. (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung ( 1452 ff. ABGB) nicht ein. (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden. Demnach bedarf es für die Betretung des Waldes keiner expliziten Öffentlicherklärung. Der Wald darf von jedermann unter den vorgesehenen Einschränkungen benützt werden. 34 ForstG sieht jedoch weitere Beschränkungen der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken vor. IV. Die (aufgehobenen) Bestimmungen des 1 Abs 2 und 3 Mit LGBl 2008/60 wurden die Abs 2 und 3 (und 4) des 1 aufgehoben. Nach Abs 2 konnten das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte drit- 11 ter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die das LStVG anzuwenden ist, jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Abs 3 blieb der letzte ruhige Besitzstand unberührt; im Übrigen konnte die Benützung einer öffentlichen Straße innerhalb des Gemeingebrauches vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden. Diese Bestimmungen dienten der Abgrenzung der Zuständigkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Einer derartigen Klarstellung bedarf es jedoch im Ergebnis nicht. Begehren betreffend das Eigentum, dessen Erwerb, Untergang, Ersitzung usw sind bürgerliche Rechtssachen, die auf einem Privatrechtstitel beruhen. Streitigkeiten darüber sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Über die öffentlich-rechtlichen Fragen, wie zb die Feststellung des Gemeingebrauches, haben hingegen die Verwaltungsbehörden nach den Vorschriften des LStVG zu entscheiden. Weiters wurde mit den aufgehobenen Bestimmungen klargestellt, dass das Eigentum an einer Straße keine Rolle spielt. Ist jemand anderes als der Straßenverwalter Eigentümer, ändert das an der Qualifikation einer öffentlichen Straße nichts. Dies geht schon aus 5 hervor, wonach der Gemeingebrauch von niemandem, also auch nicht vom Grundeigentümer, eigenmächtig behindert werden darf, weswegen auch diese Klarstellung im Ergebnis entbehrlich war. Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 2 9

2 LStVG Dworak/Eisenberger 2 LStVG 2 Begriffsbestimmungen (7) (1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. (2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer. (6) (3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen. (7) Übersicht I. Der Begriff der öffentlichen Straße... 1 5 II. Exkurs: Öffentliche Straßen isd StVO... 6, 7 III. Entstehung der öffentlichen Straßen... 8 13 IV. 2 Abs 1 erster Fall Ausdrückliche Widmung... 14 V. 2 Abs 1 zweiter Fall Stillschweigende Widmung A. Allgemeines... 15 17 B. Langjährige Übung... 18 25 C. Unabhängigkeit vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen... 26 29 D. Das dringende Verkehrsbedürfnis... 30 36 VI. Verhältnis der stillschweigenden Widmung zur Ersitzung von Servitutsrechten... 37 40 VII. Exkurs: Entstehung von öffentlichen Straßen und das öffentliche Gut... 41 43 I. Der Begriff der öffentlichen Straße 1 Der Begriff der öffentlichen Straße isd LStVG wird vom Landesgesetzgeber autonom bestimmt. 2 Unter öffentliche Straße sind allgemein Flächen zu verstehen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung dem öffentlichen Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienen. 3 Unter Verkehr ist sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen. Dies ergibt sich einerseits schon aus dem Begriff Verkehrsanlagen in 7 Z 4 lit c; demnach sind Verkehrsflächen nicht nur die zur Fortbewegung von einem Punkt zum anderen dienenden Flächen, sondern Verkehrsanlagen schlechthin (VwGH 11.8.1994, 94/06/0070). Andererseits ergibt sich dies aus 2 Abs 2. Die dort näher definierten Bestandteile, wie zb Gehsteige oder Parkflächen, zählen ebenfalls zu den öffentlichen Straßen. 10 Dworak/Eisenberger (Hrsg), Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 2