Impressumspflicht im Internet Was muss ins Impressum?

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Transkript:

Impressumspflicht im Internet Was muss ins Impressum? Wichtig ist, dass ein kommerzielles Internetangebot überhaupt ein Impressum hat. Um aber wirklich Abmahnungen zu vermeiden, muss das Impressum vollständig sein. Nachdem im 1. Teil der Artikelserie beschrieben wurde, wer ein Impressum braucht, geht es jetzt darum: Was muss im Impressum stehen: Bestimmte Mindestangaben gehören in jedes Impressum, für besondere Berufe und besondere Internetseiten gibt es zusätzliche Verpflichtungen. Das gehört in jedes Impressum Name des Diensteanbieters Um beispielsweise den hinter der Internetseite Stehenden zweifelsfrei identifizieren zu können, muss der vollständige Name des Betreibers angegeben werden. Bei natürlichen Personen muss auch der Vorname ausgeschrieben sein. A. Krause wäre nicht ausreichend. Bei Einzelunternehmern ohne Rechtsform sollten keine Bezeichnung wie Inhaber oder Geschäftsführer verwendet werden, da dies rechtlich nicht zutrifft. Nach dem bürgerlichen Namen kann noch der Fantasiename, unter dem das Geschäft betrieben wird, etwa der Name des Onlineshops, genannt werden, dann aber ohne Begriff Firma. Pseudonyme und Künstlernamen allein sollten nur ins Impressum, wenn der Künstlername auch offiziell ist, indem er im Ausweis eingetragen ist. Das ist seit 2010 laut Personalausweisgesetz auch wieder möglich. Rechtsform und Vertretungsberechtigte des Unternehmens Bei juristischen Personen muss die Rechtsform angegeben werden, also je nachdem z.b. GmbH, eingetragener Verein oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Achtung: Häufig treten mehrere gemeinsam nur z.b. unter Müller und Schulze auf, juristisch ist das aber einer GbR, die korrekte Bezeichnung ist dann Müller und Schulze GbR Es muss bei jeder juristischen Person mindestens ein Alleinvertretungsberechtigter genannt werden. Bei der GbR sind ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag alle Gesellschafter allein

vertretungsberechtigt. Richtige Angabe ist dann: Vertretungsberechtigt: Moritz Müller und Max Schulze Achtung bei Werbung mit Kapitalausstattung: Werden im Internetauftritt Angaben zum Kapital gemacht, müssen in das Impressum Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft und zu noch ausstehenden Einlagen gemacht werden. Soll ein Unternehmen als besonders solide dargestellt werden und schreibt auf die Homepage: Wir haben ein Kapital von 10 Millionen müssen entsprechende klarstellende Angaben ins Impressum. Vollständige Anschrift Bei der Anschrift muss der Geschäftssitz, bzw. wenn es den nicht gibt, der Wohnort vollständig angegeben werden. Notwendig ist: Straße Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Nur ein Postfach zu nennen wäre nicht ausreichend. Kontaktangaben im Impressum Für die Kontaktangaben müssen mindestens eine E- Mail-Adresse und eine weitere funktionierende Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Normalerweise ist das die Telefonnummer. Als Alternative zur Telefonnummer ist ein Kontaktformular zulässig, allerdings nur dann, wenn Anfragen spätestens innerhalb von 30-60 Minuten beantwortet werden. Vorsichtshalber sollte immer eine Telefonnummer angegeben werden. Ergänzung 9. 11.2015: OLG Frankfurt a.m.: teure Mehrwertdienst-Telefonnummer im Impressum nicht ausreichend Nach 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss im Impressum ein schneller und unmittelbarer Kommunikationsweg zum Anbieter stehen. Eine Mehrwertrufnummer, für die Kosten von 49 Cent bis 2,99 pro Minute anfallen, ist dafür nicht ausreichend, weil die Kosten für eine unmittelbare Kontaktaufnahme eher abschreckend wirken. OLG Frankfurt a.m. Urteil v. 02.10.2014 6 U 219/13 Offen ist die Frage, ob Mehrwertdienstnummern generell und unabhängig von der Höhe der Kosten unzulässig sind. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man im Impressum eine

normale Telefonnummer angibt. Die Angabe einer Faxnummer ist nicht zwingend notwendig. Die angegebene E- Mail-Adresse darf nicht nur zum automatischen Verweis auf Kontaktformulare führen, sondern echten Kotakt ermöglichen, Landgericht Berlin, Urteil vom 28.08.2014, Aktenzeichen 52 O 135/13 (zum Google-Impressum) und Landgericht Koblenz Urteil vom 3.11.2014 Az. 15 O 318/13. Aufsichtsbehörden Anbieter, die nur mit Zulassung einer Behörde arbeiten dürfen, wie Gaststätten, Taxis oder Immobilienmakler, müssen auch die konkrete Aufsichtsbehörde angeben (aktuell wieder bestätigt für Immobilienmakler durch das Landgericht Leipzig). Unklar ist, ob die Aufsichtsbehörde mit vollständiger Adresse genannt werden muss. Es wird hier sicherheitshalber empfohlen, auch die Adresse und einen Link zur Website der Aufsichtsbehörde ins Impressum zu schreiben. Registerangaben Wurde ein Anbieter in ein öffentliches Register eingetragen, muss der Name des Registergerichts und die dort vergebene Registernummer angegeben werden. Beispiel: Der eingetragene Verein ist im Vereinsregister, die Genossenschaft im Genossenschaftsregister, die GmbH oder Aktiengesellschaft im Handelsregister und die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eingetragen. Im Impressum einer GmbH steht dann beispielsweise: Amtsgericht Leipzig HRB 10000 Im Normalfall ist die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer im Impressum ein spürbarer Wettbewerbsverstoß und damit abmahnbar, Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil vom 2.4.2009, Az.: 4 U 213/08. Ausnahmsweise kann die fehlende Angabe der Registerangaben kein spürbarer Wettbewerbsverstoß sein. Nach der Bagatellgrenze des 3 Abs. 1 UWG muss die unlautere Handlung hier der Verstoß gegen die Impressumspflicht auch geeignet sein, die Interessen des Mitbewerbers spürbar zu beeinträchtigen.

Im Fall, in dem das Landgericht Neuruppin, Beschluss vom 9.12.2014, Az.: 5 O 199/14, den Wettbewerbsverstoß als Bagatelle einstufte, hatten sowohl Abmahner als auch Abgemahnter als sogenannte Idealvereine nur im Nebenzweck kommerziell gehandelt (konkret ging es um den Betrieb einer Painballanlage.) In diesem Zusammnehang sei die Mitteilung der Daten zum Eintrag beim Vereinsregister irrelevant, so das Landgericht. Fazit: Im Normalfall ist die fehlende oder unvollständige Registerangabe im Impressum ein Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden. Umsatzsteueridentifikationsnummer Wer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach 27 a des Umsatzsteuergesetzes) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (nach 139c der Abgabenordnung) hat, muss diese ebenfalls Impressum benennen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer geht in Deutschland mit DE los. Die allgemeine Steuernummer (zu erkennen am Format 111/2222/3333) muss nicht in das Impressum. Spezielle Anforderungen an das Impressum Die oben aufgezählten Angaben müssen in jedes Impressum. Die folgenden Angaben müssen je nach Einzelfall zusätzlich in das Impressum. Berufsrechtliche Angaben im Impressum Bestimmte reglementierte Berufe kann man nur mit einem bestimmten Bildungsabschluss, z.b. einem Diplom ausüben. Das sind beispielsweise die Ärzte, Apotheker und Gesundheitshandwerker (Optiker), Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure. Diese Berufsgruppen müssen im Impressum die gesetzliche Berufsbezeichnung angeben und in welchem Staat die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Auch müssen die zuständige Kammer und die berufsrechtliche Regelungen benannt sein. Sinnvoll ist ein Link auf Website der Kammer, wo Regelungen stehen. In unserem Impressum heißt es beispielsweise: Alexander Grundmann,LL.M. und Christoph Häntzschel sind Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstraße 6, 01099 Dresden (Aufsichtsbehörde). Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in Deutschland verliehen. Dann werden die berufsrechtlichen Regelungen aufgezählt und verlinkt.

Journalistisch-redaktionelle Angebote 55 RStV Bei vielen Internetseiten ist es notwendig, im Impressum auch einen Verantwortlichen zu benennen. Das ergibt sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag: 55 RStV schreibt vor, dass bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ein Verantwortlicher genannt werden muss. Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote sind aber nicht nur Presseportale, sondern alle Informationsangebote, die zur Meinungsbildung beitragen. Beispiel: Eine Anwaltskanzlei, die auf Ihrer Internetseite regelmäßig über Aktuelles im Recht informiert, betreibt ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot und muss einen Verantwortlichen benennen. (Verlinkung zu Urteil) Der Verantwortliche muss eine natürliche Person sein, da er auch voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein muss. Dienstleistungsinformationsverordnung Besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, müssen wenn die Dienstleistung auch über das Internet erbracht wird auch Angaben hierüber in das Impressum. Zu nennende Details sind Name, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung. Für Rechtsanwälte, die eine Berufshaftpflichtversicherung haben müssen, besteht die Pflicht zur Nennung der Versicherung im Impressum nur, wenn im Internet auch anwaltliche Dienstleistungen erbracht werden. Wenn die Angaben fehlen, ist das zumindest kein Wettbewerbsverstoß so das Landgericht Dortmund Urteil vom 26. 3. 2013-3 O 159/12) und kann damit nicht abgemahnt werden. Haben Sie Fragen zur Impressumspflicht oder brauchen Hilfe nach einer Abmahnung wegen fehlendem oder unvollständigem Impressum, rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne.