Pensions- und Pflegevertrag Kurzaufenthalt

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Transkript:

Pensions- und Pflegevertrag Kurzaufenthalt zwischen Alterswohnen Bergsonne Alterswohnen STS AG (nachfolgend Institution genannt) und Name Vorname, geb. xx.xx.xxxxn (nachfolgend Bewohnerin/Bewohner genannt) Für den Fall, dass die Bewohnerin/der Bewohner urteilsunfähig ist oder eine Beistandschaft besteht, sind für den Abschluss dieses Vertrages folgende Personen zur Vertretung berechtigt: Vorname, Name a) die in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person b) der Beistand mit schriftlicher Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde c) der Ehegatte oder der eingetragene Partner d) die Person, welche mit dem/der Bewohnenden einen gemeinsamen Haushalt geführt hat und regelmässig und persönlich Beistand leistet Dauer des Aufenthaltes: vom bis 1. Wohnobjekt 1.1 Die Bewohnerin/der Bewohner bezieht ab das Einzel/Zweibettzimmer Nr. in der Bergsonne, Wohnbereich, (nachfolgend Wohnobjekt genannt) Einzelzimmer Zweibettzimmer Pflegebett, Nachttisch Schrank im Luftschutzraum mit Toilette und Dusche gemeinsame Toilette sowie Dusche/Bad unmöbliert geschützter Wohnbereich Das Wohnobjekt wird in einem guten und sauberen Zustand übergeben. Allfällige Mängel werden schriftlich festgehalten. Die Bewohnerin/der Bewohner kann sämtliche Aufenthaltsund Freizeiträume mitbenutzen. Werden beim Eintritt in die Institution der Bewohnerin/dem Bewohner Schlüssel übergeben, so werden diese separat quittiert. Bei Verlust eines Schlüssels kann die Institution die Schlüssel, resp. das Schloss auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners ersetzen/ändern lassen. Die Zimmerzuteilung beim Eintritt sowie eine allfällige Neuzuteilung im Verlaufe des Aufenthaltes liegen im Entscheidungsbereich der Betriebsleitung. 1.2 Die Bewohnerin/der Bewohner kann nur in Absprache mit der Betriebsleitung Erneuerungen und Änderungen am Wohnobjekt vornehmen. Dies jedoch auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung eines allfälligen Mehrwertes. Die Bewohnerin/der Bewohner geht mit dem Wohnobjekt sorgfältig um. 1.3 Die Institution stellt im Wohnobjekt Telefonapparate sowie Anschlussmöglichkeiten für Radio und Fernsehen zur Verfügung. Die Bewohnerin/der Bewohner ist für die Anmeldung bei der Billag und die Beschaffung der Geräte selber verantwortlich. Die Anschlussgebühren werden Seite 1 von 5

durch die Institution erhoben. 1.4 Die Bewohnerin/der Bewohner ist für die Sicherheit der mitgebrachten Gegenstände selber verantwortlich und sorgt bei Bedarf für den Abschluss einer Mobiliarversicherung. Zudem verpflichtet sich die Bewohnerin/der Bewohner für die Weiterführung einer Privathaftpflichtversicherung. Für Verlust und durch die Bewohnerin/den Bewohner verursachte Schäden an persönlichen Gegenständen übernimmt die Institution keine Haftung. Bei Schäden an persönlichen Gegenständen, die nachweislich durch die Institution verursacht worden sind, wird der aktuelle Wert (Zeitwert) der beschädigten Gegenstände von der Institution vergütet. Die Kleider der Bewohnerin/des Bewohners werden beim Eintritt gegen Bezahlung durch die Institution mit Namen gekennzeichnet. Für den Verlust von und Schäden an Kleidungsstücken übernimmt die Institution keine Haftung. Die Bewohnerin/der Bewohner muss mindestens nach KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) bei einer Krankenkasse gegen Krankheit und Unfall versichert sein. 1.5 Bei einer Kündigung ist das Wohnobjekt von der Bewohnerin/dem Bewohner in gutem Zustand und vollständig geräumt abzugeben. Allfällige durch die Bewohnerin/den Bewohner verursachte Schäden am Wohnobjekt können in Rechnung gestellt werden. Die Schlüssel sind der Institution abzugeben. Die Schlussreinigung wird gemäss der beiliegenden Preisliste verrechnet. 2. Tarife / Rechnungsstellung 2.1 Die Bewohnerin/der Bewohner wird gemäss den Vorgaben von RAI/RUG in eine der 13 Pflegebedarfsstufen eingestuft. Die Bewohnerin/der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der jeweils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rechnung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz einer Bewohnerin/eines Bewohners wird der Kantonsanteil der Pflegekosten der Bewohnerin/dem Bewohner belastet. Sie/er muss diesen direkt beim Wohnkanton zurück fordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache einreichen. 2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch eine neue Bedarfsabklärung wird der Heimtarif gemäss der beiliegenden Preisliste sofort angepasst. 2.3 Die Bewohnerin/der Bewohner, bzw. die gesetzliche Vertretung, verpflichtet sich, bezogene Leistungen und persönliche Auslagen, die nicht im Heimtarif enthalten sind, gemäss Preisliste zusätzlich zu bezahlen. 2.4 Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten der Bewohnerin/des Bewohners wird gemäss der beiliegenden Preisliste Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird der Bewohnerin/dem Bewohner jedoch voll verrechnet. 2.5 Stirbt die Bewohnerin/der Bewohner endet dieser Vertrag am Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers innerhalb von 14 Tagen wird den Erben eine Gebühr gemäss der beiliegenden Preisliste verrechnet. Die Bewohnerin/der Bewohner ist damit einverstanden, dass dieser Betrag mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden darf (Ziffer 2.9 dieses Vertrages). 2.6 Die Bewohnerin/der Bewohner sorgt vor, dass die Erben das Wohnobjekt räumen werden. Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Institution berechtigt, auf Kos- Seite 2 von 5

ten der Erbschaft die Räumung des Wohnobjektes vorzunehmen und sämtliche Gegenstände der/des Verstorbenen auf Kosten der Erben zu lagern, resp. zu entsorgen. 2.7 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich rückwirkend in Rechnung gestellt. 2.8 Gerät die Bewohnerin/der Bewohner mit der Zahlung in Verzug, so hat sie/er einen Verzugszins von 3 % pro Jahr zu leisten. Nach der 3. Mahnung, frühestens jedoch nach 90 Tagen, ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen. 2.9 Die Bewohnerin/der Bewohner hinterlegt vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvorschuss von Fr. 4 000.--. Nach Beendigung dieses Vertrages wird der Kostenvorschuss der Bewohnerin/dem Bewohner auf ein von ihr/ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen. Die Bewohnerin/der Bewohner ist damit einverstanden, dass bei Beendigung dieses Vertrages noch offen stehende Verpflichtungen ihrerseits/seinerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Datenschutz / Schutz bei Urteilsunfähigkeit / Beschwerden 3.1. Die Bewohnerin/der Bewohner nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass persönliche Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden. Die Institution verpflichtet sich, persönliche Daten gemäss Datenschutzgesetz zu behandeln. Zudem nimmt die Bewohnerin/der Bewohner davon Kenntnis und erteilt gleichzeitig sein/ihr Einverständnis, dass dem Krankenversicherer auf dessen Verlangen Unterlagen zur Überprüfung seiner Leistungspflicht zugestellt werden. Darin sind Daten über den Gesundheitszustand ersichtlich, zu deren Herausgabe die Institution gemäss Krankenversicherungsgesetz verpflichtet ist. Die Bewohnerin/der Bewohner kann verlangen, dass diese Unterlagen nur dem Vertrauensarzt/der Vertrauensärztin des Krankenversicherers zugestellt werden. Die Akteneinsicht dient der Überprüfung der Rechnungsstellung, des Controllings und/oder der Feststellung des Leistungsanspruchs. 3.2. Die Bewohnerin/der Bewohner erlaubt ausdrücklich die Weitergabe von allen für die Betreuung und Pflege im Heim relevanten Angaben zum Gesundheitszustand durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin an das Pflegeteam der Institution. Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, jederzeit Einblick in die über ihn erfassten Daten zu verlangen. 3.3. Die Institution verpflichtet sich, die Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Bewohnenden nur einzuschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Auch müssen diese Massnahmen dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Bewohnerin/des Bewohners oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens der Institution zu beseitigen. Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der Bewohnerin/dem Bewohner und einer allfälligen Vertretungsperson die Massnahme erklärt. In einem Protokoll werden der Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme festgehalten. Die Vertretungsperson kann gegen diese Massnahme jederzeit bei der Erwachsenenschutzbehörde schriftlich, jedoch ohne Wahrung von Fristen, Beschwerde einreichen. Die Institution verpflichtet sich, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen und fördert soweit als möglich Kontakte gegen Aussen. Die Institution ist verpflichtet, bei fehlender Betreuung die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen. Seite 3 von 5

3.4. Die Bewohnerin/der Bewohner kann sich formlos gegen unangemessene Behandlung sowohl bei den Pflegeverantwortlichen, bei der Betriebsleitung als auch bei der Geschäftsführung beschweren. Die Aufsicht innerhalb der Institution wird durch die Betriebs- und Pflegedienstleitung sowie die Geschäftsführung/Trägerschaft wahrgenommen (Alterswohnen STS AG, Karl-Haueter Strasse 19, 3770 Zweisimmen). Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht dieses Recht ihren Angehörigen oder den mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Personen oder Behörden zu. Zur Beratung, Vermittlung oder Schlichtung steht als externe, unabhängige Beschwerdeinstanz die Bernische Ombudsstelle für Alters-, Betreuungs- und Heimfragen zur Verfügung, www.ombudsstellebern.ch, Tel: 031 372 27 27. Eine allfällige aufsichtsrechtliche Anzeige kann gemäss Heimverordnung (HEV) bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgase 1, 3011 Bern, eingereicht werden. 3.5. Die Bewohnerin/der Bewohner, ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, der Institution mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Die sich durch einen Vorsorgeauftrag legitimierende Person muss der Institution eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde aushändigen. In diesem Dokument sind die Befugnisse der bezeichneten Person aufgelistet. Das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt oder eine Kopie davon genügt allein noch nicht für die Legitimation der mit dem Vorsorgeauftrag betrauten Person gegenüber der Institution. 3.6. Die volle Reanimation stellt eine medizinische Intervention dar, die nicht vom Pflegepersonal der Alterswohnen STS durchgeführt werden kann. Wünscht jemand ausdrücklich eine volle Reanimation, wird demzufolge im Falle eines Herz-Kreislauf- und/oder Atemstillstandes sofort die Sanität Nr. 144 gerufen. 3.7. Die ärztliche Versorgung wird durch die heimärztlichen Dienste, die Hausärzte oder bei Bedarf in Absprache durch den alterspsychiatrischen Dienst der Spital STS AG sichergestellt. 3.8. Die Bewohnerin/der Bewohner gibt mit dem Abschliessen dieses Vertrages das Einverständnis, dass alle Arzneimittel durch die Institution bestellt, bereitgestellt und abgegeben werden. Die Institution lehnt jegliche Haftung ab, wenn die Bewohnerin/der Bewohner Arzneimittel selbständig, ohne Wissen des Arztes/der Ärztin oder der Institution anwendet. 3.9. Im Falle eines Expositionsunfalles einer Mitarbeiterin (Stich- und Schnittverletzung oder Kontakt mit Körperflüssigkeiten während pflegerischer Handlung) erfolgt eine Blutentnahme am Bewohnenden. 4. Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung 4.1 Durch ihre Unterschrift bestätigt die Bewohnerin/der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung den Erhalt der nachfolgenden Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden: 4.1.1 Die Preisliste für die Heimtarife der 13 Pflegebedarfsstufen 4.1.2 Die Liste über die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen 4.1.3 Die Liste und die Preise über die in den Heimtarifen nicht enthaltenen Leistungen, die zusätzlich zum Heimtarif verrechnet werden 4.1.4 Merkblatt zum Pflegebedarfserhebungsinstrument RAI 4.1.5 Anhang Reanimation 4.2 Änderungen der unter Ziffer 4.1.1 4.1.5 aufgeführten Vertragsbeilagen bleiben vorbehalten. Geänderte Unterlagen sind der Bewohnerin/dem Bewohner mindestens 30 Tage vor deren Seite 4 von 5

Gültigkeit zu unterbreiten. 4.3 Dieser Vertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253ff. des Obligationenrechts dar. Der Heimtarif ist kein Mietzins und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394ff, des Obligationenrechts beurteilt. 4.4 Der Vertrag tritt ab (Eintrittsdatum) in Kraft und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen jederzeit schriftlich gekündigt werden. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit muss die Kündigung durch die zur Vertretung berechtigte Person erfolgen. 4.5 Gerichtsstand ist der Ort, wo die Institution ihre Leistungen erbringt. Zweisimmen, Name der Bewohnerin/des Bewohners eingeben In Vertretung Name Vertretung eingeben (allenfalls) Alterswohnen Bergsonne Franziska Rentsch Betriebsleiterin Seite 5 von 5