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Pferdepensionsvertrag Zwischen Bibiane Diem Savage Ranch Eduard-Arnhold-Straße, 16356 Werneuchen OT Hirschfelde, Telefon: 01608866733, bibiane@savage-ranch.de (nachfolgend: Pensionsbetreiber ) Und Name... Anschrift... Telefon/E-Mail (nachfolgend: Einsteller ) 1 Vertragsgegenstand 1. Der Pensionsbetreiber stellt dem Einsteller für das/die Pferd/e einen Platz in einem Offenstall zur Verfügung 2 Leistungen des Pensionsbetreibers Das Vertragsverhältnis beinhaltet folgende Leistungen: 1. Fütterung des Pferdes mit Raufutter/Weide 2. Tränken des Pferdes mittels Wasserstelle, so dass dem Pferd durchgängig Wasser zugänglich ist. 3 Zusatzleistungen, Tierarzt 1. Zusatzleistungen wie etwa Beritt, Pflege bei Krankheit, Führen, Aufhalten für Hufpflege, Wahrnehmung von Tierarztterminen, Gesundheitskontrolle oder -Pflege oder Verabreichung von verordneten Medikamenten werden gesondert abgerechnet. 2. Die Kosten für Hufpflege und -Beschlag sowie für die gesamte tierärztliche Versorgung des Pferdes einschließlich Wurmkuren trägt allein der Einsteller. 3. Der Pensionsbetreiber kann im Namen und auf Kosten des Einstellers einen Tierarzt bestellen, in dringenden Fällen auch ohne Zustimmung des Einstellers. Seite 1/5

4 Erklärung des Einstellers, Pferdepass 1. Der Einsteller versichert, dass sein Pferd fieberfrei, mit keiner ansteckenden Krankheit oder mit Erscheinungen behaftet ist, die den Ausbruch einer ansteckenden Krankheit befürchten lassen, dass es nach seiner Kenntnis aus keinem verseuchten Bestand kommt, kein Beißer oder Schläger ist, nicht koppt, nicht webt. 2. Der Einsteller erklärt, dass das Pferd folgende besondere Merkmale, Unarten oder Krankheiten hat: 3. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben übergibt der Einsteller dem Pensionsbetreiber den Pferdepass für das Pferd zu treuen Händen. 5 Pensionsentgelt 1. Der Einsteller zahlt ein monatliches Grund-Einstellgelt in Höhe von Hinzu kommen monatliche Zusatzleistungen in Höhe von Das gesamte Pensionsentgelt beträgt damit 2. Das Pensionsentgelt ist fällig zum Monatsersten im Voraus und zwar durch Überweisung auf das Konto des Pensionsbetreibers: Bibiane Diem, Postbank, IBAN: DE65100100100672583123, BIC: PBNKDEFF 3. Eine verspätete Zahlung berechtigt den Pensionsbetreiber, eine Mahngebühr von 5,00 für jede Mahnung sowie Verzugszinsen zu erheben. 4. Die vorübergehende Abwesenheit des Pferdes, z.b. Turnierbesuch, Urlaub, Klinikaufenthalt etc. verringert nicht die Höhe des Einstellpreises, ebenso nicht ein Stallwechsel des Pferdes noch vor Beendigung des Einstellverhältnisses. 5. Der Pensionsbetreiber ist berechtigt, eine angemessene Angleichung des Einstellpreises an veränderte Wirtschaftsverhältnisse gleich welcher Art, insbesondere bei Veränderung der Betriebskosten (Futter-,Energie-,Arbeitskosten etc.) vorzunehmen, sofern mindestens vier Monate seit der letzten Preisanpassung vergangen sind. Die Änderung des Einstellpreises muss schriftlich angezeigt werden und tritt mit Wirkung des übernächsten Monatsersten in Kraft. Der Einsteller hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat nach Ankündigung der Preisanpassung zum nächsten Monatsende schriftlich zu kündigen. 6 Vertragsdauer 1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 2. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit/ befristet bis zum 3. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 4. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund von Verletzungen dieses Vertrags bleibt davon unberührt. 5. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 7 Pflichten des Einstellers 1. Der Einsteller verpflichtet sich, seinen Stellplatz und die Anlage des Pensionsbetriebs nebst Inventar pfleglich zu behandeln und in Ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Seite 2/5

zurückzugeben. Sollten durch ihn oder sein Pferd Schäden entstehen, ist er verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen dieser Schäden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für beschädigte und angefressene Unterstandswände, Tränken, Tröge, Zäune etc. 2. Der Einsteller verpflichtet sich, die Anlage des Pensionsbetriebs stets sauber zu halten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tore und Stalltüren verschlossen sind und dass das Licht beim Verlassen der Anlage ausgeschaltet wird. Insbesondere sind sämtliche Pferdeäpfel, die vom eingestellten Pferd außerhalb fallen, aufzusammeln und in die entsprechenden Mistsammelplätze zu bringen. 3. Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Pensionsbetreibers Dritten Reitunterricht zu erteilen. 8 Haftung und Versicherungen 1. Der Einsteller stellt den Pensionsbetreiber ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden an seinem Pferd frei. Davon ausgenommen ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftungsfreistellung gilt nicht, sofern eine Haltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Pensionsbetreibers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 2. Eine eventuell darüber hinaus doch bestehende Übernahmeverpflichtung des Pensionsbetreibers ist ausdrücklich auf den Umfang seiner bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. 3. Zeigt sich im Laufe der Vertragszeit ein Mangel in der dem Einsteller bzw. dessen Pferd vom Pensionsbetreiber überlassenen Vertragssache oder wird eine Vorkehrung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Einsteller dem Pensionsbetreiber unverzüglich hierüber schriftliche Anzeige zu machen.unterlässt der Einsteller seine Anzeigepflicht, kann er aus derartigen Mängeln keine Schadensersatzansprüche gegen den Pensionsbetreiber herleiten. Der Haftungsausschluss gilt nicht, sofern eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Pensionsbetreibers, seines gesetzlich Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und ebenso nicht, sofern die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gründet. 4. Der Einsteller haftet dem Pensionsbetreiber für sämtliche durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und sonstige von ihm beauftragte Personen sowie durch sein Pferd verursachte Schäden. Soweit in diesem Zusammenhang Dritte im Rahmen der Tierhalterhaftung des Einstellers beschädigt werden, verpflichtet sich der Einsteller für den Fall der in Anspruchnahme des Pensionsbetreibers durch den Dritten, den Pensionsbetreiber von einer etwaigen Schadenstragungspflicht, und sei sie auch nur anteilig, freizustellen. 5. Der Einsteller erklärt, dass er für sein Pferd eine gültige Pferdehalterhaftpflichtversicherung bei folgender Versicherunsgesellschaft abgeschlossen hat: 9 Schlüssel 1. Der Einsteller erhält heute.. Stallschlüssel/ Sattelkammerschlüssel. 2. Er darf die Schlüssel nicht ohne Zustimmung des Pensionsbetreibers an dritte weitergeben. 3. Mit Vertragsende sind sämtliche Schlüssel an den Pensionsbetreiber zurückzugeben. 4. Bei Verlust des Schlüssel hat der Einsteller die Neuanfertigung des Schlüssels zu ersetzen. Sofern der Schlüssel zu einer Schließanlage gehört, hat der Einsteller den Neueinbau der Schließanlage nebst sämtlichen Schlössern und Schlüssel zu ersetzen. Seite 3/5

5. Das gleiche gilt, wenn der Einsteller nach Beendigung des Vertragsverhältnisses trotz einer weiteren schriftlichen Aufforderung deres Pensionsbetreibers den Schlüssel trotz Fristsetzung nicht zurückgegeben hat. 10 Pfandrecht, Zurückbehaltung, Aufrechnung 1. Der Einsteller erklärt, dass das Pferd sein Eigentum ist, insbesondere nicht Sicherungsübereignet, gepfändet oder verpfändet ist. Der Einsteller verpflichtet sich, den Pensionsbetreiber von einer etwaigen Pfändung oder dem Verkauf des Pferdes unverzüglich zu unterrichten. Ein Verstoß gegen diese Vertragsbestimmung berechtigt den Pensionsbetreiber, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. 2. Der Pensionsbetreiber hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd, im Falle mehrerer eingestellter Pferde an allen Pferden des Einstellers, an den Ausrüstungsgegenständen sowie an Zubehör. Der Pensionsbetreiber kann sich binnen eines Monats nach schriftlicher Verkaufsandrohung aus den vorgenannten Pfandrechten befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nachdem für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. 3. Ferner steht dem Pensionsbetreiber wegen fälliger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd/ an den Pferden sowie an allen in seinem Besitz gelangten, im Eigentum des Einstellers stehenden Gegenständen zu. 4. Der Pensionsbetreiber hat nach mehr als einmonatigem Zahlungsverzug des Einstellers das Recht für das/ die 1 genannte/n Pferd/e eine oder mehrere Reitbeteiligungen zu bestellen/ das Pferd im Schulbetrieb einzusetzen, um die laufenden Aufwendungen für das/die Pferd/e zu reduzieren. 5. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionsentgelt mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt ist oder vom Pensionsbetreiber nicht bestritten wird. 11 Besondere individuelle Vereinbarungen 12 Sonstiges Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Datum und Unterschrift Einsteller Datum und Unterschrift Pensionsbetreiber Seite 4/5

Informationen zum Pferd Daten des Pferdes Name Spitzname Rasse Geburtsjahr Geschlecht Allergien Besonderheiten Tierarzt Schmied Organisation von Impfungen: Datum und Unterschrift Einsteller Seite 5/5