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Transkript:

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungs-Masterstudiengang Multimedia-Didaktik an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 11. August 010 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz in Verbindung mit Art. 43 Abs. 6 und Art. 61 Abs. Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Änderungssatzung: 1 Die Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungs-Masterstudiengang Multimedia-Didaktik an der Universität Erlangen-Nürnberg vom 7. März 006, geändert durch Satzung vom 8. Dezember 009, wird wie folgt geändert: 1. wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die hochgestellte Zahl 1 wird gestrichen. bb) Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Qualifikationsfeststellungsverfahren gemäß der Anlage 1. cc) Satz wird gestrichen. b) Abs. und 3 erhalten folgende Fassung: () 1 Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss liegt regelmäßig vor, wenn der Bewerber nachweist, dass er zu den 0 v. H. Besten seines Jahrgangs zählt oder einen Abschluss mit der Gesamtnote wenigstens "gut" (nicht schlechter als,0) aufweist. Bewerberinnen und Bewerber, deren Abschlussnote nicht mindestens,0 beträgt, können aufgenommen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlgespräch innerhalb des Qualifikationsfeststellungsverfahrens (vgl. Anlage 1) teilgenommen haben. (3) 1 Eine einschlägige qualifizierte Berufstätigkeit kann insbesondere durch Berufsfelder in den Bereichen von Organisationen und Trägern der Aus- und Weiterbildung einschließlich kultureller Einrichtungen, Einrichtungen und Organisationen der Medien- und Kommunikationswirtschaft nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen und auf Antrag können auch davon abweichende Berufsfelder zum Nachweis der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit anerkannt werden. 3 Orientierung hierfür ist der Kriterienkatalog für die Anerkennung berufspraktischer Kompetenzen und insbesondere der dort genannten Kompetenzfelder der Stufe 1. 4 Die Kandidaten müssen insbesondere die Strukturen, Besonderheiten und Grenzen von Problemen des Fachs im Rahmen einer ersten beobachtenden Wahrnehmung definieren und interpretieren können. Ferner muss dargelegt werden, dass ein breites, detailliertes und kritisches Verständnis auf dem neusten Stand des Wissens in einem oder mehreren Spezialbereichen vorliegt. c) Es wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) 1 Das Ergebnis des Qualifikationsfeststellungsverfahrens wird den Bewerbern und Bewerberinnen schriftlich mitgeteilt. 4 Abs. 7 gilt entsprechend.

. 3 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt: Abweichend von Satz 4 beginnen im ersten Studienhalbjahr die Veranstaltungen Ende September. b) Abs. erhält folgende Fassung: () 1 Es entfallen auf mit wenigstens "ausreichend" (4,0) bzw. als bestanden bewertete Module. bemessen die zur erfolgreichen Teilnahme an den Modulen erforderliche Arbeitszeit. 3 Die Gesamtzahl der beträgt einschließlich der Masterthesis (1 ) 10. c) In Abs. 6 wird Satz gestrichen. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu Sätzen und 3. 3. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Worten Multimedia-Didaktik die Worte und die Durchführung des Qualifikationsfeststellungsverfahrens eingefügt. b) In Satz werden nach dem Wort Prüfungsverfahren die Worte und Qualifikationsfeststellungsverfahren eingefügt. 4. 16 wird wie folgt geändert: a) Abs. erhält folgende Fassung: () Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat 1. Den Nachweis über das bestandene Qualifikationsfeststellungsverfahren. Den Nachweis gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Nachfrist vorlegen kann oder den Prüfungsanspruch im Weiterbildungsstudiengang Multimedia-Didaktik endgültig verloren hat, z.b. durch endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung. b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Werden alle erforderlichen Unterlagen schon bei Studienbeginn vorgelegt, so gilt der Kandidat als zur Masterprüfung zugelassen. ; der bisherige Satz 1 erhält eine hochgestellte Satznummer 1. Folgende neue Anlage 1 wird eingefügt: Anlage 1 zu 1. 1 Das Verfahren zur Feststellung der Qualifikation führt der Prüfungsausschuss durch. Er bestellt die Prüfer entsprechend. 3 Das Verfahren findet einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters statt.. Anträge auf Zulassung sind beim Prüfungsausschuss bis zum 1. September eines jeden Jahres (Ausschlussfrist) schriftlich einzureichen. 3. Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: a) Anschreiben, in dem die persönliche Motivation zur Teilnahme am Studiengang dargestellt wird; b) Zeugnisse über Studienabschlüsse; c) eine kurze Darstellung des in der Regel mindestens einjährigen berufliche Werdegangs;

d) einen tabellarischen Lebenslauf; e) Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie Zeugnisse oder Nachweise zu Maßnahmen beruflicher Weiterbildung; f) Nachweise der bisherigen und aktuellen beruflichen Betätigung (Bescheinigung des Arbeitgebers oder Arbeitsvertrag). 4. 1 Aufgrund der Bewerbungsunterlagen wird geprüft, ob a) die Aufnahme in das Masterstudium ohne ein weiteres spezifisches Auswahlverfahren gerechtfertigt ist, b) die Aufnahme vom Ergebnis eines spezifischen Auswahlverfahrens abhängen soll Die Aufnahme in das Masterstudium ohne spezifisches Auswahlverfahren ist möglich bei Bewerbern und Bewerberinnen, die aufgrund der vorliegenden Unterlagen für die Erreichung der Ziele des Studiengangs unter Berücksichtigung der Kriterien nach Abs. Satz 1 und Anlage 1, Ziffer 7 bereits aufgrund der Unterlagen als besonders geeignet erscheinen.. 1 Mit den Bewerbern oder Bewerberinnen, deren Aufnahme von einem spezifischen Auswahlverfahren abhängen soll, wird ein Auswahlgespräch zur Feststellung der Qualifikation geführt. Der Termin dafür wird den Bewerbern oder Bewerberinnen spätestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben. 6. 1 Das Auswahlgespräch wird von einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin in Anwesenheit eines Beisitzers oder einer Beisitzerin durchgeführt. Es dauert etwa 1 Minuten pro Kandidat oder Kandidatin. 3 Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. 7. Das Auswahlgespräch bezieht sich auf folgende : a) die Art der Berufstätigkeit in Bezug auf studienrelevante Aufgabenfelder; b) die Eignung (Qualität und Notendurchschnitt der bisherigen (wissenschaftlichen) Ausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen); c) die Passung des Studiums in eine individuelle und/oder berufsbezogene Entwicklungsperspektive; 8. 1 Wer das Qualifikationsfeststellungsverfahren bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid. Über die nicht bestandene Qualifikationsprüfung ergeht ein mit einer Begründung versehener schriftlicher Bescheid, 4 Abs. 7 gilt entsprechend. 3 Eine nicht erfolgreiche Qualifikationsfeststellung kann einmal wiederholt werden; die Ziffern 1 bis 6 gelten entsprechend. Die bisherige Anlage wird zu Anlage. 6. Anlage erhält folgende neue Fassung: Anlage Module Vorgese henes Semest er Art und Umfang der Prüfung (nach Sem.) Modulgruppe 1: Theoretische Grundlagen 1 M 1.1: Medienpsychologie Pädagogische Grundlagen situierten Lernens M 1.: Instructional Design Kognitive und motivationale 1 Hausarbeit (1) 1 (1)

Grundlagen des Lernens mit Medien M 1.3: Medienpädagogik Medientheorie und Medienforschung Modulgruppe : Mediendidaktik () 10 M.1: Lernumgebungen und Didaktische Analyse von Didaktische Modellierung von Lernumgebungen 1 u. 1 Hausaufgabe,, (1), () M.: Entwicklung von Konzeption und Entwurf von Lernsituationen Autorensysteme 1 u. 1 Hausaufgabe, (), (1) Modulgruppe 3: Medienspezifische Bezugsfelder 10 M 3.1: Ethik und Recht Ethik Recht mündl. Prüfung () M 3.: Ökonomie Ökonomie 3 u. 4, (3), (4) Modulgruppe 4: Informatik 10 M 4.1: Grundlagen der Informatik MMD Grundlagen der Informatik mit praktischen Übungen 3 (3) M 4.: Multimedia- Technologie Multimedia - Technologie und - Anwendung 3 u. 4 mündl. Prüfung, (3), (4) Modulgruppe : Mediengestaltung: M.1: Mediengestaltung: Theorie und Praxis: Video- und Bildbearbeitung 1 Hausarbeit (1) Module Vorgese henes Semest er Art und Umfang der Prüfung (nach Sem.) 1 4 6 Modulgruppe 6: Spezielle Handlungsfelder 7, M 6.1: Medientheorie 1, (4),

M 6.: Wahl- Pflichtmodule Aus den Angeboten zu M 6. des Modulhandbuchs (Wahl- Pflichtmodule) sind Module im Umfang von je, n zu wählen 1 u. 4 Hausarbeit oder Referat mit Präsentation Modulgruppe 7: Projekt und Projektmanagement 17, M 7.1: Projektmanagement Organisation und Durchführung von Projekten () M 7.: Projekt Konzeption und Realisierung eines Multimediaprojekts u. 3 Erfolgreiche Teilnahme und Hausarbeit, () 10 (3) 1, Modulgruppe 8: Berufspraxis 30 M 8: Berufspraxis 1 bis 4 Nachweis einer 6- monatigen Berufspraxis 7, (1) 7, () 7, (3) 7, (4) 30 Modulgruppe 9: Masterthesis 1 M 9: Masterthesis Gesamt 4 Bearbeitungsdauer Monate 1 (4) 30 pro Sem. 1 10 Diese Satzung tritt am 1. Oktober 010 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die zum Wintersemester 010/11 ihr Studium aufnehmen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Erlangen-Nürnberg vom 3. Juli 010 und der Genehmigungsfeststellung des Präsidenten vom 9. Juli 010. Erlangen, den 11. August 010 Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske Präsident Die Satzung wurde am 11. August 010 in der Universität Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 11. August 010 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 11. August 010.