3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht



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Transkript:

Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 16. Februar 2006 (Christine Fischer): G:\Themen\Rechtssammlung\Begruendung_Rechtsnormen_DV-Dateien\2006\3.13_Pfarrdienstrecht.doc Zuletzt gedruckt: 31.07.2013 15:30 Uhr; zuletzt gespeichert von: Orzech

- 2 - Die Kirchenleitung legt der Landessynode die nachstehende gesetzesvertretende Verordnung vor und bittet sie zu beschließen: Die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 16. Februar 2006 (Kirchliches Amtsblatt 2006, Seite 55) wird gemäß Artikel 144 Absatz 2 der Kirchenordnung bestätigt. - 3 -

- 3 - I. Die Kirchenleitung hat am 16. Februar 2006 die anliegende gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz beschlossen. Die gesetzesvertretende Verordnung wurde im Kirchlichen Amtsblatt 2006 auf Seite 55 veröffentlicht. II. Die gesetzesvertretende Verordnung betrifft das Pfarrdienstrecht; konkret die Freistellung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Entsendungsdienst. Nach 79 PfDG i.v.m. 7 des westfälischen Ausführungsgesetzes können Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit (also nicht Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst!) auf Antrag auch ohne familiäre oder dienstliche Gründe ohne Besoldung freigestellt werden. Die Höchstgrenze der Freistellung nach 78 Satz 2 und 3 PfDG (6 bzw. in Ausnahmefällen 9 Jahre) gilt entsprechend. Die Nichtgeltung für Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst, wie sie bisher vorgegeben ist, ist insoweit plausibel, als zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Regelung im Regelfall Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst alsbald nach Erlangen der Anstellungsfähigkeit auch in eine Pfarrstelle gewählt wurden und dann auch die Möglichkeit einer Beurlaubung nach 79 PfDG i.v.m. 7 des AGPfDG hatten. Es wäre nicht plausibel gewesen, einen Pfarrer/eine Pfarrerin im Entsendungsdienst, noch bevor er oder sie über die Anstellungsfähigkeit verfügt, also sich in der Probezeit befindet, freizustellen, wenn nicht sachliche familiäre Gründe vorliegen; eine solche Freistellung hätte den Sinn des Entsendungsdienstes als Probedienst desavouiert. Die Situation ist aber dann eine andere, wenn der Probedienst im eigentlichen Sinne mit Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit abgeschlossen worden ist und nur deshalb die Ernennung auf Lebenszeit noch nicht erfolgt ist, weil bei weitem nicht die Zahl an Pfarrstellen zur Verfügung steht, die erforderlich wäre, um jeder Pfarrerin bzw. jedem Pfarrer im Entsendungsdienst, die oder der geeignet ist, auch eine Pfarrstelle zur Verfügung zu stellen. Die generelle Nichtgeltung als Beurlaubungsregelung nach 7 AGPfDG für Pfarrerinnen - 4 -

- 4 - und Pfarrer im Entsendungsdienst ist somit dann nicht mehr überzeugend, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst bereits über die Anstellungsfähigkeit verfügen, also die Probezeit als solche abgeschlossen ist und auch die dienstrechtliche Position an die eines Pfarrers auf Lebenszeit angenähert ist. Vor dem Hintergrund insbesondere auch der Überlegung, die Steigerungsraten der Kosten des Pfarrdienstes zu verringern, hat die Landessynode, obigen Überlegungen folgend, bezüglich der Freistellung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst die Kirchenleitung beauftragt, das Pfarrdienstgesetz durch gesetzesvertretende Verordnung dahingehend zu ändern, dass Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit zuerkannt ist, in gleicher Weise freigestellt werden können wie Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit. Diesem Auftrag folgend wird in der Anlage eine gesetzesvertretende Verordnung mit entsprechendem Inhalt vorgelegt. Allerdings wird vorausgesetzt, dass der Pfarrer bzw. die Pfarrerin im Entsendungsdienst eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erreicht hat und die Beurlaubung nicht früher als vier Jahre nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt. Hintergrund hierfür ist folgende Überlegung: Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst, die dienstunfähig werden, sind nicht in den Ruhestand zu versetzen wegen Dienstunfähigkeit, sondern zu entlassen, es sei denn, dass die Dienstunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit im Rahmen oder aus Veranlassung des Dienstes eingetreten ist oder eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mind. fünf Jahren erreicht ist. Es ließe sich nunmehr folgender Problemfall konstruieren: Ein Pfarrer im Entsendungsdienst lässt sich unmittelbar nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit, noch vor Erreichen von fünf ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, aus persönlichen Gründen beurlauben für mehrere Jahre. Nach mehreren Jahren tritt nunmehr eine Dienstunfähigkeit ein, die bei Rückkehr in den Dienst nach Ablauf der Beurlaubung festgestellt wird. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass ein vor etlichen Jahren in den Dienst berufener Pfarrer im Entsendungsdienst angesichts der fehlenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit trotz langjährigen formrechtlichen Dienstverhältnisses zur EKvW entlassen werden müsste. - 5 -

- 5 - Umgekehrt wäre es denkbar, dass ein Pfarrer im Entsendungsdienst, der auf Grund der Anrechnung von Ausbildungszeiten zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bereits über die notwendige ruhegehaltsfähige Dienstzeit verfügt, tatsächlich aber nur die Mindestzeit von zwei Jahren bis zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit für seine Kirche gearbeitet hat, aus persönlichen Gründen für einige Jahre freigestellt würde. Eine Dienstunfähigkeit mit der Folge von Ruhestandsbezügen nach einer so kurzen tatsächlichen Dienstleistung für den Dienstherrn erscheint jedenfalls dann widersinnig, wenn ein großer Teil der tatsächlich seit der Ernennung zum Pfarrer abgelaufenen Zeit in einer Beurlaubung aus privaten Gründen bestand. Beiden Problemen wird dadurch begegnet, dass neben der Mindestdienstzeit von fünf Jahren, wie sie Voraussetzung für den Ruhestand eines Pfarrers im Entsendungsdienst aus Gründen der Dienstunfähigkeit ist, ein Zeitablauf von mind. vier Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit Voraussetzung für eine Beurlaubung aus privaten Gründen ist. Diese vier Jahre wiederum sind der Zeitraum, nach dessen Ablauf entschieden werden kann, ob mangels Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im Entsendungsdienst entlassen werden soll ( 21 Abs. 4 PfDG). Es wäre nicht verstehbar, wenn ein Pfarrer oder eine Pfarrerin, die konkret nur eine geringere Zeit tatsächlich den Pfarrdienst geleistet haben, allein durch den Zeitablauf während ihrer Beurlaubung bei dann eintretender Dienstunfähigkeit Ruhestandsbezüge beanspruchen könnten, während andere die einen Pfarrdienst von immerhin bis zu sechs Jahren geleistet haben (zwei Jahre vor, vier Jahre nach der Anstellungsfähigkeit) sogar noch entlassen werden können. III. Die gesetzesvertretende Verordnung ist nach Artikel 144 Absatz 2 der Kirchenordnung der Landessynode zur Bestätigung vorzulegen. Um diese Bestätigung wird die Landessynode hiermit gebeten. - 6 -

- 6 - Anlage Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz Vom 16. Februar 2006 Aufgrund von Artikel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung: 1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union (AG- PfDG) vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 291), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April 2005/24. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 102) wird wie folgt geändert: 7 wird um folgenden dritten Satz ergänzt: Satz 1 und 2 gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst entsprechend unter der Voraussetzung, dass zu Beginn der beabsichtigten Freistellung eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren vorliegt und die Freistellung frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt. - 7 -

- 7-2 In-Kraft-Treten Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt in Kraft am 1. März 2006. Bielefeld, den 16. Februar 2006 (L.S.) Evangelische Kirche von Westfalen Die Kirchenleitung (Winterhoff) (Kleingünther)