Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 (Rückerstattung Schulgebühr)

Ähnliche Dokumente
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 (Exmatrikulation)

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 (ungenügendes Zeugnis, Austritt)

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 5. September 2014 (Berufsmaturitätszeugnis)

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Verordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung)

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. X. Beschwerdeführer, gegen

Reglement über die Hausaufgabenbetreuung an der Volksschule Sachseln (Hausaufgabenbetreuungs-Reglement) vom 26. April 2010

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc. vom 30.

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder

Leitfaden Disziplinarverfahren an kantonalen Berufsfachschulen

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. März 2014 (Ausbildungsbeitrag)

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer

Mittelschulverordnung (MiSV) (Änderung)

Kassationsgericht des Kantons Zürich

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Departement für Bildung und Kultur

Absenzenordnung Gymnasium Burgdorf

Der Präsident der Rekurskommission der Universität Freiburg Entscheid vom 26. August 2015

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2014/2015)

U r t e i l v o m 3. J u l i

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16.

Beschluss vom 6. Juli 2011 I. Beschwerdekammer

2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte

1. Bildungsangebot und Qualitätssicherung

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Einwohnergemeihde Zielebach

Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Reglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)

Flugfeld St. Gallen-Altenrhein. Plangenehmigung. Tarmac-Beizli Bern, 30. Mai LSZR/00017 / his

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

Beschluss vom 2. Mai 2016 Beschwerdekammer

Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Begriff Besonderheiten Die Funktion Die Elemente die disziplinarischen Sanktionen

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung

Änderung der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessunq (KVAV BSG )

Absenzenreglement Schule Klosters-Serneus

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer

U r t e i l v o m 8. J a n u a r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

- Vertrag vom 24. Dezember 2012 zwischen verschiedenen Krankenverslcherern,

Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihr Absenzenheft korrekt und vollständig zu führen.

U R T E I L. vom 4. Mai Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel

I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erlässt gestützt auf 4 Abs. 7 EG StPO folgende Weisung:

U r t e i l v o m 2 3. A u g u s t

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Flughafen Grenchen. Plangenehmigung. Aufstellen eines Bürocontainers Bern, 12. Mai GRE / his

Zulassungsreglement für den Studiengang Master of Science in Physiotherapie (Zulassungsreglement; ZulR MScPT) 1

U r t e i l v o m 1 3. J a n u a r

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

B R E U R F U S F M S A M T A U T R U I R T I Ä T T Ä

B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 28. Januar 2015

Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium* (Promotionsreglement Untergymnasium)

Beschluss vom 21. Dezember 2018 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z

Reglement über Ausbildungsbeiträge

Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer

beruflichen Grundbildung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Beschwerdeverfahren gegen die freihändige Vergabe vom 4. Juli 2015 (Submission)

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen

Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerdekammer

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler

Flughafen Grenchen. Änderung Betriebsreglement. Geringfügige Anpassungen der Flugwege Bern, 6. August LSZG/00004 / fep

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

Transkript:

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.300.18/13 (636000) 6. März 2014 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 (Rückerstattung Schulgebühr) A, gegen Rektorat,

Ausgangslage 1. A meldete sich für den Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität universitäre Hochschule 2013/2014 an und zahlte Schul- und Materialgebühr ein. Nach Erhalt eines militärischen Marschbefehls meldete er sich vom Kurs ab und ersuchte um Rückerstattung der Schul- und Materialgebühr. Nach Rückerstattung der Materialgebühr lehnte der Rektor der Berner Maturitätsschule für Erwachsene BME (nachfolgend: Rektor) das Gesuch betreffend Schulgebühr am 24. Juli 2013 ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A am 22. August 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Schulgebühr von 1'600 Franken zurückzuerstatten. 3. Der Rektor beantragte am 2. September 2013 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2013 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A innert der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1. Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2013, mit welcher der Rektor der BME das Rückerstattungsgesuch betreffend Schulgebühr abgelehnt hat. Nach Art. 35 Bst. b der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121) regelt das Schulreglement Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung der Organe. Weder die Mittelschulgesetzgebung Art. 38 und 77 ff. MiSV noch Art. 16 des Schulreglements vom 26. Oktober 2010 des Gymnasiums B (nachfolgend: Schulreglement) regeln, welches Organ zuständig ist, Gebühren zu verfügen. Nach Art. 14 Abs. 3 des Schulreglements ist die Schulleitung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Somit wäre die Schulleitung des Gymnasiums B bestehend aus dem gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied, dessen Stellvertretung sowie den übrigen Abteilungsleitenden, vgl. Art. 13 des Schulreglements zuständig gewesen, über das Rückerstattungsgesuch zu befinden. Die Erziehungsdirektion verzichtet aber aus prozessökonomischen Gründen darauf, die Verfügung wegen mangelnder Zuständigkeit des Rektors BME (Abteilungsleiter) aufzuheben. Dies würde voraussichtlich dazu führen, dass die Schulleitung des Gymnasiums B inhaltlich gleich wie der Rektor der BME verfügen würde, was eine Verlängerung des Verfahrens bedeuten würde. A hat aber ein Interesse an einem möglichst raschen Entscheid. Das Gymnasium B ist gehalten, künftig die Zuständigkeitsvorschriften gemäss Schulreglement einzuhalten. Gegen Verfügungen auf Grund des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (Art. 68 Abs. 1 MiSG). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. Seite 2 von 5

1.2. Beschwerdebefugnis A hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.3. Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob die Schulgebühr hätte zurückerstattet werden müssen. Zu prüfen ist, ob es neben dem Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung auch andere ("begründete") Fälle gibt, in denen die Schulgebühr zurückzuerstatten ist (Ziffer 2.1) und ob das militärische Aufgebot von A einen begründeten Fall darstellt (Ziffer 2.2). 2.1 Begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV Nach Art. 77 Abs. 4 MiSV werden die Schul- und Schulgebühren auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden. Der Vortrag der Erziehungsdirektion vom 23. Oktober 2007 zur MiSV äussert sich nicht dazu, was unter dem Begriff "begründete Fälle" zu verstehen ist. Die Erziehungsdirektion hat mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 i. S. J. M. Folgendes festgehalten: Schulgebühren decken Anteile an den Kosten der Ausbildung (Infrastruktur, Gehälter usw.). Das Verhalten des Schülers sowie das Ausschlussverfahren haben der Schule zusätzlichen Aufwand verursacht. Eine Rückerstattung der Schulgebühr erfolgt nur, wenn das Schuljahr unverschuldet nicht vollendet werden kann (Erwägung 2.2.2). Dieser Entscheid bezog sich auf einen Schüler, der aus disziplinarischen Gründen aus dem berufsvorbereitenden Schuljahr ausgeschlossen worden war. Er stützte sich auf Art. 134 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Danach werden die Schul- und Kursgebühren auf Beginn des Semesters fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden. Beide Verordnungen verwenden den Begriff des begründeten Falls. Dafür, dass die beiden Bestimmungen unterschiedlich auszulegen sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 Satz 2 BerV auch auf Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV anzuwenden. Indem Art. 123 Abs. 3 MiSDV nur einen einzigen Rückerstattungsgrund das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung vorsieht, schöpft er den Spielraum des Verordnungsgebers nicht aus. Dies verletzt Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung als Rückerstattungsgrund zu anerkennen. Vielmehr muss sie auch in anderen begründeten Fällen gemäss der erwähnten Rechtsprechung die Rückerstattung der Schulgebühr prüfen. Seite 3 von 5

2.2 Militärisches Aufgebot als begründeter Fall A führt im Wesentlichen aus, er habe am 20. Juni 2013 einen Marschbefehl für die Rekrutenschule mit Start am 28. Oktober 2013 erhalten. Dies habe ihn überrascht, da er drei Jahre zuvor bereits einen Marschbefehl erhalten habe, dieser aber wieder zurückgezogen worden sei. Er sei nicht darüber informiert worden, dass ein Wiederaufbieten zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei. Der Marschbefehl zeigt, dass A wehrpflichtig ist. Als Wehrpflichtiger, welcher die Rekrutenschule noch nicht absolviert hat, musste er damit rechnen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Rekrutenschule aufgeboten wird. A macht nicht geltend oder belegt gar, dass ihm die Schweizer Armee zugesichert habe, nicht mehr oder erst nach dem Kurs an der BME aufgeboten zu werden. Bei dieser Situation hätte er sich vor der Anmeldung zum Bildungsgang Passerelle Berufsmaturität universitäre Hochschule erkundigen müssen, ob ein militärisches Aufgebot für den fraglichen Zeitraum vorgesehen sei. Auch hätte er für die Rekrutenschule ein Verschiebungsgesuch stellen können. Nachdem er dies unterlassen hat, erfolgte seine Abmeldung nicht unverschuldet. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 77 Abs. 4 Satz 2 MiSV liegt nicht vor. Die Schulgebühr ist deshalb nicht zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren wird A für die entstandenen Verfahrenskosten von 300 Franken kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Die Kosten werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden A zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - A (Einschreiben) - Rektorat (Einschreiben) und mitzuteilen: - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungstellung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Seite 4 von 5

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Seite 5 von 5