R E G L E M E N T D E R M U S I K S C H U L E

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Transkript:

R E G L E M E N T D E R M U S I K S C H U L E 4206 Seewen C.000.201.25

Inhaltsverzeichnis I Trägerschaft und Zielsetzungen 3 Trägerschaft 3 Ziel 3 II Musikunterricht 3 Unterrichtsangebot 3 Unterrichtsart 3 Unterrichtsdauer 3 Unterrichtsräume 3 III Schüler, Schülerinnen und Eltern 3 Zulassung 3 Auswärtige Schüler und Schülerinnen 4 Eintritt 4 Pflichten 4 Elternbeitrag 4 Absenzen 4 Austritt 4 Mahnung und Ausschluss 5 IV Musiklehrkräfte 5 Anstellung 5 Einstufung 5 Besoldung Grundsatz 5 Teuerungszulage, 13. Monatslohn 5 Gestaltung des Unterrichts 5 Schule-Elternhaus 5 Verzeichnis der Schülerinnen Schüler 6 Unterrichtsverpflichtung 6 Zusätzliche Verpflichtungen 6 Absenzen 6 Privatunterricht 6 V Instrumente und Lehrmittel 6 Leistung der Eltern 6 Leistungen der Schule 6 VI Behörden und Leitung 6 Schulleitung 6 Aufgaben der Schulleitung 6 Leitung der Musikschule 7 VII Rechtsmittel 7 Beschwerderecht 7 Beschwerdeverfahren 7 VIII Schlussbestimmungen 7 Aufhebung des bisherigen Rechts 7 Inkrafttreten 7 Definition: Schuljahr = Dauer vom 1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres Reglement der Musikschule Seewen SO Seite 2/7

Reglement der Musikschule der Die Gemeindeversammlung 1 -- gestützt auf 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 2 und den 22 der Gemeindeordnung vom 1. September 2009 -- beschliesst: I Trägerschaft und Zielsetzungen Trägerschaft 1 Die Gemeinde Seewen führt eine Musikschule. Ziel 2 1 Die Musikschule ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten. Sie will die Schüler und Schülerinnen zu einer vertieften Gemütsbildung und sinnvollen Freizeitgestaltung führen. 2 2 Der Unterricht soll das Verständnis für die Werte der Musik fördern und dem öffentlichen Musikleben aktive Freunde vermitteln. II Musikunterricht Unterrichtsangebot 3 1 Es wird folgender Unterricht angeboten: a) Musikalische Grundschulung in der 1.Klasse/Doppellektion, integriert im Stundenplan der Primarschule. b) Der Instrumentalunterricht wird ab der 1. Klasse unterrichtet. c) Diverse Musikinstrumente d) Ensemblespiel 3 2 Über das Unterrichtsangebot entscheidet die Schulleitung bzw. der Gemeinderat. Unterrichtsart 4 1 Instrumentalunterricht wird in Einzellektionen ggf. in Gruppen erteilt; die musikalische Grundschulung wird in Gruppen von mindestens 6 Schülerinnen und Schülern unterrichtet. 4 2 Der Instrumentalunterricht findet im 1. Jahr parallel zur Grundschulung statt. Unterrichtsdauer 5 1 Eine Unterrichtslektion für Gruppenunterricht dauert für die musikalische Grundschulung 45 Minuten, für den Instrumentalunterricht 50 Minuten. 5 2 Eine Unterrichtslektion für Einzelunterricht dauert mindestens 25 Minuten. Unterrichtsräume 6 Die Gemeinde stellt die erforderlichen Unterrichtsräume zur Verfügung. III Schüler, Schülerinnen und Eltern Zulassung 7 1 Das Recht zum Besuch der Musikschule haben Schülerinnen und Schüler der Gemeinde Seewen. 1 Seewen ist Einheitsgemeinde gemäss 193 ff des Gemeindegesetzes. 2 BGS 131.1; GG Reglement der Musikschule Seewen SO Seite 3/7

7 2 Jugendliche (Berufsschülerinnen und -schüler Kantonsschülerinnen und -schüler), die aus der Musikschule hervorgehen oder eine andere gleichwertige musikalische Vorbildung aufweisen, können weiterhin unterrichtet werden. Auswärtige Schüler und Schülerinnen 8 Die Musikschule steht auch Schülerinnen und Schülern sowie Jugendlichen anderer Gemeinden offen, sofern eine vertragliche Übereinkunft im Sinne der geltenden Verordnung über Staatsbeiträge an Musikunterricht besteht. Eintritt 9 1 Der Eintritt in die Musikschule ist freiwillig. Er erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin auf Beginn eines Schuljahres. 9 2 Die Aufnahme zum Instrumentalunterricht setzt den Besuch der Grundschulung voraus. 9 3 Neu zugezogene Schülerinnen und Schüler, die am bisherigen Schulort bereits eine Musikschule besucht haben, können auch im Verlaufe eines Schuljahres aufgenommen werde, sofern die entsprechenden Lehrkräfte zur Verfügung stehen. 9 4 Die Anmeldung erfolgt für ein Jahr. Bisherige Schülerinnen und Schüler haben sich für ein weiteres Schuljahr erneut anzumelden. Pflichten 10 1 Angemeldete Schülerinnen und Schüler haben den Musikunterricht regelmässig zu besuchen und zu Hause gemäss den Weisungen der Musiklehrkräfte zu üben. 10 2 Die Teilnahme an Veranstaltungen, die von der Schulleitung angeordnet worden sind, ist obligatorisch. 10 3 Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Elternbeitrag 11 1 Für den Musikunterricht ist ein Elternbeitrag zu entrichten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung. 11 2 Der Gemeinderat regelt, auf Antrag der Schulleitung, in welchen Fällen ein Familien- oder Sozialrabatt gewährt werden kann. 11 3 Für Schülerinnen und Schüler anderer Gemeinden wird der Wohngemeinde gemäss Vertrag Rechnung gestellt. 11 4 Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Elternbeitrages für Stunden, die wegen Verhinderung der Lehrkräfte oder Veranstaltungen der Schule ausfallen. Absenzen 12 1 Absenzen sind den Musiklehrkräften spätestens am Vortag zu melden, bei plötzlicher Erkrankung so bald als möglich. 12 2 In der nächsten Musikstunde ist eine Entschuldigung vorzubringen, im Wiederholungsfall schriftlich. 12 3 Bei langer Krankheit der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleitung einen teilweisen Erlass des Elternbeitrages gewähren, sofern das durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 12 4 Die Musiklehrkräfte sind nicht verpflichtet, durch die Schülerin oder den Schüler versäumte Stunden nachzuholen. Austritt 13 1 Angemeldete Schülerinnen und Schüler haben den Musikunterricht grundsätzlich während eines ganzen Schuljahres zu besuchen. 13 2 Wegzüge sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden. Eine anteilmässige Rückerstattung des Elternbeitrages ist möglich. Reglement der Musikschule Seewen SO Seite 4/7

13 3 Eltern, die den Austritt ihres Kindes wünschen, haben der Schulleitung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der betroffenen Musiklehrkraft über das Gesuch. 13 4 Wenn ein Austrittsgesuch bewilligt wird, kann der Elternbeitrag anteilmässig zurückerstattet werden, insofern der Austritt vor dem 1. Mai erfolgt. Berechnung der Rückerstattung: 1/12 des Elternbeitrages multipliziert mit den verbleibenden Monaten des Schuljahres. Es werden nur ganze Monate ohne Unterrichtsbesuche angerechnet. Mahnung und Ausschluss 14 1 Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht nur unregelmässig besuchen, diesen durch ihr Verhalten stören oder es am nötigen Fleiss fehlen lassen, sind von den Musiklehrkräften zu ermahnen. 14 2 Bleibt die Mahnung erfolglos, sind die Eltern schriftlich zu orientieren. 14 3 Trifft keine Besserung ein, kann die Musiklehrkraft der Schulleitung unter Bekanntgabe an die Eltern einen schriftlichen Antrag auf Ausschluss aus der Musikschule stellen. 14 4 Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung. Der Elternbeitrag wird nicht zurückerstattet. IV Musiklehrkräfte Anstellung 15 Musiklehrkräfte werden privatrechtlich durch die Schulleitung bzw. den Gemeinderat angestellt. Der Arbeitsvertrag (Art. 319 ff OR) regelt die Anstellungsdauer, die Besoldung und die Anzahl Lektionen. Die Anzahl Lektionen richtet sich nach den Anmeldungen für das jeweilige Unterrichtsangebot. Einstufung 16 1 Die Schulleitung hat die Ausweise der zur Anstellung vorgeschlagenen Musiklehrkräfte dem Amt für Volksschule und Kindergarten (Abteilung Rechnungswesen) einzureichen. 16 2 Das Amt für Volksschule und Kindergarten nimmt die Einstufung der Musiklehrkräfte instrumentenbezogen vor und teilt der Gemeinde die Einstufung der Musiklehrkräfte in die entsprechenden Besoldungsklassen mit. 16 3 Die vom Amt für Volksschule und Kindergarten vorgenommene Einstufung ist für die Gemeinde verbindlich. 16 4 Der Gemeinderat nimmt auf Antrag der Schulleitung die Einstufung der Musiklehrkräfte in die Gehaltsstufe vor. Die Einstufung wird jährlich von der Schulleitung überprüft. Änderungen der Einstufungen werden auf Antrag der Schulleitung vom Gemeinderat vorgenommen. Besoldung Grundsatz 17 Die Besoldung erfolgt nach kantonalen Richtlinien. Teuerungszulage, 13. Monatslohn 18 1 Den Musiklehrkräften aller Besoldungsklassen werden eine Teuerungszulage und ein 13. Monatslohn ausgerichtet, und zwar je in der für das Staatspersonal geltenden Höhe. 18 2 Die Höhe der Teuerungszulage und des 13. Monatslohnes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Gestaltung des Unterrichts 19 1 Die Musiklehrkräfte erteilen den Unterricht nach zeitgemässen musikpädagogischen und methodischen Grundsätzen und Erkenntnissen. 19 2 Sie setzen sich durch Fortbildung über neue Erkenntnisse und Entwicklungen ins Bild. Schule-Elternhaus 20 1 Die Musiklehrkräfte beraten die Eltern bei der Wahl der Instrumente. Reglement der Musikschule Seewen SO Seite 5/7

20 2 Sie orientieren die Eltern über Ziele und Anliegen der Musikschule und den Stand der Ausbildung ihrer Kinder. Verzeichnis der Schülerinnen Schüler 21 Die Musiklehrkräfte führen ein Verzeichnis der Schüler und Schülerinnen sowie ein Absenzenverzeichnis. Diese sind auf Verlangen der Schulleitung vorzulegen. Unterrichtsverpflichtung 22 Die Musiklehrkraft ist verpflichtet, den Unterricht gründlich vorbereitet, gewissenhaft und pünktlich zu erteilen. Zusätzliche Verpflichtungen 23 1 Musiklehrkräfte sind verpflichtet, an Veranstaltungen der Schule wie an Konzerten, Vortragsübungen, Konferenzen der Lehrkräfte usw. ausserhalb der Unterrichtszeit teilzunehmen. 23 2 Aus diesen zusätzlichen Verpflichtungen entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen. Absenzen 24 1 Absenzen sind der Schulleitung und den betroffenen Schülern und Schülerinnen rechtzeitig zu melden. 24 2 Lektionen dürfen nur im Einverständnis mit der Schulleitung verschoben werden. Privatunterricht 25 Privatunterricht darf den Unterricht an der Musikschule nicht stören. V Instrumente und Lehrmittel Leistung der Eltern 261 Die Eltern haben für die im Musikunterricht benötigten Instrumente und Musikunterlagen aufzukommen. 26 2 Die Musiklehrkräfte beraten die Eltern bei der Anschaffung von Instrumenten unentgeltlich. Leistungen der Schule 27 1 Die Instrumente für die musikalische Grundschule und Verbrauchsmaterialien wie Notenhefte u.a. werden von der Schule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 27 2 Die Eltern haften für den Verlust oder mutwillige Beschädigungen. VI Behörden und Leitung Schulleitung 28 Die Schulleitung übt die Aufsicht über die Musikschule aus. Aufgaben der Schulleitung 29 1 Die Schulleitung erfüllt folgende Aufgaben in eigener Kompetenz: a) Fachliche und administrative Aufsicht über die Musiklehrkräfte; b) Genehmigung der Zuteilung der Schüler und Schülerinnen; c) Spezielle Weisungen für die Gestaltung der Stundenpläne; d) Kontrolle der Stundenpläne; e) Anordnung, Genehmigung und Überwachung besonderer Anlässe. Sie kann dazu spezielle Weisungen erlassen; f) Kontrolle und Visieren der Rechnungen; g) Vertretung der Musikschule gegen aussen. 29 2 Die Schulleitung kann weitere Obliegenheiten übernehmen. Reglement der Musikschule Seewen SO Seite 6/7

Leitung der Musikschule 30 1 Ein Mitglied der Schulleitung bzw. eine durch den Gemeinderat gewählte Person betreut die Musikschule. VII 30 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Rechtsmittel a) Führung der Musikschule gemäss diesem Reglement und speziellen Dienstvorschriften. b) Orientierung der Musiklehrkräfte über Beschlüsse der Schulleitung / des Gemeinderates c) Vertretung der Musikschule gegen aussen, soweit diese nicht durch die Schulleitung wahrgenommen wird. Beschwerderecht 31 1 Gegen Verfügungen und gegen Entscheide der Schulleitung aufgrund dieses Reglements kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden. 31 2 Gegen Entscheide des Gemeinderats kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Beschwerdeverfahren 32 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gemeindeordnung und dem Gemeindegesetz. VIII Schlussbestimmungen Aufhebung des bisherigen Rechts 33 Mit Inkrafttreten dieses Reglements über die Musikschule Seewen werden alle bisherigen, diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen, aufgehoben. Inkrafttreten 34 Dieses Musikschulreglement tritt, nachdem es von der Gemeindeversammlung beschlossen worden ist, auf den 1. August 2011 in Kraft. Von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Seewen beschlossen am 15. Dezember 2010. Philippe Weber Gemeindepräsident Elisabeth Sterchi Gemeindeschreiberin Reglement der Musikschule Seewen SO Seite 7/7