Lesefassung vom 15 Juli 2013



Ähnliche Dokumente
Lesefassung vom 25. Februar 2015

Lesefassung 15. Juli 2013

Lesefassung 22. Dezember 2015

Lesefassung vom 25. Februar 2015

Lesefassung vom 30. Juni 2011

Lesefassung vom 5. Juni 2014

Lesefassung vom 15. Juli 2013

Lesefassung vom 15. Juli.2013

Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (konsekutiv) vom 22. August 2014

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Industrial Management vom 7.

Lesefassung vom 20. April 2016

Lesefassung vom 28. April 2014

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Lesefassung vom XX. April 2015

Lesefassung vom 15. Juli (3. Änderungssatzung)

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Leichtbau vom 28. April 2014

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Technologiemanagement vom

Vom 27. Oktober Präambel

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung zum Masterstudiengang M.Sc. in Polymer Technology vom 15 Juli 2013

Lesefassung vom 9. Dezember 2016

Zula MA IKU. Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration

Lesefassung 15. April 2016

Erste Änderungssatzung vom zur

Amtliche Bekanntmachung

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.

Lesefassung 25. Februar 2015

Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Biologie

Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Theatertherapie der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU)

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Studiengang Master Gesundheitsmanagement vom 23.

Hochschule für Technik Stuttgart. Auswahlsatzung. Betriebswirtschaft. Hochschule für Technik Stuttgart. Schellingstrasse 24 D Stuttgart

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Industrial Management vom 7.

-Nichtamtliche Lesefassung-

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

Lesefassung 21. März

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 321. Sitzung des Senats am 12. Dezember 2012 verabschiedet.

Vom 28. Februar a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte,

ORDNUNG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT SCHWERPUNKT: ERZIEHUNG UND BILDUNG IN FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN

der Hochschule Heilbronn vom aktuelles Datum

INFORMATIONSMERKBLATT für Bewerberinnen und Bewerber zum Master-Studiengang Angewandte Oberflächen- und Materialwissenschaften

Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengängen 1)

Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang

Zulassungs- und Auswahlsatzung der Universität Mannheim für den Studiengang Master of Arts (M.A.) Sprache und Kommunikation

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Fakultät IV der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Amtliche Bekanntmachung

Lesefassung vom 25. Februar 2015

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 31/2013 vom 1. August 2013

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Lesefassung vom 30. Juni 2011

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

ORDNUNG über das Hochschulauswahlverfahren für den Studiengang Psychologie (Diplom) bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)

ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten. und. der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen

Lesefassung 26. Juli 2018

Vom 4. August Die Zahl der Studienanfängerplätze ergibt sich aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums

Satzung der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik. für das Auswahlverfahren. im Masterstudiengang Software Engineering and Management

1 Geltungsbereich. 2 Studienberechtigung. 3 Bewerbung

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mitteilungsblatt Nr

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den konsekutiven Masterstudiengang Informationswissenschaften der Fachhochschule Potsdam

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Transkulturelle Studien der Universität Bremen Vom 19. Februar 2014

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM)

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

der Hochschule Heilbronn vom 10. Juli 2009

ORDNUNG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Nichtamtliche Lesefassung

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Master General Management

ORDNUNG INTERNATIONALE MIGRATION UND INTERKULTURELLE BEZIEHUNGEN (IMIB) FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr.

Master-Zulassungsordnung (MZO)

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Auswahlsatzung. Wirtschafts- psychologie. Schellingstrasse 24 D Stuttgart.

Satzung für das erweiterte Auswahlverfahren für den Bachelorstudiengang Pädagogik der Kindheit

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Satzungen für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

Hochschulzulassungssatzung

ORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Nr.4/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Elektrotechnik und Informationstechnik" der Universität Bremen vom 19. Februar 2014

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Vorläufige Info-Version. Vorläufige Informationen über die Zulassungsbedingungen für den Master-Studiengang Komparatistik

Checkliste Bachelor Bewerbung

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sozial- und Organisationspädagogik (Master of Arts)

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Computer Science

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik. In der Fassung vom

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 15. Juli 2013

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften

Amtsblatt der Freien Universität Berlin 40/2007, 31. Juli Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen. im Wintersemester 2007/08 für den

vom 13. Januar 2012 Präambel

1 Zweck der Eignungsfeststellung

Transkript:

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im weiterbildenden, berufsbegleitenden Masterstudiengang Vision Science and Business (Optometry) (nicht konsekutiv) mit akademischer Abschlussprüfung (Master of Science) vom 25. Mai 2007 Lesefassung vom 15 Juli 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 Landeshochschulgesetz (LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) sowie von 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der Fassung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005, hat der Senat der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft am 23. Mai 2007 folgende Satzung beschlossen. Der Rektor hat mit Verfügung vom 25. Mai 2007 dieser Satzung zugestimmt. Am 25. Juni 2008 hat der Senat der Hochschule Aalen die 1. Änderungssatzung beschlossen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 hat der Rektor dieser Änderungssatzung zugestimmt. Am 10. Juli 2013 hat der Senat der Hochschule Aalen die 2. Änderungssatzung beschlossen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 hat der Rektor dieser Änderungssatzung zugestimmt

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht... 2 1 Anwendungsbereich... 3 2 Studienanfängerplätze... 3 3 Fristen... 3 4 Form des Antrags... 3 4a Zulassung unter Vorbehalt... 4 5 Auswahlkommission... 4 6 Auswahlverfahren... 4 7 Auswahlkriterien... 4 8 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung... 5 9 Inkrafttreten... 6 Lesefassung vom 15. Juli 2013 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 2 von 6

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Die Hochschule Aalen vergibt im Masterstudiengang Vision Science and Business (Optometry) die verfügbaren Studienplätze vorrangig über eine Auswahl nach der in Abs. 2 genannten Vorabquote und nachrangig nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach dem Grad der Eignung des Bewerbers*) für den beantragten Studiengang. (2) Dabei wird zunächst folgende Vorabquote gebildet: 5 % mindestens jedoch 1 Studienplatz für Bewerber, für die eine außergewöhnliche Härte vorliegt, auf in der eigenen Person liegenden besonderen sozialen oder familiäre Gründe basierend, die eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. (3) Nach Abzug der Vorabquoten werden die verbleibenden Studienplätze entsprechend dem hochschuleigenen Auswahlverfahren nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den beantragten Studiengang vergeben. 2 Studienanfängerplätze Die Zahl der Studienanfängerplätze ergibt sich aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen (ZZVO-FH) in der jeweils gültigen Fassung. 3 Fristen (1) Eine Zulassung für das erste Fachsemester erfolgt jeweils zum Wintersemester. (2) Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 15. Januar bei der Hochschule Aalen eingegangen sein (Ausschlussfrist). 4 Form des Antrags (1) Der Antrag auf Zulassung ist auf dem von der Hochschule Aalen vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in amtlich beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a. Das Zeugnis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach 7 Abs. 1a, b. Nachweis über ein mindestens einjähriges einschlägiges berufspraktisches Jahr. (3) Sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, ist darüber hinaus eine amtlich beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung beizufügen. (4) Die Hochschule kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (5) Bis zum Ende der im Zulassungsbescheid festgelegten Immatrikulationsfrist sind folgende Unterlagen bei der Hochschule Aalen einzureichen: a. Annahmeabschnitt des Zulassungsantrages oder sonstige Annahmeerklärung b. Unterschriebener Immatrikulationsantrag mit Erklärung zur Immatrikulation, c. Mitteilung der Krankenversicherung, d. Passfoto. (6) Das Zulassungsamt der Hochschule Aalen kann weitere Unterlagen anfordern. Lesefassung vom 15. Juli 2013 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 3 von 6

4a Zulassung unter Vorbehalt 4a Zulassung unter Vorbehalt (1) Die Zulassung kann auch beantragt werden, wenn der Bewerber einzelne Prüfungsleistungen noch nicht erbracht hat (z. B. Bachelorarbeit) und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss spätestens bis Vorlesungsbeginn erreicht wird. Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu 4 einzureichen a) Eine von der Hochschule oder Fakultät ausgestellte Bescheinigung, welche die bis zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses erreichte Gesamtnote der Bewerberin/des Bewerbers ausweist. (2) Bewerber nach Satz 1 nehmen am Auswahlverfahren mit der Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss spätestens bis zu Beginn der Vorlesung für den beantragten Masterstudiengang nachgewiesen wird und die im Abschlusszeugnis ausgewiesene Endnote keine wesentliche Verschlechterung zu der im Vorfeld berechneten Note ausweist. (3) Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder ist die im Abschlusszeugnis ausgewiesene Endnote wesentlich schlechter als die vorläufig berechnete Note, so erlischt die Zulassung. 5 Auswahlkommission Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus dem Studiendekan und mindestens einer Person, die der Gruppe der Professoren des Studiengangs angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. 6 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 7 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 8 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Eine Bewerbung bleibt unberücksichtigt, wenn die Unterlagen nach 4 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. 7 Auswahlkriterien (1) Nachfolgende Auswahlkriterien sind Voraussetzung für die Zulassung: a. Ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelorstudiengang, Diplomstudiengang oder gleichwertiger Abschluss) in den Fachrichtungen der Augenoptik, der Optometrie oder eines vergleichbaren Studiengangs mit mindestens der Note 2,4 und mit mindestens 210 ECTS- Leistungspunkten. Die Bewerber mit einem Hochschulabschluss von mindestens 180 ECTS Leistungspunkten aber weniger als 210 ECTS Leistungspunkten werden nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie die Differenz bis zu den erforderlichen 210 ECTS-Leistungspunkten während des Masterstudiums erwerben. In welcher Form die zusätzliche Leistung zu erbringen ist, entscheidet die Auswahlkommission.Das Studium verlängert sich in diesem Fall in der Regel um ein Semester. Lesefassung vom 15. Juli 2013 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 4 von 6

8 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung b. Ein für das Studium einschlägiges berufspraktisches Jahr in den unter Punkt a genannten Fachrichtungen zwischen dem ersten Studienabschluss und dem Beginn des Masterstudiums. c. Ein Sprachzertifikat (z. B. TOEIC,TOEFL) zum Nachweis englischer Sprachkenntnisse. d. Für alle Studienbewerber findet ein Auswahlgespräch statt. (2) Als gleichwertiger Abschluss nach Abs. 1 a gilt das Eidgenössische Diplom, ein dem Eidgenössischen Diplom gleichgestellter Studienabschluss sowie ein von einer Universität oder Hochschule dem Bachelorabschluss gleichgestellter Abschluss in der Fachrichtung Augenoptik oder Optometrie. (3) Sind noch freie Studienplätze vorhanden, können Bewerber zugelassen werden, deren Hochschulabschluss nach Abs. 1 nicht mindestens eine Note von 2,4 jedoch mindestens 180 ECTS- Leistungspunkte aufweist und sie durch besondere fachliche Leistungen nachweisen, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann. Über die Bewertung der besonderen fachlichen Leistungen entscheidet die Auswahlkommission. (4) Es gelten folgende Regelungen für ausländische Bewerber: Über die Einstufung ausländischer Bewerber ohne einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach 7 Abs. 1 a entscheidet die Auswahlkommission. Hierzu werden die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zugrunde gelegt. 8 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Für die Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung werden herangezogen: a. Die Note des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach 7 Abs. 1 a oder eines gleichwertigen Abschlusses nach 7 Abs. 2 und b. eine für das Studium einschlägige praktische Berufstätigkeit kann die Note nach Punkt a bei mindestens zwei Jahren Dauer in Vollzeit um 0,2 und bei mindestens drei Jahren Dauer in Vollzeit um 0,4 verbessern. c. Das Auswahlgespräch gemäß 7 Abs. 1d dieser Satzung kann die Note nach Punkt a) um bis zu 0,3 verbessern. (2) Auf Grundlage der nach Abs. 1 ermittelten Note wird unter allen Bewerbern eine Rangliste erstellt. (3) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach der Note des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. Lesefassung vom 15. Juli 2013 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 5 von 6

9 Inkrafttreten 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2007/2008. Lesefassung vom 15. Juli 2013 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 6 von 6