41. ZOM Züri Oberland Mäss vom 28. August bis 1. September 2013



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41. ZOM Züri Oberland Mäss vom 28. August bis 1. September 2013 Situationsplan ZOM Züri Oberland Mäss Messe- / Lieferadresse (28.08. bis 01.09.2013) ZOM Züri Oberland Mäss Messebüro (Eingang Halle 1) Messegelände Eissportzentrum Rapperswilerstrasse 63 8620 Wetzikon Messebüro Dieses befindet sich beim Eingang der Halle 1. Telefon +41 44 972 27 00 1

Inhaltsverzeichnis Situationsplan ZOM Züri Oberland Mäss... 1 Messe- / Lieferadresse... 1 Öffnungszeiten der Messe... 3 Öffnungszeiten der Hallen für Aufbau- und Einrichtungsarbeiten... 3 Die Aufbau- und Einrichtungszeiten sind wie folgt:... 3 Verpflegungsmöglichkeiten während des Aufbaus... 3 Messe-Eröffnung... 3 Messe-Schluss... 4 Abbau der Stände... 4 Bewachung der Hallen durch den Sicherheitsdienst... 4 Standbetreuung... 4 Parkplätze... 5 Standreinigung... 5 Entsorgung von Verpackungs- und Baumaterial beim Aufbau... 5 Lagerung von Verpackungsmaterial... 5 Achtung vor Diebstählen... 5 Ticketing... 5 Handwerksbetriebe und Dienstleister... 6 Elektroinstallationen... 6 Sanitärinstallationen... 6 Standreinigungen... 6 Pflanzendekoration... 6 Miete von Mobiliar... 7 Versicherung... 7 Musikvorführungen / Demonstrationen mit Mikrofon... 7 Behördliche Bewilligungen und rechtlich verbindliche Vorschriften... 7 Wanderlagerpatent für Direktverkauf... 8 Wirtschaftspolizei... 8 Gesundheitsamt... 9 Richtlinien für den Verkauf von Poulets und Hamburger... 10 Feuerpolizeiliche Vorschriften... 10 Kantonales Eichamt... 11 2

Öffnungszeiten der Messe vom Mittwoch, 28. August bis Sonntag, 1. September 2013 Mittwoch bis Freitag 14.00 22.00 Uhr Messerestaurant bis 24.00 Uhr Samstag 12.00 22.00 Uhr Messerestaurant bis 24.00 Uhr Sonntag 10.00 19.00 Uhr Das verantwortliche Standpersonal hat mit Aussteller-Karte oder Arbeitskarte bereits eine Stunde vor jeweiligem Messebeginn Zugang zu den Hallen. Öffnungszeiten der Hallen für Aufbau- und Einrichtungsarbeiten Aufgrund der beschränkten Zufahrtsmöglichkeit gelten folgende gestaffelte Einräumzeiten: Halle 1 + 2 ab Montag 26. August 2013 Halle 3-8 ab Freitag 23. August 2013 Eventhalle ab Montag 26. August 2013 Freigelände frühestens Dienstag ab 18.00 Uhr 27. August 2013 Aufbau- und Einrichtungszeiten: Freitag, Montag und Dienstag Mittwoch (Eröffnungstag) Samstag und andere Zeiten auf Anfrage 07.00 18.00 Uhr 07.00 10.00 Uhr Das Messegelände muss am Mittwoch, 28.08.13 (Eröffnungstag), ab 10.00 Uhr von Fahrzeugen und anderem Material geräumt sein! Wichtig! Falls Sie mit einem Standbauunternehmen zusammen arbeiten, bitten wir Sie um Weiterleitung dieser Informationen (siehe auch «Abbau der Stände»). Telefonanschlüsse und die Inbetriebnahme der Sanitär- und Elektroinstallationen sind erst ab Dienstag, 27.08.13, 18.00 Uhr garantiert. Verpflegungsmöglichkeiten während des Aufbaus Restaurant Sternen, Messerestaurant ab Montag, 26.08.13 Restaurant Stadion, Eissportzentrum 1. Stock Messe-Eröffnung Die Messe wird am Mittwoch, 28.08.13, 14.00 Uhr, für das Publikum geöffnet. Die Aufbau- und Einräumungsarbeiten sind spätestens um 10.00 Uhr zu beenden. Im Anschluss werden die Ausstellungshallen gereinigt. 3

Messe-Schluss Artikel, die auf die Standräumung veräussert werden, sind von den Kunden am Sonntag, 01.09.2013, in der Zeit von 18.00 19.00 Uhr, abzuholen (gegen Vorweisung der Rechnung). Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung sind diese Angaben verbindlich. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe! Am Sonntag nach Messe-Schluss dürfen nur kleinere Ausstellungsgüter abgeräumt werden. Die Zufahrt zu den Hallen ist nur beschränkt möglich (Restaurationsbetriebe bis 24.00 Uhr geöffnet). Das Zufahrtskonzept wird Ihnen noch während der Messe mitgeteilt bzw. an den Ständen abgegeben. Abbau der Stände Der Abbau der Stände, Dekorationen und Aufbauten ist Sache der AusstellerInnen und hat sorgfältig zu erfolgen am Sonntag, 01.09.2013 frühestens ab 19.00 21.00 Uhr (beschränkte Zufahrt zu den Hallen) Montag, 02.09.2013 07.00 18.00 Uhr Am letzten Ausstellungstag dürfen die Stände erst ab 19.00 Uhr ausgeräumt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die vollumfängliche Betreuung des Standes zu gewährleisten. Es werden Kontrollen durchgeführt und Sanktionen verteilt. Klebebänder für Teppichplatten und Teppiche sind nach Messeschluss von den Ausstellern restlos zu entfernen. Bei Unterlassung werden die Aufwände in Rechnung gestellt. Geeignete Unterlagsbänder sind im Messebüro während des Aufbaus erhältlich. Befestigungsmaterial an den von der Veranstalterin gestellten Wänden sind nach Messeschluss von den Ausstellern zu entfernen. Allfällige Beschädigungen der Wände werden in Rechnung gestellt. Bewachung der Hallen durch den Sicherheitsdienst Das Gelände wird ab Freitag, 23.08.2013, 18.00 Uhr, durch den Sicherheitsdienst bewacht. Standbetreuung Die Messeleitung legt grössten Wert darauf, dass jeder Stand während den Öffnungszeiten durchgehend besetzt ist. Sollte sich das Standpersonal nicht an die Weisung der Messeleitung halten (frühzeitiges Verlassen des Standes oder nicht anwesend am Stand), behalten wir uns nach erfolgloser, mündlicher Mahnung an die Ausstellerfirma die Schliessung des Standes vor. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete. Verkaufsgespräche sind innerhalb der eigenen Standfläche zu führen. In den Durchgängen sind Aktivitäten nicht gestattet. Nachbarstände dürfen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. 4

Parkplätze Die signalisierten Ausstellerparkplätze unmittelbar bei den Ausstellungshallen sind ausschliesslich für Fahrzeuge reserviert, welche über eine Parkplatz-Vignette verfügen. Aussteller-Parkplätze können im Step 2 des Online- Shops in begrenzter Anzahl bestellt werden. Die mit «Parkverbot» markierten oder abgesperrten Parkplätze dürfen auf keinen Fall benützt werden. Ansonsten muss mit einer Busse oder dem Abschleppen des Fahrzeuges gerechnet werden. Standreinigung Die tägliche Standreinigung ist Sache der Aussteller. Auf Wunsch können Sie jedoch das offizielle Messe- Reinigungsinstitut SunCasa AG damit beauftragen. Informationen dazu finden Sie im Step 2 des Online-Shops. Abfälle sind in den dafür bereit gestellten Kehricht- und Glascontainern zu entsorgen (vor der Curlinghalle und hinter den Hallen 5/6). Abfälle dürfen auf keinen Fall im Bereich der Notausgänge abgestellt werden. Entsorgung von Verpackungs- und Baumaterial beim Aufbau Die umweltgerechte Entsorgung und Wiederverwendung von Verpackungsmaterialien wie Papier, Karton, Glas, Aluminium, Kunststoff, etc. ist von grösster Wichtigkeit und bedeutet auch für uns als Veranstalterin ein zentrales Anliegen. Papier- und Kartonabfälle sind separat und zerlegt in der bereit gestellten Pressmulde zu deponieren Flaschen und Glasabfälle gehören in den Glas-Container Für Ihren Beitrag im Interesse unserer Umwelt danken wir Ihnen bestens! Lagerung von Verpackungsmaterial Aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse besteht nur beschränkt die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten der Messehallen Verpackungsmaterial, etc. zu lagern. Bei Interesse kontaktieren Sie die Messeleitung. Verpackungsmaterial muss grundsätzlich durch den Aussteller zurück geführt werden. Achtung vor Diebstählen Diebstähle sind leider nicht auszuschliessen. Lassen Sie daher insbesondere während der Auf- und Abbauphase Ihren Stand nicht unbeaufsichtigt. Es empfiehlt sich zudem, das Ausstellungsgut in den Ständen am letzten Messetag (Sonntag, 1. September 2013) so weit wie möglich zusammenzupacken und auszuräumen. Sollte das nicht möglich sein, ist es ratsam, den Stand bis zur Schliessung der Halle zu beaufsichtigen. Ticketing Im Bereich Ticketing arbeiten wir mit der Firma BSL zusammen. Hinweise hierzu finden Sie im Step 2 des Online- Shops. 5

Handwerksbetriebe und Dienstleister Elektroinstallationen Feliton AG, 4563 Gerlafingen Tel. +41 32 674 42 12 Fax +41 32 674 42 10 E-mail: feliton@feliton.ch Sanitärinstallationen Sunier AG, 8344 Bäretswil ZH Tel. +41 44 939 12 51 Fax +41 44 939 11 66 E-mail: pascal@sunier.ch Standreinigungen SunCasa AG, 8630 Rüti Tel. +41 55 260 22 80 Fax +41 55 260 22 81 E-mail: info@suncasa.ch Standbau, Mobiliarmiete SYMA-SYSTEM AG, Messebau, Kirchberg SG Tel. +41 71 932 32 32 Fax +41 71 932 32 33 E-Mail: syma-messebau@syma.ch Pflanzendekoration Colombo Gärten GmbH, 8620 Wetzikon Tel. +41 44 932 44 50 Fax +41 44 932 44 51 E-mail: info@colombo-gaerten.ch 6

Messebauwände / Trennwände (Ausstellungswände) Die Veranstalterin stellt keine Messebauwände. Alle Aussteller sind verpflichtet ihre nicht offenen Fronten mit unabhängigen Rück- und Seitenwände (beidseitig, Höhe 250cm, weiss) zu versehen. Diese können im Step 4 unter Standdefinition im Online-Shop bestellt werden. Auf Wunsch können beim offiziellen Standbauer farbige Wände geordert werden. Der Ausbau zu einem kompletten Fertigstand mit Teppich, Beleuchtung und beschrifteter Blende ist zu äusserst attraktiven Konditionen möglich. Unser Angebot finden Sie ebenfalls im Step 4 des Online-Shops. Die Systemwände sind in ihrem Grundzustand zu belassen und dürfen nicht gestrichen werden. Es ist ebenfalls untersagt, Nägel oder Schrauben auf den Wandelementen anzubringen. Geeignetes Aufhängematerial kann vor Ort beim beauftragten Standbauer bezogen werden (Messebüro, Halle 1). Schäden, die durch das nicht Beachten der Vorschriften entstehen, werden in Rechnung gestellt. Miete von Mobiliar Grundsätzlich ist der Aussteller für den Standbau selbst verantwortlich. Es besteht aber die Möglichkeit, Standbauelemente oder Mobiliar bei SYMA-SYSTEMS AG zu mieten. Bestellung im Step 4 unter Bestellung Standbau / Mobiliar. Versicherung Die Versicherung ist Sache der Aussteller. Sie ist obligatorisch gegen Schäden auf dem Messeareal durch Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasser. Das entsprechende Formular finden Sie im Step 1. Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an: Die Mobiliar, Versicherungen und Vorsorge, Bahnhofstrasse 31, 8620 Wetzikon Tel. +41 44 934 31 11. Musikvorführungen / Demonstrationen mit Mikrofon Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen an Ständen sind mit der Messeleitung abzusprechen. Dabei ist auf die übrigen Aussteller, insbesondere der Nachbarstände, Rücksicht zu nehmen. Demonstrationen und Verkauf mit Mikrofon und Lautsprecher sind verboten. Bei Verwendung von Musik jeglicher Art verpflichtet sich der Aussteller gegenüber der SUISA, allfällige Benutzergebühren direkt abzurechnen. Behördliche Bewilligungen und rechtlich verbindliche Vorschriften Die Aussteller sind gehalten, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen und die Vorschriften und Auflagen zu befolgen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfalle bei gewerbe-, gesundheits-, sicherheits-, bau- und feuerpolizeilichen Fragen direkt an die zuständige Stelle. Die ZOMAG AG als Veranstalterin lehnt jegliche Haftung im Falle der Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften ab. 7

Hier einige Hinweise: a) Giftgesetz Aufgrund des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom 21. März 1969 sind bestimmte Arten des Verkehrs mit Präparaten, die zufolge ihrer Zusammensetzung dem Giftgesetz unterliegen (wie div. Reinigungs- und Poliermittel, usw.) an offenen Verkaufsstellen wie Messeständen verboten (Art. 13 Giftgesetz und Art. 41 Vollzugsverordnung Giftgesetz). Die erlaubten Arten des Verkehrs mit Produkten, die Gift enthalten, bedürfen einer Bewilligung des für das Domizil des Ausstellers zuständigen Kantonalen Giftinspektorates. b) Preisanschrift und Verkaufsgrundsätze Die Aussteller sind in der Gestaltung ihrer Preispolitik, unter Vorbehalt der in den nächsten Abschnitten festgehaltenen Grundsätzen, frei: Im Hinblick auf jede Art von Warenverkäufen haben sich die Aussteller an die Regeln des lauteren Wettbewerbes zu halten. Im Besonderen haben sie sich jeglicher Mittel zu enthalten, welche die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 30. September 1943 verstossen. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen im Sinne der Ausverkaufsordnung sind verboten Bei Verkaufsmessen, die sich ans Publikum richten, haben die Aussteller ihre Ausstellungsgüter mit klaren und gut lesbaren Bezeichnungen der Verkaufspreise pro Verkaufseinheit zu versehen Handelt es sich um Waren aus dem Ausland, so sind Verkaufseinheiten in Schweizerfranken inkl. Zollgebühren, MwSt. und allfälliger weiterer Ausgaben anzugeben Wanderlagerpatent für Direktverkauf Auf den 1. Januar 2003 ist das neue Reisendengewerberecht in Kraft getreten. Bewilligungen für Wanderlagerpatente sind nicht mehr notwendig. Wirtschaftspolizei Für das Führen von Wirtschaften und Verpflegungsständen ist eine ausserordentliche Wirtschaftsbewilligung erforderlich. Bitte geben Sie im Step 1 an, welches Patent bzw. welche Bewilligung Sie benötigen. Der Veranstalter besorgt die Weiterleitung der Gesuche an die Wirtschaftspolizei. Die BewilligungsinhaberInnen sind für eine ordentliche und saubere Führung des vorübergehend bestehenden Betriebes verantwortlich. Festwirtschaften mit Alkoholausschank haben eine Auswahl (mind. zwei) alkoholfreie Getränke nicht teurer anzubieten, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen im Service nicht beschäftigt werden. 8

Für AusstellerInnen, die Gratisdegustationen von alkoholischen Getränken anbieten und Bestellungen aufnehmen, besorgt der Veranstalter das erforderliche «Kleinverkaufspatent B». Damit ist auch der Verkauf von Einzelflaschen alkoholhaltiger Getränke zugelassen. Die entsprechenden Abgaben und Gebühren werden den AusstellerInnen mit der Schlussrechnung verrechnet. Degustationen am Stand müssen unentgeltlich sein: Trinkgeldkässeli dürfen nicht aufgestellt werden. Der offene Verkauf von Getränken an Degustations- und Verkaufsständen zum Genuss an Ort und Stelle und/oder der Verkauf von Trinkgefässen zusammen mit Getränken ist untersagt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Alkohol- oder Drogenabhängige und unmündigen Personen ist verboten (gilt auch für Degustationen). Die Abgabe oder der Ausschank von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten (gilt auch für Degustationen). Die Abgabe oder der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (gilt auch für Degustationen). Gesundheitsamt Richtlinien für Gelegenheitswirtschaften Gelegenheitswirtschaften dürfen nicht in Ställen, in benützten Garagen, usw. eingerichtet werden. Sie dürfen nicht durch unhygienische Immissionen (unmittelbare Nähe von Misthaufen, frisch gedüngten Flächen, usw.) beeinflusst werden. Für die Aufbewahrung von verderblichen Lebensmitteln sind genügend Kühlhaltemöglichkeiten zu installieren. Wenn der Anlass länger als einen Tag dauert, sind elektrische Kühleinrichtungen, welche mit Kontrollthermometern zu versehen sind, erforderlich. Lebensmittel, die an Verkaufsstellen zur Selbstbedienung ausgelegt sind, müssen verpackt oder zweckmässig zugedeckt sein. Grundsätzlich darf kein Frischfleisch verarbeitet, gekocht oder grilliert werden. Betreffend der Abgabe von grillierten Fleisch- und Wurstwaren sind die entsprechenden Merkblätter zu beachten. Für Abfälle sind genügend Kehrichteimer oder andere geeignete Behältnisse aufzustellen. Der Kehricht ist der offiziellen Abfuhr mitzugeben. Die Ausschankstellen müssen mit geeigneten Spülvorrichtungen, bestehend aus mindestens einem Doppelspültrog mit Warm- und Kaltwasser, ausgestattet sein. Falls dies nicht möglich ist, können in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Messeleitung Wegwerfbecher, Einweg-Geschirr und Besteck verwendet werden. Sachbezeichnung, Menge und Preise sämtlicher Lebensmittel und Getränke sind durch Anschriften bekannt zu geben. 9

Richtlinien für den Verkauf von Fleisch und Wurstwaren Der Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren ist gemäss Art. 75 der Eidg. Fleischschauverordnung bewilligungspflichtig. Der Handverkauf von Fleischwaren zum sofortigen Verzehr ist nur bei «besonderen Veranstaltungen» gestattet. Grill- und Verkaufsstände müssen stets in sauberem Zustand und gegen das Publikum sowie gegen äussere schädliche Einwirkungen geschützt werden. Die Arbeitsfläche muss glatt und leicht zu reinigen sein. Es müssen Kühleinrichtungen mit Thermometern sowie Handwaschgelegenheit mit fliessendem Wasser vorhanden sein. Handtücher dürfen nur für Einmalgebrauch verwendet werden. Die Hamburger müssen in einem, gemäss Art. 77 ff der Eidg. Fleischschauverordnung, entsprechenden Raum hergestellt und vorgekocht oder geschwellt werden. Die Anlieferung von rohen Hamburgern auf dem Festplatz ist nicht gestattet. Die Poulets oder Pouletteile müssen fertig gewürzt angeliefert werden. Sie müssen in einem vollständig geschlossenen Grill grilliert werden. Sämtliche zum Verkauf gelangenden Lebensmittel sind in der Art zu bezeichnen und der Preis ist gut sichtbar anzugeben. Richtlinien für die Herstellung und den Verkauf von Backwaren und dergleichen (Show-Bäckerei, usw.) Hygienevorschriften Arbeitstische, Maschinen und Verkaufsflächen müssen stets in sauberem Zustand und gegen das Publikum sowie gegen äussere schädliche Einwirkungen geschützt sein (Abtrennung durch Glaskorpus, Vitrinen, etc.). Die Arbeitsfläche muss glatt und leicht zu reinigen sein Handwaschgelegenheiten mit fliessendem Kalt- und Warmwasser Handtücher zum Einmalgebrauch Feuerpolizeiliche Vorschriften Dekoration von Wirtschaften, Ausstellungsständen und dergleichen Für die Dekoration dürfen nur Materialien verwendet werden, die mindestens schwerbrennbar sind. Die Verwendung leichtentzündlicher Stoffe ist verboten. Papier für Dekorationen (Girlanden, Luftschlangen, Lampenverkleidung, Wandbehänge, usw.) ist durch eine geeignete Imprägnierung schwerbrennbar zu machen. Wandverkleidungen aus Papier sind so zu befestigen, dass sie möglichst satt aufliegen. Sie sind vom Boden 10cm entfernt zu halten. Grosse zusammenhängende Flächen sind durch mindestens 50cm breite Streifen aus nichtbrennbarem Material (beispielsweise Alufolie) zu unterteilen. Verkleidungen von Lampen sind so anzubringen, dass keine Wärmestauungen entstehen und sich das Papier nicht erhitzen kann. 10

Stroh, ungeschältes Schilf, Tannenreisig und dergleichen darf für Dekorationen nicht benutzt werden. Matten aus geschältem Schilf, die durch Imprägnierung schwerbrennbar gemacht worden sind, dürfen für kleinere Deckenverkleidungen über dem Buffet, der Bar, usw. verwendet werden, nicht aber für Wandverkleidungen und Raumunterteilungen. Für Dekorationen aus Kunststoff darf nur Material verwendet werden, das selbstlöschend ist, d.h. nicht selbständig weiterbrennt, wenn die Zündquelle entfernt wird. Platten und Blöcke aus Kunststoffschaum (Styropor, Wannerit, Alporit, Sagex, usw.) dürfen nur für kleinere Dekorationsartikel verwendet werden, nicht aber für Wand- und Deckenverkleidungen oder Raumunterteilungen. Für Dekorations- und Reklamezwecke dürfen nur Ballone verwendet werden, die mit nichtbrennbarem Gas (z.b. Luft) gefüllt sind. Die Dekorationen dürfen die Ausgänge weder verschliessen noch verdecken. Löscheinrichtungen dürfen nicht durch Dekorationen verdeckt werden. Die Lagerung, Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicher und explosiver Stoffe und Waren sind in den Messehallen verboten. Die Verwendung von offenem Licht (Kerzen, Windlichter, Petrol- und Oellampen, usw.) zu Dekorationszwecken ist verboten. WICHTIG! Durch das Anbringen der Dekorationen darf die Sicherheit der Personen nicht gefährdet werden. Kantonales Eichamt Aussteller, die Waren im Offenverkauf anbieten, müssen diese in Gegenwart der Käuferinnen oder Käufer mit Messgeräten abmessen, welche den Anforderungen vom 17. Dezember 1984 sr 941.210 genügen und der Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren und Verkehr sr 941.281, 2. Abschnitt «Offenverkauf», Art. 7 entsprechen. Falls die Ware nicht vor Ort abgewogen wird, hat diese eine Mengendeklaration aufzuweisen. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dem Aussteller-Reglement, die integrierender Bestandteil dieser «Organisatorischen Hinweise» sind. ZOMAG AG Wetzikon, im Juni 2013 11