Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Umzugskostenverordnung UKV)



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Transkript:

UmzugskostenVO UKV 288 Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Umzugskostenverordnung UKV) Vom 1. Juli 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 82, ABl. EKD 1998 S. 374); 3, 5 und 10 geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2001 (KABl.-EKiBB S. 169, ABl. EKD 2002 S. 11) 1 Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union zur Ausführung von 45 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) folgende Verordnung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Erstattung von Umzugskosten an Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen, soweit diese nicht eigene Bestimmungen getroffen haben. 2 Umzugskostenvergütung (1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit erhalten bei einem aus Anlass der Übertragung einer Pfarrstelle erforderlichen Umzug von ihrer Anstellungskörperschaft eine Umzugskostenvergütung. 2Das Gleiche gilt, wenn einer Pfarrerin oder einem Pfarrer während der Amtszeit aus dienstlichen Gründen eine andere Wohnung zugewiesen wird. 3Die Umzugskostenvergütung umfasst die Umzugskostenentschädigung ( 3) und die Reiseentschädigung ( 4). (2) Anstelle der Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 erhalten die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit auf ihren Antrag eine Umzugskostenbeihilfe ( 5). 3 Umzugskostenentschädigung (1) Die Umzugskostenentschädigung besteht in der Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes der Pfarrerin oder des Pfarrers und der Familie von der alten bis zur neuen Wohnung einschließlich der verkehrsüblichen Nebenkosten. 1 Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg durch Beschluss des Rates der EKU vom 17. Oktober 2001 zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. 23.08.2011 EKBO 1

288 UKV UmzugskostenVO (2) 1Der Umzug ist mit dem möglichst geringsten Kostenaufwand durchzuführen. 2Es darf nur ein Laderaum von höchstens 20 m 2 oder 100 m 3 Möbelwagen oder der entsprechende Raum im Eisenbahnwagen berechnet werden; ist mehr Raum benutzt, so ist die Entschädigung im Verhältnis des benutzten zu dem zugebilligten Raum herabzusetzen. (3) 1Vor der Vergabe des Umzugsauftrages sind von mindestens zwei Spediteuren schriftliche Angebote einzuholen. 2Diese sind der Anstellungskörperschaft mit dem Antrag auf Zahlung der Umzugskostenvergütung einzureichen; wird vorweg eine Abschlagszahlung beantragt, sind die Angebote der Spediteure mit diesem Antrag einzureichen. 3Der Festsetzung der Umzugskostenvergütung bzw. des Abschlages werden die Kostensätze des Spediteurs zugrunde gelegt, der das günstigste Angebot gemacht hat. 4Unabhängig davon bleibt es der Pfarrerin oder dem Pfarrer überlassen, welcher Spediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragt wird. (4) 1Zu den verkehrsüblichen Nebenkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen für das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes und das Bereitstellen von Packmaterial. 2Als Nebenkosten gilt auch die Prämie von höchstens 2,5 für eine Transportversicherung mit einer Versicherungssumme, die sich aus dem Zeitwert des Umzugsgutes abzüglich 2 000 Euro für jeden in Anspruch genommenen Möbelwagenmeter oder je fünf beanspruchte Kubikmeter Möbelwagen ergibt. 3Auslagen für einen Universalmöbelversicherungsschein, der eventuelle Haftungsansprüche der Umziehenden gegen den Spediteur abdeckt, gehören nicht zu den erstattungsfähigen Nebenkosten. (5) 1Sämtliche Kosten und der in Anspruch genommene Laderaum (Möbelwagenmeter oder Kubikmeter) sind durch Belege nachzuweisen. 2Der für die Transportversicherungssumme gemäß Absatz 4 zugrunde zu legende Zeitwert des Umzugsgutes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (zum Beispiel durch Vorlage des Hausratversicherungsscheines oder einer Umzugsliste mit Wertangaben). 4 Reiseentschädigung (1) Die Reiseentschädigung besteht in dem Ersatz der Fahrkosten für die Reise der Pfarrerin oder des Pfarrers und der Familie vom bisherigen zum neuen Wohnort. (2) Als Fahrkosten werden die Aufwendungen für die Benutzung der zweiten Klasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels einschließlich etwaiger Zuschläge sowie die Kosten der Beförderung des für die Reise notwendigen Gepäcks erstattet. (3) Verkehrt auf Teilen der Strecke zwischen dem bisherigen und dem neuen Wohnort nicht regelmäßig ein öffentliches Beförderungsmittel, so werden für diese Teilstrecken die nachgewiesenen notwendigen Kosten für sonstige Beförderungsmittel erstattet. 2 23.08.2011 EKBO

UmzugskostenVO UKV 288 (4) Wird die Umzugsreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, so richtet sich die Zahlung einer Kilometervergütung nach der jeweils geltenden gliedkirchlichen Reisekostenregelung. 5 Umzugskostenbeihilfe für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit (1) 1Die Umzugskostenbeihilfe nach 2 Abs. 2 richtet sich nach dem Familienstand der Pfarrerin oder des Pfarrers. 2Haben beide Eheleute dem Grunde nach einen Anspruch auf die Umzugskostenbeihilfe und ziehen sie gemeinsam um, so wird die Umzugskostenbeihilfe jedem von ihnen zur Hälfte gezahlt. (2) 1Bei einem Einzug in die gemeinsame Wohnung aus zwei bisher getrennten Haushalten steht jedem der beiden Eheleute die Umzugskostenbeihilfe in voller Höhe zu. 2Hat einer der Eheleute als Pfarrerin oder Pfarrer Anspruch auf die Umzugskostenvergütung nach 2 Abs. 1 und stellt sie oder er keinen Antrag auf eine Umzugskostenbeihilfe nach 2 Abs. 2, so wird nur die Umzugskostenvergütung gezahlt. (3) 1Die Umzugskostenbeihilfe beträgt a) 1 200 Euro, wenn die neue Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens zwanzig Kilometer von der bisherigen Wohnung entfernt ist, b) 900 Euro, wenn die neue Wohnung weniger weit von der bisherigen Wohnung entfernt ist. 2Die Umzugskostenbeihilfe nach Satz 1 erhöht sich um 600 Euro für den Ehepartner oder die Ehepartnerin und um je 200 Euro für jedes andere Familienmitglied nach 6. 6 Familie (1) 1Zur Familie im Sinne dieser Verordnung gehören der Ehepartner oder die Ehepartnerin sowie Kinder, Stief- und Pflegekinder, ferner Eltern und Pflegeeltern sowie andere nahe Verwandte, soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer ihnen im eigenen Hausstand Wohnung und Unterhalt aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtungen gewährt. 2Als nahe Verwandte gelten Verwandte bis zum vierten Grade und Verschwägerte bis zum zweiten Grade. (2) Zu berücksichtigen sind die Personen nach Absatz 1, die mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer vor und nach dem Umzug nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft leben. 23.08.2011 EKBO 3

288 UKV UmzugskostenVO 7 Ausschlussfrist, vorzeitiger Umzug (1) 1Die Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich bei der Anstellungskörperschaft einzureichen. 3Die Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung des Umzugs. (2) Wenn dienstfähige Pfarrerinnen und Pfarrer vor Ablauf von drei Jahren nach dem Amtsantritt die bisherige Pfarrstelle verlassen, so hat die neue Anstellungskörperschaft der bisherigen die verauslagte Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe zu erstatten. 8 Anwendung von Bundesrecht (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. (2) Die 9 und 10 des Bundesumzugskostengesetzes finden keine Anwendung. (3) 1Bei der Anwendung der Trennungsgeldverordnung ersetzt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung der Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe nach 2 Abs. 1 oder 2 das Erfordernis einer Zusage der Umzugskostenvergütung. 2Die Berechnung des Trennungstagegeldes ( 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung) richtet sich nach der jeweils geltenden gliedkirchlichen Reisekostenregelung. 9 Ruhestand, Wartestand (1) 1Pfarrerinnen und Pfarrern, die unter Verlust der Pfarrstelle freigestellt oder in den Wartestand oder Ruhestand versetzt werden oder treten, kann eine Beihilfe bis zur Höhe der Umzugskostenvergütung nach 2 Abs. 1 oder auf Antrag die Umzugskostenbeihilfe nach 2 Abs. 2 gewährt werden, wenn sie innerhalb der von der bisherigen Anstellungskörperschaft bestimmten angemessenen Frist die Dienstwohnung räumen. 2Für die Räumung der Dienstwohnung kann in der Regel eine Frist bis zu sechs Monaten als angemessen angesehen werden. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer, deren nach 27 Abs. 2 PfDG begrenzte Amtszeit endet oder die im Interesse des Dienstes abberufen werden, nicht zugleich in eine neue Pfarrstelle berufen werden. (3) Wird einer Pfarrerin oder einem Pfarrer nach 86 Abs. 1, 87 Abs. 2, 90 Abs. 2 oder 94 Abs. 4 PfDG eine pfarramtliche oder andere kirchliche Tätigkeit übertragen, so trägt die Beschäftigungsstelle die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihil- 4 23.08.2011 EKBO

UmzugskostenVO UKV 288 fe nach 2 Abs. 1 oder 2, wenn der Umzug vorher vom Konsistorium (Landeskirchenamt) im Benehmen mit der Beschäftigungsstelle angeordnet worden ist. (4) Fällt die Räumung der Dienstwohnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einem Umzug nach Absatz 3 zusammen, so findet nur Absatz 3 Anwendung. (5) Absatz 1 gilt entsprechend für die Hinterbliebenen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. (6) Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen der Absätze 1, 2 und 5 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet. 10 Umzugskostenbeihilfe für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) (1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) erhalten von der Gliedkirche eine Umzugskostenbeihilfe, wenn der Umzug vorher vom Konsistorium (Landeskirchenamt) im Benehmen mit der Beschäftigungsstelle angeordnet worden ist. 2Die Umzugskostenbeihilfe wird für einen Umzug nur einmal und nicht neben der Umzugskostenvergütung oder der Umzugskostenbeihilfe nach 2 Abs. 1 oder 2 gewährt. (2) 1Die Umzugskostenbeihilfe beträgt 1 000 Euro, bei einer Entfernung von weniger als zwanzig Eisenbahntarifkilometern 750 Euro. 2Die Umzugskostenbeihilfe erhöht sich um 400 Euro für den Ehepartner oder die Ehepartnerin und um 100 Euro für jedes sonstige Familienmitglied nach 6. (3) 1 5 Abs. 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 2Hat einer der Eheleute als Pfarrerin oder Pfarrer Anspruch auf die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe nach 2 Abs. 1 oder 2, so wird nur diese gezahlt. (4) Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) in unmittelbarem Anschluss an den Probedienst (Entsendungsdienst) in das Pfarrdienstverhältnis berufen, ohne aus diesem Anlass erneut umzuziehen, so ist die Umzugskostenbeihilfe der Gliedkirche von der Anstellungskörperschaft zu erstatten. (5) Aus besonderen Gründen kann einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) eine Umzugskostenvergütung nach 2 Abs. 1 gewährt werden. 11 Geltung für weitere Mitarbeitergruppen (1) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die 2 bis 9 für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, 10 für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe entsprechend. (2) Das gliedkirchliche Recht kann die Anwendung der Regelungen dieser Verordnung auf weitere Mitarbeitergruppen vorsehen. 23.08.2011 EKBO 5

288 UKV UmzugskostenVO 12 Amtsträgerinnen und Amtsträger im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union Für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass anstelle der Gliedkirche die Evangelische Kirche der Union und anstelle des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) die Kirchenkanzlei zuständig ist. 13 Inkrafttreten (1) 1Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. September 1998 in Kraft. 2Sie wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben. 1 (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrer vom 4. September 1962 (ABl. EKD Seite 630), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD Seite 487), außer Kraft. 1 Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg hat durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 26. März 1999 (KABl.-EKiBB S. 84) der Verordnung vom 1. Juli 1998 zugestimmt; genehmigt von der Landessynode am 16. April 1999 (KABl.-EKiBB S. 84). Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat die Verordnung für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg zum 1. April 1999 in Kraft gesetzt (ABl. EKD S. 232). 6 23.08.2011 EKBO