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Transkript:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 57.05 OVG 1 A 3329/03 In der Verwaltungsstreitsache

- 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 950 festgesetzt. G r ü n d e : 1 Die auf 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht weder auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht ( 86 Abs. 1 VwGO) noch auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG). 2 1. Soweit die Klägerin einen Aufklärungsmangel im Sinne des 86 Abs. 1 VwGO rügt, macht sie geltend, das Berufungsgericht habe aus den vorgelegten Gutachten zu Unrecht den Schluss gezogen, dass ihre Beschwerden im Wesentlichen auf ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur beruhten, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Dafür finde sich in keinem der Gutachten eine sichere Grundlage. Deshalb hätte es sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, durch ein weiteres fachärztliches Gutachten aufzuklären, ob sich diese Annahme medizinisch belegen lasse oder ob die Kopfschmerzen der Klägerin nicht allein auf den Unfall zurückzuführen seien. Hätte das Berufungsgericht zudem auch die Mutter der Klägerin und eine namentlich benannte Kollegin als Zeugen befragt, hätte sich erwiesen, dass die vom Berufungsgericht angenommene besondere Persönlichkeitsstruktur erst nach dem Unfall eingetreten sei und nicht mitursächlich für die chronischen Kopfschmerzen sein kön-

- 3 - ne. Jedenfalls gebe es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass familiäre Probleme, mit denen die Klägerin in der Zeit nach dem Unfall konfrontiert gewesen sei, namentlich die Trennung ihrer Eltern und die Trennung von ihrem Lebenspartner, keinesfalls zu solchen Erkrankungen führen. 3 Der geltend gemachte Aufklärungsfehler liegt nicht vor. Ein solcher Mangel ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, die den verfahrensrechtlichen Ablauf bestimmt. Keine Verfahrensfehler sind Fehler bei der materiellen Rechtsfindung sowie Fehler bei der Beweiswürdigung (strspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 22 BauNVO Nr. 4 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 108 VwGO Nr. 266). Bei der Beurteilung eines Aufklärungsfehlers ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, gleichgültig ob diese zutrifft oder verfehlt ist (strspr, vgl. u.a. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschluss vom 24. September 1996 - BVerwG 1 B 165.96 - NVwZ 1997, 501). 4 Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne zwar im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerden der Klägerin im Sinne der Äquivalenztheorie ohne den Dienstunfall nicht aufgetreten wären. Ob sich dieser Zusammenhang auch positiv feststellen lasse, könne letztlich dahinstehen, weil der Unfall im rechtlichen Sinne weder die einzige noch die wesentliche Ursache der Beschwerden sei. Diese beruhten jedenfalls auch auf der besonderen Persönlichkeitsstruktur der Klägerin, die schon vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Zu dieser zuletzt genannten Einschätzung ist das Berufungsgericht aufgrund der Auswertung der vorgelegten Gutachten gekommen. Fehler bei der Beweiswürdigung stellen nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wird (Beschluss vom 2. November 1995 a.a.o.). Dies ist nicht der Fall. 5 Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die besondere Persönlichkeitsstruktur der Klägerin habe zu einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens geführt und sei jedenfalls Mitursache der geklagten Beschwerden, ist vielmehr auf

- 4 - der Grundlage der vorliegenden fachärztlichen Gutachten, insbesondere der Gutachten der Professoren Dres. H. und N., ohne weiteres nachvollziehbar. Beide Gutachter diagnostizieren bei der Klägerin nicht nur eine Persönlichkeitsakzentuierung mit im Vordergrund stehenden histrionischen (schauspielerischen) Zügen bzw. Anteilen, sondern Prof. Dr. H. gibt darüber hinaus auch der Überzeugung Ausdruck, dass die Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht durch das Unfallereignis ausgelöst, sondern sie im Gegenteil ihrerseits Voraussetzungen für eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens und seiner Folgen sind (vgl. S. 15 des Gutachtens). Auch Prof. Dr. N. sieht zwischen den Persönlichkeitsmerkmalen und dem Unfall keinen Zusammenhang (S. 16 seines Gutachtens). Daraus schließt das Berufungsgericht, es sei sicher anzunehmen, dass die relativ harmlosen unmittelbaren Unfallfolgen, wie sie Gegenstand der Erstversorgung im Krankenhaus St. J. in L. gewesen seien, ohne eine entsprechende schon im Unfallzeitpunkt vorhandene besondere Veranlagung nicht erklärbar machten, wie es zu solch gravierenden Dauerfolgen in Gestalt chronifizierter erheblicher Schmerzen habe kommen können. Auch wenn in dem früheren psychiatrischen Gutachten Dr. S. ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den nachfolgenden Krankheitszeichen als vorhanden und nachvollziehbar bezeichnet wird, kommt es im Rahmen der Aufklärungsrüge hierauf nicht an. Denn jedenfalls beruht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, soweit es sich den beiden Professorengutachten und deren von Dr. S. abweichenden Ergebnissen nachvollziehend anschließt, weder auf einem Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze. 6 2. Auch die weitere Aufklärungsrüge zur Frage, ob der Verkehrsunfall die alleinige Ursache der chronischen Kopfschmerzen der Klägerin ist, ist unbegründet. Die Klägerin meint zu Unrecht, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, weitere Gutachten zu dieser Frage zu veranlassen, weil die Gutachten N. und H. zur Frage der Kausalität widersprüchlich seien. Zwar spricht der Gutachter Prof. Dr. N. davon, dass die Klägerin in Folge des Unfalls erhebliche Einbußen und Kränkungen im psychosozialen und zwischenmenschlichen Bereich, etwa die Entlassung aus dem Dienstverhältnis und die Trennung von ihrem Lebenspartner, erlitten habe. Dennoch kommt er zu der abschließenden Beurteilung, dass sich der posttraumatische Kopfschmerz zwar aus dem Unfall entwickelt

- 5 - habe, seine Entwicklung jedoch wesentlich durch die vorbestehenden Persönlichkeitsmerkmale begünstigt worden sei. Darin einen Widerspruch zu sehen, ist nicht zwingend. Denn das Gutachten kann auch so verstanden werden, dass die Klägerin nach dem Unfall eintretende Probleme in ihrem Lebensumfeld aufgrund ihrer schon vorhandenen besonderen Persönlichkeitsstruktur als besonders schwer empfunden und sich daher das Leiden erhöht hat. So heißt es auf S. 16 a.e.: Diese Persönlichkeitsmerkmale begünstigen eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens und seiner Folgen. Nur dann aber, wenn nur eine einzige Interpretation des Gutachtens zwingend wäre, hätte das Berufungsgericht von einem entscheidungserheblichen Widerspruch ausgehen müssen. Auch das psychiatrische Gutachten Prof. Dr. H. ist in diesem Sinne widerspruchsfrei. Der Gutachter diagnostizierte unter Bezugnahme auf medizinische Erkenntnisse, die während des Aufenthalts der Klägerin im Universitätsklinikum im Jahre 1998 gewonnen worden waren, zwischen dem Unfall und den Persönlichkeitsauffälligkeiten der Klägerin bestehe kein Zusammenhang, sondern diese Auffälligkeiten seien im Gegenteil die Voraussetzung für eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens und deren Folgen. Bei dieser eindeutigen Diagnose musste sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Auch stellt es keinen Denkfehler dar, allein aus der Einschätzung, dass es nur aufgrund des Vorhandenseins einer Vorerkrankung zu der Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens gekommen sei, den Schluss zu ziehen, den das Berufungsgericht gezogen hat. 7 3. Unbegründet ist schließlich der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 1994-1 BvR 1919/92 - NJW-RR 1994, 700). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es nach der Rechtsauffassung des Gerichts für seine Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, 1

- 6 - <6>); ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>). Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entsprochen. Es hat die Frage, ob die besondere Persönlichkeitsstruktur als Ursache der körperlichen Beschwerden der Klägerin angenommen werden kann oder ob sie die Folge des Dienstunfalls ist, die schon im Zentrum der mehrfachen Begutachtung gestanden hatte, auch in den Mittelpunkt seiner tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen gestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin nicht mit dem Ergebnis habe rechnen können, zu dem das Berufungsgericht zur Ursächlichkeit ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur für die körperlichen Beschwerden gelangt ist. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Albers Prof. Dawin Dr. Kugele