(H)ausweispflicht und weitere Verordnungen und Gesetze



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ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

Transkript:

Vortrag (H)ausweispflicht und weitere Verordnungen und Gesetze Energieeinsparverordnung, Erneuerbares Wärmegesetz Harald Schwieder Energieagentur Regio Freiburg GmbH Folie 1

Was regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV)? Die Energieeinsparverordnung regelt seit 2002 Energetische Mindestanforderungen für Neubauten Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik, sowie Warmwasserversorgung Energetische Inspektion von Klimaanlagen (seit EnEV 2007) Energieausweise für Gebäude (seit EnEV 2007) Folie 2

Energieausweis wann muss er erstellt werden? Ein Energieausweis muss vorgelegt werden können bei Neubau (bereits seit 2002) Folie 3 Verkauf von Bestandsgebäuden Neuvermietung / -verpachtung von Bestandsgebäuden Dies gilt sowohl für Wohn- und Nichtwohngebäude (Schulen, Bürogebäude,...) Sonderregelungen: Gebäuden < 50 m² und denkmalgeschützten Gebäude: kein Energieausweis notwendig. gemischt genutzte Gebäude (mit Wohn- bzw. Nichtwohnanteilen über 10%) sind als eigenständige Gebäude (eigener Energieausweis) zu behandeln.

Energieausweis nach Bedarf oder Verbrauch? Energieausweis nach Bedarf für Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten (Bauantrag vor 1. 11. 1977) Energieausweis nach Bedarf oder Verbrauch (Wahlfreiheit) für Nichtwohngebäude für Wohngebäude > 4 Wohneinheiten für Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten (Bauantrag nach 1. 11. 1977, oder gebaut / modernisiert nach WSchVO 1977) Folie 4

Energieeinsparverordnung 2009 Die gesetzlichen Randbedingungen für Bauen / Sanieren haben sich letztes Jahr geändert: die EnEV 2009 ist da! Folie 5

Was hat sich mit der EnEV 2009 geändert? (für Bauherren) Neuheiten der Energieeinsparverordnung 2009 Bei Neubauten: Primärenergiebedarf liegt um 30% niedriger als die Anforderung nach EnEV 2007 Anforderung an die Wärmedämmung liegt um durchschnittlich 15% niedriger als EnEV 2007. Bei Sanierung - Wahl zwischen zwei Alternativen: 1. Nach Sanierung muss der Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30% niedriger sein und die Gebäudehülle um 15% besser gedämmt sein als bisher (EnEV 2007). 2. Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.b. Dach, Fassade, Fenster; jeweils bei Sanierung von mehr als 10% der gesamten Bauteilfläche) werden Folie 6 die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30% verstärkt.

Wärmeschutz nach EnEV 2007 / EnEV 2009 Mindestwärmeschutz nach Energieeinsparverordnung optimierter Wärmeschutz nach EnergieAgentur.NRW Folie 7 Bauteil U-Wert erforderliche U-Wert [W/m²K] Dämm- [W/m²K] max. Dämm- stoffstoff-stärke Stärke EnEV (WLG 035) (WLG 035) 2007 [cm] [cm] Außenwände 0,35 0,24 10 14 0,20-0,10 16-32 Steildächer 0,30 0,24 14 20 0,20-0,10 20-36 Flachdächer 0,25 0,20 14 18 0,20-0,10 18-34 oberste Geschossdecke 0,30 0,24 12 14 0,20-0,10 18-34 Kellerdecke 0,40 0,30 8 11 0,40-0,20 8-16 Fenster 1,70 1,30 1,20-0,80 EnEV 2009

Was hat sich mit der EnEV 2009 geändert? (für Bauherren) Energieeinsparverordnung EnEV 2009 Neuheiten Nachrüstpflichten in Altbauten Dämmung des Daches, oder: Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²K)) Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011). Folie 8

Was hat sich mit der EnEV 2009 geändert? (für Bauherren) Energieeinsparverordnung EnEV 2009 Neuheiten Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers, dass EnEV eingehalten wurde) Vorlage der Unternehmererklärung bei der zuständigen Behörde; (Nichtausstellung ist eine Ordnungswidrigkeit) Bezirksschornsteinfegermeister machen Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde) vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten Folie 9

Wo gibt es weitere Infos zu Energieausweis + EnEV? dena-hotline: 0 800 0 736 734 www.zukunft-haus.info Ausstellerdatenbank Folie 10

Wärmegesetze zu Erneuerbaren Energien EEWärmeG = Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundes-Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich) EWärmeG = Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landes-Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg) Folie 11

EEWärmeG EWärmeG EEWärmeG zum 1.1.2009 für Neubauten in Kraft getreten Bundesgesetz EWärmeG zum 01.01.2008 in Kraft getreten Landesgesetz Neubauten wurde durch Bundesgesetz abgelöst Altbauten ab 01.01.2010 bei Heizungserneuerung gilt für Wohngebäude, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime Folie 12 Ausgenommen sind Gebäude mit zeitlich geringer Benutzung (< 4 Monate) oder kleiner 50 m² (z.b. Ferienwohnungen).

EWärmeG BaWü Möglichkeiten zur Pflichterfüllung (Bestand) Pflicht zur Nutzung von 10% Erneuerbarer Energien, wenn der Heizkessel erneuert wird 0,04 m² Solarkollektor je m² Wohnfläche (Primäranforderung!) Wärmepumpe zur Deckung des Gesamtbedarfs, mit JAZ > 3,5 Holzkessel (Pellets oder Scheitholz), in Ausnahmen Holzöfen 10% Biogas oder Bioöl (über Rechnung nachzuweisen) oder Ersatzweise Erfüllung Voraussetzungen: Folie 13 - keine gegenteiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - noch nicht bereits Erneuerbare Energien (s.o.) genutzt - technisch und baulich möglich (Solaranlage), - zumutbar (kein Härtefall)

EWärmeG BaWü Ersatzweise Erfüllung / Vollzug Ersatzweise Erfüllung: Unterschreitung der EnEV bei Sanierung Nutzung von KWK (mit einem Wirkungsgrad > 70%) Anschluss an Wärmenetz (mit erneuerbaren Energien) Photovoltaik (so dass keine Solarthermieanlage möglich ist) Vollzug: Bescheinigung durch Sachkundigen, Baurechtsbehörde. Bußgelder bis 100.000 sind möglich Folie 14

EEWärmeG Bund Möglichkeiten zur Pflichterfüllung (Neubauten) Pflicht zur Nutzung von 20% Erneuerbarer Energien, bei Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude) 0,04 m² Solarkollektor je m² Wohnfläche (EFH/ZFH) bzw. 0,03 m² Kollektorfläche (bei MFH) Wärmepumpen zur Deckung von mind. 50% des Wärmebedarfs, mit Anforderung an die JAZ Verfeuerung fester Biomasse (naturb. Holz oder Stroh) zur Deckung von mind. 50% des Wärmebedarfs 30% Biogas (nur in KWK) oder Bioöl (in Brennwertkesseln) oder Ersatzweise Erfüllung Voraussetzungen: Folie 15 - keine gegenteiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - technisch möglich und zumutbar (kein Härtefall)

Wo gibt es weitere Infos zum EWärmeG BaWü? Hotline Zukunft Altbau: 0 8000 12 33 33 www.uvm.baden-wuerttemberg.de Folie 16

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Energieagentur Regio Freiburg GmbH Dipl.-Ing. Arch. Harald Schwieder Solar Info Center Emmy-Noether-Str. 2 79072 Freiburg Tel. 0761-79177-14 Fax 0761-79177-19 www.energieagentur-freiburg.de Folie 17