Nr. 959, Woche 06, 9. Feb. 2010 Nr. 959, Woche 06, 9. Feb. 2010 ARE mit DER OFTW TITEL



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Transkript:

mit DER SOFTWARE TITEL DER DER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software Frankfurt: Thomas Körber schließt sich neuer Litigations-Kanzlei an Frankfurt: FPS holt sich Zuwachs im Medienrecht Dr. Thomas C. Körber hat die Sozietät Kaye Scholer LLP zum Jahreswechsel verlassen und sich dem Team der neu gegründeten Wirtschaftskanzlei Klinkert Zindel Partner in Frankfurt angeschlossen. Körber ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berät im Marken-, Geschmacksmuster-, Domain-, Wettbewerbsund Lizenzvertragsrecht sowie im Sportrecht. In der Kanzlei Klinkert Zindel Partner (www. klinkert.pro) haben sich zum Jahresbeginn versierte Prozessanwälte zusammengeschlossen, die sich nun schwerpunktmäßig auf Litigation (Prozessführung) konzentrieren wollen. Die Partner Dr. Friedrich Klinkert und Piet Bubenzer kommen von Heymann & Partner Rechtsanwälte, Johannes Zindel und Dr. Marijon Kayßer waren vorher bei Jones Day tätig. Sie beraten nun nationale und internationale Unternehmen in Auseinandersetzungen über Intellectual Property (Patente, Kennzeichen, Urheberrecht), im Recht des unlauteren Wettbewerbs (insbesondere Geheimnisschutz) sowie in den Bereichen Medien, Presse, Entertainment und Sport. Hinzu kommen die Bereiche Kartell- und Vergaberecht sowie Wirtschaftsstrafrecht. (al) INHALT SEITE Titelübersicht...2 500.000 Euro Bußgelder für unerlaubte Telefonwerbung...2 Audi setzt Vorsprung durch Technik als Marke durch...3 Titelschutzanzeigen: 55 neue Titel geschützt... 4-8 Impressum...8 Die Wirtschaftssozietät FPS Rechtsanwälte & Notare konnte im Januar den Medienrechtler Nikolai Friedrich als Of Counsel gewinnen. Friedrich wird die Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz am FPS Standort Frankfurt unterstützen. Der 33-jährige war zuvor als selbständiger Anwalt tätig. Doch Nikolai Friedrich beschäftigt sich nicht nur mit Medienrecht. Er hat ein für Juristen eher ungewöhnliches Steckenpferd: Die Zauberei. So gewann er 2009 in der Königsdisziplin Mentalmagie bei der Weltmeisterschaft der Magier in Peking. Die bekannten Magier Siegfried und Roy kürten ihn darüber hinaus zum Gewinner des renommierten Sarmoti Awards. Bei der Auswahl unserer Anwälte sind wir offen für besondere Biographien. Dies ist Teil unserer Kanzleikultur, erklärte Dr. Robin L. Fritz, geschäftsführender FPS-Partner. Nikolai Friedrich ist eine große Bereicherung. Er vereint juristische Fachkompetenz mit einem Höchstmaß an Kreativität RA Nikolai Friedrich und bietet damit unseren Mandanten im Bereich Medien einen hoch individuellen Beratungsansatz. Für FPS Rechtsanwälte und Notare (www.fps-law. de) sind insgesamt 110 Rechtsanwälte sowie Notare an den Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Hamburg tätig. Als Kernkompetenzfelder nennt die Kanzlei u.a. das Handels- und Gesellschaftsrecht, die gesamte Immobilienwirtschaft, den Gewerbliche Rechtsschutz sowie das öffentliche Wirtschaftsrecht. (al) www.titelschutzanzeiger.de Fon: +49 (40) 60 90 09-61 Fax: +49 (40) 60 90 09-66 1

Die 55 neuen Titel dieser Woche A ACL Prüfungsautomatisierung Auf die Plätze... B Business Mobile Business Mobile Magazin C Crash-Help-Net D Das Babyhotel DATEV E-Content Der deutsche Führerscheintest Der große deutsche Führerscheintest Der Süden Die Deutschen Koch-Charts Die Modepraktikantin DIGITAL lifeguide DREISECHSNULL E Eishockey Hits ENTRÉE ENTRÉE Das Themenmagazin für Mietpartner Essen Sie dies nicht das F Für immer 30 H Handel mit Herz und Verstand Helden, Götter und Giganten L Liebe deinen Feind Life is wild Lovestories M Mandy will ans Meer Mehr als nur ein Spiel Mein Mann kann Mein Rheinland Mein wunderbares Promi Wohnlokal Mittelstandsmanager Mobile Business Magazin Mobile Management Mobile-Business Musik für Erwachsene my man can! N Nach der Hochzeit bin ich weg! Nur für Erwachsene O October road P Plötzlich Liebe Plötzlich verliebt R Rheinland Rheinland.de S SkiLife&Style SportLife&Style Steuerkanzlei aktuell Style Police Süden T Todesflug 447 - Absturz im Atlantik U UNICUM Karriere Unter Umständen verliebt V VERLADE KULTUR W Was isst Deutschland Wie isst Deutschland Z Zurück zum Glück Zurück zum Glück - Falco, Feten, VoKuHiLas Die nächste Ausgabe erscheint am Der Titelschutz Anzeiger Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel 16.02.2010, Woche 07, Nr. 960 09.03.2010, Woche 10, Nr. 963 Anzeigenschluss: 12.02.2010, 10 Uhr Anzeigenschluss: 05.03.2010, 10 Uhr 500.000 Euro Bußgelder für unerlaubte Telefonwerbung Von Dezember 2009 bis Januar 2010 hat die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) in neun Fällen Bußgelder in einer Gesamthöhe von einer halben Million Euro auferlegt. Damit wurden erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen geahndet. Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009, so eine Mitteilung der Bundesnetzagentur, würden Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten gelten. Die nun auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme, erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Wettbewerbsvorteile auf Basis telefonischer Belästigung können Verbrauchern nicht zugemutet werden. Wir setzen mit diesen Bußgeldern ein deutliches Signal, dass wir Rechtsbruch nicht tolerieren. Gerade die beauftragten Unternehmen haben eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. In Fällen von so genannten Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann auch nach der neuen Gesetzeslage bei unerlaubter Telefonwerbung kein Bußgeld verhängt werden. In solchen Fällen schützt die Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten, so Kurth. (al) 2

Audi setzt Vorsprung durch Technik als Marke durch Nach einem jahrelangen Weg durch die Instanzen konnte die Audi AG nun für ihren Slogan Vorsprung durch Technik Markenschutz vor dem Europäischen Gerichtshof durchsetzen. Dafür sorgte u.a. auch die Bekanntheit des Slogans, den das Publikum mittlerweile mit dem Autobauer in Verbindung bringt. Auf diese Weise kann auch ein Werbeslogan auf die betriebliche Herkunft eines Produkts hinweisen. erlange auch dadurch keine Unterscheidungskraft, dass sie ein Wortspiel darstelle oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden könne, so das Gericht. Diese verschiedenen Elemente machten die Marke nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der neten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, würden naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage enthalten. Allein deshalb würde es solchen Marken nicht an Unterscheidungskraft fehlen. Die Wortfolge Vorsprung durch Technik ließe zunächst nur einen ursächlichen Zusammenhang erkennen und verlange vom erleichtert, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen. Ob es nun zu verstärkten Marken-Anmeldungen von Slogans kommen wird, ist allerdings fraglich. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Kolonko, auch als Justitiar des GWA Gesamtverband Kommunikationsagenturen e.v. tätig, erklärte dazu gegenüber der FAZ: Die Audi meldete die Wortmarke Vorsprung durch Technik im Jahr 2003 als Gemeinschaftsmarke beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante an. Das HABM und die Beschwerdekammer lehnten den Eintrag ab. Der Slogan sei eine unmittelbare Sachaussage, die vom angesprochenen Verbraucher als werbende Beschreibung aufgefasst werde. Der angemeldeten Marke fehle daher die Unterscheidungskraft. Auch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (AZ: T-70/06) wies die Klage von Audi ab. Die Marke Vorsprung durch Technik mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen würden. Im vorliegenden Fall nähmen die angesprochenen Verkehrskreise diese Marke jedoch vor allem als einen Werbeslogan wahr. Der Europäische Gerichtshof kam nun zu einer anderen Auffassung. Alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeich- Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand. Zudem weise dieser Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machen. Schließlich sei, da es sich um einen berühmten Slogan handelt, der seit vielen Jahren von Audi verwendet wird, nicht auszuschließen, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, diesen Slogan mit den von diesem Unternehmen hergestellten Autos zu verbinden, es diesem Publikum auch Richter würden zwar mit diesem Urteil den Schutz griffiger Werbezeilen verbessern - aber nur für solche Firmen, die sich einen entsprechenden Aufwand leisten könnten. Audi hat jahrelang in Werbung investiert und sich so den betrieblichen Herkunftsnachweis geradezu erarbeitet, so Kolonko. (al) Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.2010 AZ: C-398/08 P Bild: obs/audiag 3

Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für folgende Titel: Zurück zum Glück Zurück zum Glück - Falco, Feten, VoKuHiLas Life is wild October road in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste). Der Süden Süden in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abkürzungen, Abwandlungen, Zusammensetzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, entsprechenden Untertiteln, grafischen Darstellungen und allen Zusätzen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Onlinedienste und sonstige Online-Medien und -Produkte sowie Internet. Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, Medienallee 7, 85774 Unterföhring RAe Löffler-Wenzel-Sedelmeier, Königstraße 1A, 70173 Stuttgart Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für Unter Umständen verliebt Plötzlich verliebt Plötzlich Liebe in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien und sonstigen Werkarten, insbesondere für Druckereierzeugnisse, Fernsehen, Film, Hörfunk, Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke sowie Softwareerzeugnisse. Rechtsanwalt Dr. Patrick Baronikians, Patent- und Rechtsanwälte Hofstetter, Schurack & Skora, Balanstraße 57, 81541 München VERLADE KULTUR in allen Wortverbindungen, Zusammensetzungen, Abkürzungen, Darstellungsformen, graphischen Gestaltungen, Schreibweisen und mit allen Zusätzen für alle Medien, insbesondere Hörfunk, Film, Fernsehen und sonstige elektronische Medien und Netzwerke einschließlich Offline- und Online-Diensten, sonstige audiovisuelle Medien sowie Software-Erzeugnisse, CD-ROM, CD-I, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Unified Messaging Systems, SMS, WAP), Merchandising, öffentliche Veranstaltungen, Literatur- und Druckerzeugnisse. Sport & Horsemanship, Leyenkaul 13, 53343 Wachtberg Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für Style Police Das Babyhotel Die Modepraktikantin Lovestories my man can! Mein Mann kann in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste). Mehr als nur ein Spiel Die Deutschen Koch-Charts Was isst Deutschland Wie isst Deutschland Liebe deinen Feind in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckereierzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD- ROM, DVD, CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien. REDSEVEN ENTERTAINMENT GmbH, Medienallee 7, 85774 Unterföhring Rechtsanwaltskanzlei Bettina Krause, Hauptstraße 42, 82327 Tutzing 4

Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch Auf die Plätze... Todesflug 447 - Absturz im Atlantik Barbara Levi-Wach, Kaiserstraße 5, 63065 Offenbach Tim van Beveren, Postfach 04 05 11, 10063 Berlin Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch SkiLife&Style SportLife&Style Essen Sie dies nicht das in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse und elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (On-line und Off-line). die denkbar Wolfgang Greiner, Richard-Strauss-Straße 75, 81679 München Lichtenstein, Körner & Partner, Heidehofstraße 9, 70184 Stuttgart Unter Hinweis auf 5 Ziff. 3 MarkenG nehme ich für meine Mandantin Titelschutz in Anspruch für die Titel UNICUM Karriere in allen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen, Abkürzungen, Schriftarten, Wortverbindungen und Zusätzen für Medien, insbesondere für alle Printmedien und Druckerzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, ferner für elektronische und digitale Medien und Netzwerke einschließlich Online-Medien, Online- und Offline-Dienste sowie sonstige Mediendienstleistungen und Medienprodukte aller Art, für Domain-Bezeichnungen, Multimedia-Anwendungen, für Event-Merchandising sowie für Messen, Kongresse und sonstige Veranstaltungen aller Art. Mandy will ans Meer Mein wunderbares Promi Wohnlokal in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Abkürzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, grafischen Gestaltungen, entsprechenden Untertiteln und Zusammensetzungen für alle Medien, einschließlich Ton- und Bild-Tonträger, Film, Hörfunk, Fernsehen, Software, Off- und Online-Dienste, (Mobil-) Telefondienste, CD-ROM, CD-I, DVD, andere Datenträger und alle sonstigen CD-Derivate sowie für sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Bücher und alle Printmedien. UNICUM Verlag GmbH & Co. KG, Ferdinandstraße 13, 44789 Bochum Rechtsanwälte Dr. Uwe Lehmann-Brauns u.a., Kurfürstendamm 37, 10719 Berlin 5

Nach der Hochzeit bin ich weg! Helden, Götter und Giganten Studio.TV.Film GmbH, Bergmannstraße 102, 10961 Berlin Helmut Lingen Verlag GmbH & Co. KG, Opladener Straße 8, 50679 Köln Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für DREISECHSNULL in allen Schreibweisen für alle Medien. Handel mit Herz und Verstand NESSELHAUF Rechtsanwälte, Alsterchaussee 40, 20149 Hamburg Hoffmann und Campe Verlag GmbH, Harvestehuder Weg 42, 20149 Hamburg Gemäß 5 III MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für DATEV E-Content ACL Prüfungsautomatisierung in allen Schreibweisen, Schriftarten, Darstellungsformen, Abwandlungen, Kombinationen und Wortverbindungen für Computerprogramme, Handbücher, Druckereierzeugnisse, Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien, Netzwerke, CD-ROM, DVD, CD-i, Offline- und Online-Dienste sowie sonstige Medien. Der große deutsche Führerscheintest Der deutsche Führerscheintest in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle, auch elektronische Medien, insbesondere Fernsehen (Fernsehserie, Fernsehfilm, Fernsehspiel, Fernsehshow, Formate), Kinofilm, Off- und/oder Online-(Abruf-)Dienste, Internet und Multimedia-Anwendungen, Hörfunk, Merchandise und Druckerzeugnisse. DATEV eg, Paumgartnerstraße 6-14, 90429 Nürnberg RA Ulf Dobberstein LL.M., Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin ENTRÉE ENTRÉE Das Themenmagazin für Mietpartner in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, Schriftarten und Wortverbindungen, graphische Gestaltungen, Abwandlungen und Abkürzungen für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse und Printmedien, elektronische und digitale Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen. Rheinland Mein Rheinland Rheinland.de in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Zusammensetzungen, in allen Medien, und zwar auch für Rundfunk- und Fernsehsendungen, Druckerzeugnisse, Internet sowie Bild-, Ton und Datenträger aller Art. Union Investment Real Estate GmbH, Caffamacherreihe 8, 20355 Hamburg Neusser Druckerei und Verlag GmbH, Moselstraße 14, 41464 Neuss 6

Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch Für immer 30 in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Onlineund Offline-Dienste). Mittelstandsmanager in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien, insbesondere Film, Fernsehen, Hörfunk, Druckerzeugnisse, Software und elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (On-Line und Off-Line). Hofmann & Voges Entertainment GmbH, Hofmannstraße 25-27, 81379 München Rechtsanwalt Thomas Gottlöber, Lakronstraße 28, 40625 Düsseldorf Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Kunden Titelschutz in Anspruch für Musik für Erwachsene Nur für Erwachsene in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Kombinationen, Abwandlungen, Kürzungen, Schriftarten, grafischen Gestaltungen und mit allen Zusätzen in sämtlichen Medien, einschließlich Tonträger, Bildtonträger, Ton-/Bildtonträgerpromotion, audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke einschließlich Offline- und Onlinediensten, Druckerzeugnisse und Merchandising, Veranstaltungen, Dienstleistungen sowie Domain-Bezeichnungen im Intra- und Internet. Mobile-Business Mobile Business Magazin Business Mobile Business Mobile Magazin Mobile Management In allen Schreibweisen, Kombinationen, Darstellungsformen, Wortverbindungen mit allen Zusätzen und Darstellungen, in allen Print - und elektronischen Medien, insbesondere Internet, sowie bei allen Multimedia- Anwendungen (online und offline). Sony Music Entertainment Germany GmbH, Neumarkter Straße 28, 81673 München Thomson CompuMark, St. Pietersvliet 7, B - 2000 Antwerpen/Belgien Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch Gemäß 5 III MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für Crash-Help-Net Besier Rechtsanwälte, Bockenheimer Anlage 7, 60322 Frankfurt Steuerkanzlei aktuell in allen Schreibweisen, Schriftarten, Darstellungsformen, Abwandlungen, Kombinationen und Wortverbindungen für Computerprogramme, Handbücher, Druckereierzeugnisse, Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien, Netzwerke, CD-ROM, DVD, CD-i, Offline- und Online-Dienste sowie sonstige Medien. DATEV eg, Paumgartnerstraße 6-14, 90429 Nürnberg Über 54.500 archivierte Titel! Recherchieren Sie kostenlos unter www.titelschutzanzeiger.de 7

Gemäß 5,15 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch Eishockey Hits für allen Schreibweisen, Schriftarten und Darstellungsformen zur Verwendung in allen Medien. DIGITAL lifeguide in jeder Schreibweise, Darstellungsform, Wortverbindung und Kombination zur Verwendung in allen Medien. EMI Music Germany GmbH & Co. KG, Im MediaPark 8 a, 50670 Köln Carl Hanser Verlag GmbH & Co. KG, Kolbergerstraße 22, 81679 München Impressum: DER mit DER SOFTWARE TITEL Presse Fachverlag GmbH & Co. KG Nebendahlstr. 16 22041 Hamburg Bezugspreis: Für Empfänger aus dem o.g. Verkehrskreis kostenlos. p.a. 80,- Euro inkl. Versand, zzgl. USt. (Ausland: zzgl. Versandkosten) Fon: (040) 609 009-0 Fax: (040) 609 009-66 titelschutz-anzeiger@presse-fachverlag.de www.titelschutzanzeiger.de Verleger/Herausgeber: Peter Strahlendorf (v.i.s.d.p.) PS Redaktion/Anzeigen: Angela Lautenschläger (AL), -61 verantwortlich Redaktion: Ralf Deppe (RD), -80 Titelschutzanzeigen: Angela Lautenschläger (AL), -61 Druckaufl age: 5.400 Verbreitete Aufl age: 5.200 Erscheinungsweise: wöchentlich (dienstags) Der Titelschutz Anzeiger mit Software Titel: monatlich Empfängerkreis: Medienanwälte/Fachjuristen, Justitiare, Geschäftsführer und Entscheider in Verlagen, Hörfunk- und TV-Anstalten, Produzenten von audiovisuellen, digitalen und elektronischen Medien (Film, Fernsehen, Video, Tonträger, Software). Preis Titelschutzanzeige: Standard mit einem Titel 150,- Euro jeder weitere Titel innerhalb einer Anzeige plus 35,- Euro jeweils zzgl. USt. Anzeigenschluss: Bankverbindungen: Druck: jeweils Freitag, 10 Uhr Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 8 vom 1.1.2003 Hamburger Sparkasse, Kto. 1105 212 649, BLZ 200 505 50 Handelsregister HRA 96 228, Ust.-Id-Nr. DE813310785 Lehmann Offsetdruck GmbH, Kösliner Weg 20, 22850 Norderstedt 2010 Presse Fachverlag, Hamburg. Alle Rechte beim Verlag. Auch der auszugsweise Nachdruck oder Vervielfältigungen, die ganze oder teilweise Übernahme der systematischen Einteilung sowie die gewerbliche Nutzung der Adressen- oder Namensmaterialien sind nicht gestattet. Anzeigenentwürfe des Verlages sind urheberrechtlich geschützt. Der Verlag hat die alleinigen Nutzungsrechte für die von ihm erstellten Anzeigen. Übernahme nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über die PMG Presse-Monitor GmbH, Tel. 030/28493-0 oder www.presse-monitor.de 8